TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 L532 2280061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2280061-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 16.05.2022 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, Aleviten würden in der Türkei als Menschen zweiter Klasse behandelt werden, er werde beispielsweise gezwungen, am Freitag zu beten, obwohl dies bei Aleviten unüblich sei. Der BF sei darüberhinaus auch an den Gezi-Protesten im Jahr 2013 beteiligt gewesen und habe dort friedlich demonstriert, dennoch sei ein Verfahren gegen ihn anhängig. In seinem Heimatdorf gebe es eine Familie, welche mit seiner Familie in Feindschaft lebe, er befürchte, dass diese ihm etwas antun wolle. Dies seien alle Fluchtgründe. Im Rückkehrfall befürchte er, dass er nicht frei leben und seine Religion nicht ausüben könne. Außerdem fürchte er Konsequenzen durch die feindliche Familie. Er fühle sich der Türkei nicht zugehörig, die Regierung wisse darum.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 24.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

[…]

Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt.

Die anwesende Dolmetscherin ist vom Einvernahmeleiter für die Sprache Türkisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Können Sie in Türkisch lesen und schreiben?

A: Ja.

F: Sprechen Sie außer Türkisch noch andere Sprachen?

A: Nein.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

AV:

LA erklärt die Funktion der Dolmetscherin.

LA weist Antragsteller darauf hin, dass er im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen stellen kann.

LA weist auf die Möglichkeiten von Pausen hin.

LA weist darauf hin, dass auf den Tisch ein Krug mit Wasser und Trinkbecher hingestellt wurden und sich die Partei davon jederzeit bedienen kann.

F: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsvertretung oder einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Haben Sie ein Handy bei sich?

A: Ja.

AV: Antragsteller wird ersucht sein Mobiltelefon vor sich auf den Tisch zu legen.

AV: Antragsteller legt es vor sich ab.

LA: Damit Sie sich besser auskennen, erkläre ich Ihnen den Verlauf der weiteren Befragung. Zuerst erfolgt eine allgemeine Belehrung. Danach werde ich Ihnen Fragen zu Ihrer Gesundheit, dem bisherigen Verfahren und Ihrem Leben stellen. Sie erhalten danach Gelegenheit, Beweise und Dokumente vorzulegen. Im Anschluss können Sie mir ausführlich die Gründe für Ihren Asylantrag schildern. Zum Abschluss gibt es noch Nachfragen von mir, wenn noch etwas unklar ist.

………………….

F: Haben Sie die Belehrungen verstanden?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Nehmen Sie Medikamente oder sind in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

A: Ich habe Schlaftabletten genommen, aber jetzt nehme ich keine mehr.

F: Haben Sie besondere Merkmale – Tätowierungen, Narben, Male etc.?

A: Nein.

LA: Die Dolmetscherin hat nun schon einiges mit Ihnen auf Türkisch gesprochen.

F: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?

A: Ich verstehe alles.

F: Gibt es Probleme mit dem Dialekt oder dem Akzent, den die Dolmetscherin spricht?

A: Nein.

F: Ihre Erstbefragung durch die Polizei erfolgte am 16.05.2022. Erinnern Sie sich noch an Ihre Angaben während Ihrer Erstbefragung durch die Polizei?

A: Ja.

F: Entsprachen die Angaben in der Erstbefragung insbesondere zu Fluchtgrund und Reiseroute der Wahrheit?

A: Ja.

F: Wurde Ihnen die Erstbefragung übersetzt, bevor Sie unterschrieben?

A: Ja.

F: Zunächst möchte ich mit Ihnen Ihre Identität abklären. Wurde der Name auf Ihrer Asylkarte korrekt geschrieben?

A: Ja.

F: Wann und wo wurden Sie geboren?

A: XXXX am XXXX . A: römisch 40 am römisch 40 .

F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel im Asylverfahren vorzulegen, bzw. geltend zu machen?

A: Ja.

