RS Lvwg 2024/1/11 LVwG 46.34-479/2023

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Veröffentlicht am 11.01.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §81 Abs2

Rechtssatz

Eine Auslegung des § 81 Abs 2 WRG 1959, dass lediglich bebaute Liegenschaften einbezogen werden können, würde dazu führen, dass (ohne die übrigen Voraussetzungen prüfen zu müssen) eine unbebaute Liegenschaft von vornherein nicht zwangsweise einbezogen werden könne. Der Einbeziehungswerber würde bereits a limine mit seinem Ansuchen scheitern.Eine Auslegung des Paragraph 81, Absatz 2, WRG 1959, dass lediglich bebaute Liegenschaften einbezogen werden können, würde dazu führen, dass (ohne die übrigen Voraussetzungen prüfen zu müssen) eine unbebaute Liegenschaft von vornherein nicht zwangsweise einbezogen werden könne. Der Einbeziehungswerber würde bereits a limine mit seinem Ansuchen scheitern.

Schlagworte

Gegenstand einer nachträglichen Einbeziehung, zwangsweise Einbeziehung, unbebaute Liegenschaft, bebaute Liegenschaft, keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen, Scheitern des Ansuchens a limine, Wasserrechtsgesetz 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.34.479.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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