Entscheidungsdatum
17.07.2024Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 08.05.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2023, Z ***, ***, *** - über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 29.03.2023, Z***, ***, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO, auf Aufhebung von drei Erschließungsbeitragsbescheiden und drei Gehsteigbeitragsbescheiden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aufgrund des Vorlageantrages vom 08.05.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2023, Z ***, ***, *** - über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 29.03.2023, Z***, ***, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 299, BAO, auf Aufhebung von drei Erschließungsbeitragsbescheiden und drei Gehsteigbeitragsbescheiden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 29.03.2023, Z ***, ***, ***, Abgabennummer ***, ***, ***, mit welchem der Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Erschließungsbeitragsbescheide, Z ***, *** und *** sowie der Gehsteigbeitragsbescheide, Z ***, *** und ***, alle vom 03.03.2022, abgewiesen wurde, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben und die Erschließungsbeitragsbescheide zu den Z ***, *** und *** sowie die Gehsteigbeitragsbescheide zu den Z ***, *** und ***, alle vom 03.03.2022, behoben werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Bescheid des Stadt Z vom 03.03.2022, GZ: ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für das mit Baubescheid vom 24.11.2020, Z ***, bewilligte Bauvorhaben (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses im Anwesen Adresse 2 in Z) der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wie folgt:
1) Bauplatzanteil
160,00 m² x 150 v.H. x € 9,5000 € 2.280,00
2) Baumassenanteil
632,00 m³ x 70 v.H. x € 9,5000 € 4.202,80
Gesamtbetrag € 6.482,80
Mit Bescheid des Stadt Z vom 03.03.2022, GZ: ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für das mit Baubescheid vom 24.11.2020, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses im Anwesen Adresse 2 in Z) der Gehsteigbeitrag vorgeschrieben wie folgt:
1) Bauplatzanteil
0,00 m² x 150 v.H. x € 3,1700 € 0,00
2) Baumassenanteil
632,00 m³ x 70 v.H. x € 3,1700 € 1.402,41
Gesamtbetrag € 1.402,41
Mit Bescheid des Stadt Z vom 03.03.2022, GZ: ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für das mit Baubescheid vom 24.11.2020, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses im Anwesen Adresse 2 in Z) der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wie folgt:
1) Bauplatzanteil
134,00 m² x 150 v.H. x € 9,5000 € 1.909,50
2) Baumassenanteil
475,00 m³ x 70 v.H. x € 9,5000 € 3.158,75
Gesamtbetrag € 5.068,25
Mit Bescheid des Stadt Z vom 03.03.2022, GZ: ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für das mit Baubescheid vom 24.11.2020, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses im Anwesen Adresse 2 in Z) der Gehsteigbeitrag vorgeschrieben wie folgt:
1) Bauplatzanteil
0,00 m² x 150 v.H. x € 3,1700 € 0,00
2) Baumassenanteil
475,00 m³ x 70 v.H. x € 3,1700 € 1.054,03
Gesamtbetrag € 1.054,03
Mit Bescheid des Stadt Z vom 03.03.2022, GZ: 38839/2022, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für das mit Baubescheid vom 24.11.2020, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses im Anwesen Adresse 2 in Z) der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wie folgt:
1) Bauplatzanteil
155,00 m² x 150 v.H. x € 9,5000 € 2.208,75
2) Baumassenanteil
397,00 m³ x 70 v.H. x € 9,5000 € 2.640,05
Gesamtbetrag € 4.848,80
Mit Bescheid des Stadt Z vom 03.03.2022, GZ: ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für das mit Baubescheid vom 24.11.2020, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses im Anwesen Adresse 2 in Z) der Gehsteigbeitrag vorgeschrieben wie folgt:
1) Bauplatzanteil
0,00 m² x 150 v.H. x € 3,1700 € 0,00
2) Baumassenanteil
397,00 m³ x 70 v.H. x € 3,1700 € 880,94
Gesamtbetrag € 880,94
Die sechs angeführten Bescheide wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 08.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt (vgl den Rückschein) und sind in Rechtskraft erwachsen.Die sechs angeführten Bescheide wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 08.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt vergleiche den Rückschein) und sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit E-Mail vom 27.02.2023 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Aufhebung gemäß § 299 BAO der sechs oben angeführten Bescheide des Stadt Z vom 03.03.2022 sowie die Aufhebung der Bescheide vom 25.04.2022 zu ***, ***, *** betreffend Säumniszuschläge. Mit E-Mail vom 27.02.2023 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO der sechs oben angeführten Bescheide des Stadt Z vom 03.03.2022 sowie die Aufhebung der Bescheide vom 25.04.2022 zu ***, ***, *** betreffend Säumniszuschläge.
Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mit den Bauarbeiten begonnen worden sei. Es seien nur Vorarbeiten (Abbruch des Bestandgebäudes, Hangsicherungen und die Vorbereitung der Bauwasserhaltung) durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns im Oktober 2022 seien die Abgabenschuldigkeiten bereits bezahlt worden, sodass eine Säumigkeit nicht vorliege. Die Säumnisbescheide seien rechtswidrig ergangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadt Z vom 29.03.2023, GZ: ***, ***, ***, wurde dem Antrag gemäß §299 BAO keine Folge gegeben. Die Abgabenbehörde ist – so die Begründung im angefochtenen Bescheid – von einem bereits gesetzten Baubeginn im Sinne des § 2 Abs 7 TVAG ausgegangen, weil der Keller des abgebrochenen Bestandsobjektes Adresse 2 lediglich eine Grundrissgröße von 2,53 m x 8,10 m + 1,18 m x 2,50 m, also 23,44 m2, aufgewiesen habe und die ausgehobene Baugrube (9,75 m x 19,13 m, also ca 186 m2) somit um ca 162,56 m2 größer gewesen sei. Auch seien bereits Unterfangungen beim Nachbargebäude und beim Zaun gemacht worden und sei die Bestätigung über die Einmessung des Schnurgerüsts gemäß § 38 Abs 2 TBO bei der Bau- und Feuerpolizei eingereicht worden. Aufgrund dessen sei von einem Baubeginn ausgegangen worden. Die angeführten Abgabenvorschreibungen seien zu Recht erfolgt. Daher sei der Antrag abzuweisen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadt Z vom 29.03.2023, GZ: ***, ***, ***, wurde dem Antrag gemäß §299 BAO keine Folge gegeben. Die Abgabenbehörde ist – so die Begründung im angefochtenen Bescheid – von einem bereits gesetzten Baubeginn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, TVAG ausgegangen, weil der Keller des abgebrochenen Bestandsobjektes Adresse 2 lediglich eine Grundrissgröße von 2,53 m x 8,10 m + 1,18 m x 2,50 m, also 23,44 m2, aufgewiesen habe und die ausgehobene Baugrube (9,75 m x 19,13 m, also ca 186 m2) somit um ca 162,56 m2 größer gewesen sei. Auch seien bereits Unterfangungen beim Nachbargebäude und beim Zaun gemacht worden und sei die Bestätigung über die Einmessung des Schnurgerüsts gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TBO bei der Bau- und Feuerpolizei eingereicht worden. Aufgrund dessen sei von einem Baubeginn ausgegangen worden. Die angeführten Abgabenvorschreibungen seien zu Recht erfolgt. Daher sei der Antrag abzuweisen.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nochmals betont, dass der Bodenaushub lediglich zur Herstellung der Hangsicherungen erforderlich gewesen sei. Im Zuge der Herstellung dieser Hangsicherungen und Schurfgrabungen konnte der Wasserspiegel – wie bereits zu Beginn der Unterfangungsarbeiten befürchtet – auf einem höheren Niveau festgestellt werden, sodass an einen Baubeginn im Sinne der Tiroler Bauordnung nicht zu denken gewesen sei. Die Herstellung der Hangsicherung sei unterbrochen worden und die erforderlichen Bauwasserhaltungen seien geplant und beantragt worden. Erst nach Herstellung der Bauwasserhaltung sei mit den Erdarbeiten für das eigentliche bescheidgegenständliche Gebäude begonnen worden. Nachweislich seien die genannten Bauarbeiten auch nicht Bestandteil der den gegenständlichen Abgabenbescheiden zugrundeliegenden bewilligten baulichen Anlagen. Dass die Firma BB den Baubeginn bereits mit 10.02.2022 bei der Behörde bekannt gegeben habe, stehe im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Vereinbarung, wonach diese bei Baubeginn eine erste Teilrechnung an die Bauherrin stellen konnte. Die Einmessung des Schnurgerüstes habe ebenfalls zur Herstellung der Hangsicherungen und