AV: Beim Akt:

•        Türkischer Reisepass, Nr. XXXX , im Original•        Türkischer Reisepass, Nr. römisch 40 , im Original

•        Türkischer Personalausweis, Nr. XXXX , im Original•        Türkischer Personalausweis, Nr. römisch 40 , im Original

AV: Im Rahmen der heutigen Einvernahme werden vorgelegt:

•        4 Einvernahmetermine vom Gericht XXXX und XXXX , im Original•        4 Einvernahmetermine vom Gericht römisch 40 und römisch 40 , im Original

•        2 Protokolle über Beschuldigung Teilnahme Gezi-Proteste vom 25.04.2017 vom Gericht XXXX , im Original•        2 Protokolle über Beschuldigung Teilnahme Gezi-Proteste vom 25.04.2017 vom Gericht römisch 40 , im Original

•        Einvernahmeprotokoll der Partei vom 22.11.2017 vom Gericht XXXX , im Original•        Einvernahmeprotokoll der Partei vom 22.11.2017 vom Gericht römisch 40 , im Original

•        Aufzählung der Beschuldigten vom Gericht XXXX , im Original•        Aufzählung der Beschuldigten vom Gericht römisch 40 , im Original

F: Ihr türkischer Reisepass und Personalausweis befinden sich bereits in Ihrem Akt. Sind Sie damit einverstanden, dass diese und die heute vorgelegten Dokumente bis nach Beendigung Ihres Verfahrens beim BFA verbleiben?

A: Ja.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie und welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Türkischer Staatsangehöriger und Kurde.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Alevit.

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in der Türkei? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.) (Freie Erzählung).

A: Ich bin in XXXX geboren und war nur 40 Tage dort. Dann bin ich mit meiner Familie nach Izmir. Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe ich 2 Jahre die Uni in XXXX besucht und habe Computerprogrammierung studiert.
A: Ich bin in römisch 40 geboren und war nur 40 Tage dort. Dann bin ich mit meiner Familie nach Izmir. Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe ich 2 Jahre die Uni in römisch 40 besucht und habe Computerprogrammierung studiert.

F: Wo genau lebten Sie in der Türkei vor Ihrer Ausreise?

A: In Izmir – XXXX .A: In Izmir – römisch 40 .

F: Mit wem lebten Sie in der Türkei zusammen?

A: Mit meinen Eltern.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ja 4.

F: Wie haben Sie gewohnt?

A: In einer Wohnung.

F: Wohnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei mit Ihrer Familie zusammen?

A: Die letzten 12 Tage habe ich bei meiner Freundin gewohnt.

F: Wo war das?

A: Auch in Izmir.

F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Ich war Chef eines Geschäftes, welches Hülsenfrüchte verkauft.

F: Was waren Ihre Aufgaben?

A: Ich war zuständig für die Mitarbeiter. Ich war für die Koordinationsaufgaben zuständig.

F: Wo arbeiteten Sie?

A: In der Stadt Izmir.

F: Was haben Sie verdient?

A: Ca. 3000 TL.

F: Wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie gearbeitet?

A: Ca. 1 ½ Jahre.

F: Wann haben Sie dort aufgehört zu arbeiten?

A: Ca. 3-4 Tage vor meiner Ausreise.

F: Wie ist Ihr aktueller Familienstand?

A: Ledig.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Familie oder Angehörige in der Türkei?

A: Meine Eltern und meine Geschwister.

F: Wo halten diese sich derzeit auf?

A: Im Winter in Izmir und im Sommer in Tunceli.

F: Hat dies einen Grund, warum sie einmal in Izmir sind und einmal in Tunceli?

A: In Tunceli ist es im Sommer kühler.

F: Wovon lebt Ihre Familie derzeit?

A: Mein Vater bekommt die Pension und meine Mutter ist Hausfrau.

F: Stehen Sie in Kontakt zu ihnen?

A: Ja immer öfter da mein Vater erkrankt ist.

F: Wann war der letzte Kontakt?

A: Vor 3 Tagen. Mit meinen Geschwistern bin ich jeden Tag im Kontakt.

F: Wann haben Sie die Türkei zuletzt verlassen?

A: Am 12.05.2022.

F: Mit wem haben Sie die Türkei verlassen?

A: Mit einem Cousin.

F: Wo befindet sich der Cousin?

A: Wir sind zusammen nach Deutschland, dann bin ich nach Österreich rücküberstellt worden und mein Cousin befindet sich in Deutschland.

F: Mit welchem Dokument reisten Sie aus?

A: Mit meinem Reisepass.

F: Als Sie die Türkei verlassen haben, wie und wohin sind Sie gegangen?

A: Nach Serbien legal mit dem Flugzeug.

F: Über welchen Flughafen sind Sie ausgereist?

A: Über den Flughafen Ankara.

F: Gab es Probleme bei der Ausreise?

A: Nein.

F: Nennen Sie mir bitte Ihre Reiseroute und wie lange Sie sich in welchem Land aufgehalten haben?

