Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2024Index
20/03 SachwalterschaftNorm
UbG §8Rechtssatz
Nach § 8 UbG setzt eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen, außer in den in § 9 Abs 3 UbG genannten Voraussetzungen, eine Untersuchung und eine Bescheinigung iSd § 8 Abs 1 UbG voraus. Eine solche ist auch für die Überstellung von anderen Krankenanstalten (Abteilungen) oder Heimen in eine psychiatrische Abteilung erforderlich (vgl. Keplinger/Pühringer, Unterbringungsgesetz (in der Fassung Juli 2023) für die Sicherheitsexekutive, § 8, Rz 2).Nach Paragraph 8, UbG setzt eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen, außer in den in Paragraph 9, Absatz 3, UbG genannten Voraussetzungen, eine Untersuchung und eine Bescheinigung iSd Paragraph 8, Absatz eins, UbG voraus. Eine solche ist auch für die Überstellung von anderen Krankenanstalten (Abteilungen) oder Heimen in eine psychiatrische Abteilung erforderlich vergleiche Keplinger/Pühringer, Unterbringungsgesetz (in der Fassung Juli 2023) für die Sicherheitsexekutive, Paragraph 8,, Rz 2).
Schlagworte
Unterbringung, Untersuchung, Bescheinigung, Überstellung, Krankenanstalt, Abteilung, Heim, Psychiatrie, UnterbringungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.32.2955.2023Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024