TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W217 2294018-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §53
PG 1965 §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 53 heute
  2. PG 1965 § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 53 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 53 gültig von 01.10.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PG 1965 § 53 gültig von 01.08.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 53 gültig von 01.03.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  10. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  11. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  12. PG 1965 § 53 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  13. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1973
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch


W217 2294018-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. DI XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice vom 28.02.2024, GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, Zl. XXXX betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. DI römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice vom 28.02.2024, GZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, Zl. römisch 40 betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 28.02.2024 wurde festgestellt, dass vom 1. November 2023 an der Beschwerdeführerin eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.662,96 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 3.022,48, einem Kinderzurechnungsbetrag von EUR 28,54, einer Nebengebührenzulage von EUR 382,40 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 1.229,54.

Die Beschwerdeführerin befinde sich ab dem 1. November 2023 gemäß § 13 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Die Beschwerdeführerin befinde sich ab dem 1. November 2023 gemäß Paragraph 13, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.

2.       In der fristgerecht erhobenen Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Überprüfung des vorliegenden Bescheides im Sinne der nachstehenden Punkte: Sie beantragte, die Zeit des Mutterschutzes (Wochengeld) vom 13.12.1984 bis 08.04.1985 (ca. vier Monate) anlässlich der älteren Tochter bei den Ruhegenussvordienstzeiten einzurechnen. Weiters beantragte sie, den Karenzurlaub vom 12.06.1985 bis 06.01.1986 (ca. sieben Monate) zur Betreuung der ersten Tochter im ersten Lebensjahr bei den ruhegenussfähigen Dienstzeiten einzurechnen, da dies ein vom Stadtschulrat bewilligter Karenzurlaub gewesen sei und sie schon vor dem Probejahr ca. sieben Monate in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet und auch Pensionsbeiträge bezahlt habe. Schließlich sei ihr zumindest ein Studium, Technische Physik (4J 9M) und/oder Lehramt Ph-M (1J 5M) für die ruhegenussfähige Gesamtzeit anzurechnen, da das Studium unbedingte Voraussetzung für die Ausübung des Lehramtes gewesen sei.

3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde genannten Zeiträume würden Zeiträume vor ihrer Definitivstellung am 01.04.1994 und sohin die Frage nach der Anrechenbarkeit als Vordienstzeit betreffen.

Gemäß § 53 Abs. 6 PG 1965 iVm § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) liege die Zuständigkeit für die Anrechnung von Vordienstzeiten somit bei der Aktivdienstbehörde, dem Stadtschulrat für XXXX , welcher mit Bescheid vom 21.11.1994 zu Zl. XXXX über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden habe. Die Zuständigkeit für die Anrechnung von Vordienstzeiten bleibe auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand bei der Aktivdienstbehörde. Aus diesem Grund hätten bei der Pensionsbemessung nur die von ihrer Aktivdienstbehörde bescheidmäßig angerechneten unbedingten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 8 Jahren 5 Monaten und 18 Tagen sowie bedingten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 5 Monaten und 16 Tagen berücksichtigt werden können. Bei der ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 würden unter anderem nur angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt werden können. Die der Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde angerechneten Ruhgenussvordienstzeiten seien vollständig bei der Bemessung ihres Ruhebezuges berücksichtigt worden (vgl. Beilage zum Bescheid der BVAEB vom 28.02.2024, Zl. XXXX , Seite 2).Gemäß Paragraph 53, Absatz 6, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) liege die Zuständigkeit für die Anrechnung von Vordienstzeiten somit bei der Aktivdienstbehörde, dem Stadtschulrat für römisch 40 , welcher mit Bescheid vom 21.11.1994 zu Zl. römisch 40 über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden habe. Die Zuständigkeit für die Anrechnung von Vordienstzeiten bleibe auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand bei der Aktivdienstbehörde. Aus diesem Grund hätten bei der Pensionsbemessung nur die von ihrer Aktivdienstbehörde bescheidmäßig angerechneten unbedingten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 8 Jahren 5 Monaten und 18 Tagen sowie bedingten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 5 Monaten und 16 Tagen berücksichtigt werden können. Bei der ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 6, PG 1965 würden unter anderem nur angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt werden können. Die der Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde angerechneten Ruhgenussvordienstzeiten seien vollständig bei der Bemessung ihres Ruhebezuges berücksichtigt worden vergleiche Beilage zum Bescheid der BVAEB vom 28.02.2024, Zl. römisch 40 , Seite 2).

Für den Zeitraum ab der Geburt des Kindes, XXXX bis zum XXXX , sei der Beschwerdeführerin ein Kinderzurechnungsbetrag gewährt worden (vgl. Beilage zum Bescheid der BVAEB vom 28.02.2024, XXXX , Seite 22). Ein Kinderzurechnungsbetrag gebühre nach § 25a Abs. 6 PG 1965 nur dann, wenn das Ausmaß unter 100 % liege (die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf den Ruhegenuss nicht übersteigen). Die weiteren Zeiten ihres Mutterschutzes hätten mangels gesetzlicher Grundlage keine Berücksichtigung finden können.Für den Zeitraum ab der Geburt des Kindes, römisch 40 bis zum römisch 40 , sei der Beschwerdeführerin ein Kinderzurechnungsbetrag gewährt worden vergleiche Beilage zum Bescheid der BVAEB vom 28.02.2024, römisch 40 , Seite 22). Ein Kinderzurechnungsbetrag gebühre nach Paragraph 25 a, Absatz 6, PG 1965 nur dann, wenn das Ausmaß unter 100 % liege (die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf den Ruhegenuss nicht übersteigen). Die weiteren Zeiten ihres Mutterschutzes hätten mangels gesetzlicher Grundlage keine Berücksichtigung finden können.