A: Ankara mit dem Flugzeug nach Serbien danach mit Schleppern nach Ungarn und dann nach Österreich. Ich stellte in Österreich einen Asylantrag und ging dann weiter nach Deutschland, wurde aber wieder rücküberstellt.

F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: In Deutschland.

F: Hatten Sie ein bestimmtes Reiseziel?

A: Ja es war Deutschland.

F: Warum gerade Deutschland?

A: Ich habe Freunde in Deutschland.

LA: Auf Ihrer Reise nach Österreich haben Sie mehrfach Länder durchquert, wo Sie ebenso in Sicherheit gewesen wären.

F: Warum haben Sie in diesen Ländern keinen Asylantrag gestellt?

A: Ich habe mich auf den Schlepper verlassen.

F: Waren Sie zuvor auch schon einmal im Ausland?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte, Familienangehörige oder persönliche Beziehungen in Österreich oder in einem anderen europäischen Land?

A: In Deutschland einen Onkel und mehrere Cousins und Cousinen und in Frankreich einen Onkel.

LA: Sie erhalten nun die Möglichkeit Ihre Fluchtgründe vorzubringen. Ich ersuche Sie diese möglichst detailliert und konkret mit Zeitangaben, Namensangaben, Ortsangaben und allem, was Ihnen wichtig erscheint zu schildern. Ich werde Ihnen während Ihrer Erzählung keine Fragen stellen.

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Ich habe die Türkei aus politischen Gründen verlassen so wie ich angegeben habe. Erstens wegen den Gezi Demos im Jahr 2013, wobei sie mich beschuldigen, dass ich an diesen Protesten teilgenommen habe. Zweitens wegen meiner Religionszugehörigkeit da ich Alevit bin. Ich musste mein Leben lang dies verheimlichen, da es in der Türkei nicht anerkannt wird. Ich wurde immer wieder als Nichtgläubiger abgestempelt. Ich war das letzte Mal am 01.05.2022 bei einer Demo, obwohl dieser Tag als legal gefeiert gehört. Es waren auch Politiker dabei. Beim nach Hause gehen hat die Polizei uns provoziert. Mein Freund ist davongelaufen, mich haben sie aber festgenommen. Ich musste dann aussagen wer daran beteiligt war. Sie haben festgestellt, dass ich an vielen Demos teilgenommen habe. Dadurch könnte ich Probleme bekommen, haben sie behauptet. Sie wollten, dass ich im Verfahren mitwirke, indem ich die anderen Namen erwähnen sollte. Nachdem ich dies nicht wollte, habe ich gesehen, dass es immer gefährlicher wird. Sie haben mich extrem beschimpft. Wie sie mich freigelassen haben, war ich 12 Tage lang bei meiner Freundin und habe beschlossen die Türkei zu verlassen.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe erzählt?

A: Ja.

F: Gibt es sonst noch Gründe, aus denen Sie die Türkei verlassen mussten, jedoch bisher nicht erzählt haben?

A: Nein ich habe nur seit meinem 16. Lebensjahr Probleme, da ich politisch aktiv war. Da ich bei der Regierung als Oppositionsmitglied angesehen werde.

AV: 10:40 Uhr – Pause

AV: 10:55 Uhr – EV wird fortgesetzt

F: Wie kamen Sie dazu politisch aktiv zu werden?

A: Ich habe in der Schule andere Studenten kennengelernt. Ich bin draufgekommen, dass wir gemeinsame politische Meinungen haben und gleiche Bücher lesen, und dann habe ich mich mit ihnen angefreundet. Dann haben wir uns immer wieder in einem Vereinszentrum getroffen. Wir hatten eine eigene Zeitschrift.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein. Wir werden von der Regierung als Terroristen abgestempelt, da wir dieses Vereinszentrum besuchen.

F: Wie lange sind Sie schon in diesem Verein tätig?

A: Seit ich 16 oder 17 Jahre alt war bis ca. 2015. Dann bin ich nach Tunceli gegangen, um dort zu studieren.

F: Waren Sie dort nicht mehr aktiv?

A: Nein.

F: Bei wie vielen Demos waren Sie dabei?

A: Bei sehr vielen.

F: Wie viele?

A: Ich war bei ca. 500 Aktionen dabei. Wir haben Leute unterstützt und uns für die Diskriminierungen andere Leute eingesetzt. Dieses Vereinszentrum wurde dann von der Polizei komplett versperrt. Viele gleichdenkende Menschen wurden bei den Festnahmen sogar umgebracht.

F: Wie oft gingen Sie auf die Straße, um dort zu demonstrieren?

