Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §8Rechtssatz
Ein Säumnisbeschwerdeverfahren iSd Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ist kein Verfahren, das über Antrag des Beschuldigten auf Erlassung eines Strafbescheides geführt wird, sodass die Verwaltungsbehörde nicht säumig hinsichtlich der Erlassung des Strafbescheides werden kann. Entscheidungspflichten, die Gegenstand einer Säumnisbeschwerde sein können, bestehen im Verwaltungsstrafverfahren daher nur ausnahmsweise, etwa bei Privatanklagedelikten oder in Bezug auf verfahrensrechtliche Anträge, wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl VwGH 03.05.20217, Ro 2016/03/0027).Ein Säumnisbeschwerdeverfahren iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ist kein Verfahren, das über Antrag des Beschuldigten auf Erlassung eines Strafbescheides geführt wird, sodass die Verwaltungsbehörde nicht säumig hinsichtlich der Erlassung des Strafbescheides werden kann. Entscheidungspflichten, die Gegenstand einer Säumnisbeschwerde sein können, bestehen im Verwaltungsstrafverfahren daher nur ausnahmsweise, etwa bei Privatanklagedelikten oder in Bezug auf verfahrensrechtliche Anträge, wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche VwGH 03.05.20217, Ro 2016/03/0027).
Schlagworte
Entscheidungspflicht, Beschwerde, Säumnisbeschwerde, Beschuldigter, Verwaltungsstrafverfahren, Strafbescheid, Privatanklagedelikt, verfahrensrechtliche Anträge, Straferkenntnis, VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.80.15.2802.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024