Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W232 2282274-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.08.2023, Zahl Islamabad-ÖB/KONS/1487/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.08.2023, Zahl Islamabad-ÖB/KONS/1487/2022, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2022 schriftlich sowie am 07.06.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2022 schriftlich sowie am 07.06.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad.
Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.
Im Befragungsformular wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei. Es habe im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben existiert, dieses sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Das Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde mittels telefonischem Kontakt im Ausmaß von vier bis fünf Mal pro Woche aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
In ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad insbesondere an, momentan in Quetta mit ihrem Onkel zu leben – sie sei vor eineinhalb Monaten für das „Interview“ von Afghanistan nach Pakistan gezogen. Die Beschwerdeführerin nannte die Bezugsperson als ihren Ehemann und gab an, dass die Bezugsperson zwei Brüder und vier Schwestern habe. Die Bezugsperson sei älter als die Beschwerdeführerin, bislang nicht verheiratet gewesen und habe keine Zweitfrau. Die Beschwerdeführerin nannte die Namen der Eltern der Bezugsperson sowie ihren Aufenthaltsort und auch den Geburtsort der Bezugsperson. Die Bezugsperson sei zum Christentum konvertiert, leide an keinen Erkrankungen und habe ein Muttermal beim Auge.
Weiter führte sie aus, dass die Ehe am 11.07.2015 geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien miteinander verwandt und würden sich aufgrund der Familienangehörigkeit kennen. Die Beschwerdeführerin habe der Eheschließung zugestimmt, die Eheschließung habe dann im Geburtsort der Bezugsperson stattgefunden. Die Beschwerdeführerin legte auf Nachfrage nach Details der Eheschließungszeremonie Fotos vor. Es seien 250 Gästen anwesend gewesen, es sei Reis serviert worden. Ihr Bruder und die Bezugsperson hätten für die Eheschließungszeremonie bezahlt, die Mitgift habe 200.000 Afghanische Rupien betragen. Beide Eheleute seien bei der Zeremonie anwesend gewesen. Es wurden zwei Trauzeugen genannt und vorgebracht, dass die Eheschließung registriert worden sei.
Nach der Eheschließung habe das Ehepaar drei Monate lang in Afghanistan bis zur Ausreise der Bezugsperson zusammengelebt. Sie hätten mit dem Bruder und der Mutter der Bezugsperson im selben Haus gelebt. Die Beschwerdeführerin sei von der Bezugsperson eineinhalb Monate nach der Ausreise kontaktiert worden, aktuell würden sie zwei bis drei Mal Kontakt haben. Die Bezugsperson lebe alleine in Wien, gehe keiner Arbeitstätigkeit nach und gehe zur Schule. In der Freizeit spiele die Bezugsperson Volleyball, sonst sei sie nur zuhause.
2. Am 29.03.2023 wurde die Bezugsperson zum Antrag der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie zusammengefasst an, die Beschwerdeführerin von klein auf zu kennen, da sie Cousin und Cousine mütterlicherseits seien. Sie hätten sich auch regelmäßig gesehen. Traditionell hätten sie ungefähr Ende 2014 geheiratet, die offizielle islamische Trauung sei am 11.07.2015 gewesen. In Afghanistan werde eine Ehe hauptsächlich mündlich ohne einen schriftlichen Ehevertrag geschlossen. Die Ehe sei im kleinen Kreis Ende 2014 von einem Mullah geschlossen worden, im Juli 2015 habe es dann die Feier gegeben.
Die Bezugsperson führte weiter aus, drei oder vier Monate nach der Hochzeit ausgereist zu sein. Sie hätten im Elternhaus der Bezugsperson gemeinsam mit Familienmitgliedern der Bezugsperson (Mutter, Bruder, Ehefrau des Bruders) gelebt. Die Beschwerdeführerin habe von der Hochzeitsfeier im Juli 2015 an bis vor einem Jahr im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Mittlerweile lebe die Beschwerdeführerin in Pakistan, damit sie ihre Ausreise organisieren könne. Zum typischen Tagesablauf der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson an, dass diese Arbeiten im Haushalt verrichtet habe und danach in die Schule gegangen sei. Gelegentlich sei der Bruder der Bezugsperson einkaufen gegangen, manchmal die Mutter.
