Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
ASVG §76 Abs2Spruch
W229 2274325-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Niederösterreich) vom 09.05.2023, GZ XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Niederösterreich) vom 09.05.2023, GZ römisch 40
A)
Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen.1.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG abgewiesen.
1.2. Dagegen erhob die gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin am 01.06.2023 fristgerecht Beschwerde.
1.3. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.
II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Dem Verfahren liegt zu Grunde, dass mit Vereinbarung gemäß §§ 45, 46 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 zwischen der Mutter der XXXX und dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz für den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich vom 13.10.2020 die Ausübung der Obsorge in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung zur Gänze, einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung, an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Im Rahmen dieser Obsorge ist (ua) für den Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers zu sorgen und sind die diesbezüglichen Beiträge zu entrichten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich hat für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG gestellt. 1.1. Dem Verfahren liegt zu Grunde, dass mit Vereinbarung gemäß Paragraphen 45,, 46 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 zwischen der Mutter der römisch 40 und dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz für den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich vom 13.10.2020 die Ausübung der Obsorge in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung zur Gänze, einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung, an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Im Rahmen dieser Obsorge ist (ua) für den Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers zu sorgen und sind die diesbezüglichen Beiträge zu entrichten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich hat für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG gestellt.
1.2. Zu dieser Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, sowie seit 08.11.2023 ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängig.
2. Beweiswürdigung und Beweisaufnahme
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt.2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt.
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.2. Aussetzung des Verfahrens
3.2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 34 VwGVG Anm 15).Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 15).
3.2.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen Anträge des Obsorgeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, ob § 76 Abs. 2 ASVG für Minderjährige, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, zur Anwendung kommen kann. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. 3.2.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen Anträge des Obsorgeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, ob Paragraph 76, Absatz 2, ASVG für Minderjährige, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, zur Anwendung kommen kann. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden.
3.2.3. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor, und das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß auszusetzen.3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor, und das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß auszusetzen.
III. zu B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch III. zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Aussetzung Beitragsgrundlagen Herabsetzung Obsorge Rechtsfrage VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2274325.1.00Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024