TE Lvwg Beschluss 2023/9/19 LVwG 80.15-2802/2023

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Entscheidungsdatum

19.09.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §8;
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art132 Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Säumnisbeschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, L Gürtel, W, im Verfahren der Bürgermeisterin der Stadt Graz, GZ: GRAZ/601210005131/2021, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässig römisch eins.   Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aufgrund einer Anzeige der LPD Steiermark vom 28.03.2021 der zufolge sich der Beschwerdeführer am 19.03.2021 gegen 22:30 Uhr im Bereich der Lgasse in G in der dortigen Tiefgarage zusammen mit sieben anderen männlichen Personen aufgehalten habe, welche dort alkoholische Getränke konsumierten und sich unterhielten, erließ die belangte Behörde zunächst am 13.08.2021 zu GZ: GRAZ/601210005131/2021 eine Strafverfügung mit einem entsprechenden Tatvorwurf unter Wiedergabe des Gesetzestextes und der anzuwendenden Rechtsvorschriften des COVID-19-MG iVm 4.COVID-19-SchuMaV. Diese Strafverfügung wurde vom zunächst unvertretenen Beschuldigten am 19.08.2021 übernommen und brachte dieser daraufhin nunmehr anwaltlich vertreten am 26.08.2021 per E-Mail einen Einspruch mit folgendem Wortlaut ein:Aufgrund einer Anzeige der LPD Steiermark vom 28.03.2021 der zufolge sich der Beschwerdeführer am 19.03.2021 gegen 22:30 Uhr im Bereich der Lgasse in G in der dortigen Tiefgarage zusammen mit sieben anderen männlichen Personen aufgehalten habe, welche dort alkoholische Getränke konsumierten und sich unterhielten, erließ die belangte Behörde zunächst am 13.08.2021 zu GZ: GRAZ/601210005131/2021 eine Strafverfügung mit einem entsprechenden Tatvorwurf unter Wiedergabe des Gesetzestextes und der anzuwendenden Rechtsvorschriften des COVID-19-MG in Verbindung mit 4.COVID-19-SchuMaV. Diese Strafverfügung wurde vom zunächst unvertretenen Beschuldigten am 19.08.2021 übernommen und brachte dieser daraufhin nunmehr anwaltlich vertreten am 26.08.2021 per E-Mail einen Einspruch mit folgendem Wortlaut ein:

Ich erhebe hiermit Einspruch. Ich stelle den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.“

Daraufhin entfertigte die belangte Behörde eine mit 02.05.2022 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung mit einem gleichlautenden Tatvorwurf, welche vom Rechtsvertreter am 05.05.2022 übernommen wurde. Dieser erstattete daraufhin am 07.06.2022 eine schriftliche Äußerung mit näheren Rechtfertigungsangaben zum Tatvorwurf.

Daraufhin setzte die belangte Behörde keine weiteren Verfahrenshandlungen, worauf der Vertreter per 05.07.2022 die gegenständliche Säumnisbeschwerde einbrachte. Diese wurde von der belangten Behörde trotz dreimaliger schriftlicher Nachfrage des Rechtsvertreters (am 21.09.2022, am 30.09.2022 sowie nochmals am 06.12.2022) dem Landesverwaltungsgericht zunächst ohne Angabe von Gründen erst am 31.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Eine Nachfrage beim nunmehr zuständigen Sachbearbeiter hat ergeben, dass der gegenständliche Akt – wie auch zahlreiche weitere Strafakten – beim bisher zuständigen Bearbeiter, welcher mittlerweile von diesem Tätigkeitsbereich abgezogen wurde, aus unerfindlichen Gründen unbearbeitet „liegengeblieben“ ist.

II.    Rechtliche Beurteilung:

§ 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.       die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2.       die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

§ 16 VwGVG:Paragraph 16, VwGVG:

„Nachholung des Bescheides

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Die dreimonatige Frist wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde in Lauf gesetzt. Nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 27.05. 2015, Ra 2015/19/0075; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 uva). Ein dennoch erlassener Bescheid wäre infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Da im vorliegenden Fall die dreimonatige Nachfrist schon längst abgelaufen ist, hat der nunmehr zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde zu Recht dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der bislang trotz mehrfacher Urgenzen des Rechtsvertreters pflichtwidrig unterlassenen Vorlage der Säumnisbeschwerde wäre die Partei grundsätzlich auch berechtigt gewesen, dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde (in Kopie) vorzulegen und damit die Entscheidungsfrist auszulösen (VwGH 22.11. 2017, Ra 2017/19/0421). Da dies nicht erfolgt ist, kann die Bearbeitung der Beschwerde erst jetzt erfolgen.Die dreimonatige Frist wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde in Lauf gesetzt. Nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG geht die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 27.05. 2015, Ra 2015/19/0075; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 uva). Ein dennoch erlassener Bescheid wäre infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Da im vorliegenden Fall die dreimonatige Nachfrist schon längst abgelaufen ist, hat der nunmehr zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde zu Recht dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der bislang trotz mehrfacher Urgenzen des Rechtsvertreters pflichtwidrig unterlassenen Vorlage der Säumnisbeschwerde wäre die Partei grundsätzlich auch berechtigt gewesen, dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde (in Kopie) vorzulegen und damit die Entscheidungsfrist auszulösen (VwGH 22.11. 2017, Ra 2017/19/0421). Da dies nicht erfolgt ist, kann die Bearbeitung der Beschwerde erst jetzt erfolgen.

