Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
ASVG §113Spruch
G305 2291583-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die POGANITSCH, FEJAN & RAGGER RECHTSANWÄLTE GmbH, Am Weiher 11/3/4, 9400 Wolfsberg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2024, GZ: XXXX , b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die POGANITSCH, FEJAN & RAGGER RECHTSANWÄLTE GmbH, Am Weiher 11/3/4, 9400 Wolfsberg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , b e s c h l o s s e n:
A) Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), aus, dass sie als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), aus, dass sie als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am XXXX .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde stattgeben und das Verfahren einstellen, in eventu den gegenständlichen Bescheid auf eine einmalige Beitragsvorschreibung in Höhe von EUR 300,00 gem. § 113 Abs. 3 ASVG abändern.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am römisch 40 .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde stattgeben und das Verfahren einstellen, in eventu den gegenständlichen Bescheid auf eine einmalige Beitragsvorschreibung in Höhe von EUR 300,00 gem. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG abändern.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde ab.
4. Gegen die der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung nachweislich zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob erstere am XXXX .2024 einen Vorlageantrag, die sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. 4. Gegen die der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung nachweislich zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob erstere am römisch 40 .2024 einen Vorlageantrag, die sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
5. Nach erfolgter Vorlage der Beschwerde, des Ausgangsbescheides vom XXXX .2024, der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, des dagegen erhobenen Vorlageantrages und der relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens ordnete das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 eine mündliche Verhandlung für den 03.08.2024 an.5. Nach erfolgter Vorlage der Beschwerde, des Ausgangsbescheides vom römisch 40 .2024, der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, des dagegen erhobenen Vorlageantrages und der relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens ordnete das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 eine mündliche Verhandlung für den 03.08.2024 an.
6. Mit ihrer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer außen ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2024 übermittelten Eingabe erklärte die BF, dass sie die gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX .2024, GZ: XXXX , eingebrachte Beschwerde unter Rechtsmittelverzicht zur Gänze zurückziehe. 6. Mit ihrer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer außen ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 .2024 übermittelten Eingabe erklärte die BF, dass sie die gegen den Bescheid der ÖGK vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , eingebrachte Beschwerde unter Rechtsmittelverzicht zur Gänze zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Mit ihrer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer Rechtsvertretung am XXXX .2024 übermittelten Eingabe erklärte die BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie die gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde unter Rechtsmittelverzicht zur Gänze zurückziehe.Mit ihrer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer Rechtsvertretung am römisch 40 .2024 übermittelten Eingabe erklärte die BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie die gegen den Bescheid der ÖGK vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde unter Rechtsmittelverzicht zur Gänze zurückziehe.
In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung ist davon auszugehen, dass sie damit sowohl das gegen Ausgangsbescheid erhobene Rechtsmittel als auch den in der Folge gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 erhobenen Vorlageantrag zurückziehen will, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht jede Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde entzogen ist.In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung ist davon auszugehen, dass sie damit sowohl das gegen Ausgangsbescheid erhobene Rechtsmittel als auch den in der Folge gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 erhobenen Vorlageantrag zurückziehen will, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht jede Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde entzogen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Durch die Erklärung der BF ist eindeutig klargestellt, dass sie die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung der gegen die behördlichen Entscheidungen eingebrachten Rechtsmittel wünscht.
Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der ÖGK vom 19.03.2024, GZ: RAD-1269, erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der ÖGK vom 19.03.2024, GZ: RAD-1269, erhobene Beschwerde die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2291583.1.00Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024