TE Lvwg Erkenntnis 2024/1/25 LVwG 30.20-3742/2023

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Entscheidungsdatum

25.01.2024

Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §382c Z3
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.09.2023, GZ: BHGU/606230074323/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Der Beschwerde wirdrömisch eins.   Der Beschwerde wird

Folge gegeben,

das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch II.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.08.2023 um 16.00 Uhr seine Mutter, C D in Kdorf bei G, Hstraße, persönlich aufgesucht, obwohl ihm mit einstweiliger Verfügung des BG Judenburg 21 C 1/23y vom 23.01.2023 untersagt wurde, sich dem Wohnort der Frau C D anzunähern, sowie sich ihr außerhalb des Wohnortes im Umkreis von 100 Metern anzunähern.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die einstweilige Verfügung sei auf eine sachlich falsche Beurteilung des BG Judenburg zurückzuführen. Das Wohl seiner Mutter habe Priorität, weshalb er sie natürlich in Kdorf persönlich aufgesucht habe.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt nachfolgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Die Sachverhaltsdarstellung im Bericht, GZ: PAD/23/01189050/014/KRIM, vom 28.08.2023 zur Anzeige, GZ: PAD/23/01189050/015/VStV, vom 28.08.2023 lautet:

„Am 28.08.2023 um 16.05 Uhr, erstattete E F tel bei KI G H der PI Kdorf bei G die Anzeige, dass A B wiederum seine Mutter C D im Seniorenzentrum I J besuchen wollte. E F forderte A B auf die Örtlichkeit zu verlassen, worauf er sich sofort von der Örtlichkeit entfernte.“„Am 28.08.2023 um 16.05 Uhr, erstattete E F tel bei KI G H der PI Kdorf bei G die Anzeige, dass A B wiederum seine Mutter C D im Seniorenzentrum römisch eins J besuchen wollte. E F forderte A B auf die Örtlichkeit zu verlassen, worauf er sich sofort von der Örtlichkeit entfernte.“

Darüber hinaus gehende Sachverhaltsfeststellungen sind dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss des BG Judenburg vom 23.1.2023, Zahl: 21 C 1/23y-3 wurde dem Beschwerdeführer verboten, sich dem Wohnort der gefährdeten Partei C D, Aweg, O, sowie außerhalb ihres Wohnortes sich der gefährdeten Partei C D im Umkreis von 100m zu nähern.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 382c Exekutionsordnung RGBl. Nr. 79/1896 idF BGBL. I Nr. 86/2021 hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren AntragGemäß Paragraph 382 c, Exekutionsordnung RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 86/2021 hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

1.   den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

2.   aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und

3.   zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegner zuwiderlaufen.

Somit kann dem Gegner der gefährdeten Partei der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten werden, ebenso kann ihm das Vermeiden jeder Art von Zusammentreffen und Kontaktaufnahme aufgetragen werden. Dabei müssen die betroffenen Orte in der einstweiligen Verfügung unbedingt und möglichst genau bezeichnet bzw. umschrieben werden (vgl. Beck in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, §§ 382b-382e EO Rz 53).Somit kann dem Gegner der gefährdeten Partei der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten werden, ebenso kann ihm das Vermeiden jeder Art von Zusammentreffen und Kontaktaufnahme aufgetragen werden. Dabei müssen die betroffenen Orte in der einstweiligen Verfügung unbedingt und möglichst genau bezeichnet bzw. umschrieben werden vergleiche Beck in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, Paragraphen 382 b, -, 382 e, EO Rz 53).

Zum einen ist in der einstweiligen Verfügung des BG Judenburg der vom Verbot umfasste Ort mit „Aweg, O“ bezeichnet, wohingegen es nach dem Tatvorwurf um den tatsächlichen Wohnort der Frau C D, nämlich das Seniorenzentrum I J in Kdorf bei G, Hstraße, geht, das von der einstweiligen Verfügung nicht umfasst ist.Zum einen ist in der einstweiligen Verfügung des BG Judenburg der vom Verbot umfasste Ort mit „Aweg, O“ bezeichnet, wohingegen es nach dem Tatvorwurf um den tatsächlichen Wohnort der Frau C D, nämlich das Seniorenzentrum römisch eins J in Kdorf bei G, Hstraße, geht, das von der einstweiligen Verfügung nicht umfasst ist.

Zum anderen wurde in der einstweiligen Verfügung vom 23.1.2023 ein Vermeiden des Zusammentreffens oder der Kontaktaufnahme gemäß § 382c Z 2 EO nicht aufgetragen.Zum anderen wurde in der einstweiligen Verfügung vom 23.1.2023 ein Vermeiden des Zusammentreffens oder der Kontaktaufnahme gemäß Paragraph 382 c, Ziffer 2, EO nicht aufgetragen.

Schließlich liegt im gegenständlichen Fall auch eine Annäherung im Umkreis von 100m außerhalb des Wohnortes der gefährdeten Partei nicht vor, da sich diese an ihrem tatsächlichen Wohnort im Seniorenheim I J in Kdorf bei G aufgehalten hat. Das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten außer der Wohnung der gefährdeten Partei und deren unmittelbaren Umgebung betrifft die sog. „Bannmeile“, worunter alle Orte fallen, die von einer gefährdeten Partei regelmäßig aufgesucht werden, wie z.Bsp. Kindergarten, Tagesschule, Arbeitsplatz und häufig aufgesuchte Lebensmittelgeschäfte, wie auch der Weg zu diesen Orten (siehe Schrott in Dearing/Haller, Schutz vor Gewalt in der Familie, 248). Genau diese Verbote im Sinne des § 382c Z 3 EO sind hier nicht schlagend, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht außerhalb ihres Wohnortes, sondern an ihrem Wohnort aufgehalten hat.Schließlich liegt im gegenständlichen Fall auch eine Annäherung im Umkreis von 100m außerhalb des Wohnortes der gefährdeten Partei nicht vor, da sich diese an ihrem tatsächlichen Wohnort im Seniorenheim römisch eins J in Kdorf bei G aufgehalten hat. Das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten außer der Wohnung der gefährdeten Partei und deren unmittelbaren Umgebung betrifft die sog. „Bannmeile“, worunter alle Orte fallen, die von einer gefährdeten Partei regelmäßig aufgesucht werden, wie z.Bsp. Kindergarten, Tagesschule, Arbeitsplatz und häufig aufgesuchte Lebensmittelgeschäfte, wie auch der Weg zu diesen Orten (siehe Schrott in Dearing/Haller, Schutz vor Gewalt in der Familie, 248). Genau diese Verbote im Sinne des Paragraph 382 c, Ziffer 3, EO sind hier nicht schlagend, zumal sich die Mutter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht außerhalb ihres Wohnortes, sondern an ihrem Wohnort aufgehalten hat.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass ganz abgesehen von dem oben gesagten die Sachverhaltsdarstellung, wonach der Beschwerdeführer seine Mutter besuchen wollte, im Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Mutter persönlich aufgesucht, keine Deckung findet, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass er sich nach Aufforderung die Örtlichkeit zu verlassen, sofort von der Örtlichkeit entfernt hat.

Der Tatbestand des § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013 idF BGBl. I Nr. 202/2021 iVm § 382c EO und der einstweiligen Verfügung des BG Judenburg vom 23.01.2023, Zahl: 21 C 1/23y, ist damit nicht erfüllt, sodass der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 382 c, EO und der einstweiligen Verfügung des BG Judenburg vom 23.01.2023, Zahl: 21 C 1/23y, ist damit nicht erfüllt, sodass der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Schutz, Gewalt, Verbot, Annäherung, Ort, Umkreis, Wohnung, Umgebung, Gefährdung, Bannmeile, Kindergarten, Arbeitsplatz, Lebensmittelgeschäft, Weg, Exekutionsordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.20.3742.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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