der Bauwasserhaltung gedient, weil die Ausmaße der erforderlichen Anlage zur Bauwasserhaltung als auch zur Beantragung der erforderlichen Straßengrundinanspruchnahme gedient haben, da sich diese an den Außenabmessungen des Gebäudes orientieren. Da die Herstellung der Hangsicherungen erst nach vollständiger Herstellung der Bauwasserhaltung möglich gewesen sei, seien diese Hangsicherung erst im September 2022 fertiggestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe kein Baubeginn im Sinne der Tiroler Bauordnung stattgefunden. Die Feststellungen der belangten Behörde seien daher ungeeignet, den Sachverhalt des Baubeginnes nach der TBO bzw dem TVAG zu belegen. Es werde daher beantragt, die Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2023 und in weiterer Folge antragsgemäße Aufhebung der Bescheide entsprechend dem Antrag vom 27.02.2023, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einvernahme des Zeugen CC, sowie die Aufschiebung der Exekution gemäß § 18 AbgEO (Anm: zu letzterem Antrag besteht keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in diesem Verfahren).In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nochmals betont, dass der Bodenaushub lediglich zur Herstellung der Hangsicherungen erforderlich gewesen sei. Im Zuge der Herstellung dieser Hangsicherungen und Schurfgrabungen konnte der Wasserspiegel – wie bereits zu Beginn der Unterfangungsarbeiten befürchtet – auf einem höheren Niveau festgestellt werden, sodass an einen Baubeginn im Sinne der Tiroler Bauordnung nicht zu denken gewesen sei. Die Herstellung der Hangsicherung sei unterbrochen worden und die erforderlichen Bauwasserhaltungen seien geplant und beantragt worden. Erst nach Herstellung der Bauwasserhaltung sei mit den Erdarbeiten für das eigentliche bescheidgegenständliche Gebäude begonnen worden. Nachweislich seien die genannten Bauarbeiten auch nicht Bestandteil der den gegenständlichen Abgabenbescheiden zugrundeliegenden bewilligten baulichen Anlagen. Dass die Firma BB den Baubeginn bereits mit 10.02.2022 bei der Behörde bekannt gegeben habe, stehe im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Vereinbarung, wonach diese bei Baubeginn eine erste Teilrechnung an die Bauherrin stellen konnte. Die Einmessung des Schnurgerüstes habe ebenfalls zur Herstellung der Hangsicherungen und der Bauwasserhaltung gedient, weil die Ausmaße der erforderlichen Anlage zur Bauwasserhaltung als auch zur Beantragung der erforderlichen Straßengrundinanspruchnahme gedient haben, da sich diese an den Außenabmessungen des Gebäudes orientieren. Da die Herstellung der Hangsicherungen erst nach vollständiger Herstellung der Bauwasserhaltung möglich gewesen sei, seien diese Hangsicherung erst im September 2022 fertiggestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe kein Baubeginn im Sinne der Tiroler Bauordnung stattgefunden. Die Feststellungen der belangten Behörde seien daher ungeeignet, den Sachverhalt des Baubeginnes nach der TBO bzw dem TVAG zu belegen. Es werde daher beantragt, die Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2023 und in weiterer Folge antragsgemäße Aufhebung der Bescheide entsprechend dem Antrag vom 27.02.2023, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einvernahme des Zeugen CC, sowie die Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 18, AbgEO Anmerkung, zu letzterem Antrag besteht keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in diesem Verfahren).
Mit der Beschwerdevorentscheidung des Stadt Z vom 03.05.2023, Z***, ***, ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.
