TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 L502 2290416-1

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Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L502 2290416-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, FZ. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, FZ. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von 13 Jahren im Wege der Familienzusammenführung legal in das Bundesgebiet ein. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Zuletzt wurde ihm am 28.10.2019 vom Magistrat der Stadt Wien ein entsprechendes Dokument mit Gültigkeit bis 28.10.2024 ausgefolgt.

2. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 04.08.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer Anklageerhebung gegen ihn verständigt.

3. Am 19.11.2022 setzte die Staatsanwaltschaft das BFA über eine Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn in Kenntnis.

4. Mit einem Schreiben vom 21.11.2022 folgte eine weitere Verständigung der Staatsanwaltschaft von einer Anklageerhebung.

5. Am 13.12.2022 wurde er rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt.

6. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.02.2023 wurde das BFA von der Aufnahme des BF in Untersuchungshaft informiert.

7. Die Staatsanwaltschaft setzte das BFA mit Schreiben vom 25.04.2023 über die Erhebung einer weiteren Anklage gegen ihn in Kenntnis.

8. Am 24.08.2023 wurde er rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

9. Mit Schreiben der zuständigen Justizanstalt vom 06.09.2023 wurde das BFA vom erfolgten Strafantritt verständigt.

10. Am 02.10.2023 wurde er zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

11. Am 03.10.2023 wurden sein Reisepass und sein Personalausweis behördlich sichergestellt.

12. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 15.09.2023 wurde das BFA im Hinblick auf ein allfälliges Vorgehen nach § 28 Abs. 1 NAG um Mitteilung ersucht.12. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 15.09.2023 wurde das BFA im Hinblick auf ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG um Mitteilung ersucht.

13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.03.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.03.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

15. Gegen den ihm am 21.03.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 10.04.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

16. Die Beschwerdevorlage langte am 17.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

17. Mit Schreiben des BVwG vom 18.04.2024 wurde das BFA zur Nachreichung des Zustellnachweises aufgefordert.

18. Am selben Tag übermittelte das BFA den Zustellnachweis an das BVwG.

19. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in der Türkei geboren. Im Alter von 13 Jahren reiste er legal im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich und hält sich seitdem hier auf.

Er verfügt seit 2009 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Zuletzt wurde ihm am 28.10.2019 vom Magistrat der Stadt Wien eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte mit Gültigkeit bis 28.10.2024 ausgefolgt.

Er hat in der Türkei vier Jahre lang die Volksschule und ein Jahr lang die Hauptschule besucht. Im Bundesgebiet besuchte er dreieinhalb Jahre lang die Hauptschule, ohne Absolvierung des polytechnischen Lehrgangs. Er absolvierte keine Berufsausbildung.

Er spricht Türkisch als Muttersprache. Er verfügt über Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch.

In den letzten Jahren war er von 08.09.2022 bis 05.12.2022, von 31.05.2022 bis 22.08.2022 jeweils als Arbeiter, von 25.01.2022 bis 04.02.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 07.09.2021 bis 01.10.2021, von 02.11.2020 bis 01.12.2020, von 01.04.2019 bis 05.06.2019 und von 21.02.2019 bis 22.02.2019 als Arbeiter erwerbstätig.

Von 02.01.2023 bis 31.01.2023, 25.08.2022 bis 07.09.2022, 12.05.2022 bis 30.05.2022, 09.10.2021 bis 02.05.2022, 31.08.2021 bis 05.09.2021, 10.04.2021 bis 18.08.2021, 02.12.2020 bis 28.03.2021, 03.03.2020 bis 01.11.2020, 17.02.2020 bis 28.02.2020, 21.12.2019 bis 07.01.2020, 23.09.2019 bis 15.12.2019, 30.08.2019 bis 11.09.2019, 07.06.2019 bis 22.08.2019, 23.02.2019 bis 31.03.2019 und von 16.07.2018 bis 20.02.2019 Arbeitslosengeld bzw. Nostandshilfe bzw. Überbrückungshilfe.

Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines im Bundesgebiet geborenen minderjährigen, im Jahr 2018 geborenen Sohnes- Die standesamtliche Eheschließung erfolgte 2009 in der Türkei. Seine Ehefrau reiste im Jahr 2009 erstmals in das Bundesgebiet ein. Sein Sohn besitzt ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft. Die Obsorge über den Sohn kommt sowohl ihm als auch seiner Ehefrau zu. Sein Sohn besucht aktuell einen Kindergarten. Bis zu seiner Inhaftierung am 01.02.2023 lebte er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau geht im Bundesgebiet einer Vollzeitbeschäftigung nach.

