TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/26 I414 2261913-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I414 2261913-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-RD-O) vom 24.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-RD-O) vom 24.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 30.09.2022, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023 zur Zl. W204 2261913-1/2E als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2023 zur Zl. Ra 2023/20/0067 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 30.09.2022, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023 zur Zl. W204 2261913-1/2E als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2023 zur Zl. Ra 2023/20/0067 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Am 15.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG, dies mit der Begründung, dass er reisen wolle. Am 15.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, dies mit der Begründung, dass er reisen wolle.

Mit dem als „Aufforderung zur Stellungnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 25.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt zu den Länderinformationen sowie zur gegenständlichen Antragstellung binnen vier Wochen schriftlich Stellung zu beziehen oder der Behörde eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen, wonach ihm kein nationaler Reisepass von seiner Vertretungsbehörde ausgestellt werden könne.

In der am 28.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er als Staatsverräter gelte, zumal er nicht am Krieg teilgenommen habe und stünde er auch als Verräter auf der Liste der kurdischen Provinz bzw. Region. Die Beantragung eines Reisepasses sei sehr teuer und werde das Geld als Einnahmequelle für den Krieg und das Regime verwendet. In der kurdischen Region sei es notwendig, sich ihnen entweder als Soldat anzuschließen oder eine finanzielle Unterstützung zu leisten. Da ihm das Geld ausgegangen sei, habe er sich entschlossen auszuwandern. Der Beweggrund für die vorliegende Antragstellung sei nunmehr die Tatsache, dass er seine Familie seit 18 Monaten nicht mehr gesehen habe und sei es ihm nicht möglich einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft zu stellen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu verschaffen. Die Möglichkeit einen Reisepass über das „Online-Konsulat“ zu beantragen, sei von ihm nicht in Anspruch genommen worden. Im Zuge seines Asylverfahrens habe er keine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde auch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer laufe nicht Gefahr, bei einer persönlichen Passantragstellung in der syrischen Botschaft in Wien etwaiger Willkür oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu sein. Zudem würden sich aus den vorliegenden Informationen der Staatendokumentation im Hinblick auf die syrische Botschaft in Wien keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass diese willkürlich exorbitant hohe Preise für die Ausstellung eines Reisepasses verlangen oder sonstige unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu verschaffen. Die Möglichkeit einen Reisepass über das „Online-Konsulat“ zu beantragen, sei von ihm nicht in Anspruch genommen worden. Im Zuge seines Asylverfahrens habe er keine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde auch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer laufe nicht Gefahr, bei einer persönlichen Passantragstellung in der syrischen Botschaft in Wien etwaiger Willkür oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu sein. Zudem würden sich aus den vorliegenden Informationen der Staatendokumentation im Hinblick auf die syrische Botschaft in Wien keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass diese willkürlich exorbitant hohe Preise für die Ausstellung eines Reisepasses verlangen oder sonstige unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde.

