Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
ASVG §775Spruch
W228 2292990-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Sonderschuloberlehrerin i.R. XXXX , geb. XXXX .08.1957, vertreten durch Sekretär der Gewerkschaft öffentl. Dienst, Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 09.04.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Sonderschuloberlehrerin i.R. römisch 40 , geb. römisch 40 .08.1957, vertreten durch Sekretär der Gewerkschaft öffentl. Dienst, Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 09.04.2024, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 19.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid gemäß § 367 Abs. 3 ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023. Begründend führte sie aus, dass sie im Jahr 2022 ihre Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.Mit Schreiben vom 19.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023. Begründend führte sie aus, dass sie im Jahr 2022 ihre Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.
Mit Bescheid vom 09.04.2024, Zl. XXXX , stellte die BVAEB fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.635,68 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung des Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.08.2022 gemäß § 11 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 erfolgt sei und damit gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.Mit Bescheid vom 09.04.2024, Zl. römisch 40 , stellte die BVAEB fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz eins,, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.635,68 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung des Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.08.2022 gemäß Paragraph 11, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 erfolgt sei und damit gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 29.04.2024, eingelangt bei der BVAEB am 02.05.2024, fristgerecht Beschwerde erhoben. Da sie im Jahr 2022 ihre Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 nur mit 2,9% angepasst worden. Es hätte aus ihrer Sicht eine volle Pensionsanpassung in Höhe von 5,8% vorgenommen werden müssen. § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei daher verfassungswidrig (gleichheitswidrig). Für die in dieser Norm enthaltene, maßgebliche Differenzierung gäbe es keine diese rechtfertigende, sachbezogene Grundlage. Es fehle die Relation beim gegebenen Abfall der Aliquotierungsschritte in 10% auf der einen Seite zum nicht gleicher Maßen ansteigenden Aktivbezug im selben Zeitraum auf der anderen Seite. Der Beamte, der länger gearbeitet habe und Pensionsbeiträge geleistet habe, werde benachteiligt, der Vorteil der länger fortbestehenden Aktivbesoldung sei verschwindend gering im Vergleich zum Pensionsnachteil eines fiktiv ab 01.11. des Kalenderjahres in Ruhestand befindlichen Beamten. Die Auffangregelung der Mindesterhöhung von 2,9% im ersten Anpassungsjahr, mildere den Nachteilseffekt, lasse ihn aber überwiegend bestehen.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 29.04.2024, eingelangt bei der BVAEB am 02.05.2024, fristgerecht Beschwerde erhoben. Da sie im Jahr 2022 ihre Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 nur mit 2,9% angepasst worden. Es hätte aus ihrer Sicht eine volle Pensionsanpassung in Höhe von 5,8% vorgenommen werden müssen. Paragraph 41, Absatz 2,, 8 und 9 PG 1965 verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei daher verfassungswidrig (gleichheitswidrig). Für die in dieser Norm enthaltene, maßgebliche Differenzierung gäbe es keine diese rechtfertigende, sachbezogene Grundlage. Es fehle die Relation beim gegebenen Abfall der Aliquotierungsschritte in 10% auf der einen Seite zum nicht gleicher Maßen ansteigenden Aktivbezug im selben Zeitraum auf der anderen Seite. Der Beamte, der länger gearbeitet habe und Pensionsbeiträge geleistet habe, werde benachteiligt, der Vorteil der länger fortbestehenden Aktivbesoldung sei verschwindend gering im Vergleich zum Pensionsnachteil eines fiktiv ab 01.11. des Kalenderjahres in Ruhestand befindlichen Beamten. Die Auffangregelung der Mindesterhöhung von 2,9% im ersten Anpassungsjahr, mildere den Nachteilseffekt, lasse ihn aber überwiegend bestehen.
