TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 L515 2231389-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2231389-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, geb. am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.4.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, geb. am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.4.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesenA.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen

B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise erstmals am 02.01.2020 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise erstmals am 02.01.2020 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die bP brachte vor, sich über den aserbaidschanischen Präsidenten negativ geäußert zu haben, weshalb sie schweren staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei ihre Gesundheit aufgrund eines Lungenleidens beeinträchtigt.römisch eins.2. Die bP brachte vor, sich über den aserbaidschanischen Präsidenten negativ geäußert zu haben, weshalb sie schweren staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei ihre Gesundheit aufgrund eines Lungenleidens beeinträchtigt.

Sie hätte gegen den Präsidenten ALIYEV in der Öffentlichkeit schlecht gesprochen und Sie hätte gesagt, dass er ein Diktator sei. Die Polizei hätte sie deswegen fünf Tage lang angehalten und im Gefängnis wären die Beamten sehr gewalttätig gewesen. Sie und noch anderen Personen seien mit kaltem Wasser angeschüttet worden und hätten am Boden liegen bleiben müssen. Vorher hätte sie die Kleidung ausziehen müssen. Als sie aus dem Gefängnis entlassen worden wäre, hätte Sie nach einer Möglichkeit gesucht, Aserbaidschan zu verlassen. Im Falle Ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie befürchten, dass sie dort wieder eingesperrt oder sogar umgebracht werden könnte. Zwei Freunde von ihr würden sich bereits im Gefängnis befinden.

Weiters brachte die bP vor, aufgrund der Misshandlungen mit gesundheitlichen Problemen an inneren Organen konfrontiert zu sein.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Aserbaidschan gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Weiters ging die bB davon aus, dass die bP in Aserbaidschan über eine Existenzgrundlage verfügt, Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung bestünde und diese in Österreich über keine relevanten privaten bzw. familiäre Bindungen verfügt.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Weiters ging die bB davon aus, dass die bP in Aserbaidschan über eine Existenzgrundlage verfügt, Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung bestünde und diese in Österreich über keine relevanten privaten bzw. familiäre Bindungen verfügt.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde ohne die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. römisch eins.4. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde ohne die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

I.5. Gegen das oa. Erkenntnis wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt mit der wesentlichen Begründung, dass das ho. Gericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, denn die Beschwerde sei den beweiswürdigenden Erwägungen der bB substantiiert entgegen getreten. römisch eins.5. Gegen das oa. Erkenntnis wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt mit der wesentlichen Begründung, dass das ho. Gericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, denn die Beschwerde sei den beweiswürdigenden Erwägungen der bB substantiiert entgegen getreten.

I.6. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete mit Erkenntnis vom 16.10.2020 die Revision als zulässig und berechtigt und hob das Erkenntnis des ho. Gerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde dargelegt, dass die bP in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der bB nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, womit die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vorgelegen haben. römisch eins.6. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete mit Erkenntnis vom 16.10.2020 die Revision als zulässig und berechtigt und hob das Erkenntnis des ho. Gerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde dargelegt, dass die bP in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der bB nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe, womit die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vorgelegen haben.

I.7. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches eine Beschwerdeverhandlung mitumfasstet, wurde mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 25.5.2021, GZ L515 2231289-1/24E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.römisch eins.7. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches eine Beschwerdeverhandlung mitumfasstet, wurde mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 25.5.2021, GZ L515 2231289-1/24E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

I.8. Einer seitens der bP eingebrachte außerordentliche Revision wurde seitens des ho. Gerichts die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss vom 3.8.2021 wies der VwGH die Revision zurück.römisch eins.8. Einer seitens der bP eingebrachte außerordentliche Revision wurde seitens des ho. Gerichts die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss vom 3.8.2021 wies der VwGH die Revision zurück.

I.9. Am 15.1.2021 brachte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP verwies auf ihre bisherigen Gründe und gab zusätzlich an, dass sich ein aserbaidschanischer Staatsbürger mit dem Vorwand helfen zu wollen, sich unter die Asylwerber aus Aserbaidschan begibt und die erhaltenen Informationen an die aserbaidschanische Regierung weitergibt.römisch eins.9. Am 15.1.2021 brachte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP verwies auf ihre bisherigen Gründe und gab zusätzlich an, dass sich ein aserbaidschanischer Staatsbürger mit dem Vorwand helfen zu wollen, sich unter die Asylwerber aus Aserbaidschan begibt und die erhaltenen Informationen an die aserbaidschanische Regierung weitergibt.

