Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
L501 2266449-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.12.2022, OB: XXXX , wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.12.2022, OB: römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG mit Ablauf des 31.12.2023 endet; die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG besteht über den 28.02.2022 hinaus bis laufend weiter.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG mit Ablauf des 31.12.2023 endet; die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG besteht über den 28.02.2022 hinaus bis laufend weiter.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP") über den 23.08.2021 hinaus bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern, über den 01.09.2021 hinaus bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern und über den 28.02.2022 hinaus bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert iströmisch eins.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP") über den 23.08.2021 hinaus bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern, über den 01.09.2021 hinaus bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern und über den 28.02.2022 hinaus bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist
Nach Zitierung der Rechtsgrundlagen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit Herrn XXXX (in der Folge „F.W.“) abgeschlossene Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 23.08.2021 nur zum Schein erfolgt sei, um durch Unterschreitung des Einheitswertes von EUR 1.500,00 aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ab 23.08.2021 bzw. Pensionsversicherung ab 01.09.2021 auszuscheiden. Die mit dem Verein „ XXXX – Verein zur traditionellen Heimatpflege & Heimatkultur“ (in der Folge „Verein G.“) abgeschlossene Vereinbarung vom 01.03.2022 habe gleichfalls keine rechtlich wirksame Nutzungsüberlassung bewirkt, zumal der Verein nur zum Schein gegründet worden sei. Es handle sich sohin auch um einen Scheinvertrag, welcher nur das Ausscheiden der bP aus der Pflichtversicherung bezwecke.Nach Zitierung der Rechtsgrundlagen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit Herrn römisch 40 (in der Folge „F.W.“) abgeschlossene Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung vom 23.08.2021 nur zum Schein erfolgt sei, um durch Unterschreitung des Einheitswertes von EUR 1.500,00 aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ab 23.08.2021 bzw. Pensionsversicherung ab 01.09.2021 auszuscheiden. Die mit dem Verein „ römisch 40 – Verein zur traditionellen Heimatpflege & Heimatkultur“ (in der Folge „Verein G.“) abgeschlossene Vereinbarung vom 01.03.2022 habe gleichfalls keine rechtlich wirksame Nutzungsüberlassung bewirkt, zumal der Verein nur zum Schein gegründet worden sei. Es handle sich sohin auch um einen Scheinvertrag, welcher nur das Ausscheiden der bP aus der Pflichtversicherung bezwecke.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.01.2023 wurde im Wesentlichen eine nicht ausreichende Würdigung der Nutzungsüberlassungsvereinbarungen moniert. Ihrer Gattin und ihr sei es aus gesundheitlichen Gründen sowie aufgrund des Alters nicht mehr oder nur mehr erschwert möglich, die verfahrensgegenständlichen Flächen zu bewirtschaften. Sie habe vergeblich nach einem Pächter gesucht. Herr F.W. sei für den Verein G. auf der Suche nach einer Fläche für ein Projekt gewesen und da der Verein anscheinend nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, habe Herr F.W. schließlich ihre Flächen zur Nutzung übernommen und dem Verein G. zu Verfügung gestellt. Sie sei damit einverstanden gewesen, da zumindest die kleinen Flächen und jene unter den Bäumen, die Handarbeit erfordern würden, weggefallen seien. Mit der Zeit habe sie gesehen, dass diese Gemeinschaft Ehrgeiz und Freude, vor allem die Jüngeren, an dem Projekt finden und so entschied ich mich, ihnen die ganze Fläche kostenlos zur Verfügung zu stellen.
I.2. Am 12.07.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 20.12.2023 und 31.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die bP, F.W., XXXX (in der Folge „J.W.“), XXXX (in der Folge „D.W.“), XXXX (in der Folge „C.Z.“), XXXX (in der Folge „F.H.“), XXXX (in der Folge „W.H.“) einvernommen wurden.römisch eins.2. Am 12.07.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 20.12.2023 und 31.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die bP, F.W., römisch 40 (in der Folge „J.W.“), römisch 40 (in der Folge „D.W.“), römisch 40 (in der Folge „C.Z.“), römisch 40 (in der Folge „F.H.“), römisch 40 (in der Folge „W.H.“) einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die bP ist Eigentümerin von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Einheitswert laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom 30.11.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.01.2021, EW-Aktenzeichen XXXX in Höhe von EUR 1.600,--. In ihrem Eigentum befinden sich die in der Katastralgemeinde XXXX (in der Folge „A.“) gelegenen Grundstücke mit den GST-Nr: XXXX (in der Folge „1“), XXXX (in der Folge „2“), XXXX (in der Folge „3“) sowie das in der Katastralgemeinde XXXX (in der Folge „P.“) gelegene Grundstück mit der GST-Nr: XXXX (in der Folge „4“).römisch II.1.1. Die bP ist Eigentümerin von land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Einheitswert laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 30.11.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.01.2021, EW-Aktenzeichen römisch 40 in Höhe von EUR 1.600,--. In ihrem Eigentum befinden sich die in der Katastralgemeinde römisch 40 (in der Folge „A.“) gelegenen Grundstücke mit den GST-Nr: römisch 40 (in der Folge „1“), römisch 40 (in der Folge „2“), römisch 40 (in der Folge „3“) sowie das in der Katastralgemeinde römisch 40 (in der Folge „P.“) gelegene Grundstück mit der GST-Nr: römisch 40 (in der Folge „4“).
