TE Dsk BescheidBeschwerde 2024/7/4 2024-0.199.724

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Norm

B-VG Art121 Abs1
B-VG Art122 Abs1
DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
DSG §18 Abs1
PartG §5 Abs8
PartG §6 Abs2
PartG §6 Abs3
AEUV Art16 Abs2
DSGVO Art2 Abs2 lita
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art9 Abs1
DSGVO Art9 Abs2
DSGVO Art9 Abs2 litg
DSGVO Art55 Abs1
DSGVO Art77 Abs1
  1. B-VG Art. 121 heute
  2. B-VG Art. 121 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  8. B-VG Art. 121 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  9. B-VG Art. 121 gültig von 14.08.1948 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  10. B-VG Art. 121 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 121 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 122 heute
  2. B-VG Art. 122 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  3. B-VG Art. 122 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. B-VG Art. 122 gültig von 28.10.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 122 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 122 gültig von 01.01.1997 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  7. B-VG Art. 122 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 122 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  9. B-VG Art. 122 gültig von 29.07.1959 bis 30.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 171/1959
  10. B-VG Art. 122 gültig von 14.08.1948 bis 28.07.1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  11. B-VG Art. 122 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 122 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

GZ: 2024-0.199.724 vom 4. Juli 2024 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2340/23)

[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. Dieter A*** (Beschwerdeführer) vom 23. Oktober 2023 gegen den Rechnungshof Österreich (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

-    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 9, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 9,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1; Paragraphen eins,, 18 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst vor, dass der Beschwerdegegner ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er die Parteispende des Beschwerdeführers iHv. € 3.***,00 [Anmerkung Bearbeiter/in: genauer Betrag aus Gründen der Pseudonymisierung nicht wiedergegeben] auf der Webseite des Beschwerdegegners veröffentlicht habe und dadurch die politische Meinung bzw. sensible Daten des Beschwerdeführers offengelegt habe. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen ua. politische Meinungen hervorgehen, untersagt. Dies treffe auf die Daten des Beschwerdeführers zu, weil dies unmittelbar aus der Parteispendentätigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Partei hervorgehe. Zwar bestehe für die Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers in § 6 Abs. 3 PartG eine gesetzliche Grundlage und es möge die Transparenz der Parteikassen auch im öffentlichen Interesse liegen, jedoch sei es unverhältnismäßig, die Person des Spenders zu veröffentlichen, da dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses keineswegs notwendig sei. Daher sei die Löschung von der Datenschutzbehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO anzuordnen.1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst vor, dass der Beschwerdegegner ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er die Parteispende des Beschwerdeführers iHv. € 3.***,00 [Anmerkung Bearbeiter/in: genauer Betrag aus Gründen der Pseudonymisierung nicht wiedergegeben] auf der Webseite des Beschwerdegegners veröffentlicht habe und dadurch die politische Meinung bzw. sensible Daten des Beschwerdeführers offengelegt habe. Gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen ua. politische Meinungen hervorgehen, untersagt. Dies treffe auf die Daten des Beschwerdeführers zu, weil dies unmittelbar aus der Parteispendentätigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Partei hervorgehe. Zwar bestehe für die Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers in Paragraph 6, Absatz 3, PartG eine gesetzliche Grundlage und es möge die Transparenz der Parteikassen auch im öffentlichen Interesse liegen, jedoch sei es unverhältnismäßig, die Person des Spenders zu veröffentlichen, da dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses keineswegs notwendig sei. Daher sei die Löschung von der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera g, DSGVO anzuordnen.

2. Mit Erledigung der Datenschutzbehörde vom 24. Oktober 2023 wurde das gegenständliche Verfahren bis zum Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-33/22 iSd. § 38 AVG mit Bescheid zur GZ: D124.2340/23, 2023-0.762.304 ausgesetzt.2. Mit Erledigung der Datenschutzbehörde vom 24. Oktober 2023 wurde das gegenständliche Verfahren bis zum Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-33/22 iSd. Paragraph 38, AVG mit Bescheid zur GZ: D124.2340/23, 2023-0.762.304 ausgesetzt.

