TE Lvwg Erkenntnis 2024/1/18 LVwG 42.11-296/2024

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Veröffentlicht am 18.01.2024
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Entscheidungsdatum

18.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, Kgasse, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-7,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Am 28.10.2023 lenkte die Beschwerdeführerin um 18:30 Uhr auf der B 69 im Ortsgebiet von St auf Höhe Hstraße den auf sie zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen ***** und verursachte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden indem sie ein Absperrgitter bei einer Baustelle durchbrach und auf einem ca. 1 m hohen Erdhaufen zum Stillstand kam. In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin in das Lokal C D in V, wo sie von Polizeibeamten der Polizeiinspektion St angetroffen wurde. Die Beschwerdeführerin gab an nach dem Verkehrsunfall Alkohol im Lokal getrunken zu haben. Der Alkomattest ergab um 20:40 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,13 mg/l.Am 28.10.2023 lenkte die Beschwerdeführerin um 18:30 Uhr auf der B 69 im Ortsgebiet von St auf Höhe Hstraße den auf sie zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen ***** und verursachte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden indem sie ein Absperrgitter bei einer Baustelle durchbrach und auf einem ca. 1 m hohen Erdhaufen zum Stillstand kam. In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin in das Lokal C D in römisch fünf, wo sie von Polizeibeamten der Polizeiinspektion St angetroffen wurde. Die Beschwerdeführerin gab an nach dem Verkehrsunfall Alkohol im Lokal getrunken zu haben. Der Alkomattest ergab um 20:40 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,13 mg/l.

Am 24.11.2023 führte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Frau Dr. E F, in ihrer Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Nachtrunks jedenfalls eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,72 Promille zum Unfallzeitpunkt aufwies.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-6 wurde der Beschwerdeführerin die von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A mit Code, AM und B vom 10.05.2022 vorübergehend auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheines, also vom 28.10.2023 bis einschließlich 28.06.2024, entzogen. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Gemäß § 13 VwGVG wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus Gründen des öffentlichen Wohles und Wahrung der Verkehrssicherheit aberkannt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-6 wurde der Beschwerdeführerin die von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A mit Code, AM und B vom 10.05.2022 vorübergehend auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheines, also vom 28.10.2023 bis einschließlich 28.06.2024, entzogen. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Gemäß Paragraph 13, VwGVG wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus Gründen des öffentlichen Wohles und Wahrung der Verkehrssicherheit aberkannt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von 6 Monaten zu entziehen sei. Den von der Beschwerdeführerin verursachten Verkehrsunfall werte die Behörde dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die notwendige Verkehrszuverlässigkeit erst nach 8 Monaten wiedererlangen werde. Die gesetzlich normierte Mindestentzugsdauer sei hierfür nicht ausreichend.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG bei einer erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von 6 Monaten zu entziehen sei. Den von der Beschwerdeführerin verursachten Verkehrsunfall werte die Behörde dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die notwendige Verkehrszuverlässigkeit erst nach 8 Monaten wiedererlangen werde. Die gesetzlich normierte Mindestentzugsdauer sei hierfür nicht ausreichend.

Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Spruchpunkt I. vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-7 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines (28.10.2023) bis einschließlich 28.10.2024 entzogen. Gemäß § 57 Abs 2 AVG wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung die aufschiebende Wirkung aus Gründen des öffentlichen Wohles, Wahrung der Verkehrssicherheit aberkannt.Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Spruchpunkt römisch eins. vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-7 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines (28.10.2023) bis einschließlich 28.10.2024 entzogen. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung die aufschiebende Wirkung aus Gründen des öffentlichen Wohles, Wahrung der Verkehrssicherheit aberkannt.

Für den gleichen Zeitraum wurde das Lenken vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und auch das Lenken von Motorfahrräder verboten. Weiters wurde eine erweiterte Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer vorgeschrieben sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen.