A: Ich weiß es nicht aber sehr oft. Die Demonstrationen waren immer erlaubt nur die Polizei wollte es trotzdem nicht und wir wurden als Terroristen abgestempelt.

F: Wie viele Leute waren in diesem Verein tätig?

A: Zwischen 80-100 Studenten.

F: Was genau waren Ihre Aufgaben in diesem Verein?

A: Ich habe bei den Theateraufführungen teilgenommen, wir haben auch gemeinsam gelesen und Meinungen ausgetauscht.

F: Waren Sie nur im Verein intern tätig oder haben Sie auch Leute auf der Straße angesprochen?

A: Wir haben auch Leute auf der Straße motiviert.

F: Was genau passierte bei dem Gezi-Protest?

A: An dem Tag, an welchen die Gezi-Proteste in Istanbul stattgefunden haben, haben auch wir uns versammelt. Wir, also 35.000 Personen, wollten demonstrieren, da es nicht in Ordnung war, was den Personen in Istanbul passiert ist, wir wollten mit demonstrieren. Einige hatten ein T-Shirt mit einem Bild eines Jungen „Deniz Gezmis“, der damals gegen die Regierung protestierte, an. Wir halten zu diesem Jungen, da er damals demonstrierte und damals umgebracht wurde. Wir marschierten durch die Stadt, aber die Polizei spritzte uns mit einer Chemie-Wassermischung an. Ich habe nichts getan nur die anderen haben die Polizei mit Steinen beworfen. Nach diesen Protesten hat die Polizei Video- und Bildaufnahmen festgestellt und mich danach festgenommen, da ich beteiligt war an diesem Protest. Viele Akademiker sitzen wegen dem Protest im Gefängnis.

F: Wie viele Tage später war die Polizei bei Ihnen wegen der Videoaufzeichnungen?

A: Ca. 3 Monate später.

F: Wann hat der Protest stattgefunden?

A: Am 01.06.2013.

F: Wann wurden Sie festgenommen?

A: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber sicher 3 Monate später. Es waren zwei Polizisten, die mich als Terrorist beschimpft haben und mich dann mitgenommen haben.

F: Was genau passierte auf der Polizeistation?

A: Ich musste nur aussagen, danach durfte ich wieder nach Hause gehen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich legal protestiert habe.

F: Wie lange hat man Sie einvernommen?

A: Ein paar Stunden.

F: Ist in Ihrem Strafregister ein Eintrag vorhanden?

A: Nein.

F: Sie erzählten vorhin, dass die Polizei Ihnen sagte, dass Sie Probleme bekommen könnten, wenn Sie an den Demos teilnehmen. Welche Probleme würden Sie bekommen?

A: Sie haben mir mit U-Haft gedroht. Es gibt auch Regierungsnahe Oppositionen, welche die Andersdenkenden attackieren.

F: Sie haben vorhin erwähnt, da Sie im Verfahren bei der Polizei nicht mitgewirkt haben, dass Sie gesehen hätten, dass es immer gefährlicher geworden wäre. Was meinen Sie damit?

A: Sie suchen ständig Fehler bei uns. Die Proteste waren schon 2013 und die Befragungen erst 2017.

F: Warum haben Sie so lange gewartet mit Ihrer Ausreise aus der Türkei?

A: Da ich mir sicher war, dass ich freigesprochen werden würde. Dann sind aber andere Sachen dazugekommen.

F: Welche Sachen sind dazugekommen?

A: Ich werde generell als Regierungsgegner beschuldigt, der die Leute motiviert und Zeitschriften verteilt.

F: Haben Sie in der Türkei außer ihren bisherigen Schilderungen jemals Probleme aufgrund Ihrer Religion, Rasse/Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Einstellung oder Ihre Ethnie gehabt?

A: Ich wurde diskriminiert.

F: Wie wurden Sie diskriminiert?

A: Ich hatte eine Freundin und als ihre Familie herausfand, dass ich Alevit bin, haben sie mich nicht akzeptiert. Sie haben uns ständig als nicht gläubig abgestempelt.

F: Ist jemand aus Ihrer Familie politisch aktiv?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals persönlich Kontakt zur PKK oder waren Sie Mitglied?

A: Nein.

F: Gab es jemals konkrete Drohungen gegen Sie, wurden Sie jemals verletzt, entführt oder anders geschädigt in der Türkei?

A: Nein.

F: Hatten Sie außer aufgrund der Demonstrationen jemals Probleme oder Schwierigkeiten mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

A: Nein.

F: Haben Sie an Demonstrat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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