Entscheidungsdatum
11.01.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn A B, geb. *****, Mstraße, St. St im R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.02.2023, GZ: BHLI-111062/2015-108, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert:
„Dem Ansuchen von Herrn A B, Mstraße, St. St im R, vom 06.07.2022 wird stattgegeben und gemäß § 81 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 109/2001, die Einbeziehung der Liegenschaft EZ ***, GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R, als Wasserbezieher im Sinne des § 2 lit b) der Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft R vom 29.06.2017, verfügt.“„Dem Ansuchen von Herrn A B, Mstraße, St. St im R, vom 06.07.2022 wird stattgegeben und gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, die Einbeziehung der Liegenschaft EZ ***, GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R, als Wasserbezieher im Sinne des Paragraph 2, Litera b,) der Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft R vom 29.06.2017, verfügt.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren:
Am 12.11.2019 (formlos) bzw. am 20.11.2019 (mit Formular) hat Herr A B ein Ansuchen bei der Wasserversorgungsgenossenschaft R (im Folgenden kurz: WVG) zwecks Anschluss seiner Liegenschaft an das Wasserversorgungsnetz der WVG eingebracht. Der Wasserverbrauch wurde für ein geplantes, noch zu errichtendes Wohnhaus mit 5 Wohneinheiten und Wellnessbereich mit einem Schwimmbecken (18 m²) bekannt gegeben (OZ 74 im Akt).
Trotz Zusicherung des Obmannes der WVG (E-Mail vom 13.11.2019; OZ 74 im Akt) wurde über das Ansuchen (Formularansuchen vom 20.11.2019) im Rahmen der Vollversammlung am 03.12.2019 nicht entschieden (siehe Urgenz A B vom 20.07.2020, OZ 74 im Akt). Im Rahmen der Vollversammlung am 16.06.2020 wurde der einstimmige Beschluss gefasst und das Ansuchen des Herrn A B auf Einbeziehung seiner Liegenschaft an das Versorgungsnetz der WG abgelehnt (OZ 49 im Akt).
Am 20.04.2021 brachte Herr A B bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen einen Antrag auf zwangsweise Einbeziehung seiner Liegenschaft in die WVG bzw. Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der WVG unter Vorlage einer wasserfachlichen Stellungnahme zur Tiefensonden- und Grundwasser-Erkundungsbohrung auf GSt. Nr. ***, KG R, verfasst vom Ingenieurbüro C D GmbH, St. J i. P, vom 09.04.2021, GZ: 21/059 und einer Wasserbedarfsberechnung A B vom 18.04.2021, verfasst von TB E F, Sch, ein (OZ 57 im Akt).
Der Wasserbedarf wird (auszugsweise) wie folgt dargestellt:
Mit Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 29.04.2021 wurde das Anbringen des Herr A B vom 20.04.2021 (samt Beilagen) zur Stellungnahme an die WVG übermittelt (OZ 59 im Akt).
Dazu teilt der Obmann der WVG mit Eingabe vom 16.06.2021 Nachstehendes mit (OZ 66 im Akt):
„Eine Mitgliedschaft von Herrn A B ist nicht möglich, es werden seid der Hausnummer *** (Jetztzustand ***) keine Mitglieder mehr aufgenommen, es gibt nur noch Wasserbezieher, ist in den Satzungen geregelt!
Das geplante Objekt von Herrn A B ist ja nicht abgelehnt, kann aber erst nach Erweiterung der derzeitigen Anlage versorgt werden! Siehe Protokolle der beiden letzten Vollversammlungen und den Überprüfungsbefund § 134 Es werden derzeit keine neu errichteten Ferienwohnungen versorgt und es gibt auch noch keine Zusage für das neu angekaufte Bauland der Gemeinde ( 2,5 ha) auf den sogenannten G Hgründen, die in unmittelbarer Nähe vom Grundstück A B liegen! Das geplante Objekt von Herrn A B ist ja nicht abgelehnt, kann aber erst nach Erweiterung der derzeitigen Anlage versorgt werden! Siehe Protokolle der beiden letzten Vollversammlungen und den Überprüfungsbefund Paragraph 134, Es werden derzeit keine neu errichteten Ferienwohnungen versorgt und es gibt auch noch keine Zusage für das neu angekaufte Bauland der Gemeinde ( 2,5 ha) auf den sogenannten G Hgründen, die in unmittelbarer Nähe vom Grundstück A B liegen!