Mit dem am 27.12.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich an die syrischen Vertretungsbehörden zu wenden und einen Reisepass zu beantragen, zumal er damit seine in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältigen Verwandten gefährden würde und Repressionen durch die syrischen Behörden gegen ihn und seine Familie befürchte. Der Beschwerdeführer könne und wolle sich nicht unter den Schutz des syrischen Staates stellen und würden die Passgebühren dazu dienen, das syrische Unrechtsregime zu finanzieren, was er ablehne und keinesfalls unterstützen wolle. Das Bundesamt übersehe, dass sich die Frage der Zumutbarkeit der Beantragung eines Reisepasses inhaltlich von der Prüfung im Asylverfahren, ob sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen außerhalb seines Herkunftsstaates befindet, unterscheide. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Al-Hassaka, die derzeit nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werde und lasse sich mehreren Quellen entnehmen, dass Bewohner aus solchen Regionen, pauschal als illoyal angesehen werden würden. Der Beschwerdeführer müsse durch seine Antragstellung bei der syrischen Botschaft Informationen über seine Person, seinen Aufenthaltsort, seinen Aufenthaltsstatus in Österreich und sein aktuelles Aussehen liefern und würde sein Antrag eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien auslösen, wodurch das syrische Regime Informationen über seinen Aufenthalt in Österreich und seine Reisebewegungen erhalten würde. Zudem wäre ersichtlich, dass es sich bei ihm um einen Mann im wehrpflichtigen Alter handle, der sich seiner Wehrpflicht durch Flucht ins Ausland entzogen habe und würde die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses ferner das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 4. ZP EMRK verletzen. Mit dem am 27.12.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich an die syrischen Vertretungsbehörden zu wenden und einen Reisepass zu beantragen, zumal er damit seine in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältigen Verwandten gefährden würde und Repressionen durch die syrischen Behörden gegen ihn und seine Familie befürchte. Der Beschwerdeführer könne und wolle sich nicht unter den Schutz des syrischen Staates stellen und würden die Passgebühren dazu dienen, das syrische Unrechtsregime zu finanzieren, was er ablehne und keinesfalls unterstützen wolle. Das Bundesamt übersehe, dass sich die Frage der Zumutbarkeit der Beantragung eines Reisepasses inhaltlich von der Prüfung im Asylverfahren, ob sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen außerhalb seines Herkunftsstaates befindet, unterscheide. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Al-Hassaka, die derzeit nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werde und lasse sich mehreren Quellen entnehmen, dass Bewohner aus solchen Regionen, pauschal als illoyal angesehen werden würden. Der Beschwerdeführer müsse durch seine Antragstellung bei der syrischen Botschaft Informationen über seine Person, seinen Aufenthaltsort, seinen Aufenthaltsstatus in Österreich und sein aktuelles Aussehen liefern und würde sein Antrag eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien auslösen, wodurch das syrische Regime Informationen über seinen Aufenthalt in Österreich und seine Reisebewegungen erhalten würde. Zudem wäre ersichtlich, dass es sich bei ihm um einen Mann im wehrpflichtigen Alter handle, der sich seiner Wehrpflicht durch Flucht ins Ausland entzogen habe und würde die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses ferner das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 4. ZP EMRK verletzen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Am 08.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache, statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Seine Muttersprache ist Kurdisch (Kurmandschi) und beherrscht er ferner Arabisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist in XXXX im Bezirk Derbarsiya in der Provinz Al-Hassaka geboren und aufgewachsen, wobei seine Heimatregion nach wie vor unter kurdischer Kontrolle steht. Er hat sieben Jahre die Schule besucht und als Maler und Fliesenleger gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist in römisch 40 im Bezirk Derbarsiya in der Provinz Al-Hassaka geboren und aufgewachsen, wobei seine Heimatregion nach wie vor unter kurdischer Kontrolle steht. Er hat sieben Jahre die Schule besucht und als Maler und Fliesenleger gearbeitet.

Am 06.12.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 30.09.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 30.09.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023 zur Zl. W204 2261913-1/2E als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in den Jahren von 2006 bis 2007 bereits abgeleistet und das syrische Regime keinen Zugriff auf das von den kurdischen Kräften kontrollierte Heimatdorf des Beschwerdeführers hat. Dem Regime sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer zu rekrutieren oder festzunehmen und drohe ihm auch keine asylrelevante Gefahr durch kurdische Milizen, insbesondere sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er durch diese eingezogen werden würde. Auch sonst drohe dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023 zur Zl. W204 2261913-1/2E als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in den Jahren von 2006 bis 2007 bereits abgeleistet und das syrische Regime keinen Zugriff auf das von den kurdischen Kräften kontrollierte Heimatdorf des Beschwerdeführers hat. Dem Regime sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer zu rekrutieren oder festzunehmen und drohe ihm auch keine asylrelevante Gefahr durch kurdische Milizen, insbesondere sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er durch diese eingezogen werden würde. Auch sonst drohe dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2023 zur Zl. Ra 2023/20/0067 zurückgewiesen.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte wurde bis zum 11.10.2025 verlängert.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich als Maler und Dekorateur beschäftigt und verdient monatlich etwa 2.000,- Euro.

Die Ehefrau und die drei Kinder leben in der Türkei. Sie beantragten die Ausstellung bzw. die Verlängerung ihrer syrischen Reisepässe. Für die Identitätsfeststellung wurden sie per Video von der Türkei aus zum Passamt in Syrien zugeschalten. Die Reisepässe wurden ihnen im März 2023 ausgestellt und sind bis 2025 gültig. Es gab bei der Beantragung bzw. bei der Ausstellung ihrer Reisepässe keine Probleme.

Der Beschwerdeführer ist keine politisch exponierte Person.

Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises sowie seiner Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung in der syrischen Botschaft, kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Auch eine Antragstellung über ein Online-Portal des syrischen Innenministeriums ist dem Beschwerdeführer möglich.

Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien bislang nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Ein substantiierter Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich und Syrien bzw. der Beschwerdeführer selbst in Syrien verfolgt werden würde(n) oder sie Repressalien ausgesetzt wären. Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist dem Beschwerdeführer sohin zumutbar.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den im hier zu entscheidenden Beschwerdefall relevanten Anfragebeantwortungen:

1.2.1. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022:

(…)

1. Welche Voraussetzungen gelten für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurde die Anfrage an die syrische Botschaft Wien zur Beantwortung übermittelt. Die Antwort der syrischen Botschaft und die von dieser übermittelten Dokumente sind im Folgenden angeführt.