Begründend wurde wiederum auf die im Rahmen dieses Verfahrens eingeholte Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen bei Stadt Z, Bau- und Feuerpolizei, DD vom 24.03.2023, Zl *** verwiesen. Auch sei mit Schreiben der Vermessung EE GmbH vom 07.03.2022 die Bestätigung über die Einmessung des Schnurgerüsts gemäß § 38 Abs 2 TBO 2022 eingereicht worden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe die Einmessung des Schnurgerüsts mit der Herstellung der Hangsicherung und der Bauwasserhaltung nichts zu tun, vielmehr sei sie auch ein Hinweis für den Baubeginn. Im Übrigen seien die drei Gebäude im Anwesen Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4 zwischenzeitlich bereits im Rohbau errichtet.Begründend wurde wiederum auf die im Rahmen dieses Verfahrens eingeholte Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen bei Stadt Z, Bau- und Feuerpolizei, DD vom 24.03.2023, Zl *** verwiesen. Auch sei mit Schreiben der Vermessung EE GmbH vom 07.03.2022 die Bestätigung über die Einmessung des Schnurgerüsts gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TBO 2022 eingereicht worden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe die Einmessung des Schnurgerüsts mit der Herstellung der Hangsicherung und der Bauwasserhaltung nichts zu tun, vielmehr sei sie auch ein Hinweis für den Baubeginn. Im Übrigen seien die drei Gebäude im Anwesen Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4 zwischenzeitlich bereits im Rohbau errichtet.
Mit E-Mail vom 08.05.2023 wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt.
Am 18.04.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Zeuge FF sowie der Amtssachverständige beim Stadt Z DD einvernommen worden sind.
II. Sachverhalt:
Mit drei Baubescheiden des Stadt Z vom 24.11.2020 wurde jeweils die Errichtung eines Einfamilienhauses im Anwesen Adresse 2 (Gst **1, KG Y), Adresse 3 (Gst **2, KG Y) und Adresse 4 (Gst **3, KG Y) in Z genehmigt (vgl die Baubescheiden des Stadt Z vom 24.11.2020, Zl ***, *** und ***).Mit drei Baubescheiden des Stadt Z vom 24.11.2020 wurde jeweils die Errichtung eines Einfamilienhauses im Anwesen Adresse 2 (Gst **1, KG Y), Adresse 3 (Gst **2, KG Y) und Adresse 4 (Gst **3, KG Y) in Z genehmigt vergleiche die Baubescheiden des Stadt Z vom 24.11.2020, Zl ***, *** und ***).
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist die Eigentümerin der Gst. **2, **3 Gst **1 KG Y (vgl die Grundbuchsauszüge zu EZ ***1, ***2 und ***3, alle KG *** Y).Die beschwerdeführende Gesellschaft ist die Eigentümerin der Gst. **2, **3 Gst **1 KG Y vergleiche die Grundbuchsauszüge zu EZ ***1, ***2 und ***3, alle KG *** Y).
Die ausführende Baufirma BB hat der belangten Behörde den Baubeginn mit 15.02.2022 bekannt gegeben (Schreiben der Firma BB vom 10.02.2022). Das Schnurgerüst wurde am 18.02.2022 eingemessen (Schreiben betreffend Bauwerkskontrolle gemäß § 38 Abs 2 TBO vom 07.03.2022).Die ausführende Baufirma BB hat der belangten Behörde den Baubeginn mit 15.02.2022 bekannt gegeben (Schreiben der Firma BB vom 10.02.2022). Das Schnurgerüst wurde am 18.02.2022 eingemessen (Schreiben betreffend Bauwerkskontrolle gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TBO vom 07.03.2022).