Auf dem umzäunten Grundstück Nr. 1 in der Katastralgemeinde A. mit einer Fläche von 37535 - lt. Grundbuch Bauf. 10, Landw 29610, Wald 7862 - befinden sich eine Hütte, zwei Heuraufen, eine Vorrichtung für die Fütterung mit Siloballen und wurde bzw. wird dort Rotwild gehalten. Um zusätzliches Futter für den Winter zu erhalten, ist im Sommer ein Drittel des Geheges vom Rest der Fläche durch einen Zaun abgegrenzt. Das Gehege setzt sich noch auf das in der Katastralgemeinde P. gelegene Grundstück mit der Nr. 4 - lt. Grundbuch Landw 1527 – fort.
Auf dem Grundstück Nr. 2 in der Katastralgemeinde A. mit einer Fläche von 1443 - lt. Grundbuch Bauf. 310, Gärten 1133 – steht das Haus der bP.
Das Grundstück Nr. 3 in der Katastralgemeinde A. mit einer Fläche von 1970 - lt. Grundbuch Landw 1561 + 409 – ist eine Wiese.
Die Grundstücke mit den Nr. 1 bis 4 liegen in derselben Gegend, sie grenzen aneinander, nur die Nr. 3 ist durch eine Straße teils abgetrennt.
Die bP führt auf ihren land(forst)wirtschaftlichen Flächen einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr. Die Flächen dienen der Haltung von Rotwild, u.a. auch der Erwirtschaftung von Futter für das Wild. Die bP ist Jägerin und hat auch den für den Abschuss von Wild im Gehege erforderlichen Kurs besucht. Die bP besitzt für den Abschuss des Rotwilds einen fahrbaren Unterstand, das Wild kann aber auch ‚vom Zaun aus‘ geschossen werden.
II.1.2 Das im Gemeindegebiet von Pfarrkirchen („P.“) gelegene, im Eigentum der Gemeinde stehende Jagdrevier wurde seitens der Gemeinde an fünf Jäger verpachtet. Aufgrund einer Vereinbarung mit einem Pächter ist es der bP erlaubt, in dessen Revier zu jagen. Das dabei erlegte Wild darf sie nicht für sich verwerten, es sei denn, sie kauft es dem Pächter ab; bislang hat sie das noch nicht getan.römisch II.1.2 Das im Gemeindegebiet von Pfarrkirchen („P.“) gelegene, im Eigentum der Gemeinde stehende Jagdrevier wurde seitens der Gemeinde an fünf Jäger verpachtet. Aufgrund einer Vereinbarung mit einem Pächter ist es der bP erlaubt, in dessen Revier zu jagen. Das dabei erlegte Wild darf sie nicht für sich verwerten, es sei denn, sie kauft es dem Pächter ab; bislang hat sie das noch nicht getan.
II.1.3. Der Verein G., ZVR-Zahl XXXX , mit dem Entstehungsdatum 04.11.2020, hat seinen Sitz in der Gemeinde P., er wird vertreten durch den Präsidenten F.W. bzw. der Vizepräsidentin XXXX (in der Folge „I.W.“). Der Verein hat drei Mitglieder, F.W., I.W., D.W.römisch II.1.3. Der Verein G., ZVR-Zahl römisch 40 , mit dem Entstehungsdatum 04.11.2020, hat seinen Sitz in der Gemeinde P., er wird vertreten durch den Präsidenten F.W. bzw. der Vizepräsidentin römisch 40 (in der Folge „I.W.“). Der Verein hat drei Mitglieder, F.W., römisch eins.W., D.W.
Als Rechnungsprüfer des Vereins wurden auf Anfrage der belangten Behörde von I.W. mit E-Mail vom 07.04.2022 D.W. und C.Z. bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 20.04.2022, 31.05.2022, 28.06.2022 und 08.08.2022 ersuchte die belangte Behörde F.W. um Übermittlung der Vereinsstatuten des Vereins G. Herr F.W. kam diesen Aufforderungen nicht nach. Als Rechnungsprüfer des Vereins wurden auf Anfrage der belangten Behörde von römisch eins.W. mit E-Mail vom 07.04.2022 D.W. und C.Z. bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 20.04.2022, 31.05.2022, 28.06.2022 und 08.08.2022 ersuchte die belangte Behörde F.W. um Übermittlung der Vereinsstatuten des Vereins G. Herr F.W. kam diesen Aufforderungen nicht nach.