Anmerkung: Es darf darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Staatendokumentation keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob ein syrischer Staatsbürger tatsächlich einen syrischen Reisepass ausgestellt bekommt, oder nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat über den eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setzen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt.

Siehe außerdem unter Frage 3 Informationen zum Thema staatliche Willkür in den syrischen Auslandsvertretungen.

Zusammenfassung

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien das Vorweisen diverser Dokumente notwendig ist (Details hierzu: siehe Einzelquellen). Für die Beantragung ist ein persönliches Erscheinen in der Konsularabteilung erforderlich, eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes:

- Besitz eines syrischen Reisepass (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde.

- 2x Passfoto.

Alle erforderlichen Unterlagen finden im Anhang (Leider nur auf Arabisch). Für die Beantragung ist persönliche Erscheinung in der Konsular Abteilung erforderlich und OHNE Termin.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Anmerkung: Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]:

Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten.

- aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle Kleidung, keine Brille)

- Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde

- Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland

Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelten und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Gebühren:

- Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)

- Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage)

(…)

2. Stellt die syrische Botschaft in Österreich auch Reisedokumente für syrische Staatsangehörige aus, die ihr Land illegal/ohne gültiges Reisedokument verlassen haben?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

s.o.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen, ausstellt.

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zu der Angelegenheit Folgendes:

- Ja OHNE welche Einschränkungen.

- Für Erstmalige Beantragung ist eine der folgende Dokumente erforderlich: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
3.         Müssen syrische Staatsangehörige mit staatlicher Willkür durch die syrische Botschaft in Österreich rechnen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch keine Informationen zu den expliziten Fragestellungen bezüglich der Situation in der syrischen Botschaft in Österreich gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net, duckduckgo.com mit einschließlich, aber nicht ausschließlich folgenden Suchwörtern „syrische Botschaft“ „syrische Auslandsvertretung“, „Wien“, „Österreich“, „willkürlich“, „staatliche Willkür“, „Zugang zu Dokumenten“ „Reisepass“, „staatliche Dokumente“, „Assad-Regime“ „syrische Staatsbürger“, „Botschaftsbesuch“, „Korruption“, „Ausstellung von Pässen“ und fremdsprachigen Äquivalenten. Im Folgenden werden daher allgemeinere Informationen bezüglich willkürlichen Verhaltens seitens der syrischen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt.

Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vgl.: z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022).Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vergleiche, z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022).

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat klargestellt, dass der Begriff „willkürlich“ in Artikel 9 Absatz 1 des von Österreich mit Vorbehalten ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) weit auszulegen ist und Elemente der Unangemessenheit, Ungerechtigkeit und fehlenden Vorhersehbarkeit und des ordnungsgemäßen Verfahrens sowie Elemente der Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit umfasst. Festnahmen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, sind ebenfalls willkürlich.

Zum Thema Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul und Fällen von Verhaftungen an der Botschaft siehe auch eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.8.2020:

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (12.8.2020): Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293], https://www.ecoi.net/de/dokument/2035658.html, Zugriff 9.12.2022

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommt, die versuchen, Pässe zu erhalten. Die materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, gehören zu den höchsten weltweit. Das Sicherheitsproblem, nach dem Passantragsstellern nach einer durchgeführten Hintergrundprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden eine Passausstellung verweigert wird, hat sich nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 verringert. Das Gesetzesdekret sieht die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes vor, ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern, wobei die gleichen Regeln für diejenigen gelten sollen, die das Land illegal verlassen haben. Dennoch ist ein deutlicher Unterschied festzustellen in der Art und Weise, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des jeweiligen Landes, in dem sich die Auslandsvertretung befindet, und dessen Einstellung zum syrischen Regime, behandeln. Es gibt weitere Berichte darüber, dass bspw. die syrische Botschaft in Berlin eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen arbeitet und kontinuierlich bei Anträgen in der Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus durchführt. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken Die syrische Regierung hofft außerdem auf steigende Einnahmen, wenn mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an sogenannte Fixer zu beschaffen. [Anm.: zur Umsetzung des Portals in der Praxis konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen gefunden werden].

Einzelquellen:

Das Syrian Human Rights Network (SNHR) hat in einem am 28.1.2019 veröffentlichten Bericht aufgedeckt, dass das syrische Regime die Ausstellung von Pässen als Mittel zur Finanzierung seines Krieges gegen das syrische Volk und zur Demütigung von Dissidenten einsetzt. Der Bericht dokumentiert die Verstöße gegen syrische Bürgerinnen und Bürger, die versuchen, Pässe zu erhalten, und zeigt die im Vergleich zu allen anderen Ländern der Welt exorbitant hohen und unangemessenen finanziellen Kosten dafür auf.