In Österreich leben darüber hinaus seine Eltern, mehrere Geschwister sowie Tanten und Onkel. Er pflegt mit ihnen ein normales verwandtschaftliches Verhältnis. Darüber hinaus befindet sich im Bundesgebiet ein Schwager, der sich aufgrund mehrerer, gemeinsam mit dem BF begangener Einbrüche in Strafhaft befindet.

In der Türkei leben mehrere Familienangehörige von ihm.

Er verfügt in Österreich über normale freundschaftliche Kontakte.

Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er ging bislang keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.

Er hielt sich 2023 zu Urlaubszwecken in der Türkei auf.

Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.

1.2. Er weist in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.12.2022 wurde er rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Abs. 4 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.12.2022 wurde er rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 4, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, sein bisher ordentlicher Lebenswandel und sein teilweise reumütiges Geständnis gewertet. Erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2023 wurde er rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127, § 128 Abs. 1 Z. 5, § 129 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1, § 130 Abs. 3, § 15 StGB nach der strafsatzbestimmenden Norm des § 130 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 494a Abs. 1 Z. 2 StPO wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.12.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 494a Abs. 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2023 wurde er rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 130, Absatz 3,, Paragraph 15, StGB nach der strafsatzbestimmenden Norm des Paragraph 130, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.12.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z. 3 StGB) im Zeitraum vom 21.08.2022 bis 30.01.2023, 32 vollendete und 26 versuchte Einbruchsdiebstähle vorwiegend in Wohnstätten begangen hat, wobei sein Schwager zum Großteil dabei mithalf. Zudem lag dem Urteil zugrunde, dass er am 15.06.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Schwager Werkzeug im Gesamtwert von etwa EUR 39.018,44 durch Einbruch in drei Lagerräume wegnahm.Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) im Zeitraum vom 21.08.2022 bis 30.01.2023, 32 vollendete und 26 versuchte Einbruchsdiebstähle vorwiegend in Wohnstätten begangen hat, wobei sein Schwager zum Großteil dabei mithalf. Zudem lag dem Urteil zugrunde, dass er am 15.06.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Schwager Werkzeug im Gesamtwert von etwa EUR 39.018,44 durch Einbruch in drei Lagerräume wegnahm.

Der Urteilsbegründung war zu entnehmen, dass er im Frühjahr 2022 angesichts seiner anhaltenden Einkommenslosigkeit und daraus resultierenden prekären finanziellen Lage beschloss, Anderen Bargeld und Wertgegenstände durch Einbruch wegzunehmen und sich so Geld für die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse (u.a. den Ankauf von Suchtgift, aber auch zur Deckung seiner Lebenserhaltungskosten sowie Finanzierung einer Urlaubsreise) zu verschaffen. Er überzeugte seinen ebenfalls weitgehend einkommenslosen Schwager, ihn dabei gegen Beteiligung an der Beute durch Aufpassertätigkeiten und sonstige Beiträge zu unterstützen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses begaben sie sich auf eine Baustelle, wo sie mit Hilfe eines Brecheisens und eines Hammers mehrere versperrte Baustellentüren aufbrachen. Sie nahmen aus den Lagerräumen Werkzeuge im Gesamtwert von EUR 39.018,44 an sich und ergriffen damit die Flucht. Das Werkzeug wurde in weiterer Folge von ihm in verschiedenen Geschäften sowie im Umfeld von Baustellen an diverse Arbeiter verkauft.

In weiterer Folge beschlossen sie sich auf „Dämmerungseinbrüche“ in Wohnungen zu verlegen, wobei sie sich darauf spezialisierten, durch das Aufdrücken bzw. Aushebeln von in Kippstellung und in erreichbarer Höhe befindlichen Fenstern von Erdgeschosswohnungen in diese einzusteigen und aus den Wohnungen Bargeld und Schmuck zu stehlen. Dabei gingen sie so vor, dass sie sich zu Wohnhäusern bzw. in Innenhöfen von Wohnungsanlagen begaben und die ohne weitere Hilfsmittel in erreichbarer Höhe gelegenen bzw. durch Aufstieg über darunterliegende bauliche Elemente (z.B. Fensterbögen darunterliegender Kellerfenster, nahe der Hausmauer angebrachte Streugutkisten o.ä.), teilweise auch durch gegenseitige Hilfestellung („Räuberleiter“) einfach erreichbaren Fenster inspizierten und nach in Kippstellung befindlichen Fenstern suchten. Während er nach Anziehen von Arbeitshandschuhen die zuvor ausgekundschafteten Fenster aufdrückte oder mit einem Schraubenzieher aufhebelte bzw. aus den Angeln hob, und über diese in die Wohnung einstieg, verblieb sein Schwager in der näheren Umgebung und leistete Aufpasserdienste. Während der gesamten Vorgänge kommunizierten sie auch nonverbal mittels Zunicken und telefonierten wiederholt miteinander. Wenn er in einer Wohnung größere Beute fand, half ihm sein Schwager jeweils auch bei deren Abtransport.

