Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W239 2282809-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 12.09.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 23.06.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 12.09.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 23.06.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi (ÖB New Delhi) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 15.06.2023 bis 07.09.2023.
Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice (AMS) XXXX vom 17.05.2023 wurde XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Koch für die Zeit von 01.06.2023 bis 31.08.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.900,00 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass - sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt - die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird. Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice (AMS) römisch 40 vom 17.05.2023 wurde römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Koch für die Zeit von 01.06.2023 bis 31.08.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.900,00 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass - sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt - die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird.
Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
- Kopie des nepalesischen Reisepasses des Beschwerdeführers
- Reisekrankenversicherung
- Flugreservierung
- AMS-Bescheid vom 17.05.2023 (Beschäftigungsbewilligung)
2. Mit Mandatsbescheid der ÖB New Delhi vom 06.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum verweigert. Begründet wurde dies damit, dass begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
3. Gegen den genannten Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertretung, RAINER RÜCK Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 20.06.2023 Vorstellung und brachte vor, der Beschwerdeführer habe kein Verhalten an den Tag gelegt, welches nahelegen würde, er würde nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen. In der Zeit von 01.06.2023 bis 31.08.2023 habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Restaurant XXXX als Koch zu arbeiten. Der Inhaber des Gastronomiebetriebs lege besonderen Wert auf authentische nepalesische Küche, weshalb die Arbeitskraft des Beschwerdeführers aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten des übrigen Personals dringend benötigt werde. Ferner bestünde am österreichischen Arbeitsmarkt keine Möglichkeit, einen entsprechend qualifizierten Ersatzkoch zu finden, weswegen das AMS auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Ambitionen, über den 31.08.2023 hinaus in Österreich zu verbleiben.3. Gegen den genannten Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertretung, RAINER RÜCK Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 20.06.2023 Vorstellung und brachte vor, der Beschwerdeführer habe kein Verhalten an den Tag gelegt, welches nahelegen würde, er würde nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen. In der Zeit von 01.06.2023 bis 31.08.2023 habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Restaurant römisch 40 als Koch zu arbeiten. Der Inhaber des Gastronomiebetriebs lege besonderen Wert auf authentische nepalesische Küche, weshalb die Arbeitskraft des Beschwerdeführers aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten des übrigen Personals dringend benötigt werde. Ferner bestünde am österreichischen Arbeitsmarkt keine Möglichkeit, einen entsprechend qualifizierten Ersatzkoch zu finden, weswegen das AMS auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Ambitionen, über den 31.08.2023 hinaus in Österreich zu verbleiben.
4. Mit Bescheid der ÖB New Delhi von 23.06.2023 wurde der Antrag vom 25.05.2023 gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass ein vergangener illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt worden sei. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf des beantragen Visums. Die vorgelegten Informationen hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft.4. Mit Bescheid der ÖB New Delhi von 23.06.2023 wurde der Antrag vom 25.05.2023 gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass ein vergangener illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt worden sei. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf des beantragen Visums. Die vorgelegten Informationen hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft.
5. Mit Schriftsatz vom 21.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Vertretung, Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Ausgeführt wurde dabei, dass die Beweiswürdigung hinsichtlich der Zweifel an der Ausreiseabsicht des Beschwerdeführers vor Ablauf des Visums willkürlich und nicht nachvollziehbar sei: Der Beschwerdeführer habe bis 1998 in Nepal in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Wegen maoistischer Terroristen habe er Nepal schließlich im Jahr 2002 verlassen müssen, bevor er 2007 wieder zurückgekehrt sei und ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer von einer terroristischen Gruppe aufgefordert worden, für diese zu spenden. Da er dies abgelehnt habe und deren Ideologie nicht teile, habe er Nepal aus Angst vor der terroristischen Gruppe und vor den dortigen Sicherheitskräften verlassen. Sodann sei er am 07.09.2011 nach Österreich eingereist und habe am 08.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 06.10.2011 und letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.12.2012 abgewiesen worden. Daraufhin sei es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Aus verschiedenen Gründen sei ihm sodann mit 23.10.2014 eine Karte für Geduldete ausgestellt worden.
Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2015 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe für die Zeit von 04.02.2015 bis 03.02.2016 erteilt worden. Am 15.09.2015 habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und habe der in diesem Verfahren seinen nepalesischen Reisepass und die nepalesische Geburtsurkunde vorgelegt. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017 sei eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, woraufhin er am 06.02.2020 freiwillig ausgereist sei.Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2015 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfe für die Zeit von 04.02.2015 bis 03.02.2016 erteilt worden. Am 15.09.2015 habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und habe der in diesem Verfahren seinen nepalesischen Reisepass und die nepalesische Geburtsurkunde vorgelegt. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017 sei eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, woraufhin er am 06.02.2020 freiwillig ausgereist sei.
In Summe sei der Beschwerdeführer daher vom 07.09.2011 bis zum 06.02.2020 in Österreich aufhältig gewesen, wobei er sich vom 08.09.2011 bis zum 18.12.2012 und vom 04.02.2015 bis zum 07.11.2016 nicht illegal in Österreich aufgehalten habe. Jedenfalls würden nicht mehrere illegale Aufenthalte vorliegen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 und im Jahr 2020 freiwillig nach Nepal zurückgekehrt, was von der Behörde in der antizipierenden Beweiswürdigung nicht festgestellt worden sei.
Zudem sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu seiner Ehefrau und seinen drei Kinder zurückgekehrt. Die Ehefrau sei geschwächt und angeschlagen und benötige die Unterstützung des Beschwerdeführers. In Nepal lebe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in deren Haus. Dieses Wohnhaus gelte für nepalesische Verhältnisse als luxuriös. In Nepal sei der Beschwerdeführer zudem als erfolgreicher Unternehmer tätig. Er sei jedoch ausgebildeter Koch und kenne den im Bescheid des AMS angeführten potentiellen Arbeitgeber von seiner früheren Zeit in Österreich. Sie hätten gemeinsam besprochen, dass der Beschwerdeführer im vorerwähnten Restaurant als Koch arbeiten solle. Das so erwirtschaftete Geld wolle der Beschwerdeführer dann in seine Firma in Nepal investieren. Aufgrund der familiären Verhältnisse und seiner beruflichen Verpflichtungen in Nepal sei eine rechtzeitige Ausreise des Beschwerdeführers gesichert.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurden nachstehende Unterlagen ergänzend in Vorlage gebracht (zum Teil wurde sie später übersetzt und erneut beigebracht):
- medizinische Unterlagen betreffend die Ehefrau XXXX vom 02.05.2019- medizinische Unterlagen betreffend die Ehefrau römisch 40 vom 02.05.2019
- Firmenbuchauszug der nepalesischen Firma des Beschwerdeführers XXXX vom 24.09.2021- Firmenbuchauszug der nepalesischen Firma des Beschwerdeführers römisch 40 vom 24.09.2021
- Lichtbilder der Firmenfahrzeuge der XXXX - Lichtbilder der Firmenfahrzeuge der römisch 40
- Bankunterlagen der XXXX - Bankunterlagen der römisch 40
- Grundbuchsauszug und Lichtbilder des Hauses
- Heiratsurkunden
6. Am 07.08.2023 wurde ein weiterer Bescheid des AMS vorgelegt. Mit diesem weiteren Bescheid des AMS XXXX vom 02.08.2023 wurde XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Koch für die Zeit von 07.08.2023 bis 06.02.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.900,00 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass - sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt - die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird.6. Am 07.08.2023 wurde ein weiterer Bescheid des AMS vorgelegt. Mit diesem weiteren Bescheid des AMS römisch 40 vom 02.08.2023 wurde römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Koch für die Zeit von 07.08.2023 bis 06.02.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.900,00 brutto erteilt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass - sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt - die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aufgenommen werden darf und die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB New Delhi vom 12.09.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Ausgeführt wurde, dass sich im Zuge des Verfahrens herausstellt habe, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2011 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, welcher negativ beschieden worden sei. Am 06.06.2020 sei er sodann aus dem Bundesgebiet ausgereist. Daher sei mit Mandatsbescheid vom 06.06.2023 die Einreise verweigert worden.
Grundsätzlich sei gemäß Art. 21 Abs. 1 Visakodex bei der Prüfung des Antrages auf einheitliches Visum ua. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtige, vor Ablauf des beantragen Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Dabei müsse sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums als unwahrscheinlich erweisen, wobei Zweifel zu Lasten des Fremden gingen. Die Behörde habe festzustellen, ob begründete Zweifel in diesem Zusammenhang bestünden. Dabei seien sowohl allgemeine Verhältnisse des Wohnsitzstaates, als auch persönliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass gegen den Beschwerdeführer bereits am 24.08.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber erst am 06.02.2020 - sohin nach fast drei Jahren - ausgereist und sei daher zumindest in diesem Zeitraum nicht legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Somit bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht des Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Bedenken zu zerstreuen.Grundsätzlich sei gemäß Artikel 21, Absatz eins, Visakodex bei der Prüfung des Antrages auf einheitliches Visum ua. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtige, vor Ablauf des beantragen Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Dabei müsse sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums als unwahrscheinlich erweisen, wobei Zweifel zu Lasten des Fremden gingen. Die Behörde habe festzustellen, ob begründete Zweifel in diesem Zusammenhang bestünden. Dabei seien sowohl allgemeine Verhältnisse des Wohnsitzstaates, als auch persönliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass gegen den Beschwerdeführer bereits am 24.08.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber erst am 06.02.2020 - sohin nach fast drei Jahren - ausgereist und sei daher zumindest in diesem Zeitraum nicht legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Somit bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht des Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Bedenken zu zerstreuen.
Zudem sei die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens am 19.03.2024 erloschen, da das dafür erforderliche Visum bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei daher der Zweck des beantragten Visums weggefallen. Eine allfällige Aufhebung der das befristende Visum abweisenden Entscheidung sei daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er nicht ich die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundene Bewilligung zu realisieren.
8. Am 26.09.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Vorlageantrag.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.12.2023, eingelangt am 15.12.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des VwGH vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).
In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Fällt das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Beschwerde weg, so sieht der das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor. Diese Bestimmung lautet: „Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“Fällt das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Beschwerde weg, so sieht der das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor. Diese Bestimmung lautet: „Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“
Zur Auslegung dieser Bestimmung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenstandslosigkeit hinzuweisen, die sich auszugsweise wie folgt darstellt:
„Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos“ (siehe dazu etwa VwGH 29.01.2009, 2006/07/0050).
„Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann“ (vgl. VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030, mwN, sowie VwGH 05.05.2014, 2013/03/0077).„Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann“ vergleiche VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030, mwN, sowie VwGH 05.05.2014, 2013/03/0077).
Dass die in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Grundsätze zum Mangel des Rechtschutzbedürfnisses auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung finden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt (siehe dazu etwa VwGH 12.05.2016, Ra 2016/02/0071).
Mit Bescheiden des AMS XXXX wurde XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers Beschäftigungsbewilligungen (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Koch für die Zeit von 01.06.2023 bis 31.08.2023 und von 07.08.2023 bis 06.02.2024 erteilt. In diesen Bescheiden wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsbewilligung jeweils erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird und die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt.Mit Bescheiden des AMS römisch 40 wurde römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers Beschäftigungsbewilligungen (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Koch für die Zeit von 01.06.2023 bis 31.08.2023 und von 07.08.2023 bis 06.02.2024 erteilt. In diesen Bescheiden wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsbewilligung jeweils erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird und die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aufgenommen werden darf, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 21.07.2023, eingelangt bei der Behörde am 24.07.2023, die zweite Beschäftigungsbewilligungen noch gültig gewesen wäre und der Beschwerdeführer, im Falle der Erteilung eines entsprechenden Visums, seine Tätigkeit antreten hätte können. Allerdings ist auch diese Beschäftigungsbewilligung am 19.03.2024 im Laufe des Beschwerdeverfahrens erloschen, da das dafür erforderliche Visum bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden ist. Die erste Beschäftigungsbewilligung ist bereits mit 13.07.2023 erloschen. Somit ist der Zweck der Erteilung des gegenständlichen Visums im Laufe des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens endgültig weggefallen. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundenen Bewilligung zu realisieren.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht der Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrags am 26.09.2023 maßgeblich ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde jenes Rechtsmittel bleibt, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, da sich der Vorlageantrag lediglich darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht der Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrags am 26.09.2023 maßgeblich ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde jenes Rechtsmittel bleibt, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, da sich der Vorlageantrag lediglich darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).
Zusammengefasst ist die Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Befristung Beschäftigungsbewilligung Einreisetitel Gegenstandslosigkeit Rechtsschutzinteresse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W239.2282809.1.00Im RIS seit
25.07.2024Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024