Die Regelung sei unionsrechtswidrig (unzulässig altersdiskriminierend), da auch hier die aufgezeigte Gleichheitswidrigkeit immanent sei. Wer zufällig altersbezogen ein wenig später in den Ruhestand gelangte, solle einzig und allein wegen des Altersunterschiedes jahrzehntelang in seinem Pensionsbezug benachteiligt werden. Ein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG sei gegeben. Damit sei auch der Bescheid vom 09.04.2024 rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid dahin abzuändern, dass ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von EUR 4.766,33 brutto monatlich gebühre.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 25.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX 08.1957 geboren. Die Beschwerdeführerin befindet sich ab dem 31.08.2022 gemäß § 11 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 im Ruhestand. Mit nicht angefochtenem Bescheid der BVAEB vom 06.10.2023, Zl. XXXX , stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführerin vom 01. September 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.505,04 gebührt.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 08.1957 geboren. Die Beschwerdeführerin befindet sich ab dem 31.08.2022 gemäß Paragraph 11, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 im Ruhestand. Mit nicht angefochtenem Bescheid der BVAEB vom 06.10.2023, Zl. römisch 40 , stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführerin vom 01. September 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.505,04 gebührt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.04.2024, Zl. XXXX stellte die BVAEB auf Antrag fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.635,68 gebührt. Der Ruhebezug wurde unter Anwendung der Bestimmungen zur Parallelrechnung ermittelt. Der Antrag auf eine andere Erhöhung ihres Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.08.2022 gemäß § 11 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 erfolgt ist und damit gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebührt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.04.2024, Zl. römisch 40 stellte die BVAEB auf Antrag fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz eins,, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.635,68 gebührt. Der Ruhebezug wurde unter Anwendung der Bestimmungen zur Parallelrechnung ermittelt. Der Antrag auf eine andere Erhöhung ihres Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.08.2022 gemäß Paragraph 11, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 erfolgt ist und damit gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebührt.
Die Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid wegen Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des seitens der BVAEB vorgelegten Verwaltungsaktes und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur maßgeblichen Rechtslage:
§ 41 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I 175/2022, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 41, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, lautete auszugsweise wie folgt:
„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41. (1) …Paragraph 41, (1) …
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
1. Jänner
100%
1. Februar
90%
1. März
80%
1. April
70%
1. Mai
60%
1. Juni
50%
1. Juli
40%
1. August
30%
1. September
20%
1. Oktober
10%
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
(3)…. (7)
(8) § 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.(8) Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(9) § 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“(9) Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“
§ 108h Abs. 1a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
§ 108h. (1) …Paragraph 108 h, (1) …
(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
Februar
90%
März
80%
April
70%
Mai
60%
Juni
50%
Juli
40%
August
30%
September
20%
Oktober
10%
Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2) …“
§ 775 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022, lautet wie folgt:Paragraph 775, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, lautet wie folgt:
„Pensionsanpassung 2023
§ 775. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 775, (1) Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.
Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6) § 108h Abs. 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“(6) Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl I 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des § 108h ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4).Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl römisch eins 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des Paragraph 108 h, ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4).
§ 108h Abs. 1 ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (§ 108f Abs. 1 und § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG). Dieser Richtwert ist gemäß § 108f Abs. 2 ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl. OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482).Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (Paragraph 108 f, Absatz eins und Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG). Dieser Richtwert ist gemäß Paragraph 108 f, Absatz 2, ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht vergleiche OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482).
Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem 1. Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum 1. eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterspensionen oder IP) erfolgte nach § 108h Abs. 1 letzter Satz bis 31. 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am 1. 1. 2015. Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl I 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Abs 1 rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28 in Abs 1a teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108l ASVG, Rz 10f.).Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem 1. Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum 1. eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterspensionen oder IP) erfolgte nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz bis 31. 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am 1. 1. 2015. Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl römisch eins 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Absatz eins, rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl römisch eins 2021/28 in Absatz eins a, teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 108 l, ASVG, Rz 10f.).
Im Detail betrachtet stellt § 108h Abs. 1a ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum 1. Jänner des Folgejahres vorgesehen.Im Detail betrachtet stellt Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum 1. Jänner des Folgejahres vorgesehen.
Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, BGBl. I Nr. 210/2021, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV – gemäß Abs. 2 Ruhebezüge, die von 1. Jänner bis 1. Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am 1. November oder 1. Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen (vgl. Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12).Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV – gemäß Absatz 2, Ruhebezüge, die von 1. Jänner bis 1. Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am 1. November oder 1. Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen vergleiche Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12).
Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle (vgl. § 41 Abs. 2 PG 1965):Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965):
1. Jänner
100%
1. Februar
90%
1. März
80%
1. April
70%
1. Mai
60%
1. Juni
50%
1. Juli
40%
1. August
30%
1. September
20%
1. Oktober
10%