Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
ASVG §410Spruch
L503 2291707-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Plätzer, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 7.3.2024, Zl. XXXX , betreffend Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Plätzer, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 7.3.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht, beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 7.3.2024 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) einen Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) vom 13.11.2023 auf Gewährung der Akteneinsicht in den Pensionsakt von Herrn R. H., verstorben am 3.4.2016, ab.
2. Dagegen erhob die BF im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde.
3. Am 10.5.2024 langte der Akt beim BVwG ein.
4. Mit Schreiben vom 17.5.2024 wies das BVwG die PVA darauf hin, dass sich (nur) eine Ausfertigung des Bescheids vom 7.3.2024 ohne Unterschrift und ohne Amtssignatur im Akt befinde. Es werde daher ersucht, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob im gegenständlichen Verfahren ein handsigniertes / mit einer Amtssignatur versehenes Original an die BF übermittelt worden ist, oder ob die im Akt einliegende Erledigung das Original darstellt.
5. Mit Schreiben vom 27.5.2024 teilte die PVA mit, dass „der mit einer Amtssignatur (Rundsiegel) versehene Bescheid im Original“ an die BF versandt worden sei.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 28.5.2024 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der BF aufgefordert, den ihm zugestellten Bescheid vom 7.3.2024 in Kopie vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 29.5.2024 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF (unter anderem) den Bescheid, welcher zur Gänze mit dem bereits im Akt befindlichen Bescheid übereinstimmt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die verfahrensgegenständliche, an die BF ergangene Ausfertigung der Erledigung der PVA vom 7.3.2024 weist lediglich den händisch aufgedruckten Rundstempel „Pensionsversicherungsanstalt“ samt Bundesadler, jedoch weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt sowie der Stellungnahme der PVA vom 27.5.2024 und der BF vom 29.5.2024. Insoweit die PVA in ihrer Stellungnahme den Rundstempel samt Bundesadler als „Amtssignatur“ wertet, so sei auf die folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Konkrete Rechtsgrundlagen
Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Die Amtssignatur ist nach § 19 Abs 1 E-GovG eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Die Amtssignatur ist nach § 19 Abs 3 E-GovG im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.Die Amtssignatur ist nach Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Die Amtssignatur ist nach Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
3.2.2. Im konkreten Fall folgt daraus:
Die der BF zugegangene Ausfertigung der Erledigung der PVA weist weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Insofern würde die Ausfertigung der Erledigung nur dann den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entsprechen, wenn sie mit einer Amtssignatur versehen wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weist die Erledigung doch lediglich den händisch aufgedruckten Rundstempel „Pensionsversicherungsanstalt“ samt Bundesadler auf. Insoweit die PVA mit Stellungnahme vom 27.5.2024 offenbar bereits darin eine „Amtssignatur“ erblickt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Amtssignatur nach § 19 Abs 1 E-GovG eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel ist, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Dass der händische Stempelaufdruck keine „elektronische“ Signatur oder kein „elektronisches“ Siegel ist, liegt auf der Hand. In diesem Sinne mangelt es der Ausfertigung folgerichtig auch dem in § 19 Abs 3 E-GovG vorgesehenen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde und die „elektronische Signatur“ oder das „elektronischen Siegel“ entsprechend „geprüft“ werden könne.Die der BF zugegangene Ausfertigung der Erledigung der PVA weist weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Insofern würde die Ausfertigung der Erledigung nur dann den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechen, wenn sie mit einer Amtssignatur versehen wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weist die Erledigung doch lediglich den händisch aufgedruckten Rundstempel „Pensionsversicherungsanstalt“ samt Bundesadler auf. Insoweit die PVA mit Stellungnahme vom 27.5.2024 offenbar bereits darin eine „Amtssignatur“ erblickt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Amtssignatur nach Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel ist, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Dass der händische Stempelaufdruck keine „elektronische“ Signatur oder kein „elektronisches“ Siegel ist, liegt auf der Hand. In diesem Sinne mangelt es der Ausfertigung folgerichtig auch dem in Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG vorgesehenen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde und die „elektronische Signatur“ oder das „elektronischen Siegel“ entsprechend „geprüft“ werden könne.
Die an die BF ergangene Ausfertigung weist somit keine Amtssignatur auf. Da die Ausfertigung zudem weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung aufweist, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG, sodass der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist (z. B. VwGH vom 18.4.2023, Zl. Ra 2021/08/0043, und vom 28.2.2018, Zl. Ra 2015/06/0125).Die an die BF ergangene Ausfertigung weist somit keine Amtssignatur auf. Da die Ausfertigung zudem weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung aufweist, entspricht sie nicht den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, sodass der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist (z. B. VwGH vom 18.4.2023, Zl. Ra 2021/08/0043, und vom 28.2.2018, Zl. Ra 2015/06/0125).
3.3. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 4 AVG und weicht von dieser auch nicht ab; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, siehe etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG und weicht von dieser auch nicht ab; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, siehe etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Amtssignatur Bescheidqualität Nichtbescheid Unterschrift ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L503.2291707.1.00Im RIS seit
24.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024