Die weitere Vorgangsweise wird bei der Vollversammlung am 18.06.2021 behandelt ! „
Die WVG hat sodann in der Vollversammlung am 18.06.2021 über das Ansuchen des Herrn A B (Formularansuchen vom 20.11.2019) einen Beschluss gefasst und mehrheitlich dagegen abgestimmt – ein Anschluss sei erst nach Erweiterung der Wasserversorgungsanlage R möglich. (OZ 80 im Akt – Vorabzug Protokoll)
Über das Ansuchen des Herrn A B vom 20.04.2021 auf zwangsweise Einbeziehung der Liegenschaft hat die Wasserrechtsbehörde am 23.07.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen dieser sich auf Grund von Bauprojektänderungen auch ein geänderter (erhöhter) Wasserbedarf ergeben würde. Insofern wurde vereinbart, dass eine neue Wasserbedarfsberechnung an die WVG übermittelt wird. (OZ 71 im Akt)
Am 29.07.2021 wurde eine (geänderte) Wasserbedarfsberechnung vom 26.07.2021, verfasst von TB E F, Sch, persönlich beim Obmann der WVG abgegeben bzw. bei der WVG eingebracht. Mit E-Mail vom 31.07.2021 wurde diese Wasserbedarfsberechnung nochmals an den Obmann der WVG sowie u.a. auch an die BH Liezen übermittelt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 15.10.2021, GZ: BHLI-111062/2015-76, wurde sodann der Antrag vom 20.04.2021 auf zwangsweise Einbeziehung des GSt. Nr. ***, KG R in die Wasserversorgungsgenossenschaft R abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Antragstellung an die WVG über das geänderte Projekt erst am 29.07.2021 bei der WVG eingebracht worden ist. Eine ablehnende Entscheidung der WVG hinsichtlich des am 29.07.2021 gestellten Antrages liege demzufolge nicht vor und wurde auch die Einbeziehung nicht verweigert. Es würden sohin die Voraussetzungen für eine zwangsweise Einbeziehung nicht vorliegen. (OZ 76 im Akt)
Zum Baubewilligungsverfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Sch vom 06.10.2021, Zl: 131-9-143-2019/2/wr, wurde das Ansuchen des Herrn A B um Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohn- und Appartementhauses auf dem GSt. Nr. ***, KG R, wegen u.a. wegen mangelnder Bauplatzeignung (nicht gesicherter Wasserversorgung), abgewiesen.
Mit Schreiben vom 21.12.2021 (urgiert mit Schreiben vom 02.06.2022; OZ 90 im Akt) und vom 20.06.2022, OZ 91 im Akt) brachte Herr A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter neuerlich einen Antrag bei der WVG mit folgendem Wortlaut (auszugsweise) ein (OZ 81 im Akt):
„Mein Mandant ist aufgrund des Kaufvertrages vom 5. März 2018 Alleineigentümer der im Grundbuche des Bezirksgerichtes Sch einkommenden Liegenschaft EZ ***, GB ****** R, mit dem einzigen dort vorgetragenen Grundstück *** Garten im unverbürgten Flächenausmaß von 1052 m²; ich gehe davon aus, dass Ihnen die Lage dieses Grundstückes hinlänglich bekannt ist, ebenso auch die entsprechende Widmung im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als Bauland.
Mein Mandant plant bereits seit Längerem, auf dem genannten Grundstück ein Wohnhaus zu errichten; die maximalen Gebäudeabmessungen laut Bebauungsplan betragen 15 x 11 Meter mit zwei Geschossen; im Gebäude selbst sollen 4 bis 5 Wohneinheiten entstehen.
Die näheren Daten zur Bebauung des Grundstückes sowie auch den notwendigen Wasserbedarf für das zu errichtende Gebäude ersuche ich, der beiliegenden Wasserbedarfsberechnung des Technischen Büros E F vom 06.07.2021 [sic!] zu entnehmen.
Damit die künftige Wasserversorgung des geplanten Wohnhauses tatsächlich sichergestellt ist, stelle ich daher auftrags und namens meines Mandanten auf Grundlage der genannten Wasserbedarfsrechnung nachstehende
A N T R Ä G E ,
und zwar
a) auf Neuanschluss des Grundstückes *** GB R an das Wasserversorgungsnetz der Wasserversorgungsgenossenschaft R samt damit verbundenem Wasserbezug,
in eventu
b) Einräumung der Mitgliedschaft des gegenständlichen Grundstückes (bzw. des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstückes) an der Wasserversorgungsgenossenschaft R,
und möge innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine entsprechende Entscheidung getroffen werden bzw. möge innerhalb dieser Frist hiefür eine entsprechende Generalversammlung einberufen werden.“
Mit Schreiben vom 28.02.2022 wurde die Wasserrechtsbehörde über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt (Beilage des Ansuchens vom 21.12.2021) und auf die Unterstützung zur dringlichen Einberufung einer Generalversammlung der WVG ersucht (OZ 81 im Akt).
Am 06.05.2022 hat eine Vollversammlung der WVG stattgefunden und wurde im Rahmen dieser, wie folgt über den gegenständlichen Antrag des Herrn A B vom 21.12.2021 entschieden (OZ 96 im Akt)
„I J [!sic]– Ferienwohnhaus (Anm. des Gerichtes: es handelt sich dabei um einen Schreib-/Tippfehler)„I J [!sic]– Ferienwohnhaus Anmerkung des Gerichtes: es handelt sich dabei um einen Schreib-/Tippfehler)
Herr I J (vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K L) hat neuerlich um Anschluss an das Versorgungsnetz der WG R angesucht und verlangt eine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft.Herr römisch eins J (vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K L) hat neuerlich um Anschluss an das Versorgungsnetz der WG R angesucht und verlangt eine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft.
Mitgliedschaft einstimmig abgelehnt
Wasseranschluss nach Neubau Transportleitung Wquelle – R möglich!
2 Stimmenthaltungen“
Mit Schreiben der WVG vom 07.07.2022 teilt diese dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers Folgendes mit (OZ 92 im Akt):
„Nach unserer Vollversammlung im Mai 2022 und zwei nachfolgender Vorstandssitzungen muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Mitgliedschaft ihres Mandanten A B jeweils einstimmig abgelehnt wurde. Es besteht derzeit keine Möglichkeit weitere Mitglieder einzugliedern, es werden nur Wasserbeziehung und deren Liegenschaften aufgenommen.
