TE Lvwg Erkenntnis 2023/10/18 LVwG 30.16-1274/2023

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Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Fstraße, D, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.03.2023, GZ: VStV/923300004880/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. römisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3.

s t a t t g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

II.    Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4. römisch II.    Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4.

a b g e w i e s e n.

III.  Dadurch verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf den Betrag von € 10,00.römisch III.  Dadurch verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf den Betrag von € 10,00.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 4.) in der Höhe von € 19,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 4.) in der Höhe von € 19,00 zu leisten.

IV.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch IV.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, GZ: VStV/923300004880/2023, wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen bzw. folgende Geldstrafen verhängt:

„1.Datum/Zeit:                 16.10.2022, 11:38 Uhr

Ort:                             G, St.-P-Gürtel vor Autobahnauffahrt Richtung Hstätten

Betroffenes Fahrzeug:        PKW, Kennzeichen: ***** (A)

                                 Anhänger, Kennzeichen: ***** (A)

Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2.Datum/Zeit:                  16.10.2022, 11:38 Uhr

Ort:                             G, St.-P-Gürtel vor Autobahnauffahrt Richtung Hstätten

Betroffenes Fahrzeug:        PKW, Kennzeichen: ***** (A)

                                 Anhänger, Kennzeichen: ***** (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.

3.Datum/Zeit:                  16.10.2022, 11:38 Uhr

Ort:                             G, St.-P-Gürtel vor Autobahnauffahrt Richtung Hstätten

Betroffenes Fahrzeug:        PKW, Kennzeichen: *****(A)

                                 Anhänger, Kennzeichen: ***** (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte(n) Person(en), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

4.Datum/Zeit:                  16.10.2022, 11:38 Uhr

Ort:                             G, St.-P-Gürtel vor Autobahnauffahrt Richtung Hstätten

Betroffenes Fahrzeug:        PKW, Kennzeichen: *****(A)

                                 Anhänger, Kennzeichen: ***** (A)

Sie haben die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/20221. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

2. § 4 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/20222. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

3. § § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/20223. Paragraph Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

4. § 11 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/20224. Paragraph 11, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.   € 120,00

1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

2.   € 120,00

1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

3.   € 80,00

1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

4.   € 95,00

1 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 459,00

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass es geboten gewesen wäre, einen Ortsaugenschein durchzuführen bzw. einen KFZ-Sachverständigen zu bestellen, die beiden Fahrzeuge gegenüber zu stellen und wäre unter Bedachtnahme auf die Aussagen und Angaben der Anzeiger erkennbar, dass es keinen Verkehrsunfall gegeben habe und aus diesem Grund der Beschwerdeführer auch keinen Verkehrsunfall wahrnehmen habe können. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Rechtswidrigkeit nicht vorliegen würde. Das Straferkenntnis sei aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden, Beweis- und Parteianträge seien missachtet worden und wäre jedenfalls im Zweifel das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zufolge des Beschwerdevorbringens wurde dem Verfahren der gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Bereich Verkehr und Kraftfahrtechnik mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes, Herr Univ.-Prof. DI Dr. E F, beigezogen und ersucht, an der öffentlich mündlichen Verhandlung teilzunehmen und im Zuge dieser Befund und Gutachten zu erstellen.

Am 03.10.2023 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Beiziehung des Sachverständigen sowie der Zeugen GI G H, I J sowie K L eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.Am 03.10.2023 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Beiziehung des Sachverständigen sowie der Zeugen GI G H, römisch eins J sowie K L eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt.