Der 10-seitige Bericht stellt fest, dass das syrische Regime bei seinen Bemühungen, den im März 2011 begonnenen Volksaufstand zu unterdrücken und niederzuschlagen, verschiedene syrische Staatsorgane eingesetzt hat. Der Bericht fügt hinzu, dass das Assad-Regime nicht nur die Macht der staatlichen Sicherheits- und Militärapparate genutzt hat, um den eigenen Interessen zu dienen und seine brutale Machtausübung zu zementieren, sondern auch alle staatlichen Institutionen Syriens instrumentalisiert hat, einschließlich der Einwanderungs- und Passbehörde, deren Rolle zusammen mit einer großen Anzahl anderer Institutionen bis zu dem Punkt erweitert wurde, an dem sie eine zentrale Rolle in Sicherheits- und politischen Fragen spielt. Die Korruption der Aufgaben und Praktiken all dieser staatlichen Institutionen im Dienste der Interessen des Assad-Regimes hat dazu geführt, dass diese Einrichtungen faktisch zu einem Netzwerk von Unternehmen der Assad-Familie geworden sind.

Dem Bericht zufolge verfolgte das syrische Regime bei der Ausstellung von Pässen eine doppelte Politik: Einerseits mussten alle Antragsteller, ob innerhalb oder außerhalb Syriens, seit Beginn des Volksaufstands bis April 2015 eine Genehmigung von Zweigstellen der Sicherheitsabteilungen des Regimes einholen, was bedeutete, dass allen Teilnehmern am Volksaufstand und allen Regimegegnern außerhalb Syriens die Möglichkeit verwehrt wurde, Pässe zu erhalten.

Trotz dieser offiziellen Haltung betrieb das Regime jedoch auch einen inoffiziellen, mafiösen Schwarzmarkt, auf dem diese Bürger gegen hohe Zahlungen von bis zu 5.000 US-Dollar pro Person Pässe erhalten konnten.

Der Bericht fügt hinzu, dass der zweite Zeitraum begann, nachdem das syrische Regime das Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 erlassen hatte, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern erlaubte, wobei die gleichen Regeln für diejenigen galten, die das Land illegal verlassen hatten. Dieses Dekret wurde später durch das Dekret Nr. 18 aus dem Jahr 2017 geändert, mit dem ein Schnellpasssystem eingeführt wurde, das die Konsulargebühr für die sofortige und zügige Ausstellung oder Erneuerung eines Passes oder Reisedokuments für syrische Staatsangehörige und Personen mit gleichwertigem Status, die sich außerhalb der Arabischen Republik Syrien aufhalten, innerhalb von drei Arbeitstagen auf 800 US-Dollar festlegt, während diejenigen, die das normale Warteschlangensystem nutzen, das zwischen 10 und 21 Arbeitstagen dauert, eine Gebühr von 300 US-Dollar zahlen. Dem Bericht zufolge sind diese hohen materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, exorbitant hoch, ja sogar die höchsten weltweit. In dem Bericht wird ferner erläutert, dass die Gültigkeitsdauer der Pässe von Regimegegnern, die von den Sicherheitsdiensten des Regimes gesucht werden, höchstens zwei Jahre beträgt. Bekanntlich verlangen viele Länder und Fluggesellschaften von ihren Passagieren Pässe, die mindestens sechs Monate vor dem Reisedatum gültig sind; für syrische Dissidenten beträgt die tatsächliche Gültigkeitsdauer des Passes also 18 Monate. Darüber hinaus leben viele Syrer in Städten oder Ländern, in denen es kein syrisches Konsulat gibt, so dass sie gezwungen sind, Reisevorbereitungen zu treffen und für Flüge und Unterkunft zu bezahlen, nur um ihren Pass zu erneuern, und ihnen keine andere Wahl bleibt, als 800 US-Dollar für einen Eilpass zu bezahlen.

Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass syrische Bürger bei der Ausstellung von Pässen zusätzlich zu den hohen materiellen Kosten mit weiteren Verstößen konfrontiert sind, da die Sicherheitsdienste des Regimes nach wie vor von allen syrischen Bürgern eine Genehmigung der staatlichen Sicherheitsbehörden verlangen, um Pässe zu erhalten. Jeder Passantragsteller wird einer Hintergrundprüfung unterzogen, bei der sein Name mit den Listen der gesuchten Personen abgeglichen wird, bei denen es sich im Wesentlichen um eine Liste aller Personen handelt, die am Volksaufstand für Demokratie beteiligt waren.