Die Eheleute seien nach der Flucht der Bezugsperson über Skype und Facebook Messenger in Kontakt geblieben. Es sei vorgekommen, dass die Bezugsperson jeden Tag mit der Beschwerdeführerin gesprochen haben. Es habe aber auch Zeiten gegeben, wo der Kontakt nur einmal in der Woche gewesen sei, weil das Internet nicht funktioniert habe. Zu ihrem Alltag in Österreich führte die Bezugsperson aus, täglich zehn Stunden als Hilfsarbeiter zu arbeiten und gemeinsam mit einem Freund zu wohnen. Die Bezugsperson habe eine Wohnung für sich und die Beschwerdeführerin gefunden, die man im April beziehen könne.
3. Die Beschwerdeführerin brachte am 29.03.2023 vor der Österreichischen Botschaft Islamabad bei einer zweiten Einvernahme zur Eheschließung und zum Familienleben neu vor, die Bezugsperson zwei bis drei Jahre vor der Eheschließung kennengelernt und 2015 geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin tätigte Angaben zum Tagesablauf am Tag der Eheschließung. Zum Tagesablauf der Bezugsperson in Afghanistan führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie diese morgens geweckt habe, die Bezugsperson dann auf die Straße gegangen sei, um Arbeit zu finden und dass sofern die Bezugsperson in der Nähe gewesen sei, zum Mittagessen nach Hause gekommen sei. Falls nicht, sei die Bezugsperson erst am Abend nach Hause zurückgekehrt. Am Abend hätten sie nichts gemacht bzw. geredet und seien dann zu Bett gegangen. Die Beschwerdeführerin habe den ganzen Tag den Haushalt besorgt. Die Lebensmittel seien vom Bruder der Bezugsperson gekauft worden. Am Tag der Ausreise aus Afghanistan, hätten die Eheleute früh am Morgen Tee getrunken, die Bezugsperson habe sich dann verabschiedet und sei gegangen. Nach der Flucht der Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin weiterhin im Haus der Bezugsperson gelebt.
In den letzten fünf Jahren seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson fast jeden Tag übers Telefon oder Messenger in Kontakt gestanden – manchmal hätten sie eine Woche lang keinen Kontakt gehabt. Zum Tagesablauf der Bezugsperson in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass diese unter der Woche um fünf Uhr aufstehe und um fünf Uhr abends heimkomme. Die Bezugsperson nehme sich ein Frühstück mit und kaufe sich jede Mittagspause etwas zum Essen und esse dort – danach gehe sie heim und sei nur zu Hause. Am Wochenende schlafe die Bezugsperson bis zu Mittag und gehe danach spazieren oder spiele Volleyball. Die Bezugsperson sei seit einem Jahr asylberechtigt, das Asylverfahren habe sechs bis sieben Jahre lang gedauert.
4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.05.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein Familienleben bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. 4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.05.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein Familienleben bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum mangelnden Familienleben weiter aus, dass in den parallel stattgefundenen Einvernahmen am 29.03.2023 kein Familienleben habe glaubhaft gemacht werden können. Die vorgelegten Hochzeitsfotos würden belegen, dass eine Ehe geschlossen worden sei, jedoch habe im Herkunftsstaat kein Familienleben bestanden. Beide hätten lediglich ein ungefähr drei Monate dauerndes Familienleben in Afghanistan angegeben. In den Einvernahmen seien mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten aufgetreten. So habe die Bezugsperson angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine sei und sie sich seit klein auf kennen würden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, dass sie sich erst zwei oder drei Jahre vor der Heirat kennengelernt hätten und sei nicht erwähnt worden, dass es sich bei der Bezugsperson um einen Cousin handle. Die Beschwerdeführerin habe keine Nachbarn nennen können, obwohl sie angegeben habe, sieben Jahre lang in einem Haus gewohnt zu haben. Obwohl die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, in den letzten fünf Jahren täglich Kontakt mit der Bezugsperson gehabt zu haben, habe sie zum Alltag der Bezugsperson lediglich vage Angaben machen können. Sie habe auch nach mehrmaliger Nachfrage keine Details nennen können.
5. Mit Schreiben vom 17.05.2023 der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin mit dem Parteiengehör übermittelt.
