Norm
DSG §1 Abs1Text
GZ: 2021-0.698.184 vom 8. Oktober 2021 (Verfahrenszahl DSB-D123.774)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Franz A*** (Beschwerdeführer) vom 13. November 2018 gegen die N*** Marketing GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch B*** & C*** Rechtsanwälte, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: Art. 6, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 9, 10 Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 6,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1; Paragraphen eins,, 18 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen 9,, 10 Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 13. November 2018 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte diesbezüglich wie folgt vor:
Es scheine, dass die Seite www.n***.at personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeite. Zumindest sei der Name des Beschwerdeführers ohne, dass mit der Beschwerdegegnerin ein Vertrag vorliege, auf der genannten Webseite verwendet worden. Auch könne kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin ausfindig gemacht werden, welches diese dazu berechtigte, den Namen des Beschwerdeführers im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Der Beschwerde beigelegt waren Screenshots der beschwerdegegenständlichen Webseite.
2. Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 (nach Aufforderung ergänzt am 10. Jänner 2019) brachte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch B*** & C*** Rechtsanwälte, soweit verfahrensrelevant wie folgt vor:
Die Beschwerdegegnerin biete auf der Plattform www.n***.at ihre Dienstleistungen an. Im Rahmen der kostenlosen Dienstleistung, die letztlich eine Marketingtätigkeit für die eigenen Leistungen darstelle, ermögliche die Beschwerdegegnerin Internetrecherchen zu bestehenden Unternehmen und im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern. Im Rahmen der Recherche bestehe für den Internetnutzer die Möglichkeit, mit einfacher Suche nach einem im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger einerseits etwaige Beteiligungsverhältnisse zu erfahren, sowie andererseits festzustellen, bei welchen anderen Rechtsträgern eine natürliche Person eine Vertretungsfunktion ausübe. Eine direkte Abfrage der Person sei jedoch nicht möglich.
Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe nicht sinnvoll vorstellbar sei, müsse auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse habe. Es sei das berechtigte Interesse der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung die veröffentlichten (Firmenbuch)-Daten inkl. der Verknüpfungen mit Namen und Vornamen sowie Funktionen als Geschäftsführer und Gesellschafter bei im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern den Nutzern der Webseite als interessante und für diese nützlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Da auf der Plattform auch unterschiedliche Unternehmen Werbung schalten, liege es auch im Interesse der Beschwerdegegnerin möglichst viele Nutzer der Website durch interessante Informationen, die dort zur Verfügung gestellt werden, zu generieren, um eine möglichst hohe Anzahl von Personen auf der Website zu haben, und dadurch Werbeeinnahmen zu generieren. Diese Werbeeinahmen stellen einen Teil des Umsatzes der Beschwerdegegnerin dar.
Daten des Beschwerdeführers seien nur über die Eingabe eines Rechtsträgers, der im Firmenbuch eingetragen sei, abrufbar.
Gemäß § 9 Abs. 1 UGB sei jedermann zur Einsicht in das Firmenbuch befugt, es gebe keine Beschränkungen der Einsichtnahme. Das Firmenbuch genieße auch Publizität iSd § 15 UGB und sei auch eine „Personenliste mit Verknüpfungen“ im Firmenbuch für die Öffentlichkeit abrufbar. Dass derartige Firmendaten, sohin eintragungspflichtige und veröffentlichungspflichte Tatsachen, die im Firmenbuch abrufbar seien, und auch gemäß § 10 Abs. 1 UGB in der Ediktsdaten und der Wiener Zeitung veröffentlichte Daten, von Dritten und damit auch vom Beschwerdegegner weiterverarbeitet werden, sei allgemein bekannt, so biete etwa auch die Rechtsanwaltskammer als Service für ihre Mitglieder einen Zugang zum ****-Info an. Dieser biete sogar eine erweiterte Funktionalität im Vergleich zum Service der Beschwerdegegnerin. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UGB sei jedermann zur Einsicht in das Firmenbuch befugt, es gebe keine Beschränkungen der Einsichtnahme. Das Firmenbuch genieße auch Publizität iSd Paragraph 15, UGB und sei auch eine „Personenliste mit Verknüpfungen“ im Firmenbuch für die Öffentlichkeit abrufbar. Dass derartige Firmendaten, sohin eintragungspflichtige und veröffentlichungspflichte Tatsachen, die im Firmenbuch abrufbar seien, und auch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UGB in der Ediktsdaten und der Wiener Zeitung veröffentlichte Daten, von Dritten und damit auch vom Beschwerdegegner weiterverarbeitet werden, sei allgemein bekannt, so biete etwa auch die Rechtsanwaltskammer als Service für ihre Mitglieder einen Zugang zum ****-Info an. Dieser biete sogar eine erweiterte Funktionalität im Vergleich zum Service der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 20. Jänner 2019 monierte der Beschwerdeführer, dass wirtschaftliche Interessen der Beschwerdegegnerin nicht der Grund seien können, dass die Daten des Beschwerdeführers im Internet, für jedermann veröffentlicht werden. Ein wirtschaftlicher Vorteil könne nicht mehr wiegen, als das Geheimhaltungsinteresse.