Herr A B wird für sein Bauvorhaben bzw. seine Liegenschaft in R die Wasserversorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht verweigert, sondern ist erst wie schon mehrfach mitgeteilt, nach einer Erweiterung der derzeitigen Quellschüttungen gegeben. An der Projektierung wird derzeit ehrgeizig gearbeitet und eine Realisierung wird für das Jahr 2024 angestrebt!“
Mit Eingabe vom 06.07.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, stellte Herr A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag auf zwangsweise Einbeziehung der Liegenschaft EZ *** GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes *** in die Wassergenossenschaft R. Dem Antrag ist die Wasserbedarfsberechnung vom 26.07.2021, verfasst von TB E F, Sch sowie die wasserfachliche Stellungnahme zur Tiefensonden- und Grundwasser-Erkundungsbohrung auf GSt. Nr. ***, KG R, verfasst vom Ingenieurbüro C D GmbH, St. J i. P, vom 09.04.2021, GZ: 21/059, angeschlossen (OZ 91 im Akt).
Die Wasserbedarfsberechnung vom 26.07.2021 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Herr A B plant die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. Nr. *** der KG ***** R. Die maximalen Gebäudeaußenabmessungen It. Bebauungsplan betragen 15,00 * 11,00 m mit 2 Geschoßen. In dem Gebäude sollen 4 bis 5 Wohneinheiten errichtet werden. Eine der Wohneinheiten dient dem Eigentümer als ständiger Hauptwohnsitz. 3-4 Einheiten sollen der Beherbergung dienen, wobei je Einheit 4 Personen untergebracht werden können. Im Kellergeschoß wird ein Raum als Wellnessbereich mit Sauna und Whirlpool ausgestattet. Aufgrund der geplanten Bebauung und Gestaltung sind keine zu bewässernden Gartenflächen zu berücksichtigen. Die Errichtung von weiteren Anlagen/lnstallationen mit wasserintensivem Verbrauch ist nicht geplant.“„Herr A B plant die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. Nr. *** der KG ***** R. Die maximalen Gebäudeaußenabmessungen römisch eins t. Bebauungsplan betragen 15,00 * 11,00 m mit 2 Geschoßen. In dem Gebäude sollen 4 bis 5 Wohneinheiten errichtet werden. Eine der Wohneinheiten dient dem Eigentümer als ständiger Hauptwohnsitz. 3-4 Einheiten sollen der Beherbergung dienen, wobei je Einheit 4 Personen untergebracht werden können. Im Kellergeschoß wird ein Raum als Wellnessbereich mit Sauna und Whirlpool ausgestattet. Aufgrund der geplanten Bebauung und Gestaltung sind keine zu bewässernden Gartenflächen zu berücksichtigen. Die Errichtung von weiteren Anlagen/lnstallationen mit wasserintensivem Verbrauch ist nicht geplant.“
Der Mindestwasserbedarf wird mit 5.250 l/d angegeben.
Der Jahreswasserbedarf wird mit 1.916,25 m³/a berechnet.
Am 03.10.2022 hat eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen stattgefunden, die in fachlicher Hinsicht im Wesentlichen zu folgenden Beweisthemen nachstehendes Ergebnis brachte (aus der VHS und anschließend auszugsweise aus dem Gutachten des ASV; OZ 106 im Akt):
1. Ist die vorgelegte Wasserbedarfsberechnung für das Projekt A B, erstellt vom vom Planungsbüro DDI E F, Pgasse, Sch, mit Datum 26.07.2021, sowie die wasserfachliche Stellungnahme zur Tiefensonden- und Grundwassererkundungsbohrung auf Grundstücksparzelle ***, KG ***** R, erstellt von der Fa. C D Wasser Ingenieurbüro C D GmbH, Istraße, St. J im P, vom 09. 04. 2021, GZ.: 21/059, als schlüssig nachvollziehbar anzusehen?
2. Führt die Einbeziehung der Liegenschaft Nr. ***, KG ***** R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R zu einer Überschreitung der bewilligten Konsenswassermenge der WG R?
3. Ist der bestehende Hochbehälter bzw. das bestehende Leitungsnetz In der Lage, durch den Anschluss der Liegenschaft ***, KG *****. R, die bereits bestehende bewilligungsgemäße Wassermenge gesichert zu den Objekten zu fördern?
4. Ist es erforderlich, das zusätzliche bautechnische Maßnahmen an der Anlage gesetzt werden, um die Liegenschaft ***, KG ***** R, an die Wasserversorgungs-genossenschaft R anzuschließen?
Ad 1. „Die In der Fragestellung angeführten Unterlagen können als schlüssig und nachvollziehbar gewartet werden.
Ad 2. Festgehalten wird, dass für die nachfolgende Beurteilung die in Wasserbuch des Bezirkes Liezen aufliegenden Unterlagen herangezogen werden. Bezüglich des Leitungsverlaufes wird die Angabe des Obmannes der Wassergenossenschaft herangezogen.