6. In einer Stellungnahme vom 31.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen vor, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls eine Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe, umfasse. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht im vollen Umfang habe geführt werden können. Es sei nach dieser Rechtsprechung somit nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzuzielen. Auch wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sich bereits kurz nach der Eheschließung dazu gezwungen gesehen hätten, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege dennoch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. 6. In einer Stellungnahme vom 31.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen vor, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls eine Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe, umfasse. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht im vollen Umfang habe geführt werden können. Es sei nach dieser Rechtsprechung somit nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzuzielen. Auch wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sich bereits kurz nach der Eheschließung dazu gezwungen gesehen hätten, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege dennoch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin die Cousine der Bezugsperson sei – die Beschwerdeführerin habe diesen Umstand ihrer Erinnerung nach auch so angegeben. Unterschiedlich angegebene Daten würden sich daraus ergeben, dass Daten in Afghanistan nicht denselben Stellenwert wie in Österreich hätten. Die Eheschließung sei durch Dokumente und Fotos nachgewiesen worden und werde diese auch von der Behörde selbst nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin wisse, dass die Bezugsperson in Österreich lebe und arbeite – sie würden im regelmäßigen Kontakt stehen und sich um ein gemeinsames Familienleben in Österreich bemühen.
7. Am 22.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass an der getroffenen Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin festgehalten werde.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß § 26 FPG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.08.2023, in der zunächst vollinhaltlich das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Weiter wird vorgebracht, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin, die in der Stellungnahme vorgebracht worden seien, nachvollziehbar auseinandergesetzt habe. Es sei dementsprechend eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung verabsäumt worden.
Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelte unter anderem ein Ehepartner als Familienangehöriger, sofern die Ehe bereits im Herkunftsland bestanden habe – eine Mindestdauer der Ehe werde in dieser Bestimmung nicht festgelegt. Im gegenständlichen Fall handle es sich zudem um eine fluchtbedingte Trennung und verhindere diese ein weiteres persönliches Zusammenleben des Ehepaares. Der Kontakt und der Wunsch nach einem gemeinsamen Zusammenleben sei allerdings weiterhin aufrecht und werde daher der gegenständliche Einreiseantrag gestellt. Das kurze persönliche Zusammenleben nach der Hochzeit sei durch äußere Umstände verschuldet worden und lasse keine Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelte unter anderem ein Ehepartner als Familienangehöriger, sofern die Ehe bereits im Herkunftsland bestanden habe – eine Mindestdauer der Ehe werde in dieser Bestimmung nicht festgelegt. Im gegenständlichen Fall handle es sich zudem um eine fluchtbedingte Trennung und verhindere diese ein weiteres persönliches Zusammenleben des Ehepaares. Der Kontakt und der Wunsch nach einem gemeinsamen Zusammenleben sei allerdings weiterhin aufrecht und werde daher der gegenständliche Einreiseantrag gestellt. Das kurze persönliche Zusammenleben nach der Hochzeit sei durch äußere Umstände verschuldet worden und lasse keine Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.11.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2022 schriftlich sowie am 07.06.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Islamabad. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2022 schriftlich sowie am 07.06.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Islamabad. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.
XXXX verließ seinen Heimatstaat im Jahr 2015, reiste irregulär in Österreich ein und stellte daraufhin am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, er ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten. römisch 40 verließ seinen Heimatstaat im Jahr 2015, reiste irregulär in Österreich ein und stellte daraufhin am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen römisch 40 ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, er ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten.
Sowohl nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre. Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich. So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt. Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf.
Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind. Dies sind:
- Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder Vertretern korrekt vorgenommen werden
- Anwesenheit zweier Zeugen
- Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien
Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt:
- Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten
- Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen
- Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau
- Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage
- Erledigung der religiösen Formalitäten
- Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde
Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert.
Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson haben am 11.07.2015 in Afghanistan nach islamischem Ritus geheiratet. Die Ehe wurde in Afghanistan im Jahr 2021 offiziell registriert. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung damals vier Tage vor ihrem 17. Geburtstag, ihr Ehegatte war 17 Jahre alt. Willensmängel der Brautleute waren bei der Eheschließung nicht gegeben, ebenso wenig Zwang. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson haben am 11.07.2015 in Afghanistan nach islamischem Ritus geheiratet. Die Ehe wurde in Afghanistan im Jahr 2021 offiziell registriert. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung damals vier Tage vor ihrem 17. Geburtstag, ihr Ehegatte war 17 Jahre alt. Willensmängel der Brautleute waren bei der Eheschließung nicht gegeben, ebenso wenig Zwang.
Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kannten sich lange vor der Eheschließung, da sie miteinander verwandt sind (Cousin/Cousine). Die Ehegatten lebten vor der Flucht der Bezugsperson drei Monate lang zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in Afghanistan und setzten die geschlossene Ehe auch nach Erreichen der Volljährigkeit fort. Seit der Ausreise der Bezugsperson stehen die Eheleute durchgehend in regelmäßigem Kontakt. Die Beschwerdeführerin lebte zudem bis Mitte 2022 bei Familienangehörigen der Bezugsperson, ehe sie aufgrund der gegenständlichen Antragstellung nach Pakistan zu ihrem Onkel zog. Die Eheleute möchten das gemeinsame Familienleben in Österreich fortführen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, Bezugsperson, zum Asylverfahren der Bezugsperson und zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, den gegenständlichen Antrag, den im Verfahren im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie den mit den Unterlagen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum afghanischen Eherecht gründen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan (Version 11 vom 10.04.2024).
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognose davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson eine gültige Ehe geschlossen haben. Dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 11.07.2015 in Afghanistan nach islamischem Ritus geheiratet haben und die Ehe in Afghanistan im Jahr 2021 offiziell registriert wurde, ergibt sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesamtes auch aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt und dem Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson in Zusammenhalt mit dem vorgelegten „Marriage Certificate“ des „Islamic Republic of Afghanistan Consulate General Quetta“. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens zwei vom 11.07.2015 abweichende Daten nannte (14.06.2015 sowie November 2015) – im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin anfänglich angab, bei der Eheschließung im Jahr 2015 „entweder 17 oder 18“ gewesen zu sein und dann in ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme ausführte, dass sie 18 Jahre und die Bezugsperson 20 Jahre alt gewesen sei (obwohl die Bezugsperson lediglich ein Jahr älter als die Beschwerdeführerin ist und die Beschwerdeführern weiterhin angab, im Jahr 2015 geheiratet zu haben), ist diesbezüglich dem Einwand in ihrer Stellungnahme zu folgen, wonach Daten in Afghanistan nicht denselben Stellenwert wie in Österreich haben und es zu Ungenauigkeiten kommen kann. Die Bezugsperson brachte darüber hinaus im Rahmen ihres Asylverfahrens sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme und ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, verheiratet zu sein, und stimmen die dort getätigten Angaben mit dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren überein. Das Alter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Geburtsdaten und dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Aus dem afghanischen Eherecht ergibt sich, dass das legale Heiratsalter in Afghanistan für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre ist. Allerdings sind Eheschließungen auch unter dem gesetzlichen Mindestalter möglich. Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert.
Vor dem Hintergrund dieser Länderinformation sind auch nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im gesamten Verfahren keine begründeten Umstände hervorgekommen, die gegen eine zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Afghanistan rechtswirksam geschlossene Ehe oder für das Vorliegen von Willensmängel sowie Zwang bei der Eheschließung sprechen würden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass ein Paar in einer stark islamisch geprägten Gesellschaft wie jener Afghanistans, nicht ohne eine nach den dort geltenden Bestimmungen und Gebräuchen wirksam geschlossenen Ehe drei Monate lang in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und die Beschwerdeführerin dann nach der Ausreise der Bezugsperson weiterhin im Haushalt von Familienangehörigen der Bezugsperson verbleiben würde. Das vorgelegte „Marriage Certificate“ des „Islamic Republic of Afghanistan Consulate General Quetta“ enthält zudem die Passage, wonach die darin bezeugte Eheschließung entsprechend islamischer Rechtsprechung bzw. islamischen Regeln geschlossen worden sei.
Die Feststellungen zum Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson lange vor der Eheschließung kannten, zur Dauer des an die Eheschließung anschließenden Zusammenlebens, zur Fortsetzung des Ehe auch nach dem Erreichen der jeweiligen Volljährigkeit sowie zum aufrechten Kontakt auch nach der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan und zum Verbleib der Beschwerdeführerin im Familienverband der Bezugsperson ergeben sich aus den großteils übereinstimmenden, nachvollziehbaren sowie über mehrere Jahre hinweg gleichbleibend erstatteten Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson (sowohl im gegenständlichen, als auch in ihrem Asylverfahren). Neben Angaben zum Tagesablauf der Bezugsperson tätigte die Beschwerdeführerin zudem Angaben zur Konvertierung der Bezugsperson; ein Umstand, der – vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson aus einem stark islamisch geprägten Land stammen – ebenfalls auf enges Verhältnis zwischen den Eheleuten schließen lässt und nicht etwa auf eine bloß formal bestehende Verbindung. Die Eheleute gaben zudem wiederholt bekannt, das gemeinsame Familienleben in Österreich fortführen zu wollen und stellte die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck sogleich (innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihren Ehemann) den gegenständlichen Antrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005:
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jewe