Am 06.10.2022 um 11.38 Uhr befuhr der Beschwerdeführer mit dem LKW mit dem Kennzeichen *****sowie dem Anhänger mit dem Kennzeichen ***** den St.-P-Gürtel vor Autobahnabfahrt Richtung Hstätten, G. Zu diesem Zeitpunkt fuhren auch Frau K L als Lenkerin sowie die Zeugin I J mit ihrem PKW, einem roten VW Tiguan in der St.-P-Hstraße auf der linken Spur und waren im Begriff geradeaus zu fahren um danach Richtung F auf die Autobahn aufzufahren. Der Beschwerdeführer überholte sie mit seinem Fahrzeug rechts und schnitt noch vor den Beschwerdeführerinnen auf die linke Spur um ebenfalls auf die Autobahn aufzufahren. Bei diesem Manöver beschädigte er den Seitenspiegel des VW-Tiguan. Für den LKW-Lenker zeigte die Ampelanlage in der Folge grün, weshalb er direkt auf die Autobahn auffuhr, die zwei Zeuginnen mussten stehenbleiben. Trotz Hupen der Zeugin K L blieb der Beschwerdeführer nicht stehen. Am 06.10.2022 um 11.38 Uhr befuhr der Beschwerdeführer mit dem LKW mit dem Kennzeichen *****sowie dem Anhänger mit dem Kennzeichen ***** den St.-P-Gürtel vor Autobahnabfahrt Richtung Hstätten, G. Zu diesem Zeitpunkt fuhren auch Frau K L als Lenkerin sowie die Zeugin römisch eins J mit ihrem PKW, einem roten VW Tiguan in der St.-P-Hstraße auf der linken Spur und waren im Begriff geradeaus zu fahren um danach Richtung F auf die Autobahn aufzufahren. Der Beschwerdeführer überholte sie mit seinem Fahrzeug rechts und schnitt noch vor den Beschwerdeführerinnen auf die linke Spur um ebenfalls auf die Autobahn aufzufahren. Bei diesem Manöver beschädigte er den Seitenspiegel des VW-Tiguan. Für den LKW-Lenker zeigte die Ampelanlage in der Folge grün, weshalb er direkt auf die Autobahn auffuhr, die zwei Zeuginnen mussten stehenbleiben. Trotz Hupen der Zeugin K L blieb der Beschwerdeführer nicht stehen.

Es lässt sich nicht erweisen, dass der Beschwerdeführer den Anstoß bemerkte, weder als Erschütterung und noch als Geräuschentwicklung. Auch das anschließende Hupen der Beschwerdeführerin konnte er aufgrund der Entfernung nicht wahrnehmen bzw. nicht auf sich beziehen.

Die beiden Zeuginnen fuhren unmittelbar nach dem Vorfall zur PI Flughafen G, GPI Flughafen G und tätigten dort ihre Aussage.

Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass die getroffenen Feststellungen auf der Anzeige, dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestützt sind. Die Zeugen hinterließen allesamt einen glaubwürdigen Eindruck; aufgrund der Aufregung im Zuge des Vorfalls ist es auch nachvollziehbar, dass sich die beiden Zeuginnen nicht mehr an alle Details erinnern konnten.

Zur Klärung der strittigen Frage, ob vom Beschwerdeführer ein Schaden verursacht wurde bzw. dieser für ihn bemerkbar war, erstattete Univ.-DI Dr. E F im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.10.2023 Befund und Gutachten wie folgt:

„Befund:

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 06.10.2022, gegen 11.38 Uhr am St.-P-Gürtel und zwar im Bereich nach dem Atelier M N.

In diesem Bereich ergibt sich zunächst, dass zum damaligen Zeitpunkt zunächst zwei Fahrstreifen in Richtung Autobahnauffahrt geführt haben. Die anderen Fahrstreifen sind für den entgegenkommenden Verkehr vorhanden gewesen. Der rechte Fahrstreifen der beiden dient dann für ein Abbiegen nach rechts auf die Autobahn Richtung Stadteinwärts, also Richtung G einwärts. Der linke dient hierbei für den geradeaus weiterführenden Verkehr, und auch für den in Richtung Süden auf der Autobahn, also Richtung Slowenien auffahrenden Verkehr. Die Fahrbahn verläuft in diesem Bereich annähernd geradlinig horizontal und eben. Die beiden Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie voneinander getrennt. Üblicherweise gilt in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 oder 60 km/h, da nicht ganz genau bekannt ist, wo der Unfall vorlag. Es ist auch nicht ganz genau bekannt, ob hier Bauarbeiten vorlagen.