Aufgrund des von der belangten Behörde gemäß § 182 BSVG iVm § 360 ASVG an die Bezirkshauptmannschaft gestellte Rechtshilfeersuchen wurden ihr die Vereinsstatuten übermittelt. Aufgrund des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 182, BSVG in Verbindung mit Paragraph 360, ASVG an die Bezirkshauptmannschaft gestellte Rechtshilfeersuchen wurden ihr die Vereinsstatuten übermittelt.
Gemäß § 2 der Statuten ist „die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden Zweck:Gemäß Paragraph 2, der Statuten ist „die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden Zweck:
Die Erforschung und Förderung der Freude an der Gemeinschaft und dem Erlebnis im Miteinander.
Die Vermittlung von Spaß an der Bewegung im naturnahen und freizeitorientierten Tun.
Die Entwicklung und Entfaltung der möglichen Symbiose aus Mensch-Tier-Natur, durch Aufzeigen und Bewusstmachung der Einzigartigkeit unserer Erde, alle Lebewesen, sowie unserer Fauna und Flora in all ihren Darstellungsformen.
Förderung der traditionellen und kulturellen Aktivitäten, wie gemeinschaftliches Beisammensein, Hoffeste usw. Das Bewusstsein hierfür soll erforscht, entwickelt und gefördert werden.
Die Förderung der Achtsamkeit im Umgang mit der Einzigartigkeit unserer Erde in all ihren Darstellungsformen.
Der Verein fördert und entwickelt ökologisch und chronologisch stabile Kreisläufe als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaft Entwicklung.
Förderung, Forschung und Bildung im Bereich der natürlichen Lebensbedingungen.
Forschung, Bildung und Wissensweitergabe
Der Verein unterstützt die lebendige Weiterentwicklung und ständige Erneuerung unserer Gesellschaft in allen Lebensbereichen.“
Lt. § 3 der Statuten dienen als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Lt. Paragraph 3, der Statuten dienen als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
„1. Umsetzung von Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
2. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschung- und Bildungsprojekten
3. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen und Interessierten
4. Forschung-und Bildungsreisen in den Zweckthemen
5. Weitergabe von Wissen und Erfahrungen insbesondere im ganzheitlichen Gesundheitsförderbereich
6. Umsetzung und Entwicklung von Forschungsprojekten
7. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
8. Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern
9. Teilnahme an Veranstaltungen und Messen
10. Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
11. Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
12. Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
13. Öffentlichkeitstätigkeiten
14. Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Seminare, Workshops, Tagungen, Webinare“
sowie als materielle und finanzielle Mittel etwa Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Forschungszuschüsse, öffentliche Zuschüsse, Erlöse aus Forschungs- und Bildungsprojekte, Bildungsförderungen, Verwertungen, Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken, Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge, andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, usw.
II.1.4. Laut der der belangten Behörde mit Post vom 24.08.2021 übermittelten „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 23.08.2021 überlässt die bP dem Nutzer F.W. die in der KG A. gelegenen Grundstücke mit der Nr. 3 mit 1970m2 und der Nr. 1 mit 1700 m2 (Fläche außerhalb vom Gehege) ab 23.08.2021 für fünf Jahre ab Unterzeichnung mit allen Rechten und Pflichten für einen Nutzung-Überlassungs-Beitrag in Höhe von EUR 50,--, wobei der Nutzer für den Werterhalt zu sorgen hat. Die Vereinbarung wurde nicht beim Finanzamt vergebührt.römisch II.1.4. Laut der der belangten Behörde mit Post vom 24.08.2021 übermittelten „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 23.08.2021 überlässt die bP dem Nutzer F.W. die in der KG A. gelegenen Grundstücke mit der Nr. 3 mit 1970m2 und der Nr. 1 mit 1700 m2 (Fläche außerhalb vom Gehege) ab 23.08.2021 für fünf Jahre ab Unterzeichnung mit allen Rechten und Pflichten für einen Nutzung-Überlassungs-Beitrag in Höhe von EUR 50,--, wobei der Nutzer für den Werterhalt zu sorgen hat. Die Vereinbarung wurde nicht beim Finanzamt vergebührt.
Laut der der belangten Behörde mit Post vom 11.03.2022 übermittelten „Vereinbarung“ vom 01.03.2022 mit dem Betreff „Kündigung der Nutzungsüberlassung vom 23. August 2021“ kündigen die bP und F.W. die Nutzungsüberlassung für die Grundstücke mit der Nr. 3 mit 1970 m2 und der Nr. 1 mit 1700 m2 (Fläche außerhalb vom Gehege) einvernehmlich zum 28.02.2022. Die Vereinbarung wurde nicht beim Finanzamt vergebührt.
Laut der der belangten Behörde mit Post vom 11.03.2022 übermittelten „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 01.03.2022 überlässt die bP dem Nutzer Verein G. kostenfrei die in der KG A. gelegenen Grundstücke mit der Nr. 3 mit 1970 m2, der Nr. 1 mit 37535 m2 und der Nr. 4 mit 1527m2 samt Umzäunung und Hütte ab 01.03.2022 für zehn Jahre ab Unterzeichnung mit allen Rechten und Pflichten, wobei der Nutzer für den Werterhalt zu sorgen hat.