Zusätzlich zur Genehmigung durch die Sicherheitsdienste muss jeder männliche Bürger zwischen 20 und 42 Jahren, der nicht von der staatlichen Wehrpflicht befreit ist, die Genehmigung des Rekrutierungszentrums seiner Militärdivision einholen, was dem Bericht zufolge ein Hindernis für Hunderttausende von Syrern darstellt, die sich geweigert haben, den militärischen Einrichtungen beizutreten, die vom syrischen Regime mobilisiert wurden, um eine Vielzahl von Verbrechen zu begehen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, einschließlich der Ermordung von Hunderttausenden anderer syrischer Bürger.

SNHR hat auch einen deutlichen Unterschied in der Art und Weise festgestellt, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des Landes zum syrischen Regime behandeln. Das syrische Konsulat in Genf, Schweiz, wickelt beispielsweise Angelegenheiten routinemäßig ab, während Syrer im syrischen Konsulat in der türkischen Stadt Istanbul unter einem traurig vorhersehbaren Muster von Demütigung und Erpressung leiden. SNHR hat mehrere Fälle registriert, in denen syrischen Staatsbürgern die Pässe entzogen wurden und ihnen keine alternativen Pässe ausgestellt wurden, oder in denen ihre Pässe beschlagnahmt wurden und ihnen alternative Pässe mit der Begründung verweigert wurden, dass die betreffenden Bürger von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht würden. Dieses Sicherheitsproblem hat nach dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 17 deutlich abgenommen; es scheint, dass der Bedarf des syrischen Regimes an US-Dollar-Währung der Hauptgrund für diese Maßnahmen war. SNHR hat auch Fälle registriert, in denen Bürgern keine Quittung oder Dokumentation ausgestellt wurde, um zu beweisen, dass sie für ihre Pässe bezahlt oder sie von Mitarbeitern erhalten haben, was zusätzliche Verstöße über den Katalog anderer in diesem Prozess dokumentierter Verstöße hinaus sind.

(…)

Anmerkung: Im Rahmen der Recherche wurde eine Internetseite des syrischen Innenministeriums gefunden, die es syrischen Staatsbürgern ermöglichen soll, online staatliche Dokumente zu beantragen (https://ecsc-expat.sy/). Im Rahmen der Anfrage an die syrische Botschaft Wien, wurden ebenfalls Fragen zu dieser Internetseite gestellt. Die Antwort wird im folgenden zur Verfügung gestellt:

Frage der Staatendokumentation: Handelt es sich bei der Internetseite https://ecsc-expat.sy/ um eine offizielle Internetseite zur Passbeantragung? Kann dieser Service von jeder/jedem in Österreich lebenden syrischen Staatsbürger genutzt werden? Entstehen zusätzliche Kosten oder sind zusätzliche Voraussetzungen notwendig, um über die Internetseite einen Reisepass zu beantragen?

Ja, Es handelt sich um offizielle Internetseite von syrische Innenministerium und kann dieser Service von Österreich sowie Weltweit aus genutzt werden und OHNE zusätzliche Kosten.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Das Center for Operational Analysis and Research (COAR), ein internationales Beratungsunternehmen für Politik und Entwicklung, berichtete am 13.12.2021 ebenfalls von der Einführung des „Online-Portals für syrische Auslandsdienste“. Bei dem Portal handle es sich praktisch um ein Online-Konsulat, über das im Ausland lebende Syrer konsularische Dienste in Anspruch nehmen und Dokumente, einschließlich Pässe, beantragen können. Diese neuen Dienstleistungen sollten vor dem Hintergrund der laufenden Anpassung der syrischen Regierung an die neue Realität nach einem Jahrzehnt des Konflikts gesehen werden, in dem die staatlichen Stellen weitgehend als gewinnbringende Instrumente eingesetzt werden. Das "Online-Konsulat" kann Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken, während die Regierung hofft, dass ihre Einnahmen steigen, da mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an Fixer zu beschaffen. Ohne Reformen der zugrundeliegenden Verwaltungs-, Aufzeichnungs- und Registrierungssysteme werden die Syrer jedoch wahrscheinlich weiterhin Probleme haben, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen, benötigte Dokumente zu erwerben und überhaupt Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten.

Die Vereinfachung der konsularischen Dienstleistungen ist für die Millionen von Syrern, die infolge des Krieges aus dem Land geflohen sind, zwar dringend erforderlich, es bleibt jedoch abzuwarten, wie effektiv das neue System sein wird und ob es zu spürbaren Verbesserungen der Zugänglichkeit führt. E-Governance-Systeme sind nur so gut wie die ihnen zugrundeliegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Falle Syriens fragmentiert und lückenhaft sind, wenn sie nicht sogar ganz fehlen.