3. Mit Erledigung der Datenschutzbehörde vom 19. Jänner 2024 wurde der Bescheid vom 24. Oktober 2023 zur GZ: D124.2340/23, 2023-0.762.304 aufgrund des Urteils des EuGH vom 16. Januar 2024 in der Rechtssache C-33/22 behoben und das gegenständliche Verfahren fortgesetzt sowie der Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert.

4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 verwies der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG und teilte mit, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vorgebrachten Normbedenken gegen § 6 Abs. 3 (und Abs. 2) PartG nicht der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Veröffentlichung von Informationen über Spenden entgegengehalten werden könnten.4. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 verwies der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf den Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, PartG und teilte mit, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vorgebrachten Normbedenken gegen Paragraph 6, Absatz 3, (und Absatz 2,) PartG nicht der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Veröffentlichung von Informationen über Spenden entgegengehalten werden könnten.

5. Mit Eingabe vom 12. März 2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine neue, rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst vor, dass die datenschutzrechtliche Problematik des vorliegenden Falls darin bestehe, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen hervorgingen, grundsätzlich untersagt sei und fallbezogen keine Ausnahme von diesem Verbot gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO zum Tragen komme. Wenn überhaupt, könne an die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO gedacht werden, doch auch diese erweise sich nicht als tragfähig, weil die Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG erstens in ihrer Reichweite unverhältnismäßig und zweitens nicht von „angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen“ flankiert sei. Die DSGVO sei unmittelbar anwendbar und entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften in Fällen von Normkollisionen hätten dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu weichen.5. Mit Eingabe vom 12. März 2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine neue, rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst vor, dass die datenschutzrechtliche Problematik des vorliegenden Falls darin bestehe, dass gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen hervorgingen, grundsätzlich untersagt sei und fallbezogen keine Ausnahme von diesem Verbot gemäß Artikel 9, Absatz 2, DSGVO zum Tragen komme. Wenn überhaupt, könne an die Ausnahme nach Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO gedacht werden, doch auch diese erweise sich nicht als tragfähig, weil die Veröffentlichung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, PartG erstens in ihrer Reichweite unverhältnismäßig und zweitens nicht von „angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen“ flankiert sei. Die DSGVO sei unmittelbar anwendbar und entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften in Fällen von Normkollisionen hätten dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu weichen.

B. Beschwerdegegenstand

Ausgehend von der verfahrenseinleitenden Eingabe des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner die personenbezogenen Daten (Name, Parteispende) des Beschwerdeführers auf dessen Webseite veröffentlicht hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Der Beschwerdeführer hat am **. Mai 2023 eine Parteispende iHv. 3.***,00 an eine österreichische Partei getätigt.

2. Diese Spende wurde vom Beschwerdegegner auf dessen Webseite u.a. unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers veröffentlicht:

[Anmerkung Bearbeiter/in: Der an dieser Stelle als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Screenshot von der Website des Beschwerdegegners kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Er enthält folgende Daten: genaue URL der Website, Name des Beschwerdeführers, Postleitzahl seiner Adresse, Eingangsdatum und Meldedatum der Spende, Betrag und Empfängerin der Spende.]

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der beiden Verfahrensparteien, sowie auf der amtswegigen Recherche der Datenschutzbehörde auf www.rechnungshof.gv.at (zuletzt abgerufen am 3. Juli 2024) und sind unbestritten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.1. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und der Rolle des Beschwerdegegners

Gemäß Art. 121 Abs. 1 B-VG ist der Beschwerdegegner zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen.Gemäß Artikel 121, Absatz eins, B-VG ist der Beschwerdegegner zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen.

Gemäß Art. 122 Abs. 1 B-VG untersteht der Beschwerdegegner unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.Gemäß Artikel 122, Absatz eins, B-VG untersteht der Beschwerdegegner unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.