Das Firmenbuch habe im Vergleich zur Beschwerdegegnerin einen gesetzlichen Auftrag und könne überdies nicht kostenlos im Internet von jedermann abgerufen werden. Auch gebe es im Firmenbuch keine Verknüpfung mit anderen Firmen.
4. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 brachte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch B*** & C*** Rechtsanwälte, zusammengefasst wie folgt vor:
Die D*** Wirtschaftsauskunftsdienst Ges.m.b.H. („D***“) verfüge über einen aufrechten Vertrag mit dem Bundesministerium für Justiz („BMJ“) auf Basis des § 5 Abs 3 Z 3 iVm § 8 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Dokumente und Urkunden des Firmenbuches gem. § 1 Abs 1 des Firmenbuchgesetzes werden vom BMJ an die D*** zur Verfügung gestellt.Die D*** Wirtschaftsauskunftsdienst Ges.m.b.H. („D***“) verfüge über einen aufrechten Vertrag mit dem Bundesministerium für Justiz („BMJ“) auf Basis des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Dokumente und Urkunden des Firmenbuches gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Firmenbuchgesetzes werden vom BMJ an die D*** zur Verfügung gestellt.
Der Unterschied zwischen den Anbietern, die einen Zugang zum (amtlichen) Firmenbuch ermöglichen, und der Beschwerdegegnerin sei, dass die Beschwerdegegnerin Basisinformationen in Bezug auf Unternehmen/Gesellschaften kostenlos anbiete und über Verknüpfungen in einem „Overlay“ zur jeweils betreffenden Gesellschaft ersichtlich mache.
Die „amtlichen“ Datenbanken verlangen eine Registrierung und/oder geringes Entgelt (zB auszug.at EUR 1,32) für die direkte Personensuche, die als Abfragemöglichkeit angeboten werde. Das Entgelt für die Personensuche sei jedoch so gering, dass nicht von einer Schranke gesprochen werden könne.
Die Verarbeitung betreffe ausschließlich die berufliche Sphäre des Beschwerdeführers, der selbst entschieden habe, als Gesellschafter oder Geschäftsführer am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Der Beschwerdeführer müsse sich daher von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit und Offenlegung seiner Beziehungen im Wirtschaftsleben einstellen. Der Stellungnahme beigelegt waren u.a. Screenshots der Webseite der Beschwerdegegnerin und des Firmenbuchs.
6. Der Beschwerdeführer äußerte sich trotz gebotener Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der hierfür vorgesehen Frist nicht mehr.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenständlich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Beschwerdegegnerin unterhält u.a. die Gewerbeberechtigungen „Werbeagentur“ und „Direktwerbe- und Adressenunternehmer“.
Die Beschwerdegegnerin betreibt eine Suchplattform auf der Webseite www.n***.at. Auf dieser Webseite werden auch Werbungen geschalten. Die Webseite stellt sich wie folgt dar:
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Screenshot von der Website der Beschwerdegegnerin kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.]
2. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Unternehmen (zum Zeitpunkt der Entscheidung sind dies die F*** GmbH und G*** GmbH).
3. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin besteht kein Vertragsverhältnis.
4. Eine direkte namentliche Suche („Mag. Franz A***“ oder „Franz A***“) des Beschwerdeführers auf der Plattform der Beschwerdegegnerin bleibt ergebnislos.
Bei Abfrage eines Teils des Firmenwortlautes eines Unternehmens, bei dem auch der Beschwerdeführer als Gesellschafter oder Geschäftsführer beteiligt ist, finden sich nach Öffnen des Suchergebnisses, u.a. auch Informationen zu handelnden Personen des Unternehmens. Beispielhaft stellen sich die Ergebnisse wie folgt dar:
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Screenshot von der Website der Beschwerdegegnerin kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Das Suchergebnis enthält den Namen des Beschwerdeführers, die Eigenschaftsangaben „Geschäftsführer“, „Privatperson“ und „alleinvertretungsberechtigt“ sowie die Angabe, dass der Beschwerdeführer einziger Gesellschafter der G*** GmbH („Anteil 100,00%“) ist.]
5. Neben dem Namen des Beschwerdeführers befindet sich ein „i“. Dieses „i“ bedeutet, dass es zum Beschwerdeführer weitere Informationen gibt. Wenn man das „i“ auswählt, erscheint ein „Overlay“. Dieses stellt sich wie folgt dar:
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Screenshot von der Website der Beschwerdegegnerin kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.]
In diesem „Overlay“ sind weitere „Funktionen“ des Beschwerdeführers in anderen Unternehmen ersichtlich.
6. Die im Zuge der Abfrage aufgelisteten Daten stammen von der D*** Wirtschaftsauskunftsdienst Ges.m.b.H. (diese erhält die Daten des Firmenbuches wiederum aufgrund eines mit dem Bundesministerium für Justiz bestehenden Vertragsverhältnisses) und werden der Beschwerdegegnerin von dieser zur Verfügung gestellt.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie der durch diese vorgelegten Unterlagen und einer amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde auf der Webseite www.n***.at (abgerufen am 8.Oktober 2021).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.
Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Daten des Beschwerdeführers stammen aus dem Firmenbuch. Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbrachte, ist das Firmenbuch gemäß § 10 UGB öffentlich und ist jedermann nach § 9 UGB zur Abfrage des Firmenbuchs befugt.Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Daten des Beschwerdeführers stammen aus dem Firmenbuch. Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbrachte, ist das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, UGB öffentlich und ist jedermann nach Paragraph 9, UGB zur Abfrage des Firmenbuchs befugt.
Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang allerdings vorbrachte, dass gegenständlich die Daten bereits „allgemein verfügbar“ seien und insofern impliziere, dass diese einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich wären, ist ihr zu entgegnen, dass die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, vgl das Erkenntnis des BVwG vom 29. Juli 2020, GZ W211 2221963-1, und vom 25. Februar 2021, GZ W274 2236016-1, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23. April 2019, GZ D123.626/0006-DSB/2018).Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang allerdings vorbrachte, dass gegenständlich die Daten bereits „allgemein verfügbar“ seien und insofern impliziere, dass diese einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich wären, ist ihr zu entgegnen, dass die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom 29. Juli 2020, GZ W211 2221963-1, und vom 25. Februar 2021, GZ W274 2236016-1, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23. April 2019, GZ D123.626/0006-DSB/2018).