Für die Millionen von Syrern, die jetzt außerhalb ihres Landes leben, ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere die Erneuerung von Pässen ein teurer und zeitaufwändiger Prozess mit wenig Erfolgsgarantie. Solche Dokumente werden häufig benötigt, um Dienstleistungen in anderen Ländern in Anspruch zu nehmen, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu beantragen und beispielsweise die Geburt von Kindern offiziell zu registrieren. Zusätzlich zu den üblichen (oft exorbitanten) Gebühren für die Beschaffung solcher Dokumente müssen Syrer auch für den Transport zur und von der Botschaft oder dem Konsulat bezahlen (oft für mehrere Termine) und müssen unter Umständen Bestechungsgelder zahlen oder "Fixer" anheuern, um überhaupt einen Termin zu bekommen. Viele zögern auch, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie Misshandlungen durch feindselige Beamte oder schlimmstenfalls eine Verhaftung befürchten. Nach all dem kommen die Dokumente nur langsam an, wenn sie überhaupt ankommen.

Das "Online-Konsulat" könnte eine Möglichkeit bieten, Probleme mit Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten zu vermeiden. Wenn das Portal wie vorgeschlagen funktioniert, können alle Anträge online gestellt und die entsprechenden Unterlagen per Post versandt werden.

(…)
4.         Wie hoch sind die Kosten für einen über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

s.o.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien auf 265 Euro belaufen. Bei Verlust eines Reisepasses wird darüber hinaus 45 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren betragen 705 Euro. Tatsächliche Zahlungen scheinen teilweise jedoch deutlich höher zu sein. Dies führt dazu, dass die syrischen Reisepässe durch die immer weiter willkürlich steigenden Passgebühren mittlerweile zu den teuersten der Welt gehören.

Einzelquellen:

Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Kosten eines über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass Folgendes:

265 Euro Ohne weitere zusätzliche Kosten.

- Für Verlorene Reisepass benötigt man zusätzlich:

- Verlustanzeige, beglaubigt von Österreichische Außenministerium Wien und OHNE Übersetzung.

- Eine der folgende Dokumente: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.

- 45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich.

Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail

Anmerkung: Das von der syrischen Botschaft Wien übermittelte Dokument beinhaltet auch die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses [automatische Übersetzung]:

Gebühren:

- Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)

- Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage)

In einer Pressemitteilung von Adopt a Revolution, einer deutsch-syrischen Solidaritäts- & Menschenrechtsorganisation, vom 18.10.2022 schreibt die Organisation folgendes:

[…] Für das Assad-Regime ist diese Behördenpraxis eine enorme Einkommensquelle: Die syrischen Reisepässe gehören mittlerweile durch die immer weiter willkürlich steigenden Passgebühren zu den teuersten der Welt. Zwar liegen die offiziellen Passgebühren bei etwa 255 beziehungsweise 750 Euro im Expressverfahren, die tatsächlichen Zahlungen scheinen jedoch deutlich höher, wie die deutsch-syrische Solidaritäts- und Menschenrechtsorganisation Adopt a Revolution in einer aktuellen Umfrage nachweisen konnte. […

Adopt a revolution (18.10.2022): Neue Kampagne startet: #DefundAssad – Stoppt die Finanzierung des syrischen Folterstaats, https://adoptrevolution.org/neue-kampagne-startet-defundassad/, Zugriff 5.12.2022

In einer Anfrage einiger Abgeordneter der Fraktion Die Linke an den Deutschen Bundestag vom 20.9.2022 wird folgendes geschildert:

[…] Betroffene berichteten gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern von unzumutbaren Bedingungen und insbesondere hohen Kosten für die Ausstellung neuer syrischer Papiere. Die Syrische Botschaft fordere zum Teil rund 400 Euro für einen nur zwei Jahre gültigen Pass. Wegen „Papiermangels" konnten Pässe zudem zeitweise nicht ausgestellt werden oder hätten eine Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten. So würden Antragstellerinnen und Antragsteller dazu gedrängt, einen „Express-Pass“ über Syrien direkt für 800 Euro zu beantragen. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/31438 ging das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hingegen von Kosten für die Erneuerung eines abgelaufenen oder verlorenen Passes zwischen 250 und 295 Euro und von Kosten für einen Express-Pass in Höhe von 660 bis 705 Euro bei der Syrischen Botschaft aus. In Deutschland lebende Syrerinnen und Syrer haben teilweise die Erfahrung gemacht, dass sie für einen neuen Pass eine die offizielle Gebührentabelle überschreitende Summe zahlen mussten, aber lediglich eine Handzettelquittung über eine geringere Summe erhielten. (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/31566, S. 3). [...][…] Betroffene berichteten gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern von unzumutbaren Bedingungen und insbesondere hohen Kosten für die Ausstellung neuer syrischer Papiere. Die Syrische Botschaft fordere zum Teil rund 400 Euro für einen nur zwei Jahre gültigen Pass. Wegen „Papiermangels" konnten Pässe zudem zeitweise nicht ausgestellt werden oder hätten eine Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten. So würden Antragstellerinnen und Antragsteller dazu gedrängt, einen „Express-Pass“ über Syrien direkt für 800 Euro zu beantragen. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/31438 ging das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hingegen von Kosten für die Erneuerung eines abgelaufenen oder verlorenen Passes zwischen 250 und 295 Euro und von Kosten für einen Express-Pass in Höhe von 660 bis 705 Euro bei der Syrischen Botschaft aus. In Deutschland lebende Syrerinnen und Syrer haben teilweise die Erfahrung gemacht, dass sie für einen neuen Pass eine die offizielle Gebührentabelle überschreitende Summe zahlen mussten, aber lediglich eine Handzettelquittung über eine geringere Summe erhielten. (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/31566, Sitzung 3). [...]

Deutscher Bundestag / Fraktion Die Linke [Deutschland] (20.9.2022): Kleine Anfrage – Zumutbarkeit der Passbeschaffung für Geflüchtete aus Syrien, https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003414.pdf, Zugriff 9.12.2022

1.2.2. ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1]“:

Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter (speziell außerhalb Syriens)

Bitte beachten Sie, dass die folgende Übersetzung aus dem Norwegischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurde. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass diese Arbeitsübersetzung Ungenauigkeiten enthält.

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erklärt in einem Bericht über syrische Identitätsdokumente vom September 2022 (basierend auf Gesprächen mit Repräsentant·innen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe sowie des syrischen Außenministeriums von 2015 und 2016), dass viele syrische Botschaften im Ausland Pässe ausstellen würden. Botschaften ohne Ausrüstung zur Ausstellung von Pässen könnten Anträge entgegennehmen, die sie nach Damaskus weiterleiten würden. Alle Passanträge müssten von der Direktion für Migration und Reisepässen genehmigt werden. Die Gültigkeitsdauer von Pässen für Männer zwischen 18 und 42 Jahren, die keinen Wehrdienst geleistet hätten, betrage zwei Jahre. Jungen, die das Wehrpflichtalter noch nicht erreicht hätten, könnten Pässe erhalten, die bis zu ihrem 18. Lebensjahr gültig seien. Pässe, die von Botschaften im Ausland oder für Regierungsangestellte ausgestellt werden, seien für zweieinhalb Jahre gültig (Landinfo, 9. September 2022, S. 23).Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erklärt in einem Bericht über syrische Identitätsdokumente vom September 2022 (basierend auf Gesprächen mit Repräsentant·innen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe sowie des syrischen Außenministeriums von 2015 und 2016), dass viele syrische Botschaften im Ausland Pässe ausstellen würden. Botschaften ohne Ausrüstung zur Ausstellung von Pässen könnten Anträge entgegennehmen, die sie nach Damaskus weiterleiten würden. Alle Passanträge müssten von der Direktion für Migration und Reisepässen genehmigt werden. Die Gültigkeitsdauer von Pässen für Männer zwischen 18 und 42 Jahren, die keinen Wehrdienst geleistet hätten, betrage zwei Jahre. Jungen, die das Wehrpflichtalter noch nicht erreicht hätten, könnten Pässe erhalten, die bis zu ihrem 18. Lebensjahr gültig seien. Pässe, die von Botschaften im Ausland oder für Regierungsangestellte ausgestellt werden, seien für zweieinhalb Jahre gültig (Landinfo, 9. September 2022, Sitzung 23).

Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte hat im Jänner 2023 folgende Informationen per E-Mail als aktuell gültig bestätigt, die er bereits im Mai 2022 mit ACCORD geteilt hatte:

Wehrdienstverweigerern sei es möglich, sich einen Pass direkt beim syrischen Konsulat im Ausland oder über eine/n Verwandte/n innerhalb Syriens ausstellen zu lassen. Die Gültigkeit des Reisepasses betrage entweder 2 oder 2,5 Jahre. Der Antragsteller müsse nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland ansässig sei. Videoanrufe in Anwesenheit eines zuständigen Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin von der Botschaft seien eine Methode, den Nachweis zu erbringen. Es sei auch Deserteuren möglich, entweder direkt bei einem syrischen Konsulat oder über ihre Verwandten im Land einen Pass zu beantragen. Syrische Kontakte des Experten hätten von solchen Fällen gehört (Syrienexperte, 24. Jänner 2023).