I.10. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.7.2021 wurde seitens der bB in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit ho. Beschluss vom 4.8.2021 wurde dies für rechtmäßig erklärt.römisch eins.10. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.7.2021 wurde seitens der bB in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit ho. Beschluss vom 4.8.2021 wurde dies für rechtmäßig erklärt.

I.11. Mit Bescheid vom 08.12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbeidschan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechskraft.römisch eins.11. Mit Bescheid vom 08.12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Aserbeidschan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechskraft.

I.12. Am 30.5.2022 brachte die bP einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung brachte sie vor, die Gründe wären gleich geblieben, sie gebe jedoch ergänzend an, dass sie in Aserbaidschan Schulden in der Höhe von umgerechnet € 170.000 - € 200.000 hätte. Sie hätte sich im Jahre 2019 in der Russischen Föderation von Aserbaidschanischen Juden Geld ausgeborgt. Aufgrund von Wucherzinsen hätte sich zwischenzeitig der genannte Betrag angehäuft. Diesen Umstand hätte sie bisher nicht erwähnt, weil sie gehört hätte, dass es in Österreich viele Juden gäbe. Im Rahmen der Befragung durch einen Organwalter der bB am 3.4.2023 gab sie ausdrücklich an, dass sie nunmehr alle Gründe genannt hätte und dass ihr ausreichend Zeit eingeräumt wurde, ihre Gründe zu schildern.römisch eins.12. Am 30.5.2022 brachte die bP einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung brachte sie vor, die Gründe wären gleich geblieben, sie gebe jedoch ergänzend an, dass sie in Aserbaidschan Schulden in der Höhe von umgerechnet € 170.000 - € 200.000 hätte. Sie hätte sich im Jahre 2019 in der Russischen Föderation von Aserbaidschanischen Juden Geld ausgeborgt. Aufgrund von Wucherzinsen hätte sich zwischenzeitig der genannte Betrag angehäuft. Diesen Umstand hätte sie bisher nicht erwähnt, weil sie gehört hätte, dass es in Österreich viele Juden gäbe. Im Rahmen der Befragung durch einen Organwalter der bB am 3.4.2023 gab sie ausdrücklich an, dass sie nunmehr alle Gründe genannt hätte und dass ihr ausreichend Zeit eingeräumt wurde, ihre Gründe zu schildern.

In diesem Verfahren brachte die bP vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, sich zu keiner Religion zu bekennen, im Rahmen der Einvernahme bei der bB gab sie jedoch an, Moslem zu sein.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP den Antrag nicht initiativ von sich aus stellte, sondern in Reaktion auf eine Personskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein, welche den rechtswidrigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet feststellten und sie festnahmen.

I.12. Mit Bescheid der bB, vom 06.05.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3,8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde der bP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch eins.12. Mit Bescheid der bB, vom 06.05.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3,,8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach Einbringung einer Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 21.6.2023 festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.10.2023, dessen schriftliche Ausfertigung von den Parteien nicht beantragt wurde (Datum der verkürzten Ausfertigung: 3.11.2023), die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In dubio wurde eine meritorische Entscheidung getroffen.

I.13.1. Anlässlich einer Rücküberstellung aus der BRD stellte die bP am 25.3.3034 den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die bP wie folgt:römisch eins.13.1. Anlässlich einer Rücküberstellung aus der BRD stellte die bP am 25.3.3034 den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die bP wie folgt:

„…

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Nein, ich habe aber Darmbeschwerden. Ich vertrage das Essen hier nicht so gut. Ich habe auch dafür ein Medikament erhalten. Das Medikament heißt „Antiflax“ (phonetisch) es handelt sich dabei um Tropfen. Ich habe diese hier in der Apotheke erhalten.

Ansonsten bin ich gesund und nehme keine weiteren Medikamente zu mir.

