Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2024Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2Rechtssatz
Das Vorbringen, dass es sich bei der ärztlichen Tätigkeit um einen Notfall gehandelt hat, schließt nicht die subjektive Vorwerfbarkeit nach § 199 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 aus. Es wäre darauf zu verweisen gewesen, dass derzeit keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden darf. Allenfalls wäre die Konsultation eines Kollegen/einer Kollegin zu veranlassen gewesen.Das Vorbringen, dass es sich bei der ärztlichen Tätigkeit um einen Notfall gehandelt hat, schließt nicht die subjektive Vorwerfbarkeit nach Paragraph 199, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 aus. Es wäre darauf zu verweisen gewesen, dass derzeit keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden darf. Allenfalls wäre die Konsultation eines Kollegen/einer Kollegin zu veranlassen gewesen.
Schlagworte
Ärzteliste, Eintragung, Berufsausübung, ärztliche Tätigkeit, Streichung, ohne Berechtigung, Notfall, subjektive Vorwerfbarkeit, Konsultation, Vertretung, Ärztegesetz 1998European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.30.3394.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024