Übersicht über die Wasserversorgungsanlage: Nach Angabe der Wassergenossenschaft, liegt das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, irn Versorgungsgebiet l, welches über den Hochbehälter A versorgt wird. Dieser Hochbehälter A weist einen Nutzinhalt von 300 m³ auf. Vom Ingenieurbüro C D GmbH, Istraße, St. J im P, wurde ein "Überprüfungsbefund im Sinne des §134 WRG", mit Datum 22.12.2020, erstellt. […]
Einhaltung Konsens
Wie aus der Wasserbedarfsermittlung für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, ersichtlich, beträgt der "derzeitige Wasserbedarf an verbrauchsreichen Tagen" 9.4501/d, bzw. 9,45 m'/d. Diese Wasserbedarfsermittlung wurde vom Planungsbüro DDI E F, Pgasse, Sch, mit Datum 26.07.2021, erstellt. Durch die Wassergenossenschaft wird angegeben, dass derzeit im Regelbetrieb von der Wquelle kein Wasser zum Hochbehälter A gefördert wird (siehe Verhandlungsschrift vom 23.7.2021, GZ BHLI-111062/2015). Unter dieser Annahme stehen für die Anspeisung des Hochbehälters A folgende Quellen mit folgendem Konsens zur Verfügung:
Tquelle: 8,01/s
Kquellen: 2,61/s
Kquellen: 5,01/s
Aquelle l: keine Angabe
Aquelle 2: keine Angabe
Summe Konsense mind.: 15,61/s
Unter Nichtberücksichtigung des Konsenses der Wquelle, steht ein Konsens von mind. 15,6 1/s zur Verfügung. Dabei wurde die Schüttung der Aquellen l und 2 nicht berücksichtigt, da It. § 134 WRG Überprüfung diese Konsensen nicht bekannt sind. Unter Nichtberücksichtigung des Konsenses der Wquelle, steht ein Konsens von mind. 15,6 1/s zur Verfügung. Dabei wurde die Schüttung der Aquellen l und 2 nicht berücksichtigt, da römisch eins t. Paragraph 134, WRG Überprüfung diese Konsensen nicht bekannt sind.
Angesetzt wird, dass die Quellschüttung der jeweiligen Quellen zumindest die Konsensmenge schütten. Eine Quellschüttung von 15,61 l/s ergibt pro Tag eine Schüttung von 1.347.840 l/d = 1.348 m3/d.
Berechnung: 15,61/s x 24 h x 3.600 s = 1.347.840 l/d = 1.348 m3/d
Im "Überprüfungsbefund im Sinne des §134 WRG" (Seite 35) wird die maximale Abgabemenge für die Versorgungsgebiete l. II, III und V mit insgesamt 917 m3/d angegeben (abzüglich Wquelle). Im Vergleich zur mind. Konsenswassermenge von 1.348 m3/d (ohne Aquelle l+ll und Wquelle) liegt die maximale Abgabemenge darunter. Somit ist zu erwarten, dass der beantragte zusätzliche Verbrauch von 9,45 m3/d, für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner Überschreitung des Konsenses führen wird. Der berechnete max. Verbrauch für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, von 9,45 m3/d, beträgt 0,7 % im Vergleich zum oben berechneten minimalen Konsens, von 1.348 m3/d.Im "Überprüfungsbefund im Sinne des §134 WRG" (Seite 35) wird die maximale Abgabemenge für die Versorgungsgebiete l. römisch II, römisch III und römisch fünf mit insgesamt 917 m3/d angegeben (abzüglich Wquelle). Im Vergleich zur mind. Konsenswassermenge von 1.348 m3/d (ohne Aquelle l+ll und Wquelle) liegt die maximale Abgabemenge darunter. Somit ist zu erwarten, dass der beantragte zusätzliche Verbrauch von 9,45 m3/d, für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner Überschreitung des Konsenses führen wird. Der berechnete max. Verbrauch für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, von 9,45 m3/d, beträgt 0,7 % im Vergleich zum oben berechneten minimalen Konsens, von 1.348 m3/d.
Ad 3.
Hochbehälter:
Im" Überprüfungsbefund im Sinne des § 134 WRG" (Seite 38) wird eine Berechnung betreffend Hochbehältervolumen durchgeführt. Diese hat unter den gewählten Ansätzen ergeben, dass der Hochbehälter für den derzeitigen und zukünftigen Wasserbedarf noch ausreichend dimensioniert ist. Jedoch kann nur mehr ca. 55 % des maximalen Tagesbedarfes gespeichert werden. Im" Überprüfungsbefund im Sinne des Paragraph 134, WRG" (Seite 38) wird eine Berechnung betreffend Hochbehältervolumen durchgeführt. Diese hat unter den gewählten Ansätzen ergeben, dass der Hochbehälter für den derzeitigen und zukünftigen Wasserbedarf noch ausreichend dimensioniert ist. Jedoch kann nur mehr ca. 55 % des maximalen Tagesbedarfes gespeichert werden.
Im Folgenden wird unter den gewählten Ansätzen des "Überprüfungsbefund im Sinne des § 134 WRG" die Berechnung mit der zusätzlich beantragten Wassermenge von max. 9,45 m3/d durchgeführt:Im Folgenden wird unter den gewählten Ansätzen des "Überprüfungsbefund im Sinne des Paragraph 134, WRG" die Berechnung mit der zusätzlich beantragten Wassermenge von max. 9,45 m3/d durchgeführt:
Max. tägl. Wasserbedarf derzeit: 550 m3/d + 9,45 m3/d = 559,45 m3/d
Max. tägl. Wasserbedarf zukünftig: 688 m3/d + 9,45 m'/d = 697,45 m3/d
Fluktuationswassermenge derzeit (Ansatz 28 % von Q a.max.): 156,6 m3/d
Fluktuationswassermenge zukünftig (Ansatz 28 % von Q d.max.): 195,3 m3/d
Störfallreserve derzeit: 38 m3 (It. Überprüfungsbefund)Störfallreserve derzeit: 38 m3 (römisch eins t. Überprüfungsbefund)
Störfallreserve zukünftig: 47 m3 (It. Überprüfungsbefund) Störfallreserve zukünftig: 47 m3 (römisch eins t. Überprüfungsbefund)
Beurteilung Hochbehältervolumen:
Vorhandenes Speichervolumen: 300m3
Derzeit erforderliches Speichervolumen: 156,6 + 38 = 194,6 m3
Zukünftig erforderliches Speichervolumen: 195,3 + 47 = 242,3 m3
Wie aus dieser Berechnung, in Anlehnung an den "Überprüfungsbefund im Sinne des § 134 WRG" (Seite 38) ersichtlich, ist auch nach Anschluss des Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, im Ausmaß von 9,45 m3/d, noch eine Reserve im Hochbehälter vorhanden. Wie aus dieser Berechnung, in Anlehnung an den "Überprüfungsbefund im Sinne des Paragraph 134, WRG" (Seite 38) ersichtlich, ist auch nach Anschluss des Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, im Ausmaß von 9,45 m3/d, noch eine Reserve im Hochbehälter vorhanden.
Somit ist zu erwarten, dass der beantragte zusätzliche Verbrauch von 9,45 m3/d, für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner merkbaren Änderung führen wird, betreffend die Funktion des Hochbehälters zum Ausgleich von Verbrauchsspitzen.
Rohrleitung:
Im Wasserbuch des Bezirkes Liezen liegen Lagepläne der Versorgungsleitungen auf. Der Obmann der Wassergenossenschaft gibt bekannt, dass diese Leitungsführung nicht zur Gänze dem aktuellen Stand entspricht. Er gibt bekannt, dass die Hauptleitung im gegenständlichen Bereich im Bereich des Sweges auf Grundstück Nr. ***, KG ***** R, liegt und einen Durchmesser von 80 mm aufweist.
Diese Hauptleitung wird für die nachfolgende Beurteilung herangezogen.
Eine Bemessung der Veränderung bzw. Auswirkung auf den Durchfluss und Druckverlust im Rohrleitungssystem ist für die BBL Liezen nicht möglich. Für eine derartige Netzberechnung wäre ein hydraulisches Simulationsprogramm notwendig, welches nicht zur Verfügung steht. Somit kann nur eine grobe Abschätzung der Auswirkung auf das Leitungssystem getroffen werden.
Dazu wird im Folgenden die ÖNORM EN 806-3, Ausgabe 1.8.2006, Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen, Teil 3: Berechnung der Rohrinnendurchmesser-Vereinfachtes Verfahren, herangezogen.
Hinweis: Diese Norm zielt zwar auf Inneninstallationen in Gebäuden und Hausanschlussleitungen ab, liefert aber auch Hinweise auf die Auswirkung von Durchflüssen in größeren Leitungssystemen.
Gemäß dieser ÖNORM werden die an das Wasserleitungssystem angeschlossenen Entnahmearmaturen in den Gebäuden mit LU-Werten versehen, welche dann aufsummiert werden. Beispiele von LU Werten sind Waschtisch LU = l, Badewannenauslauf LU = 4, Gewerbeküchenspüle LU = 8. Mit diesen aufsummierten LU Werten kann dann über das nachfolgende Diagramm der Durchfluss ermittelt werden.
Im gegenständliche Bereich kann angenommen werden, dass man sich gemäß dieser ÖNORM bei den Hauptleitungen im Bereich von wahrscheinlich LU > 2.000 bewegt. Wie das nachfolgende Diagramm zeigt. Ist bei einer Erhöhung des LU Wertes, mit z.B. zusätzliche 100 Einheiten des LU Wertes, mit keiner wesentlichen Durchflussmengenerhöhung zu rechnen.
[…]
Somit ist zu erwarten, dass der beantragte zusätzliche Verbrauch von 9,45 m3/d, für das Grundstück Nr. ***, KG ***** R, zu keiner merkbaren Auswirkung auf den Durchfluss und die Drucksituation in den Hauptleitungen führen wird. Die zusätzliche Wassermenge wird sehr wahrscheinlich durch das bestehende Leitungsnetz förderbar sein, ohne merkbare Änderung im Hinblick auf Druckverlust und Fördermenge, im Vergleich zum derzeitigen Zustand.
Ad 4. Zum Anschluss der Liegenschaft ***, KG ***** R, ist als bauliche Maßnahme nur ein baulicher Anschluss an die Hauptleitung erforderlich. Dabei wird üblicherweise die bestehende Rohrleitung aufgebohrt und ein entsprechender Anschluss hergestellt.“
II. Beschwerdegegenstand:
Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.02.2023 wird das Ansuchen von Herrn A B vom 06.07.2022 auf zwangsweise Einbeziehung der Liegenschaft EZ ***, GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R, gemäß §§ 81 Abs 2, 85 Abs 1 und 98 Abs 1 WRG abgewiesen.Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.02.2023 wird das Ansuchen von Herrn A B vom 06.07.2022 auf zwangsweise Einbeziehung der Liegenschaft EZ ***, GB ***** R bzw. des dort vorgetragenen Grundstückes Nr. ***, KG ***** R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R, gemäß Paragraphen 81, Absatz 2,, 85 Absatz eins und 98 Absatz eins, WRG abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass § 81 Abs 2 WRG die Möglichkeit der zwangsweisen Einbeziehung nur für Liegenschaften oder bereits bestehende Anlagen vorsehe. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.10.1998, 96/07/0128) könne eine geplante, aber noch nicht bestehende Anlage nicht Gegenstand eines Einbeziehungsansuchens sein. Hinsichtlich Liegenschaften werden nicht zwischen bebauten oder unbebauten Liegenschaften unterschieden, zumal eine Liegenschaft auf unterschiedliche Art und Weise genutzt werden könne und die jeweilige Nutzung auch Unterschiede in dem für die Liegenschaft angesetzten Wasserbrauch zur Folge habe. Der Antragsteller habe die zwangsweise Einbeziehung seiner Liegenschaft für die Versorgung einer erst geplanten, aber noch nicht bestehenden Wohnanlage beantragt. Für die betroffene Liegenschaft sei bereits in den Einreichunterlagen ein darüberhinausgehender Bedarf ausgeschlossen worden. Da lediglich ein bestehendes Objekt in eine Genossenschaft einbezogen werden könne, verbleibt für die derzeit bestehende Liegenschaft EZ ***, GB ***** R kein Wasserbedarf. Es würde der Genossenschaft sohin keine „wesentlichen Vorteile“ erwachsen, da die Liegenschaft bei der derzeitigen Nutzung keinen Versorgungsbedarf dazulegen vermag und vom Antragsteller auch nicht behauptet werde. Dies habe zwar auch zur Folge, dass der Genossenschaft keine „wesentlichen Nachteile“ erwachsen, weil kein Wasserbezug ableitbar sei (keine Schmälerung der vorhandenen Wassermenge), während das zusätzliche Mitglied anteilsmäßig für die Instandhaltung der Anlage aufzukommen hätte, bedinge bereits das Fehlen eines „wesentlichen Vorteils“, dass dem Antrag nicht Folge gegeben werden könne. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Paragraph 81, Absatz 2, WRG die Möglichkeit der zwangsweisen Einbeziehung nur für Liegenschaften oder bereits bestehende Anlagen vorsehe. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.10.1998, 96/07/0128) könne eine geplante, aber noch nicht bestehende Anlage nicht Gegenstand eines Einbeziehungsansuchens sein. Hinsichtlich Liegenschaften werden nicht zwischen bebauten oder unbebauten Liegenschaften unterschieden, zumal eine Liegenschaft auf unterschiedliche Art und Weise genutzt werden könne und die jeweilige Nutzung auch Unterschiede in dem für die Liegenschaft angesetzten Wasserbrauch zur Folge habe. Der Antragsteller habe die zwangsweise Einbeziehung seiner Liegenschaft für die Versorgung einer erst geplanten, aber noch nicht bestehenden Wohnanlage beantragt. Für die betroffene Liegenschaft sei bereits in den Einreichunterlagen ein darüberhinausgehender Bedarf ausgeschlossen worden. Da lediglich ein bestehendes Objekt in eine Genossenschaft einbezogen werden könne, verbleibt für die derzeit bestehende Liegenschaft EZ ***, GB ***** R kein Wasserbedarf. Es würde der Genossenschaft sohin keine „wesentlichen Vorteile“ erwachsen, da die Liegenschaft bei der derzeitigen Nutzung keinen Versorgungsbedarf dazulegen vermag und vom Antragsteller auch nicht behauptet werde. Dies habe zwar auch zur Folge, dass der Genossenschaft keine „wesentlichen Nachteile“ erwachsen, weil kein Wasserbezug ableitbar sei (keine Schmälerung der vorhandenen Wassermenge), während das zusätzliche Mitglied anteilsmäßig für die Instandhaltung der Anlage aufzukommen hätte, bedinge bereits das Fehlen eines „wesentlichen Vorteils“, dass dem Antrag nicht Folge gegeben werden könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde des Herrn A B und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein meldepflichtiges Vorhaben bei der Stadtgemeinde Sch angemeldet habe. Es werde eine Wasserversorgung für ein Schwimmbad benötigt. Damit liege eine Nutzung am Grundstück durch eine Anlage vor. Die benötigte Wassermenge sei in der Wasserbedarfsberechnung für sein Grundstück eingerechnet, da im Keller des zu errichtenden Gebäudes ein entsprechender Wellnessbereich vorgesehen sei und der Wasserverbrauch dahingehend berechnet worden sei. Das Schwimmbad werde – sobald die Witterungsverhältnisse es zulassen – errichtet.
Die Argumentation der Wassergenossenschaft, es würde Wasserknappheit vorliegen, sei mit dem nunmehr bekämpften Bescheid widerlegt. Die bestehende Verbindungsleitung zwischen U und R sei vom Obmann der Genossenschaft vorsätzlich verleugnet worden.