LA: Warum stellen Sie nun diesen neuen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Wie ich schon gesagt habe, wurde mir von der österreichischen Polizei mitgeteilt wurde, dass kein anderes EU-Land für meinen Asylantrag zuständig ist und ich habe auch neue Gründe.

LA: Welche neuen Gründe haben Sie?

VP: Ich habe derzeit wegen der Religion Probleme mit meiner Familie.

LA: Führen Sie dies bitte genauer aus?

VP: Vor 3 oder 4 Jahren wie ich nach Europa gekommen bin habe ich mich näher mit der Religion befasst, zu dieser Zeit war ich Moslem. Ich habe im laufe dieser Zeit festgestellt das in den muslimischen heiligen Schriften Widersprüche gibt. Ich bin dann aus dieser Religion ausgetreten und wollte den anderen Menschen die Wahrheit darüber verkünden. Ich habe dann ein Video aufgenommen, dieses Video haben Verwandte gesehen, daraufhin hat mein Onkel mich angerufen und wir haben lange gesprochen. Er hat gesagt das mir eine Hirnwäsche unterzogen wurde und ich die Religion angreifen würden und es kam anschließend zu Bedrohungen, die ich nicht ernst genommen habe. Er hat mich beleidigt und ich legte den Hörer auf. Nach 2 oder 3 Monaten hat mein Vater mich angerufen und hat mich gefragt, warum ich die Religion angreife. Ich habe Ihn über die Widersprüche gesprochen und dass die anderen Menschen darüber Wissen sollen. Er hat mich angeschrien und hat mir gesagt, dass ich als Sohn für Ihn nicht mehr existiere und legte auf. Nach einer Woche wurde ich von meinem Bruder angerufen und er hat versucht mich wieder zur Religion zurück-zubringen und ich habe ihm meine Meinung gesagt und er hat darauf gemeint, dass er mich nicht mehr sehen will.

LA: Wann hat sich das alles ereignet?

VP: Ich habe vor ca. 2 Jahren mein Video auf der Plattform „YouTube“ veröffentlicht. Das war auf jeden Fall noch vor dem letzten Interview, das ich hier bei der Behörde geführt habe.

LA: Welchem Glauben gehören Sie nun an?

VP: Ich habe keine Religion ich bin ein Theist.

LA: Wann haben Sie sich zu Ihrem Glaubensaustritt entschlossen?

VP: Das müsste vor 3 oder 4 Jahren gewesen sein.

LA: Wann und warum haben Sie das Video inaktiv gesetzt?

VP: Nach der Veröffentlichung des Videos hat mich mein Onkel und meine Eltern bedroht, da wurde mir klar, dass die Sache Ernst ist und dann habe ich das Video deaktiviert. Ich liebe meine Familie, sie tragen dabei keine Schuld und ich weiß, was die Religion mit einem machen kann.

LA: Wann wurden Sie von Ihrer Familie bedroht?

VP: Ich habe das Video vor ca. 2 Jahren hochgeladen und ca. 3 Monate später wurde ich bedroht.

LA: Waren dies die einzigen Bedrohungen?

VP: Ich habe sämtliche Kontakte mit meiner Familie abgebrochen und haben auch mein WhatsApp gelöscht. Danach ist nichts mehr vorgefallen. Diese Bedrohung durch meine Familie damals, war die einzige Bedrohung.

LA: Haben Sie den Kontakt zu Ihrem Bruder auch abgebrochen?

VP: Ja, sie konnten alle nur über WhatsApp mit mir kommunizieren und das habe ich ja gelöscht. Es muss noch Zeit vergehen, vielleicht kann ich später wieder einmal mit meiner Familie sprechen.

LA: Warum haben Sie diese Gründe nicht bereits in Ihrem letzten hier geführten Verfahren angegeben?

VP: Dafür gibt es mehrere Gründe. Ich habe mir gedacht, da ich vor kurzem dieses Video gedreht habe, befürchtete ich, dass die Behörden denken, dass ich das mit Absicht gemacht habe und mir einfach nicht geglaubt wird. Außerdem habe ich zum damaligen Zeitpunkt nur mit meinem Onkel gesprochen und nicht mit meinem Vater.

