Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.02.2024Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2Rechtssatz
Mit der Bekanntgabe der Praxiswiedereröffnung ohne Vorliegen einer Eintragung in die Ärzteliste wird die selbstständige Berufsausübung angekündigt. Da gemäß § 199 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 auch der Versuch der selbständigen Ausübung strafbar ist, stellt die Ankündigung der beabsichtigten Berufsausübung, ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Verwaltungsübertretung dar.Mit der Bekanntgabe der Praxiswiedereröffnung ohne Vorliegen einer Eintragung in die Ärzteliste wird die selbstständige Berufsausübung angekündigt. Da gemäß Paragraph 199, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 auch der Versuch der selbständigen Ausübung strafbar ist, stellt die Ankündigung der beabsichtigten Berufsausübung, ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Verwaltungsübertretung dar.
Schlagworte
Versuch, Praxiswiedereröffnung, Streichung, Ärzteliste, selbständige Berufsausübung, Berechtigung, Ärztegesetz 1998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.30.3394.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024