Aus der Verpflichtung zur Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG ergibt sich aber noch nicht zwingend die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zunächst zu prüfen, ob die Säumnisbeschwerde tatsächlich zulässig ist. Dies ist im folgenden Fall aus nachstehenden Gründen zu verneinen:Aus der Verpflichtung zur Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG ergibt sich aber noch nicht zwingend die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zunächst zu prüfen, ob die Säumnisbeschwerde tatsächlich zulässig ist. Dies ist im folgenden Fall aus nachstehenden Gründen zu verneinen:

Die Säumnisbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Säumnisbeschwerdeverfahren kein Verfahren ist, dass über Antrag des Beschuldigten auf Erlassung eines Strafbescheides geführt wird, sodass es gegenüber der Verwaltungsbehörde keine Säumnisbeschwerde des Beschuldigten hinsichtlich der Erlassung des Strafbescheides gibt (vgl. Rz 3 zu § 8 und Rz 5f zu § 43 in Eder/Martschin/Schmid, K1 zu § 37). Entscheidungspflichten, die Gegenstand einer Säumnisbeschwerde sein können, bestehen im Verwaltungsstrafverfahren daher nur ausnahmsweise, etwa bei Privatanklagedelikten oder in Bezug auf verfahrensrechtliche Anträge, wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens (Schulev-Steindl, die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz, S.71 ff; VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027).Die Säumnisbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Säumnisbeschwerdeverfahren kein Verfahren ist, dass über Antrag des Beschuldigten auf Erlassung eines Strafbescheides geführt wird, sodass es gegenüber der Verwaltungsbehörde keine Säumnisbeschwerde des Beschuldigten hinsichtlich der Erlassung des Strafbescheides gibt vergleiche Rz 3 zu Paragraph 8 und Rz 5f zu Paragraph 43, in Eder/Martschin/Schmid, K1 zu Paragraph 37,). Entscheidungspflichten, die Gegenstand einer Säumnisbeschwerde sein können, bestehen im Verwaltungsstrafverfahren daher nur ausnahmsweise, etwa bei Privatanklagedelikten oder in Bezug auf verfahrensrechtliche Anträge, wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens (Schulev-Steindl, die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz, S.71 ff; VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027).

Eine derartige Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Erhebung des Einspruches gegen eine Strafverfügung keinen Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über den Einspruch im Sinne des § 73 AVG iVm § 24 VStG begründet, wenn die Strafverfügung (wie im vorliegenden Fall) auf Grund eines vollen Einspruchs im Sinne des § 49 Abs 2 VStG ohnehin bereits ex lege außer Kraft getreten ist, weshalb diesbezüglich keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde besteht (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027 RS 5). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Erhebung des Einspruches gegen eine Strafverfügung keinen Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung über den Einspruch im Sinne des Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG begründet, wenn die Strafverfügung (wie im vorliegenden Fall) auf Grund eines vollen Einspruchs im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, VStG ohnehin bereits ex lege außer Kraft getreten ist, weshalb diesbezüglich keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde besteht (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027 RS 5).

Die Zuständigkeit zur Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist daher, weil es sich um ein Offizialverfahren, somit um ein von Amts wegen eingeleitetes und fortgeführtes Verfahren handelt, in Wahrheit bei der belangten Behörde verblieben, welche das gegenständliche Verfahren nach Rückmittlung des Aktes nunmehr fortzuführen hat.

Sollte der nunmehr zuständige Sachbearbeiter das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen, hat dies entweder mit Bescheid zu erfolgen oder wird der Beschuldigte zumindest im Sinne des § 45 Abs 2 letzter Satz VStG von der Einstellung des Verfahrens verständigen sein.Sollte der nunmehr zuständige Sachbearbeiter das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen, hat dies entweder mit Bescheid zu erfolgen oder wird der Beschuldigte zumindest im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz VStG von der Einstellung des Verfahrens verständigen sein.

Sollte das Verfahren mit Erlassung eines Straferkenntnisses abgeschlossen werden, wird die überlange, im vorliegenden Fall nicht vom Beschuldigten bzw. seinem Vertreter verschuldete Verfahrensdauer als Milderungsgrund zu berücksichtigen sein und kann der Bestrafte gegen dieses Straferkenntnis in weiterer Folge dann ohnedies noch das Rechtsmittel der Beschwerde ergreifen.

Sollte belangte Behörde weiter säumig sein, kann sich der Beschuldigte gemäß § 31 Abs 2 VStG ab dem 19.03.2024 mit Erfolg auf den Eintritt der Bestrafungsverjährung berufen. Verwiesen sei wiederum auf das Grundsatzerkenntnis VwGH Ro 2016/03/0027, RS 1, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass im Anwendungsbereich des VStG dann kein zusätzlicher Säumnisschutz besteht, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten bereits durch ein ex-lege-Außerkraftreten des Strafbescheides Genüge getan ist (vgl dazu § 43 Abs 1 VwGVG) bzw. er sich nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG auf das Bestrafungshindernis der Verjährung berufen kann.Sollte belangte Behörde weiter säumig sein, kann sich der Beschuldigte gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ab dem 19.03.2024 mit Erfolg auf den Eintritt der Bestrafungsverjährung berufen. Verwiesen sei wiederum auf das Grundsatzerkenntnis VwGH Ro 2016/03/0027, RS 1, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass im Anwendungsbereich des VStG dann kein zusätzlicher Säumnisschutz besteht, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten bereits durch ein ex-lege-Außerkraftreten des Strafbescheides Genüge getan ist vergleiche dazu Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG) bzw. er sich nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG auf das Bestrafungshindernis der Verjährung berufen kann.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Beschwerde, Säumnisbeschwerde, Beschuldigter, Verwaltungsstrafverfahren, Strafbescheid, Privatanklagedelikt, verfahrensrechtliche Anträge, Straferkenntnis, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.80.15.2802.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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