Ab 15./16.02.2022 erfolgte die Baustelleneinrichtung und die Räumung sowie der Abbruch des Bestandshauses. Vor Beginn der Bauarbeiten zum bewilligten Bauvorhaben mussten Hangsicherungen (Unterfangungen) zu den Nachbargrundstücken an der Ost- und Westseite des Grundstückes hergestellt werden. Da ein Fuhrbagger aufgrund der räumlich begrenzten Verhältnisse eingesetzt wurde, war es zur Durchführung dieser Arbeiten bereits notwendig, eine entsprechend große Baugrube auszuheben. Mitte März stellte sich im Zuge dieser Arbeiten aufgrund des hohen Grundwasserspiegels die Herstellung einer Bauwasserhalterung als erforderlich heraus, sodass die Arbeiten zur Hangsicherung unterbrochen werden mussten. Die Hangsicherung wurde - nach Genehmigung und Herstellung der Bauwasserhalterung – Ende September fertiggestellt. Erst danach wurde die Baugrube für die Herstellung des bewilligten Bauvorhabens ausgehoben.
III. Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und den vorgelegten Abgaben- und Bauakten der Stadt Z. Zudem wurde der Sachverhalt anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2024 mit den Parteien umfassend erörtert.
Der Zeuge FF, der das Bauvorhaben geplant und die örtliche Bauaufsicht durchgeführt hat, hat glaubwürdig den Verlauf der durchgeführten Arbeiten geschildert. Aus seiner Zeugenaussage ist nachvollziehbar hervorgegangen, dass bis Ende September 2022 Abbrucharbeiten, Hangsicherungen und die Bauwasserhalterung ausgeführt wurden und die die ausgehobene Baugrube für diese Arbeiten erforderlich war. Auch hat der ebenfalls anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommene Sachverständige des Stadt Z DD ausdrücklich bestätigt, dass es nachvollziehbar ist, dass auch für die vorgenommenen Unterfangungen bereits eine Baugrube in der damals vorhandenen Größe erforderlich ist, wenn dafür ein kleiner Fuhrbagger eingesetzt wurde.
IV. Rechtsgrundlagen:
Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (im Folgenden: BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 14/2013, und der Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (im Folgenden: TVAG), LGBl Nr 58/2011 in der Fassung LGBl Nr 144/2018 und 173/2021, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (im Folgenden: BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, und der Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (im Folgenden: TVAG), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018, und 173/2021, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“
§ 2 TVAGParagraph 2, TVAG
Begriffsbestimmungen
…
(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
…
§ 12Paragraph 12,
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, undb) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 37, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.(2) Bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
§ 22Paragraph 22,
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) im Fall des § 19 Abs 1 lit aa) im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,
1. bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,1. bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
2. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und2. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 37, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
3. bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
b) im Fall des § 19 Abs 1 lit b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.b) im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.(2) Bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
(4) Im Fall des § 19 Abs 1 lit b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.(4) Im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.
V. Erwägungen:
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 BAO nicht ausschlaggebend (vgl VwGH 30.06.2015, 2013/17/0009).Paragraph 299, BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 30.06.2015, 2013/17/0009).
Weiters ist festzuhalten, dass Aufhebungen gemäß § 299 BAO laut § 302 Abs 1 BAO lediglich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides zulässig sind. Aufhebungen nach § 299 sind gemäß § 302 Abs 2 lit b BAO auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.Weiters ist festzuhalten, dass Aufhebungen gemäß Paragraph 299, BAO laut Paragraph 302, Absatz eins, BAO lediglich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides zulässig sind. Aufhebungen nach Paragraph 299, sind gemäß Paragraph 302, Absatz 2, Litera b, BAO auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
Die sechs Bescheide, deren Aufhebung unter anderem von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt wurde, wurden dieser am 08.03.2022 per Hinterlegung zugestellt. Der Antrag auf Aufhebung dieser Bescheide wurde per E-Mail am 27.02.2023 bei der belangten Behörde eingebracht ist daher rechtzeitig.
