TE Lvwg Beschluss 2023/12/7 LVwG 46.24-3796/2023

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Veröffentlicht am 07.12.2023
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Entscheidungsdatum

07.12.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der C D, P, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.10.2023, GZ: BHSO-17161/2023-5, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig römisch eins.   Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig

zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.10.2023 wurde der A B GmbH, Lgürtel, G, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Strommastfundamentes auf Grundstück Nr. ****, KG R, im Hochwasserabflussgebiet (HQ 30) der R, erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von mehreren Grundstücken im Umfeld des Vorhabens, unter anderem ist sie Eigentümerin des an das Projektgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nummer ****, KG R. Ihr wurde der bekämpfte Bescheid auch zugestellt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 22.11.2023 mit dem Begehren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend legt sie dar, es handle sich bei dem konkreten Projektgebiet nicht um eine HQ 30 Zone, sondern ergebe sich aus dem (beigelegten) Bescheid der Rechtsabteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, dass das Gebiet eine HQ 100 Zone (mindestens 340 m³/s) sei. Die Behörde habe mit diesem Stück Bescheid (mittels Verwaltungsakt) festgelegt, dass dieses Gebiet eine HQ 100 Zone sei. Da die bescheidmäßige Zusicherung des Gebietes als HQ 100 nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen wurde, Fuße der gesamte bekämpfte Bescheid auf einer falschen Rechtsgrundlage.

Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden. Die in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Rechte sind - neben Benutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und Grundeigentum - über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrechterhaltene (§ 142 WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte - nach Art und Maß bestimmte - Wasserbenutzungsrechte (siehe etwa das VwGH-Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2007/07/0156). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) sonst berührt werden. Die in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Rechte sind - neben Benutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und Grundeigentum - über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrechterhaltene (Paragraph 142, WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte - nach Art und Maß bestimmte - Wasserbenutzungsrechte (siehe etwa das VwGH-Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2007/07/0156). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden.

Die Beschwerdeführerin erhob als Eigentümerin eines unmittelbar an das Projektgrundstück angrenzenden Grundstückes ihr Rechtsmittel.

Mit ihrem Vorbringen, das Gebiet sei als HQ 100 Zone zugesichert, weshalb im bekämpften Bescheid zu Unrecht vom Vorliegen eines HQ 30 Gebietes ausgegangen werde, macht die Beschwerdeführerin allerdings keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 102 Abs 1 WRG 1959 geltend.Mit ihrem Vorbringen, das Gebiet sei als HQ 100 Zone zugesichert, weshalb im bekämpften Bescheid zu Unrecht vom Vorliegen eines HQ 30 Gebietes ausgegangen werde, macht die Beschwerdeführerin allerdings keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 geltend.

Im Übrigen ist der Begründung des bekämpften Bescheides nachvollziehbar zu entnehmen, dass aus der aktuell gültigen Hochwasserabflussuntersuchung der R aus dem Jahr 2017 entnommen werden kann, dass sich wesentlichen Grundstücksteile des Grundstückes Nr. **** im Hochwasserüberflutungsgebiet des dreißigjährlichen Hochwassers (HQ 30) befinden, dem mit Aussagen aus einem Bescheid aus dem Jahre 1973 nicht entgegengetreten werden kann.

Mangels Geltendmachung wasserrechtlich geschützter Rechte war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG konnte die begehrte Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte die begehrte Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

HQ 100 Zone, HQ 30 Gebiet, wasserrechtlich geschützten Rechte, Wasserrechtsgesetz 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.24.3796.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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