TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/28 W167 2237936-1

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Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

B-KUVG §1 Abs1
B-KUVG §63 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. B-KUVG § 1 heute
  2. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. B-KUVG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. B-KUVG § 1 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. B-KUVG § 1 gültig von 04.12.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  6. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. B-KUVG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. B-KUVG § 1 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  9. B-KUVG § 1 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  10. B-KUVG § 1 gültig von 01.10.2008 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. B-KUVG § 1 gültig von 01.07.2005 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2002
  15. B-KUVG § 1 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  16. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2002
  17. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  18. B-KUVG § 1 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001
  19. B-KUVG § 1 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001
  20. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. B-KUVG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1998
  22. B-KUVG § 1 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  1. B-KUVG § 63 heute
  2. B-KUVG § 63 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  3. B-KUVG § 63 gültig von 29.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021
  4. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 28.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. B-KUVG § 63 gültig von 01.05.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  9. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  10. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  11. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001
  12. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  13. B-KUVG § 63 gültig von 01.04.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  14. B-KUVG § 63 gültig von 01.08.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001
  15. B-KUVG § 63 gültig von 18.04.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. B-KUVG § 63 gültig von 01.03.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  17. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. B-KUVG § 63 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W167 2237936-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) XXXX betreffend die Vorschreibung von Behandlungsbeiträgen für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen sowie von Beitragszuschlägen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) römisch 40 betreffend die Vorschreibung von Behandlungsbeiträgen für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen sowie von Beitragszuschlägen zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Behandlungsbeiträge (Spruchpunkte 1 bis 4) und Beitragszuschläge (Spruchpunkt 5 und 6) vor.

2. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde der Spruchpunkt 6 des angefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde für zulässig erklärt.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde der Spruchpunkt 6 des angefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde für zulässig erklärt.

3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und focht das Erkenntnis zur Gänze an.

4. Mit Erkenntnis vom 14.05.2024, Ro 2023/08/0004, behob der VwGH das in Revision gezogene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist pensionierter Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH & Co.KG und bezieht seit XXXX eine Invaliditätspension nach dem ASVG, welche ihm derzeit von der belangten Behörde ausgezahlt wird.1.1. Der Beschwerdeführer ist pensionierter Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH & Co.KG und bezieht seit römisch 40 eine Invaliditätspension nach dem ASVG, welche ihm derzeit von der belangten Behörde ausgezahlt wird.

1.2. Der Beschwerdeführer war bis zum Inkrafttreten des SV-OG bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe krankenversichert, nunmehr ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde krankenversichert.

1.3. Der Beschwerdeführer hat die in den Spruchpunkten des Bescheides angeführte ärztliche Hilfe im Jahr 2020 in Anspruch genommen. Zahnbehandlungen sind darin nicht enthalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

§ 1 Abs. 1 B-KUVG:Paragraph eins, Absatz eins, B-KUVG:

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:Paragraph eins, (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert:

[…]

29. Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 ASVG genannten Institute;“29. Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, ASVG genannten Institute;“

[…]

37. In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten.“37. In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert: die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten.“

[…]

§ 63 Abs. 4 B-KUVG:Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG:

(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Paragraph 22, Absatz 6, gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.

§ 255 Abs. 10 B-KUVGParagraph 255, Absatz 10, B-KUVG

(10) Abweichend von § 63 Abs. 4 ist von den nach § 1 Abs. 1 Z 37 Versicherten, die am 31. Dezember 2019 bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien versichert sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Behandlungsbeitrag nicht zu entrichten.(10) Abweichend von Paragraph 63, Absatz 4, ist von den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, Versicherten, die am 31. Dezember 2019 bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien versichert sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Behandlungsbeitrag nicht zu entrichten.

3.2. Zur Vorschreibung der Behandlungsbeiträge und Beitragszuschläge im Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer war als Bezieher eine Invaliditätspension nach dem ASVG bis zum Inkrafttreten des SV-OG – und somit auch am 31. Dezember 2019 – bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe krankenversichert, nunmehr ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde krankenversichert.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob von § 255 Abs. 10 B-KUVG iVm § 1 Abs. 1 Z 37 B-KUVG nur die Personen erfasst sind, die am 31. Dezember 2019 in einem aktiven Dienstverhältnis zur Wiener Linien GmbH & Co KG standen (und weiterhin stehen), oder ob darunter auch bestimmte Pensionsbezieher fallen (vergleiche dazu VwGH 14.05.2024, Ro 2023/08/0004).Strittig ist im Beschwerdefall, ob von Paragraph 255, Absatz 10, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, B-KUVG nur die Personen erfasst sind, die am 31. Dezember 2019 in einem aktiven Dienstverhältnis zur Wiener Linien GmbH & Co KG standen (und weiterhin stehen), oder ob darunter auch bestimmte Pensionsbezieher fallen (vergleiche dazu VwGH 14.05.2024, Ro 2023/08/0004).

Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich nach näherer Begründung aus: „Insgesamt besteht daher kein Zweifel, dass die in § 255 Abs. 10 B-KUVG geregelte befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag auch für Personen wie den Revisionswerber gilt, deren Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum Stichtag 31. Dezember 2019 (und nunmehr zur Krankenversicherung nach dem B-KUVG) sich nicht auf ein aktives Dienstverhältnis, sondern auf einen Pensionsbezug gründet.“ (Rz 16)Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich nach näherer Begründung aus: „Insgesamt besteht daher kein Zweifel, dass die in Paragraph 255, Absatz 10, B-KUVG geregelte befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag auch für Personen wie den Revisionswerber gilt, deren Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum Stichtag 31. Dezember 2019 (und nunmehr zur Krankenversicherung nach dem B-KUVG) sich nicht auf ein aktives Dienstverhältnis, sondern auf einen Pensionsbezug gründet.“ (Rz 16)

Abweichend von § 63 Abs. 4 ist daher vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2024 kein Behandlungsbeitrag zu entrichten. Da die im Bescheid angegebenen Behandlungsbeiträge daher vom Beschwerdeführer nicht zu entrichten waren, ist auch einer Vorschreibung von Beitragszuschlägen die Rechtsgrundlage entzogen.Abweichend von Paragraph 63, Absatz 4, ist daher vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2024 kein Behandlungsbeitrag zu entrichten. Da die im Bescheid angegebenen Behandlungsbeiträge daher vom Beschwerdeführer nicht zu entrichten waren, ist auch einer Vorschreibung von Beitragszuschlägen die Rechtsgrundlage entzogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision ist nicht zulässig, da mit dieser Entscheidung das im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs umgesetzt wurde.

Schlagworte

Behandlungsbeitrag Beitragszuschlag Ersatzentscheidung Invaliditätspension Pension Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2237936.1.00

Im RIS seit

24.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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