Laut der dem Verwaltungsgericht mit Post vom 20.01.2024 übermittelten undatierten „Überlassungsvereinbarung“ überlässt die bP dem D.W. mit 28.02.2022 ein Rotwildrudel für einen Überlassungsbeitrag von EUR 1.750,--.
Bei F.W. und D.W. handelt es sich um die Nachbarsfamilie von der bP.
II.1.5. Die zwischen der bP und Herrn F.W. abgeschlossene Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 23.08.2021 wurde ebenso nur zum Schein abgeschlossen wie jene zwischen der bP und dem Verein G. vom 01.03.2022 und auch mit der undatierten Überlassungsvereinbarung zwischen der bP und Herrn D.W. sollte in Wahrheit kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden.römisch II.1.5. Die zwischen der bP und Herrn F.W. abgeschlossene Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 23.08.2021 wurde ebenso nur zum Schein abgeschlossen wie jene zwischen der bP und dem Verein G. vom 01.03.2022 und auch mit der undatierten Überlassungsvereinbarung zwischen der bP und Herrn D.W. sollte in Wahrheit kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden.
II.2. Beweiswürdigung: römisch II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt, den Datenbanken sowie der Ausführungen der bP und der einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen sowie dem Akteninhalt und den vorgelegten „Urkunden“, insbesondere aus den „Nutzungs-Überlassungsvereinbarungen“, den „Einnahmen- Ausgabenrechnungen“, „Berichten der Rechnungsprüfer“ sowie den „Erfahrungsberichten“ des Vereins G.römisch II.2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt, den Datenbanken sowie der Ausführungen der bP und der einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen sowie dem Akteninhalt und den vorgelegten „Urkunden“, insbesondere aus den „Nutzungs-Überlassungsvereinbarungen“, den „Einnahmen- Ausgabenrechnungen“, „Berichten der Rechnungsprüfer“ sowie den „Erfahrungsberichten“ des Vereins G.
II.2.2. Die bP behauptet, sie habe die in der „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 23.08.2021 aufgelisteten Flächen Herrn F.W. gegen einen Einmalbetrag von EUR 50,-- zur Nutzung überlassen Die bP war im Rahmen der mündlichen Verhandlung allerdings nicht einmal annähernd in der Lage zu erklären, welche Nutzung dies hätte sein sollen. Vielmehr erklärte sie auf die Frage, aus welchem Grund F.W. die Flächen gepachtet habe, dass sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, sie habe die Arbeit nicht mehr bewerkstelligen können; sie könne es nicht sagen, damit es halt schön aussehe und nicht verwildere. Herr F.W. habe die Flächen abgemäht und das Gras auf einen Haufen gegeben, er habe hierfür keine Verwendung, er habe keine Tiere; das Obst sei zusammengeklaubt worden und habe F.W. dieses – indem er es in das Gehege geworfen habe - an ihr Rotwild verfüttert; bezahlt habe sie ihm hierfür nichts. Wenn die bP auf die erneute Frage, was F.W. mit dem Grasschnitt gemacht habe, schließlich angab, er habe es für die Düngung hergenommen, vielleicht zum Humusaufbau in den Wald, so ist dies darauf zurückzuführen, dass ihr im Laufe des Gesprächs sichtlich die Zielrichtung der Fragen bewusst wurde. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass es sich bei Waldboden zudem um einen ohnedies besonders humusreichen Boden handelt. Stimmig in diesem Sinne auch die Aussage von F.W., der auf die Frage, was der Verein G. mit dem Grasschnitt mache, meinte, es werde getrocknet und zum Füttern der Tiere verwendet. Gesamt gesehen, wurde die „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 23.08.2021 folglich nur zum Schein abgeschlossen, die Bearbeitung der Flächen dienten weiterhin dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der bP, und zwar der Haltung des im Eigentum der bP stehenden Rotwilds auf der nicht von der Vereinbarung vom 23.08.2021 umfassten Fläche. römisch II.2.2. Die bP behauptet, sie habe die in der „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 23.08.2021 aufgelisteten Flächen Herrn F.W. gegen einen Einmalbetrag von EUR 50,-- zur Nutzung überlassen Die bP war im Rahmen der mündlichen Verhandlung allerdings nicht einmal annähernd in der Lage zu erklären, welche Nutzung dies hätte sein sollen. Vielmehr erklärte sie auf die Frage, aus welchem Grund F.W. die Flächen gepachtet habe, dass sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, sie habe die Arbeit nicht mehr bewerkstelligen können; sie könne es nicht sagen, damit es halt schön aussehe und nicht verwildere. Herr F.W. habe die Flächen abgemäht und das Gras auf einen Haufen gegeben, er habe hierfür keine Verwendung, er habe keine Tiere; das Obst sei zusammengeklaubt worden und habe F.W. dieses – indem er es in das Gehege geworfen habe - an ihr Rotwild verfüttert; bezahlt habe sie ihm hierfür nichts. Wenn die bP auf die erneute Frage, was F.W. mit dem Grasschnitt gemacht habe, schließlich angab, er habe es für die Düngung hergenommen, vielleicht zum Humusaufbau in den Wald, so ist dies darauf zurückzuführen, dass ihr im Laufe des Gesprächs sichtlich die Zielrichtung der Fragen bewusst wurde. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass es sich bei Waldboden zudem um einen ohnedies besonders humusreichen Boden handelt. Stimmig in diesem Sinne auch die Aussage von F.W., der auf die Frage, was der Verein G. mit dem Grasschnitt mache, meinte, es werde getrocknet und zum Füttern der Tiere verwendet. Gesamt gesehen, wurde die „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 23.08.2021 folglich nur zum Schein abgeschlossen, die Bearbeitung der Flächen dienten weiterhin dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der bP, und zwar der Haltung des im Eigentum der bP stehenden Rotwilds auf der nicht von der Vereinbarung vom 23.08.2021 umfassten Fläche.
