RS Lvwg 2023/10/18 LVwG 30.16-1274/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Bei einer Änderung der Fahrtrichtung oder einem Wechsel des Fahrstreifens darf man sich nicht allein auf den Blinker verlassen, sondern muss sich vor Beginn des Umspurens durch zureichende Vergewisserung hinsichtlich des Neben- und des dahinter befindlichen Verkehrs, insbesondere durch eine ordnungsgemäße Ausführung des 3-S-Blickes, vergewissern, dass dies im Sinne des § 11 Abs 1 StVO gefahrlos möglich ist.Bei einer Änderung der Fahrtrichtung oder einem Wechsel des Fahrstreifens darf man sich nicht allein auf den Blinker verlassen, sondern muss sich vor Beginn des Umspurens durch zureichende Vergewisserung hinsichtlich des Neben- und des dahinter befindlichen Verkehrs, insbesondere durch eine ordnungsgemäße Ausführung des 3-S-Blickes, vergewissern, dass dies im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO gefahrlos möglich ist.

Schlagworte

Änderung, Fahrtrichtung, Wechsel, Fahrstreifen, Gefährdung, Behinderung, Blinker, Umspuren, Vergewisserung, Verkehr, Nebenverkehr, 3-S-Blick, Schulterblick, Straßenverkehrsordnung 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.16.1274.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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