LA: Sie gaben im letzten hier geführten Verfahren an, dass Sie Moslem sind. Was sagen Sie dazu?

VP: Das kann nicht sein.

LA: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

VP: Ich kann es nicht genau sagen, aber meine Verwandte gehören der Glaubensrichtung der „Schiiten“ an, die bestraffen sich auch selbst. Mein Onkel hat mir damals gesagt, dass er mir die Kehle durchschneiden wird, wenn er mich erwischt.

LA: Haben Sie nach der Bedrohung durch Ihre Familie, weitere Videos hochgeladen?
VP: Ich habe zwar vor noch weitere Videos über dieses Thema zu drehen, ich habe aber damit aufgehört und das eine Video, welches ich hochgeladen habe auch anschließend inaktiv gesetzt. Ich habe dieses Video auch in der russischen Sprache gesprochen, da ca. 200 Millionen Menschen diese Sprache sprechen. Ich wollte das mehr Menschen dieses Video verstehen.

…“

I.13.2. Mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 18.4.2024 wies diese den Antrag sowohl in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten, als auch in Bezug auf jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt.römisch eins.13.2. Mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 18.4.2024 wies diese den Antrag sowohl in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten, als auch in Bezug auf jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt.

Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP. Diese decken sich in seinem wesentlichen Aussagekern mit jenen, wie sie vom ho. Gericht in der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung vom 12.10.2023 angenommen wurden.

Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass weder in Bezug auf die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, noch in Bezug auf die individuelle Lage der bP eine maßgebliche Änderung eintrat. Ebenso sei von eine im Wesentlichen unveränderten Rechtslage auszugehen und ging die bB auch nicht von einem geänderten Antragsbegehren aus.

Ebenso ging die bB davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthalts-rechts gem. § 57 AsylG nicht vorliegen. Darüber hinaus verwies die bB auf das Erteilungs-verbot eines Aufenthaltstitels gem. § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, da in Bezug auf die bP ein mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt.Ebenso ging die bB davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthalts-rechts gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Darüber hinaus verwies die bB auf das Erteilungs-verbot eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da in Bezug auf die bP ein mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt.

I.13.3. Von der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung wurde sichtlich gem. § 59 Abs. 5 FPG Abstand genommen.römisch eins.13.3. Von der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung wurde sichtlich gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG Abstand genommen.

I.14. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die bP ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bP wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und ging davon aus, dass sie aufgrund des von ihr veröffentlichten Videos sowohl von ihrer Verwandtschaft Verfolgung ausgesetzt ist, ohne dass ihr der aserbaidschanische Staat entsprechenden Schutz gewähren würde, als auch seitens des aserbaidschanischen Staates an sich Verfolgung ausgesetzt sein wird.römisch eins.14. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die bP ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bP wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und ging davon aus, dass sie aufgrund des von ihr veröffentlichten Videos sowohl von ihrer Verwandtschaft Verfolgung ausgesetzt ist, ohne dass ihr der aserbaidschanische Staat entsprechenden Schutz gewähren würde, als auch seitens des aserbaidschanischen Staates an sich Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Religionsfreiheit in Aserbaidschan sei nicht im ausreichenden Maße ermittelt worden.

Weites sei die bB rechtsirrig von einer entschiedenen Sache ausgegangen, zumal ein neuer Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher inhaltlich zu prüfen sei. Überdies hätte die bP diesen Sachverhalt glaubhaft dargelegt.

I.15. Mit ho. verfahrensleitenden Beschluss vom 14.5.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF nicht zuerkannt. Das ho. Gericht ging davon aus, dass der gegenständlichen Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und stellt der zuständige Richter nach einer Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht amtswegig zuzuerkennen ist. Weiters ging der erkennende Richter davon aus, dass anders als in den Anwendungsfällen des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Art. 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden.römisch eins.15. Mit ho. verfahrensleitenden Beschluss vom 14.5.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF nicht zuerkannt. Das ho. Gericht ging davon aus, dass der gegenständlichen Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und stellt der zuständige Richter nach einer Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht amtswegig zuzuerkennen ist. Weiters ging der erkennende Richter davon aus, dass anders als in den Anwendungsfällen des Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Artikel 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden.