Das Außenministerium der Niederlande zitiert in seinem Syrienbericht vom Juni 2021 eine vertrauliche Quelle. Laut der Quelle könnten Wehrpflichtige mit Wohnsitz außerhalb Syriens einen für zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten, auch wenn sie ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten (BZ, Juni 2021, S. 42).Das Außenministerium der Niederlande zitiert in seinem Syrienbericht vom Juni 2021 eine vertrauliche Quelle. Laut der Quelle könnten Wehrpflichtige mit Wohnsitz außerhalb Syriens einen für zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten, auch wenn sie ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten (BZ, Juni 2021, Sitzung 42).

Laut der Webseite des syrischen Außenministeriums sei es notwendig, dass jeder wehrpflichtige Bürger (zwischen 17 und 42 Jahren) ein Dokument des Rekrutierungszentrums vorlege, um einen Reisepass zu erhalten (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, ohne Datum). Laut dem kontaktierten Syrienexperten gelte diese Richtlinie nur für in Syrien befindliche Wehrpflichtige (Syrienexperte, 20. Mai 2022), jedoch wird dies auf der Webseite des Außenministeriums nicht spezifiziert (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, ohne Datum).

Die Webseite des syrischen Konsulats in Istanbul enthält folgende Informationen über die Antragstellung für einen Reisepass: Erforderliche Dokumente seien der Originalpass mit Einreisestempel in die Türkei oder ein Nachweis über die rechtmäße Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt in der Türkei, Identitätsnachweis, Wehrdienstbuch, Fotos sowie ein schriftlicher Antrag. Die Konsulargebühr betrage 325 US-Dollar für einen normalen Antrag und 825 US-Dollar für einen Expressantrag. Im Falle eines verlorenen oder beschädigten Reisepasses sei eine Gebühr von 50 US-ollar zu bezahlen. Pässe würden generell mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Mit einer Genehmigung der Migrations- und Passbehörde sei auch eine Gültigkeit von sechs Jahren möglich (Syrisches Konsulat Istanbul, ohne Datum). Die Webseite enthält keine spezifischen Informationen über die Situation von Antragstellern im wehrdienstfähigen Alter.

Informationen über die Passantragstellung am syrischen Konsulat in Istanbul

Der oben genannte Experte erklärt gegenüber ACCORD, dass alle Syrer·innen, die in der Türkei einen Pass erhalten möchten, sich an das syrische Konsulat in Istanbul wenden müssten. Seit Juni 2022 müssten Antragsteller·innen für einen Termin eine WhatsApp-Nachricht an das Konsulat schicken, die ihren vollständigen Namen, ein Foto eines Dokuments, das ihre Identität nachweise, sowie die Art des gewünschten Antrags enthalte. Es gebe Berichte, dass Syrer·innen auf Vermittler zurückgreifen würden, die Kontakte zu Konsulatsangestellten hätten (Syrienexperte, 20. Jänner 2023).

Al Araby Al Jadeed (The New Arab), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, veröffentlicht im September 2021 einen Artikel über Probleme am syrischen Konsulat in Istanbul. Laut einem Antragsteller stelle das syrische Konsulat seit mehreren Monaten keine Pässe aus, weil es keine leeren Pässe zum Bedrucken gebe. Hunderte von Syrer·innen würden vor dem Konsulat Schlange stehen, nur um in Folge ohne Pass nach Hause geschickt zu werden. Syrische Quellen hätten gegenüber Al Araby Al Jadeed bestätigt, dass seit Mitte Juli 2021 keine Pässe ausgestellt würden. Anträge seien drei Monate zuvor eingereicht worden und es habe keine Reaktion gegeben. Die Notwendigkeit Pässe zu erneuern, um ihren Aufenthalt in der Türkei nicht zu gefährden, würde Syrer·innen dazu verleiten, stundenlang vor dem Konsulat zu warten und Bestechungsgelder zu bezahlen (Al-Araby Al-Jadeed, 6. September 2021).

Gleichsam heißt es in einem Artikel der regierungskritischen syrischen Medienorganisation Enab Baladi vom Juni 2022, dass sich dutzende Syrer·innen vor dem syrischen Konsulat in Istanbul versammelt hätten, nachdem ihre regulären Termine abgesagt worden seien. Die türkischen Sicherheitskräfte seien eingeschritten, um die Versammlung aufzulösen. Wenig später habe das Konsulat bekannt gegeben, dass es seine Dienste aufgrund einer technischen Störung einstelle. Der Artikel erklärt weiters, dass Syrer·innen Vermittler in Anspruch nehmen müssten, um einen Termin am Konsulat und einen Pass zu erhalten (Enab B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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