Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.01.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2Rechtssatz
Eine Auslegung des § 81 Abs 2 WRG 1959, dass lediglich bebaute Liegenschaften einbezogen werden können, würde dazu führen, dass (ohne die übrigen Voraussetzungen prüfen zu müssen) eine unbebaute Liegenschaft von vornherein nicht zwangsweise einbezogen werden könne. Der Einbeziehungswerber würde bereits a limine mit seinem Ansuchen scheitern.Eine Auslegung des Paragraph 81, Absatz 2, WRG 1959, dass lediglich bebaute Liegenschaften einbezogen werden können, würde dazu führen, dass (ohne die übrigen Voraussetzungen prüfen zu müssen) eine unbebaute Liegenschaft von vornherein nicht zwangsweise einbezogen werden könne. Der Einbeziehungswerber würde bereits a limine mit seinem Ansuchen scheitern.
Schlagworte
Gegenstand einer nachträglichen Einbeziehung, zwangsweise Einbeziehung, unbebaute Liegenschaft, bebaute Liegenschaft, keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen, Scheitern des Ansuchens a limine, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.34.479.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024