II.2.3. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der bP, sie habe mit der „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 01.03.2022 die Grundstücke mit den Nr. 1, 3 und 4 dem Verein G. überlassen. römisch II.2.3. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der bP, sie habe mit der „Nutzungs- Überlassungsvereinbarung“ vom 01.03.2022 die Grundstücke mit den Nr. 1, 3 und 4 dem Verein G. überlassen.
Die bP war nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erläutern, was mit der in der Vereinbarung verwendeten Formulierung „samt Umzäunung und Hütte mit allen Rechten und Pflichten“ gemeint ist. So erklärte sie auf die diesbezügliche Frage „Dass es so weitergeführt wird. Dass er nicht sagen kann, er reißt jetzt den Zaun weg.“ Trotz Nachfrage blieb die Antwort reduziert auf den Zaun „Er hat nicht das Recht, dass er den Zaun wegreißt.“
Gegen eine tatsächliche Überlassung sprechen aber insbesondere die Ausführungen der bP im Zusammenhang mit dem Rotwild. Während sie in der Tagsatzung am 20.12.2023 meinte, sie glaube nicht, dass der Verein G. Geschäfte im Zusammenhang mit dem Rotwild mache, sie wisse es aber nicht, und auf die Frage, wer dann mit dem Rotwild Geschäfte tätige, antwortete, „Ich weiß es nicht.“, wurde dem Verwaltungsgericht mit Post vom 29.01.2024 eine undatierte Vereinbarung vorgelegt, lt. der die bP das Rotwild bereits mit 28.02.2022 Herrn D.W. überlassen hat. Die bP hat diese Überlassung an D.W. in der Tagsatzung am 20.12.2023 nicht nur mit keinem Wort erwähnt, sondern sogar wie folgt ausgeführt:
Frage BehV: „Mit der Nutzungsübertragung an den Verein, haben Sie die Tiere mitübergeben oder hat Herr W. sich neu angeschafft?“
Antwort bP: „Ich habe sie mitübergeben.“
Eine Antwort, die mehr als seltsam anmutet, hat doch die bP das Rotwild lt. der undatierten Vereinbarung angeblich Herrn D.W. bereits mit 28.02.2022 überlassen und nicht dem Verein G.
Weder schlüssig noch nachvollziehbar auch die Erklärung der bP in der Tagsatzung am 31.01.2024:
Vorhalt: „Nun haben Sie für die Tiere eine Überlassungsvereinbarung vom 28.02.2022 vorgelegt. Warum haben Sie letztes Mal nicht gewusst, wer das Rotwild bewirtschaftet?“
bP: „Ich wurde nicht direkt befragt wer das bewirtschaftet.“
Die bP war- wie der nachstehende Dialog zeigt - überdies nicht in der Lage, den Inhalt der undatierten Überlassungsvereinbarung nachvollziehbar darzulegen, geschweige denn zu sagen, wem sie ihre Grundstücke nun überlassen hat.
„RI: Was genau bedeutet nun diese Überlassungsvereinbarung?
bP: Ich habe ihm das Rudel übergeben mit dem Betrag. Er hat mir den Betrag bezahlt und dann gehen die Rechte auf ihn über.
RI: Welche Rechte sind das?
bP: Dass er mit dem Wild machen kann, was er will. Es ist in seinem Besitz und damit kann er machen, was er will.
RI: Das heißt, er kann alle Schlachten auf einmal?
bP: Das kann er tun, wenn er will. Das liegt in seinem ermessen.
RI: Das heißt, Sie haben das Rudel an Ihn verkauft?
bP: Ja.
RI: Warum haben Sie dann keinen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern eine Überlassungsvereinbarung?
bP: Weil das für mich, uns so in Ordnung war.
RI: Für welchen Zeitraum sollte diese Überlassung gelten?
bP: So lange der Pachtvertrag ist. Das sind 10 Jahre.