4.       Mit Schreiben vom 05.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

5.       Mit Schreiben vom 12.06.2024, einlangend am 20.06.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin trat mit Wirksamkeit vom 01.04.1994 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein.1.1.    Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin trat mit Wirksamkeit vom 01.04.1994 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein.

1.2.    Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Dienstbehörde der Beschwerdeführerin, dem Stadtschulrat für XXXX , vom 21.11.1994 zu Zl. XXXX , wurden der Beschwerdeführerin folgende Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:1.2.    Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Dienstbehörde der Beschwerdeführerin, dem Stadtschulrat für römisch 40 , vom 21.11.1994 zu Zl. römisch 40 , wurden der Beschwerdeführerin folgende Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:

 

Dienstgeber

 

von

bis

Ausmaß der Anrechnung

Jahr

Monat

Tag

 

 

 

 

 

 

 

 

1)

XXXX Angestellte römisch 40 Angestellte

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1

1

29

6

2)

Stadtschulrat für XXXX Stadtschulrat für römisch 40

Probelehrerin

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

3

7

10

24

3)

Bundesministerium für Unterricht und Kunst

Vertragslehrerin

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

1

8

13

4)

Stadtschulrat für XXXX Stadtschulrat für römisch 40

Vertragslehrerin

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

5

6

26

 

 

sowie bedingt:

 

5)

XXXX römisch 40

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

5

16

1.3.    Seit dem 1. November 2023 befindet sich die Beschwerdeführerin gemäß § 13 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand.1.3.    Seit dem 1. November 2023 befindet sich die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand.

2.       Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVAEB – Pensionsservice.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.    Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF, lauten:3.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, idgF, lauten:

§ 6 PG 1965:Paragraph 6, PG 1965:

„Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a)         der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b)         den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c)         den angerechneten Ruhestandszeiten,
d)         den zugerechneten Zeiträumen,
e)         den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
Paragraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a)         der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b)         den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c)         den angerechneten Ruhestandszeiten,
d)         den zugerechneten Zeiträumen,
e)         den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1.         eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2.         eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.“

§53 PG 1965:

„Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53, (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
a)         die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b)         …

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen.“

3.3.    In ihrer Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes (Wochengeld) vom 13.12.1984 bis 08.04.1985 (ca. vier Monate) sowie des Karenzurlaubes vom 12.06.1985 bis 06.01.1986 (ca. sieben Monate) als ruhegenussfähige Dienstzeiten. Zudem sei ein Studium, Technische Physik (4J 9M) und/oder Lehramt Ph-M (1J 5M) für die ruhegenussfähige Gesamtzeit anzurechnen, da das Studium unbedingte Voraussetzung für die Ausübung des Lehramtes gewesen sei.

Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.04.1994 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis eingetreten ist. Bei den in der Beschwerde genannten Zeiten handelt es sich daher ausschließlich um solche Zeiträume vor der Definitivstellung der Beschwerdeführerin. Gegenstand der Beschwerde ist damit die Anrechnung der genannten Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten.

Gemäß § 53 Abs. 6 PG 1965 hat die Dienstbehörde die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 6, PG 1965 hat die Dienstbehörde die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.

Gemäß § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ist bei Personen, die aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügtGemäß Paragraph 2, Absatz 6, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ist bei Personen, die aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt

Dementsprechend hat die zuständige Dienstbehörde der Beschwerdeführerin, der Stadtschulrat für XXXX , mit Bescheid vom 21.11.1994 zu Zl. XXXX folgende Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:Dementsprechend hat die zuständige Dienstbehörde der Beschwerdeführerin, der Stadtschulrat für römisch 40 , mit Bescheid vom 21.11.1994 zu Zl. römisch 40 folgende Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:

 

Dienstgeber

 

von

bis

Ausmaß der Anrechnung

Jahr

Monat

Tag

1)

XXXX Angestellte römisch 40 Angestellte

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

1

1

29

6

2)

Stadtschulrat für XXXX Stadtschulrat für römisch 40

Probelehrerin

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

3

7

10

24

3)

Bundesministerium für Unterricht und Kunst

Vertragslehrerin

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

1

8

13

4)

Stadtschulrat für XXXX Stadtschulrat für römisch 40

Vertragslehrerin

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

5

6

26

 

 

sowie bedingt:

 

5)

XXXX römisch 40

 

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

5

16

Der Bescheid des Stadtschulrates für XXXX vom 21.11.1994 erwuchs in Rechtskraft.Der Bescheid des Stadtschulrates für römisch 40 vom 21.11.1994 erwuchs in Rechtskraft.

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der von der Aktiv(Dienst)behörde zu erlassen ist. Für derartige Verwaltungsakte gilt, dass hiefü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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