An dem Unfall waren hierbei zwei Fahrzeuge beteiligt. Beim angeklagten Fahrzeug handelt es sich zunächst um einen Sattelauflieger, wobei es sich hier um ein Zugfahrzeug der Marke Frikus bzw. der Firma Frikus handelte und war mit dieser ein Auflieger und zwar ein Sattelauflieger der Firma Lagermax verbunden. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit Planenaufbau, wobei die Lagermax aufbauten üblicherweise blaue Planen aufweisen. Es handelt sich nach Ausführung des Lenkers des angeklagten Fahrzeuges hierbei um einen Auflieger mit mittelhohen Reifen. An diesem Fahrzeug ergibt sich zunächst, dass keine Schäden dokumentiert sind. Zumindest liegen keine Unterlagen davon vor. Beim zweiten beteiligten Fahrzeug, dem Zeugenfahrzeug K L handelt es sich um einen VW-Tiguan, wobei dieser auf der rechten Seite hier vor allem am rechten Außenspiegel Kontaktspuren aufwies. So ist ersichtlich, dass außen jedenfalls am Spiegel und zwar an jener Stelle, der am meisten aussteht, hier Abriebspuren vorlagen. Es wurde hier auch der Lack am Gehäuse hier abgeschürft. Entsprechenden Angaben der Eigentümerin des Fahrzeuges wurde auch der Einklappmechanismus an diesem Fahrzeug beschädigt.

Insbesondere bei Lichtbild Nr. 4 ist hierbei der Schaden gut erkennbar und zwar der Schaden außen am Spiegel in ausgeklapptem Zustand. Dies ist auch ersichtlich, dass dann der Spiegel jedenfalls eingeklappt war oder eingeklappt wurde. Es ist auch ersichtlich, dass hier auf der Seite des Fahrzeuges noch mehrere Kontaktspuren vorlagen, wobei eben diese Kontaktspuren hier sich praktisch über die gesamte Länge erstreckt haben, sie waren aber relativ unstetig. Eine Kontaktstelle befand sich noch im Bereich des rechten vorderen Radkastens und zwar auf der Verkleidung des Kunststoffes. Diese befand sich in einer Höhe von ca. 78 cm über dem Boden. Der Spiegel selbst befindet sich in einer Höhe von 1,04 bis 1,19 Meter über dem Boden. Die genauen Kontakthöhen wurden hier von Insp. G H hier recht präzise vermessen.

Auf Lichtbild Nr. 7 sind auch noch leichte Kratzspuren bzw. oberflächliche Beschädigungen im Lack am rechten vorderen Kotflügel erkennbar, die nicht horizontal verlaufen.

Gutachten:

Zunächst ergibt sich, dass entsprechend den Angaben offensichtlich der LKW hier einen Fahrstreifenwechsel vom rechten Fahrstreifen, der ja in einen Rechtsabbiegestreifen übergeht, auf den linken Fahrstreifen durchführte. Hierbei ergibt sich zunächst, dass allerdings nicht angegeben werden kann, ob hier am LKW hier der linke Blinker vor diesem Fahrstreifenwechsel betätigt wurde, dies kann nur über richterliche Beweiswürdigung geklärt werden.

Es ergibt sich dann, dass jedenfalls zu einem offensichtlich seitlichen Kontakt zwischen dem Auflieger und dem rechten Außenspiegel des Tiguan gekommen ist. Es ergibt sich hier auch, dass die Geschwindigkeiten beim Kontakt der beiden Fahrzeuge relativ ähnlich gewesen sein müssen. Dies ist erkennbar, weil die Schleifspuren am Spiegel relativ plötzlich enden und hier nicht auslaufen. Wenn hier eine große Geschwindigkeitsdifferenz vorhanden gewesen wäre, würden entweder hinten oder vorne diese Spuren nicht so plötzlich enden, sondern stärker auslaufen. Dass hier eine relativ geringe Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen beim Kontakt vorlag, ergibt sich auch mit hoher Wahrscheinlichkeit daraus, dass eben der Klappmechanismus des Spiegels beschädigt wurde. Dies deutet darauf hin, dass hier ein seitlicher stärkerer Druck auf den Spiegel gewirkt hat, der eben den Mechanismus beschädigt hat und dann, weil ja der Spiegel nach hinten geneigt ist, den Spiegel dazu geführt hat, dass der Spiegel doch seitlich angedrückt wurde. Höhenmäßig ergibt sich jedenfalls, dass wenn man von einem mittelhohen Auflieger ausgeht, dass jedenfalls mit der Unterkante des Aufliegers jedenfalls hier ein Kontakt nachvollziehbar ist. Die Tatsache, dass eben der Spiegel eingeklappt wurde und nicht nach vorne gedreht wurde, liegt eben daraus, dass hier eben eine geringe Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen vorlag.

