Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.10.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1Rechtssatz
Bei einer Änderung der Fahrtrichtung oder einem Wechsel des Fahrstreifens darf man sich nicht allein auf den Blinker verlassen, sondern muss sich vor Beginn des Umspurens durch zureichende Vergewisserung hinsichtlich des Neben- und des dahinter befindlichen Verkehrs, insbesondere durch eine ordnungsgemäße Ausführung des 3-S-Blickes, vergewissern, dass dies im Sinne des § 11 Abs 1 StVO gefahrlos möglich ist.Bei einer Änderung der Fahrtrichtung oder einem Wechsel des Fahrstreifens darf man sich nicht allein auf den Blinker verlassen, sondern muss sich vor Beginn des Umspurens durch zureichende Vergewisserung hinsichtlich des Neben- und des dahinter befindlichen Verkehrs, insbesondere durch eine ordnungsgemäße Ausführung des 3-S-Blickes, vergewissern, dass dies im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO gefahrlos möglich ist.
Schlagworte
Änderung, Fahrtrichtung, Wechsel, Fahrstreifen, Gefährdung, Behinderung, Blinker, Umspuren, Vergewisserung, Verkehr, Nebenverkehr, 3-S-Blick, Schulterblick, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.16.1274.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024