Der Beschwerdegegner übt seine Funktionen als unabhängiges Organ des Nationalrats bzw. des jeweiligen Landtags aus; er wird insoweit als Organ der Gesetzgebung tätig (VfSlg 15.130/1998; 19.807/2013).

Bei dem Beschwerdegegner handelt es sich somit, ebenso wie bei dem (das Urteil des EuGH C-33/22 betreffenden) Untersuchungsausschuss des österreichischen Nationalrats, um ein (unabhängiges Kontroll-) Organ der Gesetzgebung.

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO dahin auszulegen sind, dass nicht angenommen werden kann, dass eine Tätigkeit allein deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt und damit der Anwendung der DSGVO entzogen ist, weil sie von einem vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgeübt wird (Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024, C-33/22, Rz. 43).Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 16, Absatz 2, Satz 1 AEUV und Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a DSGVO dahin auszulegen sind, dass nicht angenommen werden kann, dass eine Tätigkeit allein deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt und damit der Anwendung der DSGVO entzogen ist, weil sie von einem vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgeübt wird (Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024, C-33/22, Rz. 43).

Darüber hinaus sind die Art. 77 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen, wenn ein Mitgliedstaat, der im Einklang mit Art. 51 Abs. 1 DSGVO bloß eine einzige Aufsichtsbehörde eingerichtet hat, sie aber nicht mit der Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch einen vom Parlament dieses Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgestattet hat, dieser Behörde unmittelbar die Zuständigkeit übertragen, über Beschwerden betreffend von diesem Untersuchungsausschuss durchgeführte Verarbeitungen personenbezogener Daten zu befinden (Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024, C-33/22, Rz. 72).Darüber hinaus sind die Artikel 77, Absatz eins und Artikel 55, Absatz eins, DSGVO dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen, wenn ein Mitgliedstaat, der im Einklang mit Artikel 51, Absatz eins, DSGVO bloß eine einzige Aufsichtsbehörde eingerichtet hat, sie aber nicht mit der Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch einen vom Parlament dieses Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzten Untersuchungsausschuss ausgestattet hat, dieser Behörde unmittelbar die Zuständigkeit übertragen, über Beschwerden betreffend von diesem Untersuchungsausschuss durchgeführte Verarbeitungen personenbezogener Daten zu befinden (Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024, C-33/22, Rz. 72).

Die – gegenständlich nicht bestrittene – Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung als einzige Aufsichtsbehörde in Österreich gemäß § 18 Abs. 1 DSG eingerichtet ist, gründet sich daher unmittelbar auf Art. 55 Abs. 1 DSGVO.Die – gegenständlich nicht bestrittene – Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung als einzige Aufsichtsbehörde in Österreich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DSG eingerichtet ist, gründet sich daher unmittelbar auf Artikel 55, Absatz eins, DSGVO.

In Reaktion auf das EuGH-Urteil C-33/22 hat der Gesetzgeber eine eigene Aufsichtsbehörde geschaffen, die künftig über die Einhaltung des Grundrechts im Bereich der Gesetzgebung wachen wird (siehe dazu: Datenschutz-Grundverordnung gilt bald auch fürs Parlament | Parlament Österreich) [Anmerkung Bearbeiter/in: Hyperlink zur Website des Parlaments entfernt]. Da das neu geschaffene Parlamentarische Datenschutzkomitee erst mit 1. Jänner 2025 eingerichtet wird, ist im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig.

D.2. Zu den verfahrensrelevanten Gesetzesbestimmungen

§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) lauten samt Überschrift wie folgt:Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Datenschutzgesetz (DSG) lauten samt Überschrift wie folgt:

Grundrecht auf Datenschutz
§ 1.Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsJedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 Parteiengesetz (PartG) lauten wie folgt (Unterstreichungen durch die Behörde):Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, Parteiengesetz (PartG) lauten wie folgt (Unterstreichungen durch die Behörde):

  1. (2)Absatz 2Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in § 5 Abs. 8 festgelegten Frist wieder zu löschen.Die politische Partei hat dem Rechnungshof zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) zu melden. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen. Der Rechnungshof und die politische Partei haben die Namen der Spender nach Ablauf der in Paragraph 5, Absatz 8, festgelegten Frist wieder zu löschen.
  2. (3)Absatz 3Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag sind einzelne Geldspenden über € 2.500,- dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, dem Datum des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

D.3. Zum Recht auf Geheimhaltung

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).

Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da sich die Informationen (Name, Parteispende) gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO auf den Beschwerdeführer beziehen.Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da sich die Informationen (Name, Parteispende) gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO auf den Beschwerdeführer beziehen.

Die Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers auf der Webseite stellt jedenfalls eine Verarbeitung iSd. Art. 4 Z 2 DSGVO dar und der Beschwerdegegner ist unbestritten Verantwortlicher für die gegenständliche Datenverarbeitung iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO.Die Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers auf der Webseite stellt jedenfalls eine Verarbeitung iSd. Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar und der Beschwerdegegner ist unbestritten Verantwortlicher für die gegenständliche Datenverarbeitung iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.

Der Oberste Gerichthof hielt zusammengefasst fest, dass vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DSGVO einzubeziehen sind, aus denen die tatsächliche politische Meinung des Betroffenen hervorgeht, sondern auch Daten über vermutete politische Vorlieben des Betroffenen (vgl. OGH vom 15. April 2021, 6 Ob 35/21x).Der Oberste Gerichthof hielt zusammengefasst fest, dass vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO einzubeziehen sind, aus denen die tatsächliche politische Meinung des Betroffenen hervorgeht, sondern auch Daten über vermutete politische Vorlieben des Betroffenen vergleiche OGH vom 15. April 2021, 6 Ob 35/21x).

Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs an und führte ergänzend aus, dass es für die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bereits ausreicht, wenn hinsichtlich der Datenkategorie politische Meinungen die sensible Information nur mittelbar hervorgeht (vgl. VwGH vom 14.12.2021, Ro 2021/04/0007).Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs an und führte ergänzend aus, dass es für die Anwendung des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO bereits ausreicht, wenn hinsichtlich der Datenkategorie politische Meinungen die sensible Information nur mittelbar hervorgeht vergleiche VwGH vom 14.12.2021, Ro 2021/04/0007).

Daher fallen die gegenständlichen Daten des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, da jedenfalls die politischen Vorlieben des Beschwerdeführers aus seiner Spendentätigkeit hervorgehen.Daher fallen die gegenständlichen Daten des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, da jedenfalls die politischen Vorlieben des Beschwerdeführers aus seiner Spendentätigkeit hervorgehen.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 taxativ aufgezählten Zulässigkeitstatbestände vorliegt, doch ist an die Ausnahmetatbestände ein strenger Maßstab anzulegen (Weichert in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG2 Art 9 Rz 46).Gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn einer der in Artikel 9, Absatz 2, taxativ aufgezählten Zulässigkeitstatbestände vorliegt, doch ist an die Ausnahmetatbestände ein strenger Maßstab anzulegen (Weichert in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG2 Artikel 9, Rz 46).

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO, wonach eine Verarbeitung dann zulässig ist, wenn sie auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO, wonach eine Verarbeitung dann zulässig ist, wenn sie auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.

In diesem Kontext ist auf die innerstaatliche Norm des § 6 PartG zu verweisen:In diesem Kontext ist auf die innerstaatliche Norm des Paragraph 6, PartG zu verweisen:

§ 6 Abs. 2 PartG legt in diesem Zusammenhang fest, dass politische Parteien zum Zweck der öffentlichen Information über ihre Finanzierung durch private Mittel die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) dem Beschwerdegegner zu melden haben. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen.Paragraph 6, Absatz 2, PartG legt in diesem Zusammenhang fest, dass politische Parteien zum Zweck der öffentlichen Information über ihre Finanzierung durch private Mittel die eingelangten Einzelspenden über € 150,- unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) dem Beschwerdegegner zu melden haben. Bei Einzelspenden, die den Betrag von € 500,- übersteigen ist zusätzlich die Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift des jeweiligen Spenders zu erheben und dem Rechnungshof zu melden. Der Rechnungshof hat die Einzelspenden über € 500,- Euro unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und gegliedert nach dem konkreten Spendenempfänger unverzüglich zu veröffentlichen.