III. Verwaltungsgerichtliches Ermittlungsverfahren:
Mit Eingabe vom 16.02.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 14.09.2023, hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stattgefunden, an der der Beschwerdeführer sowie der die rechtsfreundliche Vertreterin der WVG R teilgenommen haben und gehört wurden. Insbesondere wurden sachverhaltsrelevante Fragen in Bezug auf die Beschlussfassung der WVG, Zuständigkeiten und Zweck der Wasserversorgungsgenossenschaft sowie die Ablehnungsgründe der Einbeziehung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in die WVG versucht zu erörtern. In Anbetracht der zwingend erforderlichen Anwesenheit des Obmannes der WVG, um offene Fragen zu vorgenannten Themen zu klären, war die Vertagung der Verhandlung erforderlich. Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung am 04.10.2023 wurde seitens des Obmannes der WVG vorgebracht, dass die Quellschüttungen zurückgegangen seien und bei Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlage der WGV R die Versorgung der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden könne. Dazu wurde seitens der WVG zugesagt Aufzeichnungen über die Quellschüttungen zur neuerlichen fachlichen Beurteilung dem Gericht vorzulegen.
Mit Eingabe vom 18.10.2023 legt die mitbeteiligte Partei (WVG R) Aufzeichnungen über Quellschüttungsmessungen aus dem Jahr 2020 und 2023 sowie eine Schemaskizze (Darstellung der Wasserversorgungsanlage) vor.
Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 31.10.2023 wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige DI M N dem Beschwerdeverfahren beigezogen und um Erstattung von Befund und Gutachten zu nachstehenden Beweisthemen ersucht.
1.) ob unter Beachtung der vorgelegten Quellschüttungsmessungen das vorhandene Wasserdargebot für das gegenständliche Versorgungsgebiet I ausreichend ist, um einen Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die WVA der WG R – ohne dass dadurch Nachteile in der Wasserversorgung der bestehenden Mitglieder bzw. Wasserbezieher entstehen – zu ermöglichen? Für den Fall, dass die vorgelegten Quellschüttungsmessungsangaben nicht plausibel erscheinen, wird ersucht amtswegig eine Quellschüttungsmessung (stichprobenartig) durchzuführen. 2.) ob im Hinblick auf die Netzhydraulik eine Beeinträchtigung in der Versorgungssituation im Versorgungsgebiet I durch den beantragten Anschluss an die WG zu erwarten ist?1.) ob unter Beachtung der vorgelegten Quellschüttungsmessungen das vorhandene Wasserdargebot für das gegenständliche Versorgungsgebiet römisch eins ausreichend ist, um einen Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die WVA der WG R – ohne dass dadurch Nachteile in der Wasserversorgung der bestehenden Mitglieder bzw. Wasserbezieher entstehen – zu ermöglichen? Für den Fall, dass die vorgelegten Quellschüttungsmessungsangaben nicht plausibel erscheinen, wird ersucht amtswegig eine Quellschüttungsmessung (stichprobenartig) durchzuführen. 2.) ob im Hinblick auf die Netzhydraulik eine Beeinträchtigung in der Versorgungssituation im Versorgungsgebiet römisch eins durch den beantragten Anschluss an die WG zu erwarten ist?
Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung am 07.12.2023 hat der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten (nachstehend) erstattet und mündlich erörtert:
Einleitung:
Betreffend die Beschwerde des Herrn A B gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 07.02.2023, GZ: BHLI-111062/2015-108, abgewiesenen Ansuchen auf zwangsweise Einbeziehung des Grundstückes Nr. ***, KG R, in die Wasserversorgungsgenossenschaft R, wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31.10.2023, GZ: LVwG 46.34-479/2023-31, in der Beilage folgende Unterlagen zur Beurteilung übermittelt:
? der bekämpfte Bescheid vom 07.02.2023, GZ: BHLI-111062/2015-108
? die Beschwerde samt Wasserbedarfsberechnung A B vom 26.07.2021 (verfasst von TB E F, Sch), und einer wasserfachlichen Stellungnahme vom 09.04.2021 (verfasst von Ingenieurbüro C D GmbH, St. J i.P.),
? ein Überprüfungsbefund gem. § 134 WRG für die WVA der WG R vom 22.12.2020, GZ: 20/121,
? das Gutachten des wasserbautechnischen ASV DI O P vom 03.10.2022 (Verhandlungsschrift),
? die Quellschüttungsaufzeichnungen der WG R samt Schemaskizze (Eingabe vom 20.10.2023, OZ 27-29 im Akt) sowie
? zwei Verhandlungsschriften über die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.09.2023 und 04.10.2023 (OZ 15 und 22 im Akt);
Es erging das Ersuchen um Erstattung von Befund und Gutachten zu den Fragen,
1.) ob unter Beachtung der vorgelegten Quellschüttungsmessungen das vorhandene Wasserdargebot für das gegenständliche Versorgungsgebiet I ausreichend ist, um einen Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die WVA der WG R – ohne dass dadurch Nachteile in der Wasserversorgung der bestehenden Mitglieder bzw. Wasserbezieher entstehen – zu ermöglichen?
2.) ob im Hinblick auf die Netzhydraulik eine Beeinträchtigung in der Versorgungssituation im Versorgungsgebiet I durch den beantragten Anschluss an die WG zu erwarten ist?
Zur Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen werden neben den übermittelten und vorstehend angeführten Unterlagen noch folgende Unterlagen und technischen Grundlagen herangezogen:
? ÖNORM B2538, Ausgabe: 2018-02-01; „Wasserversorgung – Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden; Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 805;
? „Einreichprojekt Wasserleitung Wquelle für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft R“ Büro-GZ: 22/220 und Datum 19.09.2023, erstellt vom Ingenieurbüro C D GmbH;
Befund:
Aus den vorliegenden Unterlagen kann auszugsweise folgender, für die fachliche Beurteilung relevanter Sachverhalt, entnommen werden:
Die Wasserversorgungsgenossenschaft R betreibt eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, welche im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes liegt und im Wasserbuch unter der Postzahl **/*** eigetragen ist.
