Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
B-KUVG §1 Abs1Spruch
W167 2237936-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) XXXX betreffend die Vorschreibung von Behandlungsbeiträgen für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen sowie von Beitragszuschlägen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) römisch 40 betreffend die Vorschreibung von Behandlungsbeiträgen für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen sowie von Beitragszuschlägen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Behandlungsbeiträge (Spruchpunkte 1 bis 4) und Beitragszuschläge (Spruchpunkt 5 und 6) vor.
2. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde der Spruchpunkt 6 des angefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde für zulässig erklärt.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde der Spruchpunkt 6 des angefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen, die Revision wurde für zulässig erklärt.
3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und focht das Erkenntnis zur Gänze an.
4. Mit Erkenntnis vom 14.05.2024, Ro 2023/08/0004, behob der VwGH das in Revision gezogene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist pensionierter Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH & Co.KG und bezieht seit XXXX eine Invaliditätspension nach dem ASVG, welche ihm derzeit von der belangten Behörde ausgezahlt wird.1.1. Der Beschwerdeführer ist pensionierter Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH & Co.KG und bezieht seit römisch 40 eine Invaliditätspension nach dem ASVG, welche ihm derzeit von der belangten Behörde ausgezahlt wird.
1.2. Der Beschwerdeführer war bis zum Inkrafttreten des SV-OG bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe krankenversichert, nunmehr ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde krankenversichert.
1.3. Der Beschwerdeführer hat die in den Spruchpunkten des Bescheides angeführte ärztliche Hilfe im Jahr 2020 in Anspruch genommen. Zahnbehandlungen sind darin nicht enthalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
§ 1 Abs. 1 B-KUVG:Paragraph eins, Absatz eins, B-KUVG:
§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:Paragraph eins, (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert:
[…]
29. Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 ASVG genannten Institute;“29. Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, ASVG genannten Institute;“
[…]
37. In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten.“37. In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den Paragraphen 2, oder 3 gegeben ist, versichert: die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten.“
[…]
§ 63 Abs. 4 B-KUVG:Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG:
(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Paragraph 22, Absatz 6, gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.
§ 255 Abs. 10 B-KUVGParagraph 255, Absatz 10, B-KUVG
(10) Abweichend von § 63 Abs. 4 ist von den nach § 1 Abs. 1 Z 37 Versicherten, die am 31. Dezember 2019 bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien versichert sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Behandlungsbeitrag nicht zu entrichten.(10) Abweichend von Paragraph 63, Absatz 4, ist von den nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, Versicherten, die am 31. Dezember 2019 bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien versichert sind, bis zum 31. Dezember 2024 ein Behandlungsbeitrag nicht zu entrichten.
3.2. Zur Vorschreibung der Behandlungsbeiträge und Beitragszuschläge im Beschwerdefall
Der Beschwerdeführer war als Bezieher eine Invaliditätspension nach dem ASVG bis zum Inkrafttreten des SV-OG – und somit auch am 31. Dezember 2019 – bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe krankenversichert, nunmehr ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde krankenversichert.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob von § 255 Abs. 10 B-KUVG iVm § 1 Abs. 1 Z 37 B-KUVG nur die Personen erfasst sind, die am 31. Dezember 2019 in einem aktiven Dienstverhältnis zur Wiener Linien GmbH & Co KG standen (und weiterhin stehen), oder ob darunter auch bestimmte Pensionsbezieher fallen (vergleiche dazu VwGH 14.05.2024, Ro 2023/08/0004).Strittig ist im Beschwerdefall, ob von Paragraph 255, Absatz 10, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 37, B-KUVG nur die Personen erfasst sind, die am 31. Dezember 2019 in einem aktiven Dienstverhältnis zur Wiener Linien GmbH & Co KG standen (und weiterhin stehen), oder ob darunter auch bestimmte Pensionsbezieher fallen (vergleiche dazu VwGH 14.05.2024, Ro 2023/08/0004).
Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich nach näherer Begründung aus: „Insgesamt besteht daher kein Zweifel, dass die in § 255 Abs. 10 B-KUVG geregelte befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag auch für Personen wie den Revisionswerber gilt, deren Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum Stichtag 31. Dezember 2019 (und nunmehr zur Krankenversicherung nach dem B-KUVG) sich nicht auf ein aktives Dienstverhältnis, sondern auf einen Pensionsbezug gründet.“ (Rz 16)Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich nach näherer Begründung aus: „Insgesamt besteht daher kein Zweifel, dass die in Paragraph 255, Absatz 10, B-KUVG geregelte befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag auch für Personen wie den Revisionswerber gilt, deren Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum Stichtag 31. Dezember 2019 (und nunmehr zur Krankenversicherung nach dem B-KUVG) sich nicht auf ein aktives Dienstverhältnis, sondern auf einen Pensionsbezug gründet.“ (Rz 16)
Abweichend von § 63 Abs. 4 ist daher vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2024 kein Behandlungsbeitrag zu entrichten. Da die im Bescheid angegebenen Behandlungsbeiträge daher vom Beschwerdeführer nicht zu entrichten waren, ist auch einer Vorschreibung von Beitragszuschlägen die Rechtsgrundlage entzogen.Abweichend von Paragraph 63, Absatz 4, ist daher vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2024 kein Behandlungsbeitrag zu entrichten. Da die im Bescheid angegebenen Behandlungsbeiträge daher vom Beschwerdeführer nicht zu entrichten waren, ist auch einer Vorschreibung von Beitragszuschlägen die Rechtsgrundlage entzogen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revision ist nicht zulässig, da mit dieser Entscheidung das im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs umgesetzt wurde.
Schlagworte
Behandlungsbeitrag Beitragszuschlag Ersatzentscheidung Invaliditätspension Pension RechtsgrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2237936.1.00Im RIS seit
24.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024