Im Spruchpunkt II. wurde der vorangegangene Bescheid (GZ: BH DL-4502 77/2023-6) gemäß § 68 Abs 3 AVG behoben und abgeändert. Bei der Erstellung des Erstbescheides sei die einschlägige Vorstrafe (Führerscheinentzug aus dem Jahr 2020) nicht berücksichtigt worden. Da bei der Erstellung des nunmehr behobenen und abgeänderten Bescheides eine Entzugsdauer von irrtümlich 8 Monaten ausgesprochen worden sei, da das Erstdelikt nicht berücksichtigt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie vor Ablauf von 14 Monaten als verkehrszuverlässig gemäß § 7 Abs 4 FSG zu werten sei. Außerdem sei die Behörde gesetzlich verpflichtet gemäß § 26 Abs 2 FSG aufgrund des Vordeliktes aus dem Jahr 2020 eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten auszusprechen.Im Spruchpunkt römisch II. wurde der vorangegangene Bescheid (GZ: BH DL-4502 77/2023-6) gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG behoben und abgeändert. Bei der Erstellung des Erstbescheides sei die einschlägige Vorstrafe (Führerscheinentzug aus dem Jahr 2020) nicht berücksichtigt worden. Da bei der Erstellung des nunmehr behobenen und abgeänderten Bescheides eine Entzugsdauer von irrtümlich 8 Monaten ausgesprochen worden sei, da das Erstdelikt nicht berücksichtigt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie vor Ablauf von 14 Monaten als verkehrszuverlässig gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu werten sei. Außerdem sei die Behörde gesetzlich verpflichtet gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG aufgrund des Vordeliktes aus dem Jahr 2020 eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten auszusprechen.

Gegen den Bescheid vom 19.12.2023 zu GZ: BHDL-450277/2023-7 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei der „Korrekturbescheid“ seinem gesamten Inhalt angefochten wurde und als Beschwerdegrund eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2023, GZ: BHDL-4502 77/2023-6 mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin in Rechtskraft getreten sei. An diesen Bescheid knüpfen sich somit Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Die belangte Behörde sei daher nicht mehr berechtigt gewesen vom ursprünglichen Bescheid abzuweichen und den angefochtenen Korrekturbescheid vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-7, mit der der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde, zu erlassen. Ein Selbstabänderungsrecht der Behörde in dem Sinne, dass diese Behörde ihren Bescheid selbst abändern könne, kenne das AVG, jedenfalls vor Rechtskraft des Bescheides, nicht. Die Abänderung und Behebung rechtskräftiger Bescheide sei in § 68 AVG normiert. Im Übrigen würden auch die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung des Bescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführerin aus dem ursprünglichen Bescheid ein Recht auf Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von lediglich 8 Monaten erwachsen sei. Der „Korrekturbescheid“ vom 19.12.2023 sei inhaltlich rechtswidrig. Es werde beantragt in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-7 ersatzlos zu beheben.Gegen den Bescheid vom 19.12.2023 zu GZ: BHDL-450277/2023-7 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei der „Korrekturbescheid“ seinem gesamten Inhalt angefochten wurde und als Beschwerdegrund eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2023, GZ: BHDL-4502 77/2023-6 mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin in Rechtskraft getreten sei. An diesen Bescheid knüpfen sich somit Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. Die belangte Behörde sei daher nicht mehr berechtigt gewesen vom ursprünglichen Bescheid abzuweichen und den angefochtenen Korrekturbescheid vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-7, mit der der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde, zu erlassen. Ein Selbstabänderungsrecht der Behörde in dem Sinne, dass diese Behörde ihren Bescheid selbst abändern könne, kenne das AVG, jedenfalls vor Rechtskraft des Bescheides, nicht. Die Abänderung und Behebung rechtskräftiger Bescheide sei in Paragraph 68, AVG normiert. Im Übrigen würden auch die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung des Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführerin aus dem ursprünglichen Bescheid ein Recht auf Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von lediglich 8 Monaten erwachsen sei. Der „Korrekturbescheid“ vom 19.12.2023 sei inhaltlich rechtswidrig. Es werde beantragt in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.12.2023, GZ: BHDL-450277/2023-7 ersatzlos zu beheben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Führerscheinentzugsaktes getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat am 19.12.2023 zunächst zu GZ: BHDL-450277/2023-6 über die Beschwerdeführerin einen Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten ausgesprochen. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag zu GZ: BHDL-450277/2023-7 hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Spruchpunkt II. den zuvor erlassenen Bescheid behoben und unter Spruchpunkt I. gleichzeitig die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Den Ausspruch über die Behebung des Bescheides im Spruchpunkt II. hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auf die Bestimmung des § 68 Abs. 3 AVG gestützt.Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat am 19.12.2023 zunächst zu GZ: BHDL-450277/2023-6 über die Beschwerdeführerin einen Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten ausgesprochen. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag zu GZ: BHDL-450277/2023-7 hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Spruchpunkt römisch II. den zuvor erlassenen Bescheid behoben und unter Spruchpunkt römisch eins. gleichzeitig die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Den Ausspruch über die Behebung des Bescheides im Spruchpunkt römisch II. hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG gestützt.

§ 68 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz 3, AVG lautet:

„Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbene Rechte vorzugehen.“

Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide – gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht – rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im „Belieben“ der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen zu üben, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (vgl. VwGH 28.02.2012, 2012/05/0017; 27.05.2014, 2011/10/0197).Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide – gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht – rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im „Belieben“ der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen zu üben, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden vergleiche VwGH 28.02.2012, 2012/05/0017; 27.05.2014, 2011/10/0197).

Gemäß § 68 Abs 3 AVG können „andere“ Bescheide, d.h., solche, die nicht unter § 68 Abs 2 AVG fallen, in Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert werden. Da mit der Anordnung in § 68 Abs 2 AVG, dass rechtskräftige „Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist“, aufgrund der zutreffenden korrigierenden Interpretation des VwGH in Wahrheit nicht eine bestimmte Kategorie von Bescheiden angesprochen wird, sondern der Behörde die Befugnis eingeräumt ist, alle Bescheide aufzuheben oder abzuändern, sofern dadurch die Rechtsstellung der betroffenen Partei nicht verschlechtert wird, bezieht sich § 68 Abs 3 AVG letztendlich nur auf belastende, d.h. die Rechtslage der Partei verschlechternde Abänderungen von Bescheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 68, RZ 91).Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG können „andere“ Bescheide, d.h., solche, die nicht unter Paragraph 68, Absatz 2, AVG fallen, in Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert werden. Da mit der Anordnung in Paragraph 68, Absatz 2, AVG, dass rechtskräftige „Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist“, aufgrund der zutreffenden korrigierenden Interpretation des VwGH in Wahrheit nicht eine bestimmte Kategorie von Bescheiden angesprochen wird, sondern der Behörde die Befugnis eingeräumt ist, alle Bescheide aufzuheben oder abzuändern, sofern dadurch die Rechtsstellung der betroffenen Partei nicht verschlechtert wird, bezieht sich Paragraph 68, Absatz 3, AVG letztendlich nur auf belastende, d.h. die Rechtslage der Partei verschlechternde Abänderungen von Bescheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Paragraph 68,, RZ 91).

Dass die Behörde von der Ermächtigung zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Bescheiden schon ab Erlassung des Bescheides Gebrauch machen darf, ist mit dem Wortlaut des § 68 Abs 3 AVG vereinbar. Bei verfassungskonformer Interpretation ist die Behörde nach § 68 Abs 3 AVG nicht verpflichtet, mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen zuzuwarten, bis der den Missstand bewirkende Bescheid mit ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG nicht mehr bekämpft werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 68, RZ 95).Dass die Behörde von der Ermächtigung zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Bescheiden schon ab Erlassung des Bescheides Gebrauch machen darf, ist mit dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 3, AVG vereinbar. Bei verfassungskonformer Interpretation ist die Behörde nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen zuzuwarten, bis der den Missstand bewirkende Bescheid mit ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG nicht mehr bekämpft werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Paragraph 68,, RZ 95).

Gemäß § 68 Abs 3 AVG kann ein Bescheid von der Behörde, die ihn in letzter Instanz erlassen hat oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abgeändert oder aufgehoben werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidbar ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kommt nur bei einer konkreten Gefährdung von Menschen in Betracht, die - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - nachgewiesen und in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden muss. Die allgemein abstrakte und an generellen Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Gefahr, die nach allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nicht aus. Es muss sich um tatsächliche Auswirkungen handeln, die einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten. Ausschlaggebend sind allein die tatsächlichen Auswirkungen, nicht eventuelle Rechtswidrigkeiten des der Beschwerde nicht (mehr) unterliegenden Bescheides (vgl. VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197).Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann ein Bescheid von der Behörde, die ihn in letzter Instanz erlassen hat oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abgeändert oder aufgehoben werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidbar ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kommt nur bei einer konkreten Gefährdung von Menschen in Betracht, die - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - nachgewiesen und in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden muss. Die allgemein abstrakte und an generellen Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Gefahr, die nach allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nicht aus. Es muss sich um tatsächliche Auswirkungen handeln, die einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten. Ausschlaggebend sind allein die tatsächlichen Auswirkungen, nicht eventuelle Rechtswidrigkeiten des der Beschwerde nicht (mehr) unterliegenden Bescheides vergleiche VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197).

Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat in ihrem Bescheid vom 19.12.2023 zu GZ: BHDL-450277/2023-7 den Spruchpunkt II. überhaupt nicht begründet, insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit die Aufhebung des 1. Bescheides zur „Beseitigung von das Leben oder der Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidlich“ gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, muss es sich um eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen handeln und ist eine bloß abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht ausreichend. Inwieweit durch die unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde (8 Monate Entzug der Lenkberechtigung statt wie gesetzlich vorgesehen 12 Monate Mindestentzug) eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen vorliegen sollte, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. § 68 Abs 3 AVG stellte somit keine taugliche Rechtsgrundlage für den Spruchpunkt II. des Korrekturbescheides vom 19.12.2023 dar.Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat in ihrem Bescheid vom 19.12.2023 zu GZ: BHDL-450277/2023-7 den Spruchpunkt römisch II. überhaupt nicht begründet, insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit die Aufhebung des 1. Bescheides zur „Beseitigung von das Leben oder der Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidlich“ gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, muss es sich um eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen handeln und ist eine bloß abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht ausreichend. Inwieweit durch die unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde (8 Monate Entzug der Lenkberechtigung statt wie gesetzlich vorgesehen 12 Monate Mindestentzug) eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen vorliegen sollte, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Paragraph 68, Absatz 3, AVG stellte somit keine taugliche Rechtsgrundlage für den Spruchpunkt römisch II. des Korrekturbescheides vom 19.12.2023 dar.

Im Übrigen ist auch der Spruchpunkt I. des 2. Bescheides insofern widersprüchlich, wird doch gemäß § 57 Abs 2 AVG einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkannt, während in der Rechtsmittelbelehrung von der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Rede ist.Im Übrigen ist auch der Spruchpunkt römisch eins. des 2. Bescheides insofern widersprüchlich, wird doch gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkannt, während in der Rechtsmittelbelehrung von der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Rede ist.

Weiters ist im Spruchpunkt II. des Korrekturbescheides einerseits davon die Rede, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf von 14 Monaten wiederum als verkehrszuverlässig zu werten sei, während im darauffolgenden Absatz ausgeführt wird, dass aufgrund des Vordeliktes aus dem Jahre 2020 eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten auszusprechen war. Weiters ist im Spruchpunkt römisch II. des Korrekturbescheides einerseits davon die Rede, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf von 14 Monaten wiederum als verkehrszuverlässig zu werten sei, während im darauffolgenden Absatz ausgeführt wird, dass aufgrund des Vordeliktes aus dem Jahre 2020 eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten auszusprechen war.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es keine Rechtsgrundlage für die belangte Behörde zur Erlassung des Korrekturbescheides vom 19.12.2023 zu GZ: BHDL-450277/2023-7 gegeben hat. Durch die nunmehrige ersatzlose Behebung des „Korrekturbescheides“ ist der ursprüngliche Bescheid vom 19.12.2023 zu GZ: BHDL-4502 77/2023-6 in Rechtskraft erwachsen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abänderung, Bescheid, öffentliche Interessen, Beseitigung, Gefährdung, Leben, Gesundheit, Missstand, Unrichtigkeit, Beurteilung, Behörde, Entzug, Lenkberechtigung, Mindestentzug, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.11.296.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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