Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2024Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §382c Z3Rechtssatz
Das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten außerhalb der Wohnung der gefährdeten Partei und deren unmittelbaren Umgebung im Sinne
des § 382c Z 3 EO betrifft die sog. „Bannmeile“, worunter alle Orte fallen, die von einer gefährdeten Partei regelmäßig aufgesucht werden, wie zum Beispiel Kindergarten, Tagesschule, Arbeitsplatz und häufig aufgesuchte Lebensmittelgeschäfte, wie auch der Weg zu diesen Orten (siehe Schrott in Dearing/Haller, Schutz vor Gewalt in der Familie, 248).des Paragraph 382 c, Ziffer 3, EO betrifft die sog. „Bannmeile“, worunter alle Orte fallen, die von einer gefährdeten Partei regelmäßig aufgesucht werden, wie zum Beispiel Kindergarten, Tagesschule, Arbeitsplatz und häufig aufgesuchte Lebensmittelgeschäfte, wie auch der Weg zu diesen Orten (siehe Schrott in Dearing/Haller, Schutz vor Gewalt in der Familie, 248).
Schlagworte
Schutz, Gewalt, Verbot, Annäherung, Ort, Umkreis, Wohnung, Umgebung, Gefährdung, Bannmeile, Kindergarten, Arbeitsplatz, Lebensmittelgeschäft, Weg, ExekutionsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.20.3742.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024