TE Bvwg Beschluss 2024/7/3 W229 2274325-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
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Entscheidungsdatum

03.07.2024

Norm

ASVG §76 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §34 Abs3
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W229 2274325-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Niederösterreich) vom 09.05.2023, GZ XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Niederösterreich) vom 09.05.2023, GZ römisch 40

A)

Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1.1.    Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen.1.1.    Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG abgewiesen.

1.2.    Dagegen erhob die gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin am 01.06.2023 fristgerecht Beschwerde.

1.3.    Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.

II.      zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Dem Verfahren liegt zu Grunde, dass mit Vereinbarung gemäß §§ 45, 46 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 zwischen der Mutter der XXXX und dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz für den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich vom 13.10.2020 die Ausübung der Obsorge in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung zur Gänze, einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung, an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Im Rahmen dieser Obsorge ist (ua) für den Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers zu sorgen und sind die diesbezüglichen Beiträge zu entrichten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich hat für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG gestellt. 1.1.    Dem Verfahren liegt zu Grunde, dass mit Vereinbarung gemäß Paragraphen 45,, 46 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 zwischen der Mutter der römisch 40 und dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz für den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich vom 13.10.2020 die Ausübung der Obsorge in den Teilbereichen der Pflege und Erziehung zur Gänze, einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung, an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Im Rahmen dieser Obsorge ist (ua) für den Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers zu sorgen und sind die diesbezüglichen Beiträge zu entrichten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich hat für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG gestellt.

1.2.    Zu dieser Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, sowie seit 08.11.2023 ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängig.

2.       Beweiswürdigung und Beweisaufnahme

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt.2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt.

2.2.    Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

3.2.    Aussetzung des Verfahrens

3.2.1.  Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.2.1.  Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 34 VwGVG Anm 15).Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 15).

3.2.2.  Beim Bundesverwaltungsgericht sind mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen Anträge des Obsorgeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, ob § 76 Abs. 2 ASVG für Minderjährige, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, zur Anwendung kommen kann. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. 3.2.2.  Beim Bundesverwaltungsgericht sind mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen Anträge des Obsorgeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, ob Paragraph 76, Absatz 2, ASVG für Minderjährige, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, zur Anwendung kommen kann. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden.

3.2.3.  Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.

3.2.4.  Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor, und das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß auszusetzen.3.2.4.  Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor, und das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß auszusetzen.

III.    zu B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch III.    zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Aussetzung Beitragsgrundlagen Herabsetzung Obsorge Rechtsfrage VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2274325.1.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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