Auf diese beschriebene Weise begingen sie über einen Zeitraum von August 2022 bis 31.01.2023 gemeinsam zumindest 40 Tathandlungen, der BF darüber hinaus alleine weitere 19 Tathandlungen. Bei 26 dieser Handlungen blieb es beim Versuch, da der BF entweder von den in den Wohnungen anwesenden Personen auf frischer Tat betreten wurde, sie kein geeignetes Diebesgut vorfinden konnten oder das Aufdrücken bzw. Aufbrechen des Fensters nicht gelang. Insgesamt wurden bei sämtlichen Taten Wertgegenstände, vor allem Bargeld, Goldmünzen und Schmuck im Gesamtwert von über EUR 100.000,00 weggenommen. Die erbeuteten Goldmünzen und Schmuckstücke wurden von ihm in verschiedenen Juweliergeschäften verkauft, wobei er angab insgesamt zumindest EUR 50.000,00 bis EUR 60.000,00 lukriert zu haben.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd sein umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Hingegen fiel die Vielzahl der Angriffe sowie die Begehung zahlreicher Angriffe teilweise während laufenden Gerichtsverfahrens, teilweise in sofortigem Rückfall nach der dort am 13.12.2022 erfolgten (nicht einschlägigen) Verurteilung erschwerend ins Gewicht.

Aufgrund der zuletzt genannten Verurteilung befindet er sich seit 30.01.2023 in Untersuchungs- und seit 24.08.2023 in Strafhaft. Das errechnete Strafende fällt auf den 30.07.2027; nach Verbüßung der Hälfte seiner Strafzeit auf den 30.04.2025 und nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafzeit auf den 30.01.2026.

Er wird regelmäßig von seiner Mutter und vereinzelt von seinem Bruder sowie seiner Ehefrau und seinem Sohn in der Justizanstalt besucht.

1.3. Er ist bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.

1.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird, den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid entsprechend, festgestellt:

Grundversorgung / Wirtschaft

Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vgl. AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, Sitzung 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vergleiche AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, Sitzung 4).

Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 30.11.2022), obschon sie 2022 leicht zurückging war. Im November 2022 verzeichnete das Statistikamt 10,2 % statt 12 % (2021) Arbeitslose und 17,8 % Jugendarbeitslosigkeit (2021: 21,4 %). Die Erwerbstätigenquote lag bei 54,1 % (WKO 4.2023, S. 5). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ging für 2023 in ihrer Berechnung von einer Arbeitslosenrate bei den über 15-Jährigen von 9,9 % aus, wobei sie bei Frauen mit 12,5 % etwas, und besonders in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen mit 18,8 % deutlich höher ausfiel (ILO 2023). Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 30.11.2022), obschon sie 2022 leicht zurückging war. Im November 2022 verzeichnete das Statistikamt 10,2 % statt 12 % (2021) Arbeitslose und 17,8 % Jugendarbeitslosigkeit (2021: 21,4 %). Die Erwerbstätigenquote lag bei 54,1 % (WKO 4.2023, Sitzung 5). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ging für 2023 in ihrer Berechnung von einer Arbeitslosenrate bei den über 15-Jährigen von 9,9 % aus, wobei sie bei Frauen mit 12,5 % etwas, und besonders in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen mit 18,8 % deutlich höher ausfiel (ILO 2023). Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).

Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).

Die Armutsgrenze in der Türkei ist im Jänner 2023 auf 28.875 Lira [Anm.: 1 Euro war Ende April 2023 fast 21,5 Lira wert.] ge?stiegen, mehr als das Dreifache des Mindestlohns (8.506 Lira), wie Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) zeigen. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag im Jänner 2023 bei 8.864 Lira. Damit lag der Mindestlohn bereits im Jänner 2023 unter der Hungerschwelle für eine vierköpfige Familie (Duvar 30.1.2023).

Präsident Erdo?an hat den Mindestlohn ab dem 1.1.2023 auf 8.500 Türkische Lira netto von zuvor 5.500 TL angehoben. Allerdings kritisierten sowohl die Gewerkschaften als auch die Opposition die Anhebung als zu gering, auch weil 60 % aller Arbeitenden nur den Mindestlohn verdienen (FR 23.12.2022). Mit der Steigerung um rund 55 % ist die Mindestlohnerhöhung weit unter der offiziell verkündeten Inflationsrate von rund 84 %. Private Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, eine Lohnerhöhung von 55 % durchzuführen, solange die Löhne nicht unter dem Mindestlohn liegen. Laut inoffiziellen Quellen beträgt die tatsächliche Inflation sogar über 170 %. Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern durchschnittlich 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).

Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der damals 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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