RI: Welchen Pachtvertrag meinen Sie?
bP: Den vom Grund.
RI: Wer ist Pächter des Grundes?
bP: Der F.W. oder der Verein, ich weiß es nicht.
RI: Warum wissen Sie nicht, wer Ihren Grund gepachtet hat?
bP: Der Verein, was weiß ich. Ich habe es Herrn F.W. verpachtet.
RI: Wenn die Überlassung des Rudels 10 Jahre andauern soll, was sollen Sie nach den 10 Jahren zurückerhalten?
bP: Da bin ich über 80 Jahre. Was weiß ich, was dann sein wird.
RI: Angenommen, Sie sind immer noch so fit wie heute, was sollen Sie dann von dem Rudel zurückbekommen?
bP: Ich kann nicht voraussagen, was in 10 Jahren ist. Dann kann man die Überlassung verlängern.
RI: Es kann aber auch sein, dass Herr D.W. alle Rotwilder schlachtet.
bP: Ich habe kein Recht auf irgendwas. Ich habe sie ihm verkauft und damit ist alles erledigt.
RI: Sie haben aber keinen Kaufvertrag abgeschlossen. Sie haben eine Überlassungsvereinbarung abgeschlossen.
bP: Dann habe ich sie überlassen.“
Auch wenn D.W. im Zuge seiner Einvernahme meint, das Rotwildrudel sei ihm für immer überlassen worden und die bP hierauf meint, sie habe die Frage falsch verstanden (was aufgrund der Fragenabfolge allerdings nicht nachvollzogen werden kann), so ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass im Falle einer tatsächlich gewollten Änderung der eigenen Rechtsposition weder die Person des Vertragspartners noch die Bedeutung der Vereinbarung so im Dunkeln liegt. Schließlich geht es im vorliegenden Fall nicht um geringe Werte, sondern vielmehr um die Nutzung einer Liegenschaft für den nicht unerheblichen Zeitraum von 10 Jahren sowie den Wert eines Rotwildrudels.
Die in weiterer Folge von den handelnden Personen aufgestellte Behauptung, das Rotwildrudel sei schließlich dem Verein G. überlassen worden, wird gleichfalls von unbestimmten, unklaren Aussagen begleitet.
So wird etwa – wie der nachstehende Dialog zeigt - die einfache Frage, wer das Rotwild schlachtet, von D.W. ausweichend und nur auf wiederholte Nachfrage beantwortet.
„RI: Wie schlachten Sie die Tiere?
Z: Das macht der Verein.
RI: Wer vom Verein?
Z: Die Mitglieder.
RI: Welche Mitglieder?
Z: Ich glaube nicht, dass das hierfür beiträgt dazu.
RI: Wer vom Verein schlachtet das Rotwild?
Z: Ich habe die Frage gerade beantwortet. Die Mitglieder.
RI: Wer von den Mitgliedern?
Z: Ich glaube nicht, dass das hierfür beiträgt dazu.
RI: Gehe ich recht in der Annahme, dass niemand vom Verein das Rotwild schlachtet?
Z: Nein, denn sie werden für den Vereinszweck verwendet. Nachgefragt gebe ich an, dass es nicht richtig ist, dass sie niemand schlachtet.
RI: Sie müssen doch wissen, wer, nachdem Sie das Wild erlegt haben, dieses schlachtet.
Z: Ich schlachte es.“
Während D.W. nach einigem Hin und Her sohin zur Feststellung gelangt, dass er das Wild nach dem Erlegen schlachtet, erklärte F.W. in der Verhandlung, die Mitglieder würden gemeinsam das Wild schlachten und zerlegen, dies, um alte Traditionen weiterzugeben, zu erhalten. Eine Divergenz in den Aussagen von D.W. und F.W, die angesichts des Vereinsziels (lt. F.W.: „Es geht um die Gemeinsamkeit. Es geht um das Wissen zu sammeln von den alten Leuten. Es geht darum neue Erkenntnisse zu sammeln und das Ganze mit Aktivitäten zu leben und erhalten weiterzugeben.“ doch verwundert.
Laut seinen eigenen Angaben in der Verhandlung schießt D.W. für den Verein das Wild im Gehege, meint aber auf die Frage „Von wo aus schießen Sie das Rotwild?“ ziemlich unbestimmt: „Im Gehege. Von verschiedenen Plätzen aus. Das kann ich so nicht sagen.“ Die bP muss ihr zur Hilfe kommen und berichtet: „Ich habe eine Kanzel, das ist eine fahrbare Hütte. Man kann aber auch vom Zaun aus schießen. Wo sich das Wild eben gerade bewegt.“
Während die bP prompt und ohne zu zögern mitteilen kann, dass es sich beim Rotwild um Farmwild handelt und über die rechtlichen Bedingungen Auskunft gibt, gerät D.W., der angeblich das Wild für den Verein erlegt, diesbezüglich ins Grübeln:
„RI: Wird das Fleisch beschaut? Gibt es eine lebendschau?