Hinsichtlich der anderen Schäden kann nur angegeben werden, dass der Schaden insbesondere der unstete Faden am vorderen Kotflügel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom gegenständlichen Vorfall stammt, auch der Schaden hier in einer Höhe von 78 cm auf der Kunststoffverkleidung des Kotflügels rechts vorne ist eher nicht zuzuordnen, weil hier eigentlich kein Gegenstand in dieser Höhe vorliegt, am Sattelauflieger. Allenfalls könnte es von einem Kotschützer des Aufliegers stammen, dies kann nicht sicher angegeben werden. Prinzipiell ergibt sich, dass hier in etwa ein Reparaturkostenaufwand von ca. € 2.000,00 für die Reparatur des Spiegels samt Lackierung vorlag, und ca. € 2.000,00 für die restlichen Lackierungen, wobei die anderen Lackierungsarbeiten an der Tür der hier eben nicht sicher zugeordnet werden können.

Hinsichtlich der Bemerkbarkeit des gegenständlichen Vorfalls für den LKW-Lenker kann nur angegeben werden, dass hier dies für ihn sicher nicht bemerkbar war, weder als Geräusch, noch als Erschütterung. Die Kräfte, die auf den LKW eingewirkt haben, bzw. Auflieger waren äußerst gering. Hinsichtlich eines allfälligen Hupens kann nur angegeben werden, dass dieses sicher erst einige Sekunden nach dem Vorfall hier akustisch wahrnehmbar wurde, womit eine Zuordnung zu dem gegenständlichen Vorfall sicher nicht möglich ist, da offensichtlich dann der Einordnungsvorgang nach links bereits abgeschlossen war. Insofern ergibt sich jedenfalls, dass für den LKW-Lenker der eigentliche Kontakt sicher nicht bemerkbar war. Es ergibt sich auch, da bei einem Sattelauflieger vor allem beim Spurwechsel immer ein leichter Knickwinkel vorliegt, dass hier auch keine direkte Sichtmöglichkeit, wenn er schon beim Einordnen mit dem Zugfahrzeug am linken Fahrstreifen war, dass er keine Sichtmöglichkeit mehr hatte, auf die linke Flanke des Aufliegers, in diesem Fall konnte er auch den Kontakt nicht sehen. Selbst bei einem Blick in den linken Außenspiegel. In der Hinsicht ist es Einordnungsvorgangs, ergibt sich, dass jedenfalls der LKW-Lenker hier, bevor er den Fahrstreifenwechsel durchführte, den VW-Tiguan hier im linken Außenspiegel hätte sehen können. Er hätte hier, wenn er nicht sicher freie Fahrt hatte jedenfalls den Einordnungsvorgang unterlassen müssen. Dies unabhängig ob er geblinkt hat, oder nicht.

Die Schilderung der Zeugin K L ist aus meiner Sicht recht gut nachvollziehbar. Die Aussage der Zeugin I J ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar. Dies weil entsprechend den Angaben ein Zufahren von der Mgasse damals gar nicht möglich war, und auch würde dieses Einordnen nicht mit den Schäden korrelieren. Weil es hier dann vor allem, wenn der VW-Tiguan am rechten Fahrstreifen fuhr, zu einem ganz anderen Kontakt gekommen wäre. Hier wäre nur ein Kontakt mit der Zugmaschine möglich.“Die Schilderung der Zeugin K L ist aus meiner Sicht recht gut nachvollziehbar. Die Aussage der Zeugin römisch eins J ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar. Dies weil entsprechend den Angaben ein Zufahren von der Mgasse damals gar nicht möglich war, und auch würde dieses Einordnen nicht mit den Schäden korrelieren. Weil es hier dann vor allem, wenn der VW-Tiguan am rechten Fahrstreifen fuhr, zu einem ganz anderen Kontakt gekommen wäre. Hier wäre nur ein Kontakt mit der Zugmaschine möglich.“

Aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des KFZ-Sachverständigen ergibt sich, dass zwar der Schaden durch den Beschwerdeführer verursacht wurde, der Anstoß jedoch nicht bemerkbar war, weder taktil noch auditiv. Auch das nachfolgende Hupen wurde von ihm nicht wahrgenommen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu den Übertretungen 1. bis 3.:

§ 4 Abs 1 lit. a StVO lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO lautet:

„Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,“

§ 4 Abs 1 lit. c. StVO lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO lautet:

„Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.“

§ 4 Abs 5 StVO lautet:Paragraph 4, Absatz 5, StVO lautet:

„(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“„(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit. a, c und des Abs 5 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt des derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der Litera a,, c und des Absatz 5, ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt des derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen.

Nachdem das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergeben hat, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund der Geräuschentwicklung, noch aufgrund des Aufpralls wahrnehmen konnte, dass er das Fahrzeug der Zeugin K L touchierte, war der Sachschaden somit nicht bemerkbar.

Es fehlt daher an der Bemerkbarkeit des Schadens und damit an einem subjektiven Tatbestandsmerkmal.

Der Beschwerde war daher in diesen Punkten Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in den Spruchpunkten 1. bis 3. einzustellen.

Zur Übertretung 4.:

§ 11 Abs 1 StVO lautet:Paragraph 11, Absatz eins, StVO lautet:

„(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.“

Eine Änderung der Fahrtrichtung oder ein Wechsel des Fahrstreifens kommt beim Einordnen, beim Einbiegen in eine andere Straße, beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand, beim Überholen, beim Vorbeifahren, beim Umkehren und beim Abfahren der Omnibusse aus Haltestellen in Betracht.

Da der Beschwerdeführer den Wechsel des Fahrstreifens nach links durchgeführt hat, war er verpflichtet die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall zwar vermutlich den Blinker betätigt, dennoch hat er durch seinen unmittelbaren Wechsel des Fahrstreifens sich dermaßen vor dem Fahrzeug der Zeugin K L eingereiht, dass er mit dem Aufleger den Spiegel beschädigte und die Zeugin bremsen musste.

Der Beschwerdeführer hätte sich daher jedenfalls nicht allein auf den Blinker verlassen dürfen, sondern sich vor Beginn des Umspurens vergewissern müssen, dass dies gefahrlos möglich ist. Es ist offensichtlich eine unzureichende Vergewisserung hinsichtlich des Neben- bzw. hinter ihm befindlichen Verkehrs erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Ausführung des 3-S-Blickes hätte er insbesondere durch einen Schulterblick nach links aber auch im linken Außenspiegel das Fahrzeug der Zeugin K L sehen können.

Aufgrund des vorliegenden Schadensbildes insbesondere anhand der getroffenen gutachterlichen Äußerungen konnte die Schilderung des Unfallhergangs verifiziert werden. Demgemäß ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug der Zeugin beschädigte.

Der Beschwerdeführer hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 StVO subjektiv und objektiv zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO subjektiv und objektiv zu verantworten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind als Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind als Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmung der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschrift verstößt trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet die Verkehrssicherheit.

Wie sich auch im Gegenstande gezeigt hat, kommt es durch unachtsame Verhaltensweisen im Straßenverkehr immer wieder zu Verkehrsunfällen mit Sach- und Personenschaden.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, erschwerend wurde nichts gewertet.

Aufgrund des Ausmaßes des Verschuldens, das nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bei leichter Fahrlässigkeit anzusiedeln ist, stellt sich die ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen dar. Sie bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Die verhängte Strafe erscheint in Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungskriterien angemessen und geeignet, den Beschwerdeführer in Zukunft von vergleichbaren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderung, Fahrtrichtung, Wechsel, Fahrstreifen, Gefährdung, Behinderung, Blinker, Umspuren, Vergewisserung, Verkehr, Nebenverkehr, 3-S-Blick, Schulterblick, Straßenverkehrsordnung 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.16.1274.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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