TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 L532 2197900-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2197900-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach den § 57 AsylG, § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm 52 Abs 1 Z 1 FPG, § 52 Abs 9 iVm § 46 FPG, § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG, § 55 Abs 4 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach den Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt als Minderjähriger in Begleitung seiner Familie nach Österreich ein, stellte in der Folge – durch seine gesetzlichen Vertreter – einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“), nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl. XXXX , vollumfänglich abgewiesen. Mit Bescheid vom 09.10.2020 entzog die bB dem BF im laufenden Beschwerdeverfahren gem. § 13 Abs 2 Z 2 AsylG das vorrübergehende Aufenthaltsrecht. Am 14.10.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 22.05.2018, Zl. XXXX , dass der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes V. des Bescheides stattzugeben war. Gemäß § 8 Abs 3a AsylG wurde vom BVwG festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak (ausschließlich) aufgrund seiner Minderjährigkeit unzulässig war. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Somit war der Aufenthalt des BF gem. § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet. 1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt als Minderjähriger in Begleitung seiner Familie nach Österreich ein, stellte in der Folge – durch seine gesetzlichen Vertreter – einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“), nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 , vollumfänglich abgewiesen. Mit Bescheid vom 09.10.2020 entzog die bB dem BF im laufenden Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG das vorrübergehende Aufenthaltsrecht. Am 14.10.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 , dass der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des Bescheides stattzugeben war. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG wurde vom BVwG festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak (ausschließlich) aufgrund seiner Minderjährigkeit unzulässig war. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Somit war der Aufenthalt des BF gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.

Zwischen Einreise und Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung wurde der BF vier Mal zu (teils unbedingten und empfindlichen) Freiheitsstrafen und einer Geldstrafe von österreichischen Strafgerichten verurteilt, nämlich wegen Eigentumsdelikten, Sexualdelikten zu Lasten einer Unmündigen, (teils schwereren) Körperverletzungen, Nötigung, Raubstraftaten sowie gefährlicher Drohung.

2. Am 18.10.2023 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, dies aufgrund der Information der Landespolizeidirektion XXXX , der BF wäre in der Innenstadt von XXXX , eine Schusswaffe mit sich führend, gesehen worden. Mit 06.11.2023 wurde dem BF das gegenständliche Verfahren mittels schriftlichen Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Am 20.11.2023 langte bei der bB eine schriftliche Stellungnahme des BF ein. 2. Am 18.10.2023 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, dies aufgrund der Information der Landespolizeidirektion römisch 40 , der BF wäre in der Innenstadt von römisch 40 , eine Schusswaffe mit sich führend, gesehen worden. Mit 06.11.2023 wurde dem BF das gegenständliche Verfahren mittels schriftlichen Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Am 20.11.2023 langte bei der bB eine schriftliche Stellungnahme des BF ein.

3. Am 23.01.2024 wurde der BF vom Landesgericht XXXX , unter der Zl. XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.3. Am 23.01.2024 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 , unter der Zl. römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

4. Am 14.03.2024 wurde der BF vom Landesgericht XXXX , unter der Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 229 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , vom 23.01.2024 - zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, rechtskräftig verurteilt.4. Am 14.03.2024 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 , unter der Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 241 e, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 23.01.2024 - zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, rechtskräftig verurteilt.

5. Am 16.04.2024 wurde der BF von einem Organwalter der bB in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:5. Am 16.04.2024 wurde der BF von einem Organwalter der bB in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„[…]

F: Haben Sie einen Vertreter für das gegenständliche Verfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

Erklärung:

Gegen Sie liegen bereits sechs rk. Verurteilung des LG XXXX vor und verbüßen Sie derzeit die gegen Sie verhängte Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Aufgrund Ihrer Straffälligkeit wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nun geprüft, ob gegen Sie aufenthaltsbeendend Maßnahmen zu erlassen sind. Haben Sie das verstanden?Gegen Sie liegen bereits sechs rk. Verurteilung des LG römisch 40 vor und verbüßen Sie derzeit die gegen Sie verhängte Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . Aufgrund Ihrer Straffälligkeit wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nun geprüft, ob gegen Sie aufenthaltsbeendend Maßnahmen zu erlassen sind. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, ich habe das verstanden.

Erklärung:

Sollten gegen Sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen und diese gegen Sie durchsetzbar werden, sind Sie zur fristgerechten Ausreise verpflichtet. Die Behörde kann Ihre Ausreise auch mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, Sie würden Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Abschiebung). Daher wird nach Abschluss des Verfahrens über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Falle einer daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Abschiebung bzw. eine Sicherungsmaßnahme gegeben sind. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde im Falle des Vorliegens einer Fluchtgefahr Sicherungsmaßnahmen erlassen kann, um Ihre fristgerechte Ausreise sicherzustellen.

A: Ja, ich habe auch das verstanden.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Arabisch.

F: Sprechen Sie noch andere Sprachen?

A: ja, ich spreche auch Deutsch.

F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen?

A: Ja, es geht mir gut und ich kann Angaben zum Verfahren machen.

F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, haben Sie etwaige Vorerkrankungen bzw. leiden Sie an chronischen Krankheiten, anderen Leiden oder Gebrechen?

A: Nein, ich bin vollkommen gesund und brauche weder einen Arzt noch Medikamente.

F: Haben Sie eine COVID-19-Impfung erhalten?

A: Ja, ich bin 2 Mal geimpft.

F: Haben Sie eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden?

A: Nein.

F: Verfügen Sie über Personaldokumente?

A: Ja, ich habe eine Duldungskarte.

F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

A: Ich habe die irakische Staatsbürgerschaft.

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie im Irak gelebt?

A: Ich kam im Alter von 10 Jahren nach Österreich. Vorher im Irak habe ich keine Schule besucht. Ich habe dort mit meinen Eltern und der Familie gelebt.

F: Sie kamen Aktenlage im Jahre 2015 nach Österreich. Beschreiben Sie Ihren Werdegang seit Ihrer Einreise im Jahre 2015 in Österreich!

A: Ich habe in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht. Danach habe ich den Polytechnischen Lehrgang besucht. Danach kam ich aber schon in Haft.

F: Verfügen Sie über sonstiges erwähnenswertes Vermögen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Ja, meine Oma, meinen Vater, Onkel, Tanten Cousins und Cousinen. Ich habe aber keinen Kontakt zu diesen Personen außer mit meinem Vater.

F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Vater?

A: Wir haben vor ca. einem Monat telefoniert.

F: Wie geht es Ihrem Vater im Irak?

A: Es geht ihm schlecht. Er hat dort keine Arbeit. Er hat sich nicht wieder eingelebt und möchte gerne wieder zu uns nach Österreich kommen.

F: Wo lebt Ihr Vater im Irak?

A: Ich glaube er lebt bei seiner Mutter in Bagdad.

F: Wissen wo Ihre Oma lebt? Ist das ein Haus oder eine Wohnung?

A: Es ist eine Wohnung.

F: Wissen Sie wie groß diese Wohnung ist? Wie viele Zimmer hat diese Wohnung?

A: Das weiß ich nicht.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A: Nein, derzeit nicht mehr.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Nein, ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, ich habe einen Sohn. Er ist beim Jugendamt.

F: Wie sind die vollständigen Personendaten Ihrer Kinder?

A: Mein Sohn heißt XXXX , geb. XXXX , er ist Österreicher. A: Mein Sohn heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , er ist Österreicher.

F: Wie heißt die Mutter Ihres Sohnes?

A: Sie heißt XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich. A: Sie heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Österreich.

F: Wo leben Ihre Frau bzw. Ihre Kinder derzeit?

A: XXXX lebt beim XXXX in XXXX . Die Adresse kenne ich aber nicht. Mein Sohn ist beim Jugendamt.A: römisch 40 lebt beim römisch 40 in römisch 40 . Die Adresse kenne ich aber nicht. Mein Sohn ist beim Jugendamt.

F: Hat Ihr Sohn bereits eine Pflegefamilie bekommen?

A: Ja, ich weiß aber nicht wer das ist und wo diese Leute wohnen.

F: Haben Sie noch Kontakt zu XXXX ?F: Haben Sie noch Kontakt zu römisch 40 ?

A: Ja.

F: Wann haben Sie XXXX zuletzt gesehen?F: Wann haben Sie römisch 40 zuletzt gesehen?

A: Das war von 5 oder 6 Monaten.

F: Wie hat dieser Kontakt ausgesehen?

A: Wir haben über unser Kind geredet. Ob wir es wieder sehen können oder ob wir es wieder zu uns holen können. Ich kam danach aber wieder in Haft.

F: Hat XXXX Sie jemals in Haft besucht?F: Hat römisch 40 Sie jemals in Haft besucht?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Nein.

Vorhalt:

Den Aufzeichnungen des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass Sie vom LG XXXX wegen verschiedener Delikte nach den StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Zuletzt wurden Sie vom LG XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15, StGB der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 229 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Auch scheinen im kriminalpolizeilichen Aktenindex bereits 21 Eintragungen wegen verschiedener Delikte gegen Ihre Person auf. Aufgrund dieser Umstände wird vom Bundesamt nun die Erlassung eines Einreiseverbotes für das Schengengebiet geprüft. Wollen Sie sich dazu äußern?Den Aufzeichnungen des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass Sie vom LG römisch 40 wegen verschiedener Delikte nach den StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Zuletzt wurden Sie vom LG römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach den Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 15, StGB der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 241 e, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Auch scheinen im kriminalpolizeilichen Aktenindex bereits 21 Eintragungen wegen verschiedener Delikte gegen Ihre Person auf. Aufgrund dieser Umstände wird vom Bundesamt nun die Erlassung eines Einreiseverbotes für das Schengengebiet geprüft. Wollen Sie sich dazu äußern?

A: Ich habe im Irak niemanden. Ich möchte nun den Schulabschluss machen. Ich habe auch keinen guten Kontakt zu meinem Vater. Er hat meine Mutter geschlagen und war auch im Gefängnis. Danach wurde er abgeschoben. Ich möchte nicht zurück in den Irak. Ich möchte hierbleiben.

F: Wie würden Sie sich weiteres Leben in Österreich vorstellten. Sie haben ja jetzt im Alter von 18 Jahren bereits 6 Vorstrafen?

A: Ich möchte mich echt ändern. Ich war nur noch auf der Straße. Dann hatte ich eine Drogenkrise. Mit meiner Mutter hatte ich keinen guten Kontakt mehr, mit meinen Brüdern hatte ich überhaupt keinen Kontakt mehr. Durch die Drogen habe ich ausgesehen wie eine Leiche. Als ich auf der Straße lebte habe ich dann diesen ganzen Scheiß gemacht. Ich möchte mich nun aber ändern. Ich möchte einen Schulabschluss machen und ein normales Leben in Österreich führen. Ich möchte nicht zurück in den Irak. Mein Vater wurde auch bereits abgeschoben.

F: Da Ihr Vater bereits in den Irak abgeschoben wurde, weil er in Österreich straffällig wurde, musste Ihnen bewusst sein, dass auch Sie abgeschoben werden können, wenn Sie Straftaten in Österreich begehen. Warum haben Sie trotzdem Straftaten begangen?

A: Weil ich unter Drogeneinfluss war.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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