I.16. Das Beschwerdevorbringen stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar.römisch eins.16. Das Beschwerdevorbringen stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. römisch II.1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen.

II.1.2. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und sich in der Vergangenheit zum Mehrheitsglauben des Islam bekannte. Die bP sieht sich seit nunmehr zumindest 2 Jahren als Theist, nicht mehr als Moslem und äußerste sich vor ca. 2 Jahren öffentlich im Internet kritisch zur Lehre des Islam.römisch II.1.2. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und sich in der Vergangenheit zum Mehrheitsglauben des Islam bekannte. Die bP sieht sich seit nunmehr zumindest 2 Jahren als Theist, nicht mehr als Moslem und äußerste sich vor ca. 2 Jahren öffentlich im Internet kritisch zur Lehre des Islam.

II.1.3. Die bP hatte und hat wegen der Online-Stellung des im Vorabsatz genannten Videos bzw. wegen seiner nunmehrigen religiösen Ausrichtung mit keinen staatlichen Repressalien bzw. mit keiner systematischen gesellschaftlichen Ächtung zu rechnen. Die Reaktion der Familie hängt von deren religiösen Einstellung ab und ist hier das Zutagetreten eines Unverständnisses oder eine Ablehnung der religiösen Gesinnung der bP bei einer entsprechenden Religiosität nicht auszuschließen. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die bP jedenfalls darüberhinausgehende Repressalien, insbesondere Eingriffe in ihre körperliche Integrität nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.römisch II.1.3. Die bP hatte und hat wegen der Online-Stellung des im Vorabsatz genannten Videos bzw. wegen seiner nunmehrigen religiösen Ausrichtung mit keinen staatlichen Repressalien bzw. mit keiner systematischen gesellschaftlichen Ächtung zu rechnen. Die Reaktion der Familie hängt von deren religiösen Einstellung ab und ist hier das Zutagetreten eines Unverständnisses oder eine Ablehnung der religiösen Gesinnung der bP bei einer entsprechenden Religiosität nicht auszuschließen. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die bP jedenfalls darüberhinausgehende Repressalien, insbesondere Eingriffe in ihre körperliche Integrität nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.

II.1.4. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden, arbeitsfähigen, jungen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. römisch II.1.4. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden, arbeitsfähigen, jungen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Die volljährigen bP hat nach wie vor Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP nach wie vor Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP nach wie vor unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die bB leidet nach wie vor an keiner Erkrankung, welche in Aserbaidschan in jenem Segment des Gesundheitssystems, welches ihr zugänglich ist, nicht behandelbar ist.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau in Aserbaidschan nach wie vor über eine Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamt-schau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierig-keiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

II.1.5.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nach wie vor davon auszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium aufhältige Menschen vor Repressalien Dritte zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich punktuell Defizite ergeben, hiervon ist die bP jedoch nach wie vor nicht im relevanten Umfang betroffen. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch II.1.5.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nach wie vor davon auszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium aufhältige Menschen vor Repressalien Dritte zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich punktuell Defizite ergeben, hiervon ist die bP jedoch nach wie vor nicht im relevanten Umfang betroffen. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

II.1.5.2. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. römisch II.1.5.2. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an.

Religionswechsel ist nich strafbar, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen staatlicherseits bzw. einer systematischen gesellschaftlichen Ächtung.

Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt.

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf

- BTI – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report Azerbaijan, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf,

- USDOS – US Department of State [USA] (April 2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, Azerbaijan - United States Department of State

Ein Missionierungsverbot gilt nur für Ausländer, nicht für aserbaidschanische Staatsbürger (siehe ho. Erk. vom 24.1.2019, L515 1420627-5/2E, mwN) bzw. ist jene Art von Missionierung untersagt, welche die Menschenwürde verletzt bzw. die säkulare Erziehung behindert (USDOS Aserbaijan International Religious Freedom Report 2022, Azerbaijan - United States Department of State)

In Bezug auf Konversion bzw. Apostasie ist im Lichte der Berichtslage nach wie vor davon auszugehen, dass diese nicht strafbar ist und sich der aserbaidschanische Staat diesen Personen gegenüber neutral verhält. Insbesondere trat auch im Willen und der Fähigkeit des aserbaidschanischen Staates, Konvertiten bzw. Apostaten vor Übergriffen Dritter zu schützen, seit der Erlassung des letzten ho. Erkenntnisses, in dem inhaltlich über den Antrag der bP auf internationalen Schutz entschied, keine relevante Änderung ein.

