Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Regelung des § 81 Abs 2 WRG 1959 ergibt sich eindeutig, dass unter Einhaltung der Prämissen eine nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften und bereits bestehenden Anlagen ermöglicht werden soll. Hingegen lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen, dass lediglich bebaute Liegenschaften einbezogen werden können, und unbebaute Liegenschaften (in Analogie zu nicht bestehenden Anlagen) nicht Gegenstand einer nachträglichen Einbeziehung sein können. Der Wortlaut der Bestimmung lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass eine Liegenschaft, für welche ohne Berücksichtigung eines erst geplanten Wohnobjektes kein Wasserbedarf gegeben ist, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht einbezogen werden könne.Aus dem Wortlaut der Regelung des Paragraph 81, Absatz 2, WRG 1959 ergibt sich eindeutig, dass unter Einhaltung der Prämissen eine nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften und bereits bestehenden Anlagen ermöglicht werden soll. Hingegen lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen, dass lediglich bebaute Liegenschaften einbezogen werden können, und unbebaute Liegenschaften (in Analogie zu nicht bestehenden Anlagen) nicht Gegenstand einer nachträglichen Einbeziehung sein können. Der Wortlaut der Bestimmung lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass eine Liegenschaft, für welche ohne Berücksichtigung eines erst geplanten Wohnobjektes kein Wasserbedarf gegeben ist, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht einbezogen werden könne.
Schlagworte
Auslegung der Bestimmung, Gegenstand einer nachträglichen Einbeziehung, Liegenschaften und bereits bestehenden Anlagen, Wortlaut der Bestimmung, bebaute Liegenschaften, unbebaute Liegenschaften, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.34.479.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024