TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/30 W173 2265778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2024
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Entscheidungsdatum

30.06.2024

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W173 2265778-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch NEMETSCHKE/HUBER/KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH, Rudolfsplatz 4, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 30.11.2022, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch NEMETSCHKE/HUBER/KOLOSEUS Rechtsanwälte GmbH, Rudolfsplatz 4, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 30.11.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF) ist seit dem Jahr 1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 100 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF) ist seit dem Jahr 1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 100 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.

2. Am 19.06.2018 beantragte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.

2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und ein Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, ein.2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, und ein Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, ein.

2.2. In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten, erstellt am 08.01.2019 durch die Sachverständige Dr.in XXXX , wurde Folgendes im Wesentlichen ausgeführt:2.2. In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten, erstellt am 08.01.2019 durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 , wurde Folgendes im Wesentlichen ausgeführt:

„………………………………….

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

homonyme rechte Hemianopsie nach Schädel Hirn Trauma

2

Organisches Psychosyndrom

3

Geringe Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks nach Bruch des rechten Oberschenkelschaftes

4

geringe Halbseitensymptomatik rechts nach Schädelverletztung

5

Verlust des rechten Ringfingers

[…]

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Die / Der Untersuchte

??

??

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

??

??

Bedarf einer Begleitperson

Gutachterliche Stellungnahme:

Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, weshalb die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeinträge "hochgradige Sehbehinderung" und "Begleitperson" nicht erfüllt sind.

Der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson ist bei erhaltener Fähigkeit zur selbständigen Orientierung und Fortbewegung nicht gegeben.

………………………………….“

2.3. Die belangte Behörde wies den Antrag vom 19.06.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 14.02.2019 ab.

3. Am 06.07.2022 beantragte der BF neuerlich bei der belangten Behörde die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.

4. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 4. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.

4.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 17.10.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.10.2022 basierend, auszugsweise im Folgendes aus:
„………………………………….
4.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 17.10.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.10.2022 basierend, auszugsweise im Folgendes aus:
„………………………………….

Anamnese:

VGA (Gesamtgutachten), 01/2019:

homonyme rechte Hemianopsie nach Schädel-Hirn-Trauma

organisches Psychosyndrom

geringe Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes nach Bruch des rechten Oberschenkelschaftes

geringe Halbseitensymptomatik rechts nach Schädelverletzung

Verlust des rechten Ringfingers

hochgradige Sehbehinderung liegt nicht vor, Bedarf einer Begleitperson: nein

Derzeitige Beschwerden:

‚Er habe den Antrag gestellt, weil seine Freundin ihm bei allem helfen würde, damit alles leichter gehen würde. Auf die Frage wobei die Freundin helfen würde erfolgt die Antwort „bei allem“.

Die anwesende Begleitperson berichtet, dass auch er jetzt als Begleitperson mitgekommen sei, weil eben Hilfe erforderlich sei. Auf genauere Nachfrage kann auch er keine konkrete Angabe machen, außer, dass eine Schädeloperation erfolgt sei und deswegen eine Begleitperson erforderlich sei.‘

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lisinopril, Thrombo ASS

Sozialanamnese:

Pensionist, lebt in einer Lebensgemeinschaft

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befunde im Akt

AUVA Bescheid, 1972:

Dauerrente von 100%

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter AZ, Ernährungszustand: guter EZ

Größe: 180,00 cm, Gewicht: 80,00 kg, Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

HNA: Z.n. Schädel-OP

Cor: rein, rhythmisch

Pulmo: VA

Abdomen: weich, indolent

WS: kein KS, FBA im Stehen Mitte Waden, Zehen/Fersenstand bds. möglich

OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich, Fehlen des rechten Ringfingers

UE: milde Halbseitensymptomatik rechts, endlagige Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel

Lagewechsel Sitzen/Stehen ohne Probleme selbstständig möglich

Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand ohne Probleme möglich

Status Psychicus:

einfache Fragen können adäquat beantwortet werden, einfache Anweisungen korrekt umgesetzt werden, scheint in allen Qualitäten ausreichend orientiert, ausreichende Kognition um sich im öffentlichen Raum ausreichend sicher zurechtzufinden

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

homonyme rechte Hemianopsie nach Schädel Hirn Trauma

2

organisches Psychosyndrom

3

degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, geringe Einschränkung im Bereich des Hüftgelenkes nach Bruch des rechten Oberschenkels

4

geringe Halbseitensymptomatik rechts und Hemianopsie nach Schädelverletzung

5

Verlust des rechten Ringfingers

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine wesentliche Änderung

? Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Die / Der Untersuchte

??

??

Bedarf einer Begleitperson

Gutachterliche Stellungnahme:

Der Bedarf einer Begleitperson ist nicht objektivierbar, da die Mobilität ausreichend sicher ist und die Kognition ausreichend gut erscheint, um sich im öffentlichen Raum ausreichend sicher selbstständig zu bewegen.

Keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit.

………………………………….“

4.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 17.10.2022 wurde mit Schreiben vom 18.10.2022 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

5. Mit Bescheid vom 30.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ vom 06.07.2022 in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.10.2022 basierte. Die Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.5. Mit Bescheid vom 30.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ vom 06.07.2022 in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.10.2022 basierte. Die Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.

6. Mit E-Mail vom 16.01.2023 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er als Folge eines Arbeitsunfalles im Oktober 1970 nicht nur an den im angefochtenen Bescheid genannten Beschwerden und Dauerleiden leide, sondern darüber hinaus auch an einer unfallkausalen Seheinschränkung von über 50 % am rechten Auge, sodass er praktisch blind sei. Sein Sichtfeld sei extrem eingeschränkt. Zwar sei eine rechtsseitige Hemianopsie im angefochtenen Bescheid angeführt, jedoch hätten aus dem diagnostizierten halbseitigen Gesichtsfeldausfall nicht die entsprechenden Konsequenzen abgeleitet werden können. Infolge der extrem starken Sehbehinderung bedürfe er entgegen der Ansicht des äußerst oberflächlichen und mangelhaften Gutachtens erster Instanz sehr wohl eine Unterstützung in zahlreichen Situationen des Alltags bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Er könne kaum Fahrpläne oder digitale Anzeigen auf Tafeln lesen oder Fahrtverbindungen eruieren. Auch eine sichere Fortbewegung - beispielsweise das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln - sei ihm in Folge der massiven Sehbehinderung und Sichteinschränkung in Verbindung mit den weiteren Leiden, vor allem orthopädischer Natur, ohne Begleitperson nicht möglich. Es sei bei ihm keine ausreichend sorgfältige Untersuchung erfolgt und werde um die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Gebiet der Augenheilkunde ersucht. Die extreme Sehbehinderung sei insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen weiteren körperlichen Leiden zu sehen. Wie im Verfahren erster Instanz auch festgestellt worden sei, leide er an einer degenerativen Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates mit Bewegungseinschränkungen rechts und am Verlust des rechten Zeigefingers. Die erschwere das Halten und Greifen in öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich. In der Gesamtschau sei ihm das alleinige Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. In formaler Hinsicht sei zu beanstanden, dass den im angefochtenen Bescheid genannten Leiden keine Prozentsätze zugeordnet seien, sodass der vorliegende Bescheid auch in dieser Hinsicht rechtswidrig sei.

7. Am 19.01.2023 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W162 Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. abgenommen und der Gerichtsabteilung W173 neu zugewiesen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, ein.9. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, ein.

9.1. Dr.in XXXX führte im Gutachten vom 02.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:9.1. Dr.in römisch 40 führte im Gutachten vom 02.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………………………

Anamnese:

Vor 40J Autounfall mit Schädel Hirn Trauma

Hat seither einen Gesichtsfeldausfall auf der rechten Seite - subjektiv unverändert

Fährt häufig nach Ungarn wegen seiner Zähne - vor 2J hat die Frau noch umsonst mitfahren können, das war zuletzt vor 1J nicht mehr möglich.

Will deshalb die Eintragung Begleitperson und hochgradige Sehbehinderung in den

Behindertenpass

War in den letzten Jahren bei keiner Augenkontrolle

Hat keine aktuellen Augenbefunde

Therapie: keine Augentherapie

TASS, Lisinopril Tb

Augenbefund:

Visus rechts +1,0sph 0,9p add +2,5sph Jg 2 bin 40cm

links +1,0sph 0,9p

Beide Augen: VBA Conj tarsi leicht gereizt, Hornhaut klar

Cataracta cort et nucl incip

Fundi: Papille vital, randscharf, Macula altersgemäß, gering unregelmäßig links, hyperton-sklerotische Gefäße, Netzhaut anliegend

Gesichtsfeld ho durchgeführt: homonyme rechte Hemianopsie

Augen Vorgutachten vom 7.12.18

Diagnose: homonyme rechte Hemianopsie nach Schädel Hirn Trauma

Fragenbeantwortung:

1.1. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen.
Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen.
Es wird ersucht, auszuführen, in welchem Ausmaß sich das Augenleiden des BF bei der alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum auswirken?

Diagnose:

Homonyme rechte Hemianopsie nach Schädel Hirn Trauma 1972

leichte Weitsichtigkeit, Alterssichtigkeit und geringe Linsentrübungen beidseits

prakt. normale zentrale Sehschärfe beidseits

Auswirkungen des Augenleidens:

Beim Geradeausblick sieht der BF durch den homonymen Ausfall der rechten Gesichtsfeldhälfte auf der rechten Seite nichts. Die alleinige Fortbewegung im öffentlichen Raum ist jedoch bei prakt. normaler zentraler Sehschärfe beider Augen auch mit der verbliebenen Gesichtsfeldhälfte möglich

1.2. Bedarf der BF auf Grund seines Augenleidens aus medizinischer Sicht bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine andere Person?

nein

1.3. Kann sich der BF trotz seines Augenleidens im öffentlichen Raum orientieren oder bedarf er zur Vermeidung von Eigengefährdung einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person?

Der BF kann sich trotz seines Augenleidens im öffentlichen Raum orientieren, er bedarf keiner ständigen Hilfe durch eine 2. Person zur Vermeidung von Eigengefährdung

1.4. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage der vorliegenden Befunde (ABL 2-

20) und des Beschwerdevorbringens (ABL 64-66) zu seinem Augenleiden aus medizinischer Sicht der ständige Bedarf einer Begleitperson für den BF für die Fortbewegung im öffentlichen Raum ergibt?

Augengutachten der AUVA vom 5.5.72 Abl. 11-12

Diagnose: gleichnamige rechtsseitige Halbseitenblindheit GdB 50% Stellungnahme zu den Einwendungen Abl 64 - 66:

Bei einer prakt. normalen zentralen Sehschärfe kann der BF Fahrpläne und digitale Anzeigen auf Tafeln lesen, auch ist die sichere Fortbewegung beim Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitperson aus augenärztlicher Sicht möglich.

Bei einer homonymen Hemianopsie mit pralit. normaler zentraler Sehschärfe auf beiden Augen liegt keine hochgradige Sehbehinderung nach der geltenden EVO und nach dem Bundespflegegeldgesetz vor

Es ergibt sich daher auf Grundlage des vorlegenden Befundes Abl 11-12 und des Beschwerdevorbringens Abl 64-66 zu seinem Augenleiden aus medizinischer Sicht kein ständiger Bedarf einer Begleitperson für den BF für die Fortbewegung im öffentlichen Raum.

1.5. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.

SV-Gutachten Dr. XXXX , siehe ABL 54-56SV-Gutachten Dr. römisch 40 , siehe ABL 54-56

es besteht keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis It SV Gutachtenes besteht keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis römisch eins t SV Gutachten

Abl 54-56

1.6 Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Dauerzustand, keine Nachuntersuchung erforderlich

………………………………….“

9.2. Das Sachverständigengutachten vom 02.01.2024 unterzog das Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte am 06.07.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.

1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 29.08.1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 100 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.

1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

-        Homonyme rechte Hemianopsie nach Schädel Hirn Trauma 1972

leichte Weitsichtigkeit, Alterssichtigkeit und geringe Linsentrübungen beidseits prakt. normale zentrale Sehschärfe beidseits

-        organisches Psychosyndrom

-        degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, geringe Einschränkung im Bereich des Hüftgelenkes nach Bruch des rechten Oberschenkels

-        geringe Halbseitensymptomatik rechts und Hemianopsie nach Schädelverletzung

-        Verlust des rechten Ringfingers

1.4. Der BF ist nicht in einem Ausmaß bewegungseingeschränkt, welches die ständige Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum erforderlich machen würde. Er kann sich trotz seines Augenleidens im öffentlichen Raum orientieren und gefährdet sich ohne ständige Hilfe durch eine andere Person auch nicht selbst.

1.5. Der BF bedarf keiner Begleitperson.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag des BF, seine persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass der BF seit 29.08.1994 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 % mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ resultieren aus dem oben in Auszügen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.10.2022, und auf dem oben in Auszügen wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 02.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.12.2023.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ resultieren aus dem oben in Auszügen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.10.2022, und auf dem oben in Auszügen wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 02.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.12.2023.

In den eingeholten Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf ein allfälliges Erfordernis einer Begleitperson Stellung genommen. Diese konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Gutachten vom 17.10.2022 beim BF eine homonyme rechte Hemianopsie nach einem Schädel-Hirn-Trauma (Leiden 1) im Jahr 1972 fest. Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, bestätigte dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 02.01.2024. Sie präzisierte dieses Leiden im Hinblick auf das Vorliegen einer leichten Weitsichtigkeit, einer Alterssichtigkeit und einer beidseitigen geringen Linsentrübung. Ungeachtet dieser Leiden verfügte der BF aber über eine praktisch beidseitig normale zentrale Sehschärfe (Visus). Für diese Sehfähigkeit des BF sprechen die weiteren Feststellung der beauftragten Augenfachärztin. Sie stellte zum Visus am rechten Auge eine Fehlsichtigkeit (sph) von +1,0 Dioptrien (dpt) 0,9 p und eine Addition (add) wegen Gleitsichtigkeit von 2,5 sph fest. Der Visus am linken Auge wies eine Fehlsichtigkeit von +1,0 Dioptrien und 0,9 p auf. Zudem waren bei beiden Augen der VBA Conjunctiva Tarsi leicht gereizt, die Hornhaut aber klar, wobei die Papille sich als vital und randscharf erwies und die Netzhaut anliegend war. Die Makula war als altersgemäß einzustufen, wobei sie links eine geringe Unregelmäßigkeit auswies. Außerdem lagen neben einer Linsentrübung (Cataracta Corticonuclearis et nucl incip) hyperton-sklerotische Gefäße vor. Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Gutachten vom 17.10.2022 beim BF eine homonyme rechte Hemianopsie nach einem Schädel-Hirn-Trauma (Leiden 1) im Jahr 1972 fest. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, bestätigte dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 02.01.2024. Sie präzisierte dieses Leiden im Hinblick auf das Vorliegen einer leichten Weitsichtigkeit, einer Alterssichtigkeit und einer beidseitigen geringen Linsentrübung. Ungeachtet dieser Leiden verfügte der BF aber über eine praktisch beidseitig normale zentrale Sehschärfe (Visus). Für diese Sehfähigkeit des BF sprechen die weiteren Feststellung der beauftragten Augenfachärztin. Sie stellte zum Visus am rechten Auge eine Fehlsichtigkeit (sph) von +1,0 Dioptrien (dpt) 0,9 p und eine Addition (add) wegen Gleitsichtigkeit von 2,5 sph fest. Der Visus am linken Auge wies eine Fehlsichtigkeit von +1,0 Dioptrien und 0,9 p auf. Zudem waren bei beiden Augen der VBA Conjunctiva Tarsi leicht gereizt, die Hornhaut aber klar, wobei die Papille sich als vital und randscharf erwies und die Netzhaut anliegend war. Die Makula war als altersgemäß einzustufen, wobei sie links eine geringe Unregelmäßigkeit auswies. Außerdem lagen neben einer Linsentrübung (Cataracta Corticonuclearis et nucl incip) hyperton-sklerotische Gefäße vor.

Gegen das Vorliegen eines schweren Augenleidens verbunden mit einer starken Einschränkung des Sehvermögens und des Gesichtsfeldes spricht auch, dass es der BF für nicht erforderlich erachtete, sich in den letzten Jahren einer Augenkontrolle zu unterziehen oder eine Augentherapie in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die genannte Sachverständige für Augenheilkunde am 15.12.2023. Neue Befunde, die Gegenteiliges zu den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 15.12.2023 belegen würden, konnte der BF auch nicht vorlegen.

Aus diesen Feststellungen folgerte Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, schlüssig, dass der BF beim Geradeausblick durch den homonymen Ausfall der rechten Gesichtsfeldhälfte auf der rechten Seite zwar nichts sieht, jedoch eine praktisch normale zentrale Sehschärfe beider Augen mit einer verbliebenen Gesichtsfeldhälfte vorliegt, was bedeutet, dass für den BF die alleinige Fortbewegung im öffentlichen Raum möglich ist. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen kann der BF auch Fahrpläne und digitale Anzeigen auf Tafeln lesen und sich sicher in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitperson fortbewegen. Es liegt daher keine hochgradige Sehbehinderung gemäß der geltenden Einschätzungsverordnung vor. Auf Grund dieser nachvollziehbaren Sachverständigen-feststellungen vermag auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 16.01.2023, aufgrund der unfallkausalen Seheinschränkung praktisch blind zu sein, kaum Fahrpläne oder digitale Anzeigen lesen und sich nicht sicher in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitperson fortbewegen zu können, nicht überzeugen. Aus diesen Feststellungen folgerte Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, schlüssig, dass der BF beim Geradeausblick durch den homonymen Ausfall der rechten Gesichtsfeldhälfte auf der rechten Seite zwar nichts sieht, jedoch eine praktisch normale zentrale Sehschärfe beider Augen mit einer verbliebenen Gesichtsfeldhälfte vorliegt, was bedeutet, dass für den BF die alleinige Fortbewegung im öffentlichen Raum möglich ist. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen kann der BF auch Fahrpläne und digitale Anzeigen auf Tafeln lesen und sich sicher in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitperson fortbewegen. Es liegt daher keine hochgradige Sehbehinderung gemäß der geltenden Einschätzungsverordnung vor. Auf Grund dieser nachvollziehbaren Sachverständigen-feststellungen vermag auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 16.01.2023, aufgrund der unfallkausalen Seheinschränkung praktisch blind zu sein, kaum Fahrpläne oder digitale Anzeigen lesen und sich nicht sicher in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitperson fortbewegen zu können, nicht überzeugen.

Der BF konnte auch trotz seines organischen Psychosyndroms (Leiden 2) einfache Fragen adäquat beantworten und einfache Anweisungen korrekt umsetzen, wie sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.10.2022 durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ergab. Die Orientierung war beim BF bei dieser persönlichen Untersuchung in allen Qualitäten ausreichend gegeben, was auch auf die Kognition des BF zutraf, sodass er sich im öffentlichen Raum sicher zurechtfinden kann. Eine medikamentöse Behandlung dieses Leidens des BF war außerdem nicht erforderlich. Der BF konnte auch trotz seines organischen Psychosyndroms (Leiden 2) einfache Fragen adäquat beantworten und einfache Anweisungen korrekt umsetzen, wie sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.10.2022 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ergab. Die Orientierung war beim BF bei dieser persönlichen Untersuchung in allen Qualitäten ausreichend gegeben, was auch auf die Kognition des BF zutraf, sodass er sich im öffentlichen Raum sicher zurechtfinden kann. Eine medikamentöse Behandlung dieses Leidens des BF war außerdem nicht erforderlich.

Zu den weiteren Leiden in Form einer degenerativen Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates, der geringen Einschränkung im Bereich des Hüftgelenkes nach einem Bruch des rechten Oberschenkels, der geringen Halbseitensymptomatik rechts und der Hemianopsie nach einer Schädelverletzung sowie ein Verlust des rechten Ringfingers legte die Sachverständige für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX nachvollziehbar dar, dass diese Leiden ebenso wie die oben angeführten Leiden 1 und 2 nicht zu einer maßgeblichen Einschränkung führen, die eine Begleitperson notwendig machen würden. Auch die Mobilität des BF ist als ausreichend sicher zu qualifizieren, um sich im öffentlichen Raum selbstständig ohne Hilfe einer zweiten Person sicher zu bewegen zu können. Dafür sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, am 12.10.2022. Der BF konnte frei und ausreichend sicher, ohne Probleme selbstständig gehen, stehen und sitzen. Trotz der milden Halbseitensymptomatik der rechten unteren Extremitäten und der endlagigen Funktionseinschränkung der großen Gelenke waren der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand beidseitig möglich. Bei einem Verlust des rechten Ringfingers gelang es dem BF, einen beidseitigen Faustschluss vollständig ausführen. Die grobe Kraft war seitengleich vorhanden. Zu den weiteren Leiden in Form einer degenerativen Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates, der geringen Einschränkung im Bereich des Hüftgelenkes nach einem Bruch des rechten Oberschenkels, der geringen Halbseitensymptomatik rechts und der Hemianopsie nach einer Schädelverletzung sowie ein Verlust des rechten Ringfingers legte die Sachverständige für Allgemeinmedizin Dr.in römisch 40 nachvollziehbar dar, dass diese Leiden ebenso wie die oben angeführten Leiden 1 und 2 nicht zu einer maßgeblichen Einschränkung führen, die eine Begleitperson notwendig machen würden. Auch die Mobilität des BF ist als ausreichend sicher zu qualifizieren, um sich im öffentlichen Raum selbstständig ohne Hilfe einer zweiten Person sicher zu bewegen zu können. Dafür sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in römisch 40 Ärztin für Allgemeinmedizin, am 12.10.2022. Der BF konnte frei und ausreichend sicher, ohne Probleme selbstständig gehen, stehen und sitzen. Trotz der milden Halbseitensymptomatik der rechten unteren Extremitäten und der endlagigen Funktionseinschränkung der großen Gelenke waren der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand beidseitig möglich. Bei einem Verlust des rechten Ringfingers gelang es dem BF, einen beidseitigen Faustschluss vollständig ausführen. Die grobe Kraft war seitengleich vorhanden.

Auch wenn der BF mit einer weiteren Person zum Untersuchungstermin erschienen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Begleitperson ihr Erscheinen lediglich damit rechtfertigte, der BF benötige Hilfe. Wofür der BF diese in diesem Zusammenhang benötigen würde, führte weder er selbst noch seine Begleitung konkret aus. Eine medizinische Notwendigkeit kann damit jedenfalls nicht belegt werden, zumal dafür auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die nachvollziehbar die Notwendigkeit einer Begleitperson für den BF begründen würde.

Überdies konnte der BF auf Nachfrage der Sachverständigen Dr.in XXXX auch nicht konkret angegeben, wofür er überhaupt Hilfe durch eine Begleitperson benötige. Er stützte sich lediglich ohne nähere Ausführungen auf seine Schädeloperation. Seine Antragstellung führte der BF - selbst auf Nachfrage der genannten Sachverständigen - nur darauf zurück, dass ihm seine Freundin „bei allem“ helfe. Eine konkrete Begründung blieb der BF schuldig. Bei der persönlichen Untersuchung durch Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, begründete der BF seinen Bedarf für eine Begleitperson wenig überzeugend damit, häufig nach Ungarn wegen Zahnproblemen zu fahren, wobei seine Frau vor zwei Jahren noch gratis mitfahren habe können, was zuletzt jedoch vor einem Jahr nicht mehr der Fall gewesen sei. Überdies konnte der BF auf Nachfrage der Sachverständigen Dr.in römisch 40 auch nicht konkret angegeben, wofür er überhaupt Hilfe durch eine Begleitperson benötige. Er stützte sich lediglich ohne nähere Ausführungen auf seine Schädeloperation. Seine Antragstellung führte der BF - selbst auf Nachfrage der genannten Sachverständigen - nur darauf zurück, dass ihm seine Freundin „bei allem“ helfe. Eine konkrete Begründung blieb der BF schuldig. Bei der persönlichen Untersuchung durch Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, begründete der BF seinen Bedarf für eine Begleitperson wenig überzeugend damit, häufig nach Ungarn wegen Zahnproblemen zu fahren, wobei seine Frau vor zwei Jahren noch gratis mitfahren habe können, was zuletzt jedoch vor einem Jahr nicht mehr der Fall gewesen sei.

Angesichts dieser Erwägungen kommen die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständigen Dr.in XXXX und die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigen Dr.in XXXX , zu Recht zum Schluss, dass der BF im öffentlichen Raum keine ständige Hilfe einer anderen Person benötigt, er sich insbesondere im öffentlichen Raum trotz des Augenleidens (Leiden 1) auch in Zusammenwirken mit seinen anderen Leiden (2 – 5), selbstständig orientieren kann und ohne ständige Hilfe einer anderen Person weder selbstgefährdet noch fremdgefährdet ist. Im Ergebnis bedarf der BF daher keiner Begleitperson. Zum selben Ergebnis kam im Übrigen auch die vormalig von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige, XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, im Vorgutachten (Gesamtbeurteilung vom 08.01.2019). Angesichts dieser Erwägungen kommen die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständigen Dr.in römisch 40 und die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigen Dr.in römisch 40 , zu Recht zum Schluss, dass der BF im öffentlichen Raum keine ständige Hilfe einer anderen Person benötigt, er sich insbesondere im öffentlichen Raum trotz des Augenleidens (Leiden 1) auch in Zusammenwirken mit seinen anderen Leiden (2 – 5), selbstständig orientieren kann und ohne ständige Hilfe einer anderen Person weder selbstgefährdet noch fremdgefährdet ist. Im Ergebnis bedarf der BF daher keiner Begleitperson. Zum selben Ergebnis kam im Übrigen auch die vormalig von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige, römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, im Vorgutachten (Gesamtbeurteilung vom 08.01.2019).

Die Krankengeschichte des BF, welche bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behindertenpasses vorlag, wurde von den genannten beauftragten Sachverständigen eingehend im Rahmen der persönlichen Untersuchungen und in der Gutachtenserstellung berücksichtigt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Weitere aktuelle medizinische Unterlagen legte der BF nicht vor.

Der BF ist den abschließenden Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten (Dr.in XXXX ) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Gegen das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der genannten Sachverständigen für Augenheilkunde vom 02.01.2024 brachte der BF, obwohl ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, überhaupt keine Einwendungen vor. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der obigen Ausführungen mit den daraus resultierenden Beweisergebnissen konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten (Dr.in römisch 40 ) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Gegen das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der genannten Sachverständigen für Augenheilkunde vom 02.01.2024 brachte der BF, obwohl ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, überhaupt keine Einwendungen vor. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der obigen Ausführungen mit den daraus resultierenden Beweisergebnissen konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.

Sofern die bevollmächtigte Vertretung des BF einwendet, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil den im Bescheid genannten Leiden keine Prozentsätze zugeordnet worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder auf gesetzlicher Basis noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass im Bescheid, der über den Bedarf einer Begleitperson abspricht, den dort genannten Leiden Prozentsätze zugeordnet werden müssten. Insbesondere wurden im Zuge der Überprüfung des Antrags auf die Zusa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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