Ebenso ist davon auszugehen, dass sich in der Einstellung der aserbaidschanischen Gesell-schaft gegenüber Konvertiten bzw. Apostaten im Allgemeinen und die Familie der bP im Besonderen seit der Erlassung des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 12.10.2023 nichts änderte.

II.1.6. Im Lichte der oa. Ausführungen ist in Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse nach wie von jenen Umständen auszugehen, wie sie zu jenem Zeitpunkt vorlagen, wie sie im ho. Erkenntnis vom 12.10.2023, in welchem letztmalig inhaltlich entschieden wurde römisch II.1.6. Im Lichte der oa. Ausführungen ist in Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse nach wie von jenen Umständen auszugehen, wie sie zu jenem Zeitpunkt vorlagen, wie sie im ho. Erkenntnis vom 12.10.2023, in welchem letztmalig inhaltlich entschieden wurde

II.1.7. Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass sich der nunmehr vorgetragene Sachverhalt vor der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 12.10.2023 ereignete bzw. ereignet haben soll.römisch II.1.7. Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass sich der nunmehr vorgetragene Sachverhalt vor der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 12.10.2023 ereignete bzw. ereignet haben soll.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch II.2.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Sofern jüngste landeskundlichen Feststellungen herangezogen werden, so darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich aufgrund der Aktualisierung sich in Bezug auf den objektiven Aussagekern der getroffenen Feststellungen keine relevanten Änderungen in Bezug die individuelle Lage der bP ergeben haben. Darüber hinaus stützen sich die aktualisierten Neuformulierungen zu einem erheblichen Teil auf öffentlich zugängliche Quellen und sind diese für die bP als aserbaidschanischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen, wes halb es keines weiteren Vorhaltes bedurfte.

Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

II.2.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Administrativverfahren noch ausdrücklich angab, die nunmehr behauptetermaßen Ereignisse hätten vor 2 Jahren, somit spätestens im Jahre 2022, also einen erheblichen Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 12.20.2023 und sichtlich zu jenem Zeitpunkt, als das Verfahren bei der bB anhängig war – laut Angaben der bP sogar vor dem Zeitpunkt, als sie in diesem Verfahren niederschriftlich einvernommen wurde- stattgefunden. In diesem Fall wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass die bP diesen Umstand bereits bei der bB im Rahmen des Vorverfahrens vorgebracht hätte und diesen Grund nicht wider besseren Wissens verschweigt, wenn sie sich tatsächlich im Falle der Rückkehr einer Bedrohungshandlung ausgesetzt gesehen hätte.römisch II.2.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Administrativverfahren noch ausdrücklich angab, die nunmehr behauptetermaßen Ereignisse hätten vor 2 Jahren, somit spätestens im Jahre 2022, also einen erheblichen Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 12.20.2023 und sichtlich zu jenem Zeitpunkt, als das Verfahren bei der bB anhängig war – laut Angaben der bP sogar vor dem Zeitpunkt, als sie in diesem Verfahren niederschriftlich einvernommen wurde- stattgefunden. In diesem Fall wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass die bP diesen Umstand bereits bei der bB im Rahmen des Vorverfahrens vorgebracht hätte und diesen Grund nicht wider besseren Wissens verschweigt, wenn sie sich tatsächlich im Falle der Rückkehr einer Bedrohungshandlung ausgesetzt gesehen hätte.

Aufgrund des im Vorabsatz geschilderten chronologischen Herganges der Ereignisse geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP zwar ihre religiöse Einstellung änderte und das besagte Video postete, sie sich aber selbst im Bilde war, dass dies kein Rückkehrhindernis darstellt und daher diesen Umstand im vorausgegangenen Verfahren nicht erwähnte. Erst nachdem sie erkannte, dass ihr bisheriges Vorbringen nicht zum gewünschten Erfolg führt, erstattete sie aus Opportunitätserwägungen und mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehend ihr nunmehrige

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten