Entscheidungsdatum
16.02.2024Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Dr. med. A B, geb. am ****, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.10.2023, GZ: GRAZ/602230002765/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als das Wort „endgültig“ im ersten Satz des Tatvorwurfs zu entfallen hat.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.10.2023, GZ: GRAZ/602230002765/2023, wurde Herrn Dr. med. A B, geb. am ****, Kgasse, G, Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit: 07.03.2023, 28.03.2023 und 25.04.2023
Ort: G, Kgasse
Sie Herr Dr. A B, geb. ****, haben als Arzt für Allgemeinmedizin mit der Ordinationsadresse in G, Kgasse, welcher laut Österreichischer Ärztekammer am 25.10.2022 endgültig aus der Ärzteliste gestrichen und von der Österreichischen Ärztekammer nicht wieder eingetragen wurde, laut Ihrer Honorarnote und einem Arztbrief vom 07.03.2023 eine Untersuchung und Diagnose und am 28.03.2023 durch die diagnostische Ergänzung zu einem Attest zur Maskenbefreiung lt. Covid-19-LV eine ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Z 1 und Z 2 ÄrzteG (Z 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden; Z 2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel) und somit den ärztlichen Beruf selbständig ausgeübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, da die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 4 Abs 1 ÄrzteG unter anderem der Eintragung in der Ärzteliste bedarf. Es wurde von Ihnen auch per E-mail vom 25.04.2023 gemeldet, dass Sie Ihre Praxis wiedereröffnen und Ihrem Beruf als Arzt wieder nachgehen, obwohl (zumindest bis dahin) keine Wiedereintragung in die Ärzteliste erfolgt ist, was Ihnen von der ÖÄK auch mitgeteilt wurde. Wer gemäß § 199 Abs 1 ÄrzteG eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“ Sie Herr Dr. A B, geb. ****, haben als Arzt für Allgemeinmedizin mit der Ordinationsadresse in G, Kgasse, welcher laut Österreichischer Ärztekammer am 25.10.2022 endgültig aus der Ärzteliste gestrichen und von der Österreichischen Ärztekammer nicht wieder eingetragen wurde, laut Ihrer Honorarnote und einem Arztbrief vom 07.03.2023 eine Untersuchung und Diagnose und am 28.03.2023 durch die diagnostische Ergänzung zu einem Attest zur Maskenbefreiung lt. Covid-19-LV eine ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ÄrzteG (Ziffer eins, die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden; Ziffer 2, die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel) und somit den ärztlichen Beruf selbständig ausgeübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, da die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes nach Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG unter anderem der Eintragung in der Ärzteliste bedarf. Es wurde von Ihnen auch per E-mail vom 25.04.2023 gemeldet, dass Sie Ihre Praxis wiedereröffnen und Ihrem Beruf als Arzt wieder nachgehen, obwohl (zumindest bis dahin) keine Wiedereintragung in die Ärzteliste erfolgt ist, was Ihnen von der ÖÄK auch mitgeteilt wurde. Wer gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG eine in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 199 Abs 1, § 2 Abs 2 Z 1 und Z 2, § 4 Abs 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 65/2022 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 199 Abs 1 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe iHv € 600,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 199, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe iHv € 600,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtet, € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd und erschwerend jeweils nichts gewertet und die Strafe bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von rund € 2.000,00 bemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde im Wesentlichen mit folgendem Vorbringen:
„
“
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er war am 07.03.2023, 28.03.2023 und 25.04.2023 nicht in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte („Ärzteliste“) eingetragen. Die Streichung aus der Ärzteliste erfolgte am 25.10.2022. Eine Wiedereintragung erfolgte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2023 eine Honorarnote und einen Arztbrief zu einer Untersuchung am 07.03.2023 mit Diagnose aus.
Am 28.03.2023 wurde von ihm ein Attest vom 22.03.2021 zur Maskenbefreiung laut COVID-19-Verordnung ergänzt, welche laut Attest nach eingehender Anamnese erfolgte.
Mit E-Mail vom 25.04.2023 wurde vom Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er seine Praxis mit 25.04.2023 wiedereröffnen werde.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen ärztlichen Tätigkeiten ebenso wenig bestreitet wie seine Streichung aus der Ärzteliste. Er bringt dazu vor, die ärztliche Tätigkeit am 07.03.2023 aufgrund einer humanitären Hilfe für eine Familie, die seit langem Patienten von ihm sind, gemacht zu haben, da es nicht leicht sei, homöopathische Ärzte zu finden. Das Maskenbefreiungsattest sei über gerichtlichen Auftrag ergänzt worden. Die Praxis habe er wiedereröffnet, da nach seiner Ansicht das halbjährige Berufsverbot abgelaufen sei.
Aus der Auskunft der Steirischen Ärztekammer ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer bis zumindest 13.11.2023 bzw. bis 16.01.2024 nicht in die Ärzteliste eingetragen war.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 19/2023:Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl römisch eins Nr. 19/2023:
§ 2 ÄrzteG: Paragraph 2, ÄrzteG:
„Der Beruf des Arztes
(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.“
§ 4 Abs 1 bis Abs 3 ÄrzteG: Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz 3, ÄrzteG:
„Erfordernisse zur Berufsausübung
(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
1. hinsichtlich der Grundausbildung:
a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;
3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.“
§ 199 Abs 1 ÄrzteG:Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG:
Strafbestimmungen
„Wer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“„Wer eine in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“
Im gegenständlichen Fall warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, trotz Streichung aus der Ärzteliste den ärztlichen Beruf selbständig ausgeübt zu haben, ohne hiezu berechtigt zu sein.
Dagegen wendete sich die gegenständliche Beschwerde.
Gemäß § 2 ÄrzteG handelt es sich bei den in Abs 2 leg cit demonstrativ genannten Tätigkeiten um die Ausübung des ärztlichen Berufes. Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (§ 2 Abs 2 ÄrzteG). Erfordernis für die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist unter anderem die Eintragung in die Ärzteliste (§ 4 Abs 1 ÄrzteG).Gemäß Paragraph 2, ÄrzteG handelt es sich bei den in Absatz 2, leg cit demonstrativ genannten Tätigkeiten um die Ausübung des ärztlichen Berufes. Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG). Erfordernis für die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist unter anderem die Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG).
Der Beschwerdeführer übte am 07.03.2023 und am 28.03.2023 den ärztlichen Beruf selbständig aus. Mit der Bekanntgabe der Praxiswiedereröffnung mit 25.04.2023 kündigte er gegenüber der belangten Behörde die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes an, ohne in die Ärzteliste eingetragen zu sein. Da gemäß § 199 Abs 1 ÄrzteG auch der Versuch der selbständigen Ausübung strafbar ist, hat der Beschwerdeführer auch die Ankündigung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als Versuch zu vertreten.Der Beschwerdeführer übte am 07.03.2023 und am 28.03.2023 den ärztlichen Beruf selbständig aus. Mit der Bekanntgabe der Praxiswiedereröffnung mit 25.04.2023 kündigte er gegenüber der belangten Behörde die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes an, ohne in die Ärzteliste eingetragen zu sein. Da gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG auch der Versuch der selbständigen Ausübung strafbar ist, hat der Beschwerdeführer auch die Ankündigung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als Versuch zu vertreten.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer gewusst haben musste, dass er infolge der Streichung aus der Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes nicht befugt war, nicht zuletzt aufgrund des Ausspruches über das vorläufige Berufsverbot bzw. aufgrund der Auskunft der Ärztekammer vom 25.04.2023. Wenn ihm dies nicht bewusst gewesen sein sollte, so hat er dies in zumindest grob fahrlässiger Weise zu vertreten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei der ärztlichen Tätigkeit am 07.03.2023 um einen Notfall gehandelt habe, da es um ein Sorgerechtsverfahren für eine bei ihm seit langem in Behandlung befindliche Familie gehandelt habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine fehlende subjektive Vorwerfbarkeit zu begründen. Er hätte darauf zu verweisen gehabt, dass er derzeit keine ärztliche Tätigkeit ausüben darf und allenfalls die Konsultation eines Kollegen oder einer Kollegin zu empfehlen gehabt.
Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm des ÄrzteG liegt darin, dass der ärztliche Beruf nur von jenen Personen ausgeübt wird, die unter anderem in die Ärzteliste eingetragen sind (§ 4 Abs 1 ÄrzteG), nachdem zuvor die Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes geprüft wurden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm des ÄrzteG liegt darin, dass der ärztliche Beruf nur von jenen Personen ausgeübt wird, die unter anderem in die Ärzteliste eingetragen sind (Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG), nachdem zuvor die Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes geprüft wurden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat bei einer Höchststrafe gemäß § 199 Abs 1 ÄrzteG von € 3.630,00 eine Geldstrafe von unter einem Sechstel der Höchststrafe bemessen und zu Recht als erschwerend und mildernd jeweils nichts gewertet und ihrer Strafbemessung die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von ca. €°2.000,00, Sorgepflichten für zwei erwachsene Töchter und die Ehefrau) zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat bei einer Höchststrafe gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG von € 3.630,00 eine Geldstrafe von unter einem Sechstel der Höchststrafe bemessen und zu Recht als erschwerend und mildernd jeweils nichts gewertet und ihrer Strafbemessung die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von ca. €°2.000,00, Sorgepflichten für zwei erwachsene Töchter und die Ehefrau) zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafzumessungskriterien ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen. Gründe für die Herabsetzung der Strafe oder ein Absehen von der Strafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Soweit der Beschwerdeführer die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes beantragt, ist er darauf zu verweisen, dass die Entscheidung über die Streichung aus der Ärzteliste in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb diesem Antrag nicht zu entsprechen war. Über den Antrag auf Wiedereintragung wurde noch nicht entschieden.
Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Der Tatvorwurf war, wie im Spruch ersichtlich, zu korrigieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ärzteliste, Eintragung, Berufsausübung, ärztliche Tätigkeit, Streichung, ohne Berechtigung, Notfall, subjektive Vorwerfbarkeit, Konsultation, Vertretung, Versuch, Praxiswiedereröffnung, Streichung, selbständige Berufsausübung, Ärztegesetz 1998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.30.3394.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024