Entscheidungsdatum
05.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G306 2293625-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Irak, vertreten durch RA MMag. Dr. PECHMANN, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Irak, vertreten durch RA MMag. Dr. PECHMANN, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. Es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte. römisch eins. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. Es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. römisch III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2293625.1.00Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024