Die weiteren Formvoraussetzungen neben der Bezeichnung der aufzuhebenden Bescheide, nämlich die Nennung der Umstände, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, wurden ebenfalls ausreichend dargelegt, zumal nach Rechtsansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft die Vorschreibung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem noch kein Baubeginn im Sinne des § 2 Abs 7 TVAG vorgelegen ist. Zum Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns im Oktober 2022 seien die Abgabenschuldigkeiten bereits bezahlt worden, sodass keine Säumigkeit bei der Bezahlung vorliege (vgl die Bescheide vom 25.04.2022 zu den Z ***, ***, ***, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages).Die weiteren Formvoraussetzungen neben der Bezeichnung der aufzuhebenden Bescheide, nämlich die Nennung der Umstände, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, wurden ebenfalls ausreichend dargelegt, zumal nach Rechtsansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft die Vorschreibung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem noch kein Baubeginn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, TVAG vorgelegen ist. Zum Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns im Oktober 2022 seien die Abgabenschuldigkeiten bereits bezahlt worden, sodass keine Säumigkeit bei der Bezahlung vorliege vergleiche die Bescheide vom 25.04.2022 zu den Z ***, ***, ***, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages).
Eine Aufhebung nach § 299 BAO setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus und reicht die bloße Möglichkeit einer Rechtswidrigkeit nicht aus (vgl Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240).Eine Aufhebung nach Paragraph 299, BAO setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus und reicht die bloße Möglichkeit einer Rechtswidrigkeit nicht aus vergleiche Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach Paragraph 299, BAO, ÖStZ 2003/240).
Daraus ergibt sich daher, dass die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit grundsätzlich die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraussetzt (vgl VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123; VwGH 20.01.2016, 2012/13/0059 ua).Daraus ergibt sich daher, dass die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit grundsätzlich die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraussetzt vergleiche VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123; VwGH 20.01.2016, 2012/13/0059 ua).
Im vorliegenden Fall war daher zu klären, zu welchem Zeitpunkt der Baubeginn im Sinne des § 2 Abs 7 TVAG der dem Abgabenanspruch zugrundeliegenden Bauvorhaben erfolgt ist.Im vorliegenden Fall war daher zu klären, zu welchem Zeitpunkt der Baubeginn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, TVAG der dem Abgabenanspruch zugrundeliegenden Bauvorhaben erfolgt ist.
Gemäß § 2 Abs 7 TVAG ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, TVAG ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
Bei der Beurteilung des "Baubeginns“ kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf objektive Kriterien (nicht auf wirklichen oder fingierten Bauwillen) an.
Die Errichtung auch nur eines kleinen Teiles des Fundaments (vgl VwGH 28.03.1966, 1126/64, VwSlg 6893 A/1966) ist schon als Baubeginn anzusehen, soweit sie der Herstellung der (bewilligten) baulichen Anlage dient, sofern also nicht von vornherein feststeht, dass eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können (aber dafür nicht "bestimmt" waren), würde hingegen nicht genügen, da sie nicht der Herstellung der baulichen Anlagen dienen; dasselbe gilt für bloße Vorbereitungshandlungen, etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude etc (vgl VwSlg 9754 A/1979, VwGH 20.01.2000, 99/06/0113, 20.10.2005, 2004/06/0070, 17.04.2012, 2009/05/0313 uva).Die Errichtung auch nur eines kleinen Teiles des Fundaments vergleiche VwGH 28.03.1966, 1126/64, VwSlg 6893 A/1966) ist schon als Baubeginn anzusehen, soweit sie der Herstellung der (bewilligten) baulichen Anlage dient, sofern also nicht von vornherein feststeht, dass eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können (aber dafür nicht "bestimmt" waren), würde hingegen nicht genügen, da sie nicht der Herstellung der baulichen Anlagen dienen; dasselbe gilt für bloße Vorbereitungshandlungen, etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude etc vergleiche VwSlg 9754 A/1979, VwGH 20.01.2000, 99/06/0113, 20.10.2005, 2004/06/0070, 17.04.2012, 2009/05/0313 uva).
Die bloße Baubeginnsmeldung ist daher nicht entscheidungswesentlich. Auch die vorgelegte „Bauwerkskontrolle gemäß § 38 Abs 2 TBO“ vom 07.03.2022, die nach dem Wortlaut des § 38 Abs 2 TBO „nach der Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes“ mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sonstige geeignete Weise nachzuweisen ist, ist kein verlässlicher Beweis dafür, dass tatsächlich bereits die Bodenplatte bzw das Fundament zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt war. Das Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, dass zuerst noch die Bauwasserhalterung, die sich unter der Bodenplatte befindet, genehmigt und hergestellt werden musste und daher eine Bodenplatte bzw ein Fundament im Frühjahr 2022 noch nicht errichtet war.Die bloße Baubeginnsmeldung ist daher nicht entscheidungswesentlich. Auch die vorgelegte „Bauwerkskontrolle gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TBO“ vom 07.03.2022, die nach dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 2, TBO „nach der Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes“ mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sonstige geeignete Weise nachzuweisen ist, ist kein verlässlicher Beweis dafür, dass tatsächlich bereits die Bodenplatte bzw das Fundament zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt war. Das Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, dass zuerst noch die Bauwasserhalterung, die sich unter der Bodenplatte befindet, genehmigt und hergestellt werden musste und daher eine Bodenplatte bzw ein Fundament im Frühjahr 2022 noch nicht errichtet war.
Im vorliegenden Fall wurden bis Ende September 2022 folgende Arbeiten durchgeführt: Räumung und Abbruch des Bestandsgebäudes, Abgrabung des Geländes für die Durchführung der Hangsicherung zu den west- und ostseitigen Grundstücken mit einem Fuhrbagger, Herstellung der Unterfangungen, Bauwasserhalterung.
Vorab anzumerken ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass üblicherweise im Zuge von Erdaushubarbeiten zu einem Bauvorhaben auch die entsprechenden Hangsicherungsarbeiten und Bauwasserhalterung parallel durchgeführt werden und insofern solche Erdaushubarbeiten bereits als dem Bauvorhaben dienlich angesehen werden. Im gegenständlichen Fall wurde glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der bereits vor Baubeginn als kritisch erachteten Grundwassersituation tatsächlich ausschließlich mit den Hangsicherungsmaßnahmen (Unterfangungen) und der Durchführung von Schürfen zur Abklärung der Bauwassersituation begonnen wurde und dann aufgrund des Eintritts von Bauwasser die Herstellung einer entsprechenden Bauwasserhalterung durchgeführt wurde. Es handelt sich bei diesen Arbeiten daher (noch) um bloße Vorbereitungshandlungen bzw um Arbeiten, die nicht Herstellung der baulichen Anlagen dienten.
Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der gegenständlich baubewilligten Anlage dienten, wurden hier erst nach Fertigstellung der Bauwasserhalterung und Hangsicherung (Ende September) durchgeführt.
Die Vorschreibung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrags für die drei Bauvorhaben Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4in Z erfolgte daher – mangels Baubeginn - mit den Bescheiden vom 03.03.2022 (Zustellung am 08.03.2022) rechtswidrig.
Eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt.Eine Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt.
Ob die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides auf ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder der Partei zurückzuführen ist, ist für die Ermessensübung grundsätzlich nicht bedeutsam.
Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände.Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Gemäß Paragraph 20, BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, ist bei der Ermessensübung nach § 299 BAO insbesondere der Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, ist bei der Ermessensübung nach Paragraph 299, BAO insbesondere der Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten.
Gegen eine Aufhebung eines Bescheides können aber beispielsweise folgende Umstände sprechen: Geringfügigkeit der (vor allem abgabenrechtlichen) Auswirkungen der Rechtswidrigkeit des Bescheides, der Grundsatz von Treu und Glauben oder die Uneinbringlichkeit (iSd § 235 BAO) oder Unbilligkeit der Einhebung (iSd § 236 BAO) einer sich aus der Aufhebung bzw aus dem neuen Sachbescheid ergebenden Nachforderung, usw.Gegen eine Aufhebung eines Bescheides können aber beispielsweise folgende Umstände sprechen: Geringfügigkeit der (vor allem abgabenrechtlichen) Auswirkungen der Rechtswidrigkeit des Bescheides, der Grundsatz von Treu und Glauben oder die Uneinbringlichkeit (iSd Paragraph 235, BAO) oder Unbilligkeit der Einhebung (iSd Paragraph 236, BAO) einer sich aus der Aufhebung bzw aus dem neuen Sachbescheid ergebenden Nachforderung, usw.