Wenn die Beschwerdegegnerin darüber hinaus vorbringt, dass man durch eine gezielte Personensuche auch im Firmenbuch die Verknüpfungen herausfinden könne und somit vermeine, dass womöglich von einer bloßen Reproduktion von "allgemein zugänglichen Daten" auszugehen sei, irrt diese, da die Beschwerdegegnerin die Firmenbuchsdaten neu kombiniert und verknüpft und dadurch einen informationellen Mehrwert generiert, weshalb in diesem Zusammenhang von einer neuen Datenverwendung auszugehen ist, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO zu prüfen ist (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Government Jahrbuch 2012, 27 [47], das Erkenntnis des BVwG vom 25. Februar 2021, GZ W274 2238717-1, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15. Jänner 2019, GZ D123.527/0004-DSB/2018).Wenn die Beschwerdegegnerin darüber hinaus vorbringt, dass man durch eine gezielte Personensuche auch im Firmenbuch die Verknüpfungen herausfinden könne und somit vermeine, dass womöglich von einer bloßen Reproduktion von "allgemein zugänglichen Daten" auszugehen sei, irrt diese, da die Beschwerdegegnerin die Firmenbuchsdaten neu kombiniert und verknüpft und dadurch einen informationellen Mehrwert generiert, weshalb in diesem Zusammenhang von einer neuen Datenverwendung auszugehen ist, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO zu prüfen ist vergleiche zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Government Jahrbuch 2012, 27 [47], das Erkenntnis des BVwG vom 25. Februar 2021, GZ W274 2238717-1, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15. Jänner 2019, GZ D123.527/0004-DSB/2018).
Als Rechtfertigungsgrund kommt im vorliegenden Fall – wie auch von der Beschwerdegegnerin richtig vorgebracht – eine Datenverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.Als Rechtfertigungsgrund kommt im vorliegenden Fall – wie auch von der Beschwerdegegnerin richtig vorgebracht – eine Datenverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht.
Hierzu hat eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin (sowie allenfalls Dritter) gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: einerseits muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, andererseits dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (gegenständlich: des Beschwerdeführers), die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl. das Urteil des EuGH vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38; siehe ferner auch das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2017, C?13/16 [R?gas satiksme] Rz. 28).Hierzu hat eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin (sowie allenfalls Dritter) gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: einerseits muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, andererseits dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (gegenständlich: des Beschwerdeführers), die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche das Urteil des EuGH vom 24. November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38; siehe ferner auch das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2017, C?13/16 [R?gas satiksme] Rz. 28).
Im Rahmen der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftiger Weise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, aaO Rz 51). [Anmerkung Bearbeiter/in: gemeint Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO, Rz 51]Im Rahmen der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftiger Weise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, aaO Rz 51). [Anmerkung Bearbeiter/in: gemeint Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, Rz 51]
Die Beschwerdegegnerin führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Daten des Beschwerdeführers vor allem ihrem wirtschaftlichen Interesse sowie auch dem Interesse der Teilnehmer am Wirtschaftsleben, zu erfahren, welche Personen an Unternehmen beteiligt sind, und welche Positionen sie auch in anderen Unternehmen einnehmen, diene. Dadurch könne ein Teilnehmer am Wirtschaftsleben einen etwaigen Vertragspartner u.a. besser einschätzen, und zB erkennen ob die Person(en), die hinter dem Vertragspartner als Gesellschafter stehen noch in anderen Unternehmen tätig seien, oder nicht. Da auf der Plattform auch unterschiedliche Unternehmen Werbung schalten, liege es auch im Interesse der Beschwerdegegnerin möglichst viele Nutzer der Website durch interessante Informationen, die dort zur Verfügung gestellt werden, zu generieren, um eine möglichst hohe Anzahl von Personen auf der Website zu haben, und dadurch Werbeeinnahmen zu generieren.
Unter Berücksichtigung, dass aufgrund ihrer allgemeinen Verfügbarkeit von einer geringeren Schutzwürdigkeit der Daten des Beschwerdeführers auszugehen ist, diese lediglich schließlich die berufliche Sphäre des Beschwerdeführers, der selbst entscheidet, als Gesellschafter oder Geschäftsführer am Wirtschaftsleben teil zu nehmen und deshalb insgesamt auch nur von einer geringen Eingriffsintensität auszugehen ist, kommt die Datenschutzbehörde zum Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin, an der Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Webservice, die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen und war somit gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen.Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen und war somit gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen.
Schlagworte
Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Veröffentlichung, berechtigte Interessen, Interessenabwägung, Firmenbuch, Firmenbuchdaten, Öffentlichkeit, Geschäftsführer, Funktionen bei anderen Unternehmen, Verknüpfung, informationeller MehrwertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2021:2021.0.698.184Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024