Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2289813-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9).
2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 7 - 19) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er und seine Familie Befürworter der kurdischen PKK seien. Sie seien mehrmals von den türkischen Behörden verhört und misshandelt worden. Er habe mehrere Jahre in Zypern gelebt, da er diese Quälerei in der Türkei nicht mehr aushalten habe können. Nach seiner Rückkehr hätte er indes gemerkt, dass die Verfolgung immer noch stattfinde, sie observiert werden und ihre Rechte immer noch vernachlässigt werden würden. Sie würden keine Arbeit in der Türkei erhalten. Bei Kleinigkeiten würden sie von der Polizei mitgenommen und verhört werden. Bei einer Rückkehr habe er Ansgt um sein Leben und keine Freiheit.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 24.01.2024 (AS 37 - 52) gab der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass er - als er noch klein gewesen sei - mitbekommen hätte, dass sich der Sohn des Onkels des Großvaters mütterlicherseits der PKK angeschlossen habe. Dieser sei zu jener Zeit mit seinen Freunden zu ihnen zum Essen gekommen. Sie hätten sie nur als Gäste gesehen, bewirtet und ihnen zu essen gegeben. Dies hätten jedoch die Nachbarn gesehen und sie angezeigt. Sein Vater, sein Bruder und er seien dann von Soldaten abgeholt worden. Damals sei er 14, 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Sie hätten sie dort einvernommen, geschlagen und verprügelt. Ihm sei die Schilderung sehr peinlich. Sie hätten ihm einen Schlagstock in den Anus gesteckt und sie mit der Waffe auf ihren Kopf geschlagen. Seitdem hätte er Angst, wenn er einen Soldaten oder Polizisten sehen würde.
Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Abschließend wurde dem BF angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ausgehändigt zu erhalten und im Anschluss innerhalb einer Woche eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 51).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2024 (AS 77 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2024 (AS 77 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 156 f). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 156 f). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.02.2024 (AS 187 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Zunächst wurde im Wesentlichen - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensganges – hervorgehoben, dass die psychischen Probleme des BF in der Türkei immer schlimmer geworden seien. Er habe Medikamente einnehmen müssen, um seine Angststörungen und Depressionen irgendwie in der Griff zu bekommen. In der Folge wurde moniert, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Diese würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die belangte Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Der VwGH habe bereits erkannt, dass Asylbehörde und Verwaltungsgericht insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen miteinzubeziehen haben. Diesen Verpflichtungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Insoweit wurde zur Untermauerung des Vorbringens des BF in diesem Zusammenhang auszugsweise das vom BFA herangezogene Länderinformationsblatt zum Umgang des türkischen Staates mit der PKK bzw. (mutmaßlichen) Unterstützern der PKK, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Haftbedingungen, zur Grundversorgung und zur Rückkehrsituation zitiert (AS 191 - 198).
Die Länderberichte würden deutlich zeigen, dass die vom BF geschilderte Vorgehensweise der türkischen Behörden in Bezug auf mutmaßliche PKK-Unterstützer nach wie vor brutal sei und es nicht einer näheren Auseinandersetzung bedürfe, ob wirklich ein Bezug zur PKK bestehe. Auch beim BF und seinen Eltern habe es ausgereicht, dass die Nachbarn eine Anzeige erstattet und behauptet hätten, der BF und seine Eltern wären PKK-Unterstützer. Ohne irgendeine Prüfung, ob dies der Wahrheit entsprochen habe und ohne eine Möglichkeit sich zu erklären oder gar in einem Rechtsverfahren Abhilfe zu finden, seien der BF und seine Eltern – unter dem Deckmantel der „Terrorbekämpfung“ – gefangen genommen, gefoltert und misshandelt worden. Sobald man also mit der PKK in Verbindung gebracht werde, sei praktisch jedes Grundrecht ausgehöhlt und man habe keine Möglichkeiten, sich gegen das brutale Vorgehen der türkischen Behörden zur Wehr zu setzen. Der BF sei somit eine wandelnde Zielscheibe in der Türkei. Er könnte jederzeit wieder wegen der angeblichen Nähe zur PKK gefangen genommen und misshandelt werden. Sollte man ihn verhaften, wäre er den unzumutbaren Haftbedingungen in den türkischen Gefängnissen – insbesondere für Kurden und angebliche PKK-Unterstützer – ausgesetzt. Eine Rückkehr in die Türkei sei dem BF angesichts dieser Verfolgungssituation keinesfalls zumutbar. Der BF hätte auch angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation in der Türkei keine Möglichkeit, sich in der Türkei wieder ein Leben aufzubauen. Der BF habe versucht, in Istanbul Fuß zu fassen und dort zu arbeiten. Allerdings sei ihm die Arbeit in der Türkei nicht mehr möglich gewesen. Er sei durch die Misshandlungen seitens des türkischen Staates viel zu traumatisiert gewesen, sodass sich seine psychischen Probleme derart verschlimmert hätten, dass er in der Türkei praktisch keiner Arbeit mehr nachgehen habe können. Zum Beweis dafür, dass der BF starke psychische Probleme habe und diese bereits in der Türkei begonnen hätten, würden diverse medizinische Unterlagen als Beweismittel vorgelegt, die insbesondere die Verschreibung von Medikamenten belegen würden, die der BF nehmen müsse, um seine psychischen Probleme in den Griff zu bekommen. Es sei dem BF keinesfalls zumutbar, in das Land zurückzukehren, dessen Staatsapparat gerade für diese Probleme verantwortlich gewesen sei und in welchem die Gefahr bestünde, dass die psychische Belastung weiterwachse und für den BF letztlich auch lebensgefährlich werden könne.
5.2. Ferner wurde ausgeführt, dass Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürften, sondern es bedürfe vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien. Im Anschluss wurden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen.
5.3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei.5.3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei.
Der BF habe vorgebracht, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und insbesondere wegen einer unterstellten Nähe zur PKK verfolgt zu werden. Der BF werde demnach aufgrund seiner (unterstellten) politischen Überzeugungen sowie seiner Rasse verfolgt. Sohin beruhe die Verfolgung des BF auf Konventionsgründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF nicht zur Verfügung, weil sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe und sei eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den türkischen Staat für den BF schon deshalb auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgehe.
Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie des Umgangs der türkischen Regierung mit Kurden aufgrund der beschriebenen Gründe im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit des BF gegeben sei. Insbesondere sei es dem BF wegen seiner psychischen Probleme im Zusammenhang mit der erlebten Verfolgung in der Türkei nicht zumutbar, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, da sich die psychische Belastung verschlimmern würde und für den BF lebensgefährlich werden könnte. Eine Ausweisung des BF komme zumindest einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleich. Dem BF hätte daher zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Denn selbst wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass keine Asylrelevanz vorliege, wäre im vorliegenden Fall der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie des Umgangs der türkischen Regierung mit Kurden aufgrund der beschriebenen Gründe im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit des BF gegeben sei. Insbesondere sei es dem BF wegen seiner psychischen Probleme im Zusammenhang mit der erlebten Verfolgung in der Türkei nicht zumutbar, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, da sich die psychische Belastung verschlimmern würde und für den BF lebensgefährlich werden könnte. Eine Ausweisung des BF komme zumindest einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleich. Dem BF hätte daher zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Denn selbst wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis käme, dass keine Asylrelevanz vorliege, wäre im vorliegenden Fall der vom Refoulement-Verbot abzuleitende subsidiäre Schutz zu gewähren gewesen.
Zur Integration sei auszuführen, dass der Schutz des Privatlebens iSv Art. 8 EMRK auch die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person (EGMR, Raninen gegen Finnland) umfasse. Dies habe das BFA bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre der BF von den Auswirkungen der prekären Menschenrechts- und Sicherheitslage betroffen, sodass eine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Dem BF wäre daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren gewesen. Zur Integration sei auszuführen, dass der Schutz des Privatlebens iSv Artikel 8, EMRK auch die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person (EGMR, Raninen gegen Finnland) umfasse. Dies habe das BFA bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre der BF von den Auswirkungen der prekären Menschenrechts- und Sicherheitslage betroffen, sodass eine unzulässige Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. Dem BF wäre daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren gewesen.
5.4. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.5.4. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.
In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Wie vorangehend dargelegt, sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF abhängig seien, habe sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen.
5.5. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
* die angefochtene Entscheidung beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* die angefochtene Entscheidung beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;
* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich des Spruchpunktes römisch II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen;
* in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen;
* in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen würden und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; * in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen würden und dem BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei;
* in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen würden und dem BF daher gemäß § 57 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei.* in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und dem BF daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei.
5.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
Der Beschwerde sind mehrere medizinische Unterlagen bezüglich der dem BF verschriebenen Medikamente angeschlossen (AS 210 - 218).
6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus b