TE Bvwg Beschluss 2024/7/5 W207 2284011-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

BBG §40
BBG §41 Abs3
BBG §42
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2284014-1/13E

W207 2284011-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch FRYSAK & FRYSAK Rechtsanwalts-Partnerschaft, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch FRYSAK & FRYSAK Rechtsanwalts-Partnerschaft,

1. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.11.2023, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, sowie 1. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.11.2023, OB: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, sowie

2. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.11.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, 2. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.11.2023, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,

beschlossen:

A)

Die beiden Beschwerdeverfahren werden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.Die beiden Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist laut dem Inhalt der vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangten Behörde bezeichnet) vorgelegten Verwaltungsakten seit 01.02.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H.

Am 24.02.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen implizit nicht näher bezeichnete Anträge. Nach Ersuchen der belangten Behörde, die entsprechenden Antragsformblätter auszufüllen und zu unterzeichnen, brachte der Beschwerdeführer am 30.03.2023 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, am 05.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) sowie am 28.07.2023 den ebenfalls verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde wertete sowohl den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in der Folge als ursprünglich bereits am 24.02.2023 eingebracht.Am 24.02.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen implizit nicht näher bezeichnete Anträge. Nach Ersuchen der belangten Behörde, die entsprechenden Antragsformblätter auszufüllen und zu unterzeichnen, brachte der Beschwerdeführer am 30.03.2023 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, am 05.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) sowie am 28.07.2023 den ebenfalls verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde wertete sowohl den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in der Folge als ursprünglich bereits am 24.02.2023 eingebracht.

Die belangte Behörde holte in der Folge auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 20.06.2023 - dieses auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 07.06.2023 - und vom 10.09.2023 sowie eine weitere ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 24.20.2023 ein. Diese medizinischen Sachverständigengutachten ergaben weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sowie, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom 20.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vom 24.02.2023 ab, weil mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.

Mit Bescheid ebenfalls vom 20.11.2023 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 04.01.2024 fristgerecht Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2024 zur Entscheidung vor.

Mit – im Wege der den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwaltskanzlei ergangener - Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2024 wurde der Beschwerdeführer in den nunmehrigen Beschwerdeverfahren aufgefordert, sich am 20.06.2024 um 09:30 Uhr unter näher genannter Adresse zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine näher genannte Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie einzufinden. In dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn er ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.Mit – im Wege der den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwaltskanzlei ergangener - Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2024 wurde der Beschwerdeführer in den nunmehrigen Beschwerdeverfahren aufgefordert, sich am 20.06.2024 um 09:30 Uhr unter näher genannter Adresse zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine näher genannte Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie einzufinden. In dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird, wenn er ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.

Am 07.06.2024 langte ein E-Mail einer näher genannten Mitarbeiterin einer näher genannten Steuerberatungskanzlei folgenden Inhaltes beim Bundesverwaltungsgericht ein (hier in anonymisierter Form wiedergegeben):

„Sehr geehrte Damen und Herren!

im Namen unseres Kunden, bitten wir um einen Termin zu einem späteren Zeitpunkt.

Herr (Name des Beschwerdeführers) hat eine schwierige Operation (am 27.05.24) hinter sich und kann sich momentan nicht frei bewegen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis!

Name

Adresse

Telefonnummer des Beschwerdeführers

Name der Mitarbeiterin der näher genannten Steuerberatungskanzlei“

Im Anhang dieses E-Mails befanden sich mehrere medizinische Unterlagen.

Am 10.06.2024 wurde die Mitarbeiterin der näher genannten Steuerberatungskanzlei – in der Folge als Einschreiterin bezeichnet - vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch und unter Bezugnahme auf ihr E-Mail vom 07.06.2024 betreffend Ersuchen um Terminverschiebung kontaktiert und befragt, ob eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu Gunsten der Steuerberatungskanzlei existiere. Falls ja ersuche das Bundesverwaltungsgericht um Nachreichung der Vollmacht bzw. um Berufung der Steuerberatungskanzlei auf eine erteilte Vollmacht; diesbezüglich wird auf den Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024 (OZ 7) verwiesen.

Die Einschreiterin gab daraufhin an, dass es keine Vollmacht gebe, sondern dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sie nur ersucht habe, die Vertagungsbitte an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Einschreiterin erkundigte sich im Rahmen dieses Telefongespräches mit dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht noch einmal telefonisch um die Verschiebung des ärztlichen Untersuchungstermins bitten könne; seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass ja auch die Ehefrau des Beschwerdeführers dafür eine ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht brauchen würde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge nachgefragt, ob der Beschwerdeführer denn nicht mehr von der Rechtsanwaltskanzlei FRYSAK & FRYSAK Rechtsanwalts-Partnerschaft vertreten werde. Seitens der Einschreiterin wurde mitgeteilt, dass die Vertretung durch die FRYSAK & FRYSAK Rechtsanwalts-Partnerschaft noch aufrecht sei. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nochmals darauf hingewiesen, dass nur ein bevollmächtigter Vertreter oder der Beschwerdeführer persönlich eine Verschiebung des ärztlichen Untersuchungstermins erwirken könne. Die Einschreiterin äußerte dafür Verständnis und kündigte an, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu informieren, damit sie sich gemeinsam mit der den Beschwerdeführer vertretenden Anwaltskanzlei darum kümmere.

In weiterer Folge langte allerdings kein Ersuchen um Verschiebung des für den 20.06.2024 angesetzten ärztlichen Untersuchungstermins des Beschwerdeführers selbst oder (s)einer bevollmächtigten Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 20.06.2024 erschien der Beschwerdeführer nicht zur vorgesehenen ärztlichen Untersuchung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 18.04.2024, dem Beschwerdeführer im Wege der ihn vertretenden Rechtsanwaltskanzlei im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt am 18.04.2024, erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine förmliche Ladung des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 20.06.2024. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Diese Ladung des Beschwerdeführers erfolgte nachweislich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 41 Abs. 3 BBG, wenn der Beschwerdeführer ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.Mit Schreiben vom 18.04.2024, dem Beschwerdeführer im Wege der ihn vertretenden Rechtsanwaltskanzlei im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt am 18.04.2024, erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine förmliche Ladung des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 20.06.2024. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Diese Ladung des Beschwerdeführers erfolgte nachweislich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG, wenn der Beschwerdeführer ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zur zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.

Am 07.06.2024 langte ein E-Mail einer näher genannten Mitarbeiterin einer näher genannten Steuerberatungskanzlei beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem „im Namen unseres Kunden“ um eine Verschiebung des vorgesehenen ärztlichen Untersuchungstermins ersucht wurde.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass weder diese Mitarbeiterin, sohin die Einschreiterin, noch die näher genannte Steuerberatungskanzlei bevollmächtigt sind, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Festgestellt wird weiters, dass die Einschreiterin telefonisch davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass dass nur ein bevollmächtigter Vertreter – etwa die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsanwaltskanzlei - oder der Beschwerdeführer persönlich eine Verschiebung des ärztlichen Untersuchungstermins erwirken kann. Die Einschreiterin kündigte an, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu informieren, damit sie sich gemeinsam mit der den Beschwerdeführer vertretenden Anwaltskanzlei darum kümmere.

Festgestellt wird, dass kein Ersuchen um Verschiebung des für den 20.06.2024 angesetzten ärztlichen Untersuchungstermins des Beschwerdeführers selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und auch nach diesem Termin das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben weder durch den Beschwerdeführer selbst noch durch eine von ihm bevollmächtigte Vertretung schriftlich belegt wurde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer dem ärztlichen Untersuchungstermin am 20.06.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 41. ...

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

..."

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Festzuhalten ist zunächst, dass die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2024 zur ärztlichen Untersuchung am 20.06.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18.04.2024 rechtswirksam zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Ladung auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens zum ärztlichen Untersuchungstermin am 20.06.2024 ausdrücklich hingewiesen.

Der Beschwerdeführer kam – wie oben dargelegt - der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Erscheinen zur ärztlichen Untersuchungen am 20.06.2024 unentschuldigt nicht nach und verabsäumte es auch, das Vorliegen eines triftigen Grundes zu belegen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das von einer näher genannten Mitarbeiterin einer näher genannten Steuerberatungskanzlei beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Ersuchen um eine Verschiebung des ärztlichen Untersuchungstermins am 07.06.2024 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Die Einbringung per E-Mail ist aber beim Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig, worauf im Übrigen auch in der Ladung vom 18.04.2024 ausdrücklich hingewiesen wurde. Schon unter diesem Aspekt ist das Ersuchen vom 07.06.2024 um eine Verschiebung des für 20.06.2024 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungstermins daher als nicht eingebracht und daher unbeachtlich anzusehen.

Unabhängig davon aber war und ist weder diese Mitarbeiterin, sohin die Einschreiterin, noch die näher genannte Steuerberatungskanzlei, unter deren Namen dieses E-Mail vom 07.06.2024 versendet wurde, bevollmächtigt, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, wie die Einschreiterin selbst dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt gab. Die Einschreiterin wurde vom Bundesverwaltungsgericht aber telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass dass nur ein bevollmächtigter Vertreter – etwa die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsanwaltskanzlei - oder der Beschwerdeführer persönlich eine Verschiebung des ärztlichen Untersuchungstermins erwirken könne. Die Einschreiterin kündigte daraufhin an, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu informieren, damit sie sich gemeinsam mit der den Beschwerdeführer vertretenden Anwaltskanzlei um ein Ersuchen um Verschiebung der ärztlichen Untersuchung kümmere.

Ein Ersuchen um Verschiebung des für den 20.06.2024 angesetzten ärztlichen Untersuchungstermins durch den Beschwerdeführer selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigten Vertretung – etwa durch die ihn vertretende Rechtsanwaltskanzlei - erfolgte jedoch auch in der Folge gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch nach dem versäumten ärztlichen Untersuchungstermin wurde das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fernbleiben weder durch den Beschwerdeführer selbst noch durch eine von ihm bevollmächtigte Vertretung schriftlich belegt. Eine Entschuldigung für das Fernbleiben vom ärztlichen Untersuchungstermin bzw. ein Beleg eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung wurde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht rechtswirksam abgegeben; es wurde daher vom Beschwerdeführer auch nicht rechtswirksam dargelegt, dass ihm eine solche ärztliche Untersuchung unzumutbar wäre.

Im Übrigen ist in inhaltlicher Hinsicht anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2024 eine Operation gehabt habe, noch nicht ausreichend belegt, dass er am 20.06.2024 nicht in der Lage gewesen bzw. dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, weil er ja auch an ärztlichen Nach- bzw. Kontrolluntersuchungen in Bezug auf die am 27.05.2024 stattgehabte Operation zur Stabilisierung der Lendenwirbelsäule (PLIF L3/4) teilnehmen kann, zumal in den im Rahmen des E-Mails vom 07.06.2024 übermittelten medizinischen Unterlagen von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf berichtet wird und davon, dass der Beschwerdeführer bei der Entlassung mit Krücken selbstständig mobil gewesen sei und Stiegen Steigen in den erstem Stock möglich gewesen sei und nunmehr sechs bis acht Wochen körperliche Schonung empfohlen werde, insbesondere solle langes Stehen, Sitzen oder Bücken und das Heben schwerer Lasten vermieden werden. Weiters ergibt sich, dass am 07.06.2024 die Entfernung der Klammern durch den Hausarzt erbeten sei. Inwiefern dem Beschwerdeführer daher eine ärztliche Untersuchung am 20.06.2024 unzumutbar oder nicht möglich gewesen sein sollte – auch wenn eine postoperative Phase naturgemäß beschwerlich ist -, erschließt sich aus diesen per Mail eingebrachten medizinischen Unterlagen nicht.

Die Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine medizinische Sachverständige erfolgte zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens. Die Sachverhaltsermittlung - wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den gegenständlichen Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass um antragsbedürftige Verfahren nach den BBG handelt, die auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurden und ausschließlich auf seinen Antrag betrieben werden - erfolgt grundsätzlich nicht nur amtswegig im Wege des Gerichtes unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtete Partei nicht nur unverzüglich – und rechtswirksam - bekanntgibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum vorgeschriebenen Termin verhindert ist, sondern dass die Partei das Vorliegen eines triftigen Grundes auch entsprechend zu belegen hat, weil das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar sein muss.

Da der Beschwerdeführer unentschuldigt und ohne Beleg eines triftigen Grundes der schriftlichen Aufforderung vom 18.04.2024 zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 20.06.2024 keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung - Verweigerung Behindertenpass Grad der Behinderung Ladungen Neufestsetzung Verfahrenseinstellung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2284011.1.00

Im RIS seit

25.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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