Z: Das wird dem Projekt zugeführt. Nein. Ich schaue es mir an.
RI: Sind Sie nicht verpflichtet von offizieller Seite eine Lebendschau und eine Fleischbeschau durchführen zu lassen?
Z: Nicht das ich wüsste.
RI: In welchen Fällen wären Sie ihrer Meinung nach dazu verpflichtet?
Z: Keine Ahnung.
RI: Melden Sie es der Behörde, wenn Sie im Gehege schlachten?
Z: Ich wüsste nicht, dass ich das muss.
RI: Wann muss man es der Behörde melden, wenn man im Gehege schlachtet?
Z: Keine Ahnung.“
Obwohl das Rotwild angeblich bereits mit 28.02.2022 an D.W. überlassen wurde, hat sich dieser noch nicht einmal zum Sachkundelehrgang angemeldet:
D.W.: „Es gibt eine Schulung dazu. Ich bin dabei, dass ich mich anmelde. Ich habe schon einen E-Mail verkehr. Ich weiß nicht, wie die Person heißt, mit der ich E-Mail verkehr habe, ich habe sie im Internet gefunden.“
In einer Gesamtbetrachtung zeigen die dargelegten Ungereimtheiten sowie die weder nachvollziehbaren noch plausiblen Aussagen eindeutig die entgegen der geschlossenen Vereinbarungen nicht wirklich gewollten „Nutzungsüberlassungen“. Vielmehr führt die bP weiterhin ihren Betrieb, erlegt sie das Rotwild. In Wahrheit wollte die Parteien bereits bei Abschluss der Vereinbarungen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen.
II.2.4. Vervollständigt wird dieses Bild der nur zum Schein abgeschlossenen Überlassungsvereinbarungen durch die im Zusammenhang mit dem Verein G. aufgetretenen Unstimmigkeiten.römisch II.2.4. Vervollständigt wird dieses Bild der nur zum Schein abgeschlossenen Überlassungsvereinbarungen durch die im Zusammenhang mit dem Verein G. aufgetretenen Unstimmigkeiten.
In § 2 der Vereinsstatuten wird festgehalten, dass der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und bestimmt als ideellen Zweck u.a. die Erforschung und Förderung der Freude an der Gemeinschaft, die Entwicklung und Entfaltung der möglichen Symbiose aus Mensch-Tier-Natur durch Aufzeigen und Bewusstmachung der Einzigartigkeit unserer Erde, aller Lebewesen, Fauna und Flora, der Förderung der traditionellen und kulturellen Aktivitäten, Förderung und Entwicklung eine ökologisch und ökonomisch stabilen Kreislaufs als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaftsentwicklung, Forschung, Bildung, usw. In Paragraph 2, der Vereinsstatuten wird festgehalten, dass der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und bestimmt als ideellen Zweck u.a. die Erforschung und Förderung der Freude an der Gemeinschaft, die Entwicklung und Entfaltung der möglichen Symbiose aus Mensch-Tier-Natur durch Aufzeigen und Bewusstmachung der Einzigartigkeit unserer Erde, aller Lebewesen, Fauna und Flora, der Förderung der traditionellen und kulturellen Aktivitäten, Förderung und Entwicklung eine ökologisch und ökonomisch stabilen Kreislaufs als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaftsentwicklung, Forschung, Bildung, usw.
Die vom Verein G. in diesem Sinne angeblich gesetzten Aktivitäten erschöpfen sich allerdings in den dem Verwaltungsgericht vorgelegten einseitigen „Erfahrungsberichten“ (vgl. OZ 16), die sechs Themen umfassen: Abfüllen in Darm, Haltbarmachung von Fleisch durch Einkochen in Gläser, Einsalzen von Fleisch, Erfahrungsbericht zur Fleischreife, Bildungsprojekt zur traditionellen Heimatpflege, Projekt ,,Miteinander-Füreinander". Die Projektdarlegungen beschreiben Vorgänge und enthalten Allgemeinplätze sowie Interpretationen, eine wissenschaftliche Auseinandersetzung ist nicht zu konstatieren. So heißt es beispielsweise im Rahmen des Projekts „Abfüllen im Darm“: „ln unserem Bestreben nach einer umweltfreundlichen, und traditionellen Lösung stießen wir auf die erstaunliche Kraft der Milch. Die Verwendung von Milch erwies sich nicht nur als effektiv bei der Erhaltung der roten Farbe, sondern trug auch dazu bei, dass das der Geschmack sehr gut war.“ oder „Als nächsten Schritt planen wir, das Fleisch in Asche einzulegen und die Haltbarkeit sowie die Auswirkungen auf die Trockenheit zu beobachten. Diese neue experimentelle Richtung […].