Herr A B hat beantragt die Liegenschaft EZ *** GB ***** R bzw. das dort vorgetragene Grundstück Nr. *** in die Wasserversorgungsgenossenschaft einzubeziehen und diese Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen.
Das Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches der Wassergenossenschaft, konkret im Versorgungsgebiet 1, R Zentrum.
Der Wasserbedarf für die beantragte Aufschließung, ist der Wasserbedarfsberechnung vom 26.07.2021, erstellt vom TB E F, auszugsweise wie folgt zu entnehmen:
Herr A B plant die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. Nr. *** der KG ***** R.
In dem Gebäude sollen 4 bis 5 Wohneinheiten errichtet werden. Eine der Wohneinheiten dient dem Eigentümer als ständiger Hauptwohnsitz. 3 – 4 Einheiten sollen der Beherbergung dienen wobei je Einheit 4 Personen untergebracht werden können.
Im Kellergeschoß wird ein Raum als Wellnessbereich mit Sauna und Whirlpool ausgestattet.
Betreffend die Wasserversorgungsanlage (WVA) der Wassergenossenschaft (WG) R kann dem „Überprüfungsbefund im Sinne des § 134 WRG“ der Ingenieurbüro C D GmbH, auszugsweise folgende Informationen entnommen werden:Betreffend die Wasserversorgungsanlage (WVA) der Wassergenossenschaft (WG) R kann dem „Überprüfungsbefund im Sinne des Paragraph 134, WRG“ der Ingenieurbüro C D GmbH, auszugsweise folgende Informationen entnommen werden:
Von der Wassergenossenschaft R werden derzeit 6 Quellen genutzt.
Hierbei handelt es sich um folgende Quellen:
- Wquelle U
- Kquelle (Hquelle)
- Aquelle I
- Aquelle II (Aquelle)
- Kquelle
- Tquelle
Über 5 Hochbehälter werden die 5 Teilgebiete von R versorgt.
Schemaplan:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Als Versorgungsgebiet I wird der Zentralbereich von R bezeichnet. Die Versorgung für diesen Bereich erfolgt über den Hochbehälter II A.Als Versorgungsgebiet römisch eins wird der Zentralbereich von R bezeichnet. Die Versorgung für diesen Bereich erfolgt über den Hochbehälter römisch II A.
Mindestwasserdargebot:
Auf Basis von Schüttungsmessungen 2016 bis 2020 können die Mindestschüttungen der einzelnen Quellen wie folgt angegeben werden:
- Wquelle: Qmin 50,23 l/s; Konsens 10 l/s; verfügbar: 10,00 l/s
- Tquelle: Qmin 5,33 l/s; Konsens 8 l/s; verfügbar: 5,33 l/s
- Kquelle: Qmin 3,00 l/s; Konsens 5 l/s; verfügbar: 3,00 l/s
- Alquellen: Qmin 1,45 l/s; Konsens k.A.; verfügbar: 1,45 l/s
- Kquelle: Qmin 0,15 l/s; Konsens 2,6 l/s; verfügbar: 0,15 l/s
Die Schüttungsmessungen 2016 - 2020 sind für die gegenständlichen Quellen im Detail in folgender Tabelle dargelegt:
Verfügbares Mindestwasserdargebot: 19,93 l/s bzw. 1.722 m³/Tag
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 14.02.2012, GZ: FA13A – 33.10-187/2008-21, wurde zudem die zulässige Tagesentnahme aus allen Quellen der Wasserversorgungsgenossenschaft mit 1.348 m³/d festgelegt.
Mindestwasserdargebot für das Versorgungsgebiet I:
- Aquellen: verfügbar 1,45 l/s
Zusätzlich kann im Bedarfsfall Wasser folgender Quellen zugeleitet werden
- Tquelle: verfügbar 5,33 l/s
- Kquellen: verfügbar 3,00 l/s
- Kquelle: verfügbar 0,15 l/s
Wasserbedarf, Wasserverbrauch
Abgegebene Wassermengen
Vergleich Wasserbedarf, Wasserverbrauch und Wasserabgabe
Derzeitiger maximaler Wasserverbrauch: 1.021 m³/Tag (11,82 l/s)
Hochbehältervolumen:
Insgesamt stehen folgende Hochbehälter zur Verfügung:
- Hochbehälter A NI: 300m³
- Hochbehälter H NI: 150 m³
- Hochbehälter W NI: 120 m³
- Tiefbehälter T NI: 40 m³
- Hochbehälter Kquelle NI: 15 m³
Gesamtspeichervolumen NI: 625 m³
(Der Hochbehälter W wurde lt. Eingabe vom 20.10.2023 zwischenzeitlich auf 240 m³ Fassungsvermögen erweitert.)
Zur Beurteilung des Hochbehältervolumens kann die fluktuierende Wassermenge über eine grobe Abschätzung mittels 28 % Qd, max ermittelt werden.
Hochbehälter II A – VSG IHochbehälter römisch II A – VSG I
- Max. tägl. Wasserbedarf derzeit: 550 m³/d
- Max. tägl. Wasserbedarf zukünftig: 688 m³/d
- Fluktuationswassermenge derzeit: 154 m³
- Fluktuationswassermenge zukünftig: 193 m³
- Störfallreserve derzeit: 38 m³
- Störfallreserve zukünftig: 47 m³