§ 6 Abs. 3 PartG legt fest, dass dem Beschwerdegegner einzelne Geldspenden über € 2.500,- zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers zu melden sind. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.Paragraph 6, Absatz 3, PartG legt fest, dass dem Beschwerdegegner einzelne Geldspenden über € 2.500,- zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und Wahltag unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers zu melden sind. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung des Namens des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

Somit ist die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bzw. die Veröffentlichung des Namens und der Geldspende iHv. € 3.***,- des Beschwerdeführers zulässig, da es sich bei § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG jedenfalls um eine gesetzliche Grundlage iSd. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO handelt.Somit ist die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bzw. die Veröffentlichung des Namens und der Geldspende iHv. € 3.***,- des Beschwerdeführers zulässig, da es sich bei Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, PartG jedenfalls um eine gesetzliche Grundlage iSd. Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO handelt.

Das in Art. 9 Abs. 2 lit. g DSVGO geforderte „erhebliche öffentliche Interesse“ ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde gegeben, da die Transparenz der Parteienfinanzierung jedenfalls ein solches erhebliches öffentliches Interesse darstellt.Das in Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSVGO geforderte „erhebliche öffentliche Interesse“ ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde gegeben, da die Transparenz der Parteienfinanzierung jedenfalls ein solches erhebliches öffentliches Interesse darstellt.

D.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angemessenen und spezifischen Maßnahmen iSd. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVOD.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angemessenen und spezifischen Maßnahmen iSd. Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 PartG nicht von „angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen“ flankiert sei. Die DSGVO sei unmittelbar anwendbar und entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften hätten in Fällen von Normkollisionen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu weichen.Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Veröffentlichung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, PartG nicht von „angemessenen und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen“ flankiert sei. Die DSGVO sei unmittelbar anwendbar und entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften hätten in Fällen von Normkollisionen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu weichen.

Einleitend wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Datenschutzbehörde in der Ausschussbegutachtung des Verfassungsausschusses zum Antrag 2487/A zur Änderung des Parteiengesetzes eine Stellungnahme abgegeben hat: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SN/273819/.

In dieser Stellungnahme wies die Datenschutzbehörde im Hinblick auf den vorgeschlagenen Gesetzestext des Parteiengesetzes auf die Anforderungen an eine Norm iSd. Art. 9 Abs. 2 DSGVO und iSd. § 1 Abs. 2 DSG hin. Insbesondere machte die Datenschutzbehörde auf die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) aufmerksam und auch darauf, dass nicht auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit des mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext einhergehenden Grundrechtseingriff eingegangen worden sei.In dieser Stellungnahme wies die Datenschutzbehörde im Hinblick auf den vorgeschlagenen Gesetzestext des Parteiengesetzes auf die Anforderungen an eine Norm iSd. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO und iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DSG hin. Insbesondere machte die Datenschutzbehörde auf die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) aufmerksam und auch darauf, dass nicht auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit des mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext einhergehenden Grundrechtseingriff eingegangen worden sei.

Der Verfassungsausschuss ging auf die Anregungen der Datenschutzbehörde ein und veröffentlichte in seinem Ausschussbericht vom 4. Juli 2022 (siehe dazu (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/1637/fname_1458190.pdf ) sowohl eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) inklusive der dem Betroffenen zustehenden Abhilfemaßnahmen (Seite 52 ff des Ausschussberichts). Darüber hinaus wurde auf die Verhältnismäßigkeit des mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext einhergehenden Grundrechtseingriff wie folgt eingegangen (Auszug):

Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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