“Die vom Verein G. in diesem Sinne angeblich gesetzten Aktivitäten erschöpfen sich allerdings in den dem Verwaltungsgericht vorgelegten einseitigen „Erfahrungsberichten“ vergleiche OZ 16), die sechs Themen umfassen: Abfüllen in Darm, Haltbarmachung von Fleisch durch Einkochen in Gläser, Einsalzen von Fleisch, Erfahrungsbericht zur Fleischreife, Bildungsprojekt zur traditionellen Heimatpflege, Projekt ,,Miteinander-Füreinander". Die Projektdarlegungen beschreiben Vorgänge und enthalten Allgemeinplätze sowie Interpretationen, eine wissenschaftliche Auseinandersetzung ist nicht zu konstatieren. So heißt es beispielsweise im Rahmen des Projekts „Abfüllen im Darm“: „ln unserem Bestreben nach einer umweltfreundlichen, und traditionellen Lösung stießen wir auf die erstaunliche Kraft der Milch. Die Verwendung von Milch erwies sich nicht nur als effektiv bei der Erhaltung der roten Farbe, sondern trug auch dazu bei, dass das der Geschmack sehr gut war.“ oder „Als nächsten Schritt planen wir, das Fleisch in Asche einzulegen und die Haltbarkeit sowie die Auswirkungen auf die Trockenheit zu beobachten. Diese neue experimentelle Richtung […].“
Beim „Bildungsprojekt zur traditionellen Heimatpflege“ heißt es „Ein besonderes Merkmal des Projekts ist der Ort der Durchführung, nämlich der Vereinssitz. Dadurch wird eine enge Verbindung zur Gemeinschaft hergestellt, […].“ oder beim Projekt „Miteinander-Füreinander“: „Dabei entstehen unvergessliche Momente, die nach getaner Tätigkeit, beim traditionellen gemeinsamen Essen, mit Freude und Glücksgefühlen übersäten […] Am meisten zu bestaunen sind die Jüngsten, die mit totaler Hingabe mitwirken, und zu beobachten ist, wie sie Tag für Tag reicher an Erfahrungen, selbstbewusster und selbstbestimmter ins Leben treten.“ - dies vor dem Hintergrund der aus nur drei erwachsenen Familienmitglieder bestehenden Vereins.
Nach der am 31.01.2024 stattgefundenen zweiten Tagsatzung wurde dem Verwaltungsgericht die „Einnahmen-Ausgabenrechnung“ des Vereins G. übermittelt, welche für das Jahr 2022 sechs Buchungen und einem Kassenendbestand von EUR 239,00 sowie für das Jahr 2023 vier Buchungen und einem Endbestand von EUR 10,46 enthielt. Angesichts der Anzahl der Buchungen sowie des jeweiligen Betreffs kann nicht nachvollzogen werden, warum sich D.W., der die Prüfung vorgenommen haben soll, nur mehr daran erinnert, dass Mitgliedsbeiträge als Einnahmen verbucht wurden, über sonstige Einnahmen (Leihgabe) und Ausgaben (Betrag für verbrauchte Mittel, Würste, Genterstorfer Därme) aber keine Angaben machen konnte. Im Hinblick auf die Beträge und die Buchungen ist auch die Aussage von D.W. nicht schlüssig, wonach er „stichprobenartig“ geprüft habe
„RI: Wie haben Sie die Ein- und Ausgaben kontrolliert?
Z: Wie schon erwähnt, stichprobenartig.
RI: Anhand von welchen Unterlagen haben Sie die Ein- und Ausgaben kontrolliert?
Z: Anhand von dem, was mir vom Verein zur Verfügung gestellt worden ist.
RI: Was ist Ihnen vom Verein zur Verfügung gestellt worden?
Z: Ein Ordner, das habe ich schon gesagt.
RI: Was findet sich in diesem Ordner?
Z: Da sind Zettel darin gewesen, die ich mir stichprobenartig angesehen habe.“
Zusammengefasst ist das Vorliegen einer Tätigkeit des Vereins G. im Sinne von § 2 der Vereinsstatuten als nicht gegeben anzusehen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass die im § 3 der Vereinsstatuten zur Zweckerreichung vorgesehen ideellen (Website, Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Teilnahem an Messen, etc.) sowie materiellen und finanziellen (wie Forschungszuschüsse, Erlöse aus Forschungs- und Bildungsprojekten, Sponsoring, Fundraising, Beteiligung an Kapitalgesellschaften, etc.) Mittel nicht einmal ansatzweise zum Einsatz kamen.Zusammengefasst ist das Vorliegen einer Tätigkeit des Vereins G. im Sinne von Paragraph 2, der Vereinsstatuten als nicht gegeben anzusehen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass die im Paragraph 3, der Vereinsstatuten zur Zweckerreichung vorgesehen ideellen (Website, Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Teilnahem an Messen, etc.) sowie materiellen und finanziellen (wie Forschungszuschüsse, Erlöse aus Forschungs- und Bildungsprojekten, Sponsoring, Fundraising, Beteiligung an Kapitalgesellschaften, etc.) Mittel nicht einmal ansatzweise zum Einsatz kamen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens d