TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/5 W265 2294810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
VOG §4 Abs5
VOG §4a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998
  1. VOG § 4a heute
  2. VOG § 4a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4a gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4a gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


W265 2283032-1/7E

W265 2294810-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, jeweils vom 07.11.2023, betreffend die Abweisung der Weitergewährung der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung und die amtswegige Einstellung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, jeweils vom 07.11.2023, betreffend die Abweisung der Weitergewährung der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung und die amtswegige Einstellung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Antragsbegründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 1987 bis 1991 von einem katholischen Priester und einem Mesner schwer sexuell missbraucht und vergewaltigt worden sei. Die Täter seien nicht verurteilt worden, weil beide während des Strafverfahrens verstorben seien. Durch die Verbrechen habe der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit immer wiederkehrenden Flashbacks und Antriebslosigkeit erlitten. Er befinde sich in laufender Psychotherapie, wobei die Kosten von der Stiftung Opferschutz finanziert würden. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag eine Reihe von Unterlagen an.

Über Anfrage des Bundessozialamts vom 10.09.2013 übermittelte das Landesgericht XXXX am 16.09.2013 den Strafakt zu Zl. XXXX . Laut dem, im Strafverfahren gegen einen der Täter erstellten, neuropsychiatrischen Gutachten vom 29.05.2013 leide der Beschwerdeführer an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.9). Diese könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die psychisch nicht adäquat bewältigten Ereignisse in Form von sexuellen Missbrauchshandlungen zurückgeführt werden. Die damit einhergehenden psychischen Leidenszustände seien mit körperlich schweren Verletzungsfolgen vergleichbar.Über Anfrage des Bundessozialamts vom 10.09.2013 übermittelte das Landesgericht römisch 40 am 16.09.2013 den Strafakt zu Zl. römisch 40 . Laut dem, im Strafverfahren gegen einen der Täter erstellten, neuropsychiatrischen Gutachten vom 29.05.2013 leide der Beschwerdeführer an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.9). Diese könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die psychisch nicht adäquat bewältigten Ereignisse in Form von sexuellen Missbrauchshandlungen zurückgeführt werden. Die damit einhergehenden psychischen Leidenszustände seien mit körperlich schweren Verletzungsfolgen vergleichbar.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 ersuchte das Bundessozialamt Mag.a XXXX um Beantwortung eines beigeschlossenen Fragebogens und um Übermittlung schriftlicher Aufzeichnungen, sofern sie solche über den Krankheitsfall des Beschwerdeführers besitze. Mit Schreiben vom 30.10.2013 ersuchte das Bundessozialamt Mag.a römisch 40 um Beantwortung eines beigeschlossenen Fragebogens und um Übermittlung schriftlicher Aufzeichnungen, sofern sie solche über den Krankheitsfall des Beschwerdeführers besitze.

Am 08.11.2013 beantwortete Mag.a XXXX dem Bundessozialamt telefonisch die gestellten Fragen.Am 08.11.2013 beantwortete Mag.a römisch 40 dem Bundessozialamt telefonisch die gestellten Fragen.

Mit Bescheid vom 08.11.2013 bewilligte das Bundessozialamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2013 auf Übernahme der auf Grund der durch die Missbrauchs- und Misshandlungserlebnisse in seiner Kindheit und Jugend erlittenen Schädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß für die Dauer der verbrechensbedingten Notwendigkeit. Begründend führte das Bundessozialamt im Wesentlichen aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die psychotherapeutische Krankenbehandlung sei mit Wahrscheinlichkeit auf die kausalen Gesundheitsschädigungen bzw. auf die Vorfälle in seiner Kindheit zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2015 (eingelangt am 11.06.2015) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er aufgrund der massiven psychischen Belastung, die er durch die Verbrechen erlitten habe, seinen Beruf als Elektromechaniker nicht mehr vollzeitig ausüben könne und einen erheblichen Verdienstentgang erlitten habe. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag eine Reihe von Unterlagen an, insbesondere Lohnabrechnungen, wonach ab 01.01.2015 eine Stundenreduktion von 38,5 auf 30 Wochenstunden erfolgte.

Mit Schreiben jeweils vom 30.07.2015 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Beantwortung eines beigeschlossenen Fragebogens und die XXXX um Übermittlung von Krankenstandszeiten mit Diagnosen des Beschwerdeführers ab 01.01.2000.Mit Schreiben jeweils vom 30.07.2015 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 um Beantwortung eines beigeschlossenen Fragebogens und die römisch 40 um Übermittlung von Krankenstandszeiten mit Diagnosen des Beschwerdeführers ab 01.01.2000.

Mit Eingaben vom 03.08.2015 und 07.08.2015 übermittelten die XXXX und die XXXX jeweils die geforderten Unterlagen. Mit Eingaben vom 03.08.2015 und 07.08.2015 übermittelten die römisch 40 und die römisch 40 jeweils die geforderten Unterlagen.

Über Anfrage der belangten Behörde vom 13.08.2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX die Strafurteile des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX zu Zl. XXXX . Über Anfrage der belangten Behörde vom 13.08.2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Strafurteile des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 .

Mit Schreiben jeweils vom 16.09.2015 ersuchte die belangte Behörde die Krankenhäuser XXXX und der XXXX um Übermittlung der Krankengeschichten des Beschwerdeführers samt Befunden (urgiert am 05.10.2015) sowie den Beschwerdeführer um Beantwortung zusätzlicher Fragen.Mit Schreiben jeweils vom 16.09.2015 ersuchte die belangte Behörde die Krankenhäuser römisch 40 und der römisch 40 um Übermittlung der Krankengeschichten des Beschwerdeführers samt Befunden (urgiert am 05.10.2015) sowie den Beschwerdeführer um Beantwortung zusätzlicher Fragen.

Mit Eingabe vom 17.09.2015 teilte das Krankenhaus der XXXX der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihnen in Behandlung gewesen sei.Mit Eingabe vom 17.09.2015 teilte das Krankenhaus der römisch 40 der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihnen in Behandlung gewesen sei.

Mit Eingabe vom 30.10.2015 beantwortete der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gestellten Fragen und übermittelte weitere Unterlagen.

Mit Schreiben vom 03.11.2015 ersuchte die belangte Behörde Dr. XXXX um Beantwortung eines beigeschlossenen Fragebogens und um Übermittlung schriftlicher Aufzeichnungen, sofern er solche über den Krankheitsfall des Beschwerdeführers besitze.Mit Schreiben vom 03.11.2015 ersuchte die belangte Behörde Dr. römisch 40 um Beantwortung eines beigeschlossenen Fragebogens und um Übermittlung schriftlicher Aufzeichnungen, sofern er solche über den Krankheitsfall des Beschwerdeführers besitze.

Mit Schreiben vom 10.11.2015 teilte die rechtsanwaltliche Vertretung des Krankenhauses XXXX der belangten Behörde ihre Rechtsansicht mit, wonach die Übermittlung von Krankengeschichtenkopien an die Behörde nicht zulässig sei.Mit Schreiben vom 10.11.2015 teilte die rechtsanwaltliche Vertretung des Krankenhauses römisch 40 der belangten Behörde ihre Rechtsansicht mit, wonach die Übermittlung von Krankengeschichtenkopien an die Behörde nicht zulässig sei.

Mit Eingabe vom 25.11.2015 übermittelte das Krankenhaus der XXXX der belangten Behörde die geforderten Unterlagen. Mit Eingabe vom 25.11.2015 übermittelte das Krankenhaus der römisch 40 der belangten Behörde die geforderten Unterlagen.

Mit Schreiben vom 01.12.2015 beantwortete Dr. XXXX die von der belangten Behörde gestellten Fragen.Mit Schreiben vom 01.12.2015 beantwortete Dr. römisch 40 die von der belangten Behörde gestellten Fragen.

Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 10.12.2015 ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung, ob ein Ersatz des Verdienstentganges aufgrund verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen zusteht.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.03.2016 erstatteten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 08.03.2016, kam der medizinische Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der mehrjährigen sexuellen Traumatisierung durch zwei Patres leide. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei kausal auf die Beeinträchtigungen durch das erlittene Trauma zurückzuführen und müsse davon ausgegangen werden, dass die sexuelle Traumatisierung alleine die Ursache dafür sei. Es müsse mit einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung und auch einer Stundenreduktion gerechnet werden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.03.2016 erstatteten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 08.03.2016, kam der medizinische Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der mehrjährigen sexuellen Traumatisierung durch zwei Patres leide. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei kausal auf die Beeinträchtigungen durch das erlittene Trauma zurückzuführen und müsse davon ausgegangen werden, dass die sexuelle Traumatisierung alleine die Ursache dafür sei. Es müsse mit einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung und auch einer Stundenreduktion gerechnet werden.

Über Anfrage der belangten Behörde vom 04.04.2016 (urgiert am 24.05.2016) übermittelte die XXXX am 27.05.2016 das Lohnkonto des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.07. bis 31.12.2015.Über Anfrage der belangten Behörde vom 04.04.2016 (urgiert am 24.05.2016) übermittelte die römisch 40 am 27.05.2016 das Lohnkonto des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.07. bis 31.12.2015.

Mit Schreiben vom 07.06.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass er hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben könne. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 29.06.2016 bewilligte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2015 auf Ersatz des Verdienstentganges ab 01.07.2015 und sprach aus, dass vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Ersatzleistung in der Höhe von € 523,90 gebührt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag nach Ablauf der zwei Jahres-Frist nach der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung eingebracht worden sei, weshalb der Ersatz des Verdienstentganges ab 01.07.2015 zu prüfen gewesen sei. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten sei die Reduzierung der Arbeitsstunden des Beschwerdeführers kausal auf die schädigenden Ereignisse in den Jahren 1987 bis 1991 zurückzuführen. Ein Verdienstentgang bestehe dahingehend, als der Beschwerdeführer durch die erlittene posttraumatische Belastungsstörung seine Arbeitszeit von 38,5 auf 30 Wochenstunden reduzieren habe müssen und nun ein entsprechend niedrigeres Gehalt beziehe.

Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2017 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstenganges für die Zeit von 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von monatlich € 359,60 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 4.315,20 überwiesen werde.

Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer am 21.02.2017 telefonisch mit, dass er nach dem Aufbrauchen der Psychotherapiestunden durch die katholische Kirche keine Therapie mehr in Anspruch genommen habe. Ihm sei es aufgrund der Arbeitszeitreduzierung besser gegangen und er habe gedacht, es würde auch ohne Therapie gehen. In letzter Zeit würden jedoch die Störungen in der Nacht und die Albträume wieder zunehmen, daher suche er nun wieder um Psychotherapie an.

Am 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die psychotherapeutische Krankenbehandlung bei Dr. XXXX wieder aufgenommen habe. Von der Stiftung Opferschutz seien insgesamt 30 Therapieeinheiten ersetzt worden, den Rest habe das Sozialministeriumservice bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, ein Formular vom Therapeuten ausfüllen zu lassen, um die Beurteilung der Kausalität zu ermöglichen. Am 08.05.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die psychotherapeutische Krankenbehandlung bei Dr. römisch 40 wieder aufgenommen habe. Von der Stiftung Opferschutz seien insgesamt 30 Therapieeinheiten ersetzt worden, den Rest habe das Sozialministeriumservice bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, ein Formular vom Therapeuten ausfüllen zu lassen, um die Beurteilung der Kausalität zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom 13.05.2018 beantwortete Dr. XXXX den von der belangten Behörde geforderten Fragebogen.Mit Schreiben vom 13.05.2018 beantwortete Dr. römisch 40 den von der belangten Behörde geforderten Fragebogen.

Mit Schreiben jeweils vom 31.05.2017 ersuchte die belangte Behörde Dr. XXXX und Mag.a XXXX um Mitteilung, ob die jeweiligen Therapiekosten von der katholischen Kirche bzw. der Stiftung Opferschutz getragen worden seien.Mit Schreiben jeweils vom 31.05.2017 ersuchte die belangte Behörde Dr. römisch 40 und Mag.a römisch 40 um Mitteilung, ob die jeweiligen Therapiekosten von der katholischen Kirche bzw. der Stiftung Opferschutz getragen worden seien.

Mit Eingaben vom 31.05.2017 und 01.07.2017 gab Dr. XXXX der belangten Behörde bekannt, dass die Rechnungen für die Psychotherapie des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.07.2014 bis 22.08.2015 an die Erzabtei XXXX ergangen seien und für die neuerliche Therapie seit Mai 2017 ergehe die Honorarnote direkt an den Beschwerdeführer. Mit Eingaben vom 31.05.2017 und 01.07.2017 gab Dr. römisch 40 der belangten Behörde bekannt, dass die Rechnungen für die Psychotherapie des Beschwerdeführers im Zeitraum von 26.07.2014 bis 22.08.2015 an die Erzabtei römisch 40 ergangen seien und für die neuerliche Therapie seit Mai 2017 ergehe die Honorarnote direkt an den Beschwerdeführer.

Am 13.06.2017 teilte Mag.a XXXX der belangten Behörde telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer bei ihr 71 Termine zur Austherapierung der posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe und diese Einheiten von der Opferschutzanwaltschaft übernommen worden seien. Am 13.06.2017 teilte Mag.a römisch 40 der belangten Behörde telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer bei ihr 71 Termine zur Austherapierung der posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe und diese Einheiten von der Opferschutzanwaltschaft übernommen worden seien.

Mit Eingabe vom 03.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote über drei Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 13.05. bis 01.06.2017. Am 16.11.2017 und erneut am 18.12.2017 teilte die XXXX der belangten Behörde mit, dass sie keine Leistungsbestätigung über die Höhe des gebührenden Kostenzuschusses für die Therapiestunden übermitteln könne, da noch eine Verordnung eines Allgemeinmediziners fehle. Mit Eingabe vom 03.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote über drei Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 13.05. bis 01.06.2017. Am 16.11.2017 und erneut am 18.12.2017 teilte die römisch 40 der belangten Behörde mit, dass sie keine Leistungsbestätigung über die Höhe des gebührenden Kostenzuschusses für die Therapiestunden übermitteln könne, da noch eine Verordnung eines Allgemeinmediziners fehle.

Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2018 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstenganges für die Zeit von 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von monatlich € 496,70 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 5.960,40 überwiesen werde.

Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2019 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstenganges für die Zeit von 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von monatlich € 383,50 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 4.602,00 überwiesen werde.

Auf Nachfrage der belangten Behörde am 28.03.2019 teilte der Beschwerdeführer am 26.04.2019 telefonisch mit, dass er derzeit keine psychotherapeutische Krankenbehandlung in Anspruch nehme. Die letzte Therapie sei bei Dr. XXXX glaublich im Sommer/Herbst 2018 gewesen.Auf Nachfrage der belangten Behörde am 28.03.2019 teilte der Beschwerdeführer am 26.04.2019 telefonisch mit, dass er derzeit keine psychotherapeutische Krankenbehandlung in Anspruch nehme. Die letzte Therapie sei bei Dr. römisch 40 glaublich im Sommer/Herbst 2018 gewesen.

Über Anfrage der belangten Behörde vom 10.07.2019 beantwortete Dr. XXXX am 05.08.2019 die von der Behörde geforderten Fragen zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers.Über Anfrage der belangten Behörde vom 10.07.2019 beantwortete Dr. römisch 40 am 05.08.2019 die von der Behörde geforderten Fragen zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers.

Auf Nachfrage der belangten Behörde am 03.12.2019 teilte der Beschwerdeführer am 16.01.2020 telefonisch mit, dass er seit Herbst 2019 wieder bei Dr. XXXX in Behandlung sei. Er sei nicht durchgehend in Therapie, da er Phasen habe, in denen es ihm sehr gut gehe. Dann komme wieder der Einbruch mit Flashbacks sowie Albträumen und würde er sodann die nächsten Therapietermine vereinbaren.Auf Nachfrage der belangten Behörde am 03.12.2019 teilte der Beschwerdeführer am 16.01.2020 telefonisch mit, dass er seit Herbst 2019 wieder bei Dr. römisch 40 in Behandlung sei. Er sei nicht durchgehend in Therapie, da er Phasen habe, in denen es ihm sehr gut gehe. Dann komme wieder der Einbruch mit Flashbacks sowie Albträumen und würde er sodann die nächsten Therapietermine vereinbaren.

Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2020 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstenganges für die Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von monatlich € 447,70 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 5.372,40 überwiesen werde.

Über Anfrage der belangten Behörde beantwortete Dr. XXXX am 06.03.2021 die von der Behörde geforderten Fragen zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers.Über Anfrage der belangten Behörde beantwortete Dr. römisch 40 am 06.03.2021 die von der Behörde geforderten Fragen zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers.

Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2021 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstenganges für die Zeit von 01.01.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich € 539,20 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 6.470,40 überwiesen werde.

Mit Eingaben vom 02.04.2021 und 18.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote vom 01.02.2021 über vier Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 09.01. bis 30.01.2021 und eine Honorarnote vom 15.02.2021 über zwei Einheiten Psychotherapie am 06.02. und 13.02.2021 sowie die entsprechenden Bestätigungen der XXXX über die jeweilige Kostenerstattung.Mit Eingaben vom 02.04.2021 und 18.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Honorarnote vom 01.02.2021 über vier Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 09.01. bis 30.01.2021 und eine Honorarnote vom 15.02.2021 über zwei Einheiten Psychotherapie am 06.02. und 13.02.2021 sowie die entsprechenden Bestätigungen der römisch 40 über die jeweilige Kostenerstattung.

Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2022 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstenganges für die Zeit von 01.01.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von monatlich € 546,80 gebührten und ihm daher demnächst eine Nachzahlung von € 6.561,60 überwiesen werde.

Mit Eingaben vom 22.02.2022 und 11.04.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mehrere Honorarnoten über insgesamt acht Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 30.10. bis 18.12.2021 und über drei Einheiten im Zeitraum von 05.02. bis 19.02.2022 sowie die entsprechenden Bestätigungen der XXXX über die jeweilige Kostenerstattung.Mit Eingaben vom 22.02.2022 und 11.04.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mehrere Honorarnoten über insgesamt acht Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 30.10. bis 18.12.2021 und über drei Einheiten im Zeitraum von 05.02. bis 19.02.2022 sowie die entsprechenden Bestätigungen der römisch 40 über die jeweilige Kostenerstattung.

Mit Schreiben vom 14.07.2022 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung, ob im Falle des Beschwerdeführers seit Jänner 2022 aus verbrechenskausalen Gründen weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Stunden bzw. die Psychotherapie aufgrund verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen nach wie vor notwendig sei.

Mit Eingabe vom 18.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zwei Honorarnoten über insgesamt sechs Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 17.09. bis 05.11.2022 sowie die entsprechenden Bestätigungen der XXXX über die jeweilige Kostenerstattung.Mit Eingabe vom 18.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zwei Honorarnoten über insgesamt sechs Einheiten Psychotherapie im Zeitraum von 17.09. bis 05.11.2022 sowie die entsprechenden Bestätigungen der römisch 40 über die jeweilige Kostenerstattung.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2022 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 14.12.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2022 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 14.12.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):

„NERVENÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

Aus dem Akt:

Sachverhalt:

Hr. XXXX erlitt zwischen seinem 12. und 14. LJ mehrfachen sexuellen Missbrauch durch zwei Priester.Hr. römisch 40 erlitt zwischen seinem 12. und 14. LJ mehrfachen sexuellen Missbrauch durch zwei Priester.

Nach dem SV-Gutachten vom 8.03.2016 litt der AW an einer kausalen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung.

Die Notwendigkeit seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden zu reduzieren, wurde vom SV auf das kausale schädigende Ereignis zurückgeführt.

Es soll geklärt werden, ob die Reduzierung der Arbeitsstunden weiterhin aus verbrechenskausalen Gründen notwendig ist und ob die Psychotherapie aus verbrechenskausalen Gründen nach wie vor notwendig ist.

Der AW hat am 16.01.2020 angegeben weiterhin bei Dr. XXXX in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. In den Phasen, in denen es ihm gut ginge, habe er die Psychotherapie pausiert. Er erlebe jedoch gelegentlich Einbrüche mit Flashbacks und Albträumen und benötige daher immer wieder weitere Psychotherapietermine.Der AW hat am 16.01.2020 angegeben weiterhin bei Dr. römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. In den Phasen, in denen es ihm gut ginge, habe er die Psychotherapie pausiert. Er erlebe jedoch gelegentlich Einbrüche mit Flashbacks und Albträumen und benötige daher immer wieder weitere Psychotherapietermine.

Neu vorgelegte Befunde

In den vorgelegten Honorarnoten des Psychotherapeuten Dr. XXXX wurden als Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, sexueller Missbrauch und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung angeführt.In den vorgelegten Honorarnoten des Psychotherapeuten Dr. römisch 40 wurden als Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, sexueller Missbrauch und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung angeführt.

In seiner Stellungnahme vom 6.03.2021 gibt der Psychotherapeut, Dr. XXXX an, dass sein Klient zusätzlich dadurch belastet sei, dass sein Bruder Professor für Moraltheologie und röm-kath. Bischofsvikar sei und seine Mutter ihm Sprechverbot über das Geschehene auferlegt habe.In seiner Stellungnahme vom 6.03.2021 gibt der Psychotherapeut, Dr. römisch 40 an, dass sein Klient zusätzlich dadurch belastet sei, dass sein Bruder Professor für Moraltheologie und röm-kath. Bischofsvikar sei und seine Mutter ihm Sprechverbot über das Geschehene auferlegt habe.

Im Alltag würden seinen Klienten sehr düstere und äußerst belastende Gedanken und Empfindungen überfallen, da ihm die Familie die Schuld gebe. Zudem leide er durch die Thematisierung des Missbrauchs durch Amtsträger der römisch-katholischen Kirche in den Medien.

Sein Klient würde dadurch nur innere Leere, keine Lebensfreude empfinden, er funktioniere "so recht und schlecht" und habe eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen entwickelt. Darüber hinaus würde er unter Durchschlafstörungen leiden, zeitweise unter Konzentrationsschwierigkeiten und immer wieder unter aufsteigenden Erinnerungen, Flashbacks und Albträumen, wobei die Triggererlebnisse durch die Gegend in der er beruflich tätig sei, hervorgerufen werden.

In Beschreibung des "Istzustands" werden keine Auffälligkeiten im Sinne von Symptomen vermerkt.

Herr XXXX sei bei ihm mit Unterbrechungen seit Juli 2014 in Behandlung!Herr römisch 40 sei bei ihm mit Unterbrechungen seit Juli 2014 in Behandlung!

Die Psychotherapiepause habe ein Jahr gedauert.

Seine Symptomatik sei chronifiziert und unterliege stark wechselnden Schweregraden. Stabilisierende psychotherapeutische Gespräche werden ein bis zweimal wöchentlich empfohlen. Die Dauer der Psychotherapie sei nicht abzuschätzen.

Fachärztliche Konsultationen seit dem Jahr 2015 sind dem Psychotherapeuten nicht bekannt.

Gutachterliche Untersuchung am 14.11.2022

Anamnese erhoben im Rahmen der Exploration

Der AW verweist auf im Akt erlegenen Schriftstücke: das SV Gutachten von 2016 und Atteste über die Behandlung bei Dr. XXXX .Der AW verweist auf im Akt erlegenen Schriftstücke: das SV Gutachten von 2016 und Atteste über die Behandlung bei Dr. römisch 40 .

Zu seiner Befindlichkeit befragt berichtet er über ständige Erschöpfung, er lebe berufsbedingt in dem Umfeld, in dem der Missbrauch stattgefunden habe, müsse durch die Wälder gehen. Er wohne nicht weit von den Tatorten, der Wechsel des Wohnsitzes sei für ihn aufgrund der Arbeitssituation nicht sinnvoll.

Seine Arbeitszeit könne er sich zwar mehr oder weniger selber einteilen, manche Tage, wenn viele Gebrechen gemeldet werden, werden sehr lange. Die Arbeit bereite ihm viel Freude.

Er habe seit fünf Jahren erstmalig eine Beziehung, seine Freundin sei leider nach einem Schlaganfall blind geworden, sie habe zwar eine pflegerische Unterstützung, dennoch erledigt er für sie alle Behördenwege.

Befragt zum Alltag: er stehe 5:30-6:00 Uhr auf, helfe seiner Freundin bei Problemen, sei für die Firma unterwegs, in der Firma selbst müsse er alle 2-3 Tage sein. Er müsse sich oftmals am Nachmittag hinlegen. An Tagen, an denen er sich am Nachmittag nicht hinlegen könne, gehe er um 19-20:00 Uhr schlafen.

Die Reduzierung des Wochenstunden-Ausmaßes wurde als eine Notwendigkeit nach dem VOG anerkannt.

Er sei seit vielen Jahren als Techniker bei der Fa. XXXX im Außendienst beschäftigt. Seine Arbeit erfordert von ihm unregelmäßige Arbeitszeiten, manchmal sei er 12 Stunden unterwegs.Er sei seit vielen Jahren als Techniker bei der Fa. römisch 40 im Außendienst beschäftigt. Seine Arbeit erfordert von ihm unregelmäßige Arbeitszeiten, manchmal sei er 12 Stunden unterwegs.

In seiner Freizeit helfe er seiner Freundin oder sei mit seinem I-Pad beschäftigt. Er sei Mitglied einer Musikkapelle, spiele mehrere Musikinstrumente. Alle 2-3 Monate mache er mit seiner Freundin einen Kurzurlaub.

Oftmals würde ihm die Kraft wegbleiben.

Er erlebe mitunter Albträume, dass er schuld sei und die Polizei ihn verhaften werde.

Zum Missbrauch gibt er an, die Anzeige 2012 erstattet zu haben, beide Peiniger seien inzwischen gestorben. Die Verhandlung sei für ihn sehr belastend gewesen. Als Dauerbürde sehe er die Stellung seines Bruders in der katholischen Kirche, es werde ihm zum Vorwurf gemacht, dass er seinem Bruder durch seine Geschichte den Weg zum Bischofamt versperre. Er wisse nicht, ob sein Bruder als Ministrant auch nicht misshandelt wurde.

Bei Dr. XXXX habe er unregelmäßig Termine, alle 3-4 Monate 3-4 Therapiestunden. Das Thema sei seine Befindlichkeit und Erschöpfung.Bei Dr. römisch 40 habe er unregelmäßig Termine, alle 3-4 Monate 3-4 Therapiestunden. Das Thema sei seine Befindlichkeit und Erschöpfung.

Er rauche nicht, habe nie Drogen genommen, er trinke ab und zu Bier.

Psychopathologischer Status

Herr XXXX ist allseits orientiert und bei klarem Bewusstsein.Herr römisch 40 ist allseits orientiert und bei klarem Bewusstsein.

In der Kontaktaufnahme ist er freundlich und zugewandt. Der Frage-Antwort-Rapport ist gut gegeben.

Die Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration sind unbeeinträchtigt, die Auffassung im Rahmen der Intelligenz und Ausbildung regelrecht.

Der Duktus ist unauffällig, kohärent, zielführend, im normalem Tempo ohne inhaltliche Denkstörungen.

Es ergeben sich keine Hinweise auf Wahnphänomene oder Sinnestäuschungen.

Die Stimmung ist ausgeglichen, die Affekte stabil, die Schwingungsfähigkeit erhalten.

Es finden sich keine Hinweise auf Symptomkomplexe, welche einer posttraumatischen Belastungsstörung eigen sind. Normale Persönlichkeitszüge.

Beantwortung der Fragestellungen:

A. Zur Klärung ob seit Jänner 2022 aus verbrechenskausalen Gründen weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Stunden notwendig ist:

1. Welche kausalen Gesundheitsschädigungen liegen aufgrund der schädigenden Ereignisse 1987-1991 im Hinblick auf körperliche und psychische Beeinträchtigung noch vor?

Ad 1. Aus fachärztlicher psychiatrisch/neurologischer [Sicht] lassen sich bei dem AW XXXX keine Auffälligkeiten, welche einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllt hätten, feststellen. Ad 1. Aus fachärztlicher psychiatrisch/neurologischer [Sicht] lassen sich bei dem AW römisch 40 keine Auffälligkeiten, welche einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllt hätten, feststellen. 

2. Sind die fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen, die Herr XXXX zur Linderung der psychischen Belastungen, die die Stundenreduktion verursachten, in Anspruch nimmt, geeignet die psychischen Belastungen zu mindern, um im Idealfall wieder zu einem „normalen" Stundenpensum zurückzukehren?2. Sind die fachärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen, die Herr römisch 40 zur Linderung der psychischen Belastungen, die die Stundenreduktion verursachten, in Anspruch nimmt, geeignet die psychischen Belastungen zu mindern, um im Idealfall wieder zu einem „normalen" Stundenpensum zurückzukehren?

Die Beantwortung der Fragen 2.-5. aus dem Fach der Psychiatrie/Neurologie entfällt, da der AW an keiner psychiatrischen oder neurologischen Erkrankung leidet.

B. Zur Klärung, ob die Psychotherapie aufgrund verbrechenskausaler Gesundheitsschädigungen nach wie vor notwendig ist:

Die Antworten auf die Fragen 1.-4. entfallen, da der AW an keiner psychiatrischen/neurologischen Erkrankung leidet.“

Mit zwei Schreiben jeweils vom 18.01.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass die Sachverständige keine Auffälligkeiten, welche einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllen würden, feststellen habe können. Da zum Untersuchungszeitpunkt keine kausale, auf die Verbrechen im Zeitraum von 1987 bis 1991 zurückzuführende Gesundheitsschädigung mehr festgestellt werden könne, seien ab 14.11.2022 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG nicht mehr gegeben. Daher könne die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nur mehr bis zum 13.11.2022 erfolgen. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nicht auf 30 Wochenstunden reduzieren müsse. Ein Verdienstentgang könne daher jedenfalls ab 01.01.2023 nicht mehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.Mit zwei Schreiben jeweils vom 18.01.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass die Sachverständige keine Auffälligkeiten, welche einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllen würden, feststellen habe können. Da zum Untersuchungszeitpunkt keine kausale, auf die Verbrechen im Zeitraum von 1987 bis 1991 zurückzuführende Gesundheitsschädigung mehr festgestellt werden könne, seien ab 14.11.2022 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht mehr gegeben. Daher könne die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nur mehr bis zum 13.11.2022 erfolgen. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit nicht auf 30 Wochenstunden reduzieren müsse. Ein Verdienstentgang könne daher jedenfalls ab 01.01.2023 nicht mehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer könne hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht eingelangt sein, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werden.

Mit Schreiben vom 02.02.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu ab und führte im Wesentlichen aus, dass das Gutachten für ihn nicht nachvollziehbar sei, insbesondere, dass keine Auffälligkeiten nach einem medizinischen Krankheitsbegriff erfüllt sein sollten. Er leide nach wie vor unter Albträumen, in denen er ständig Angst vor der Polizei, Justiz oder anderen Behörden habe, die ihm nachstellen würden oder ihn einsperren wollen und komme er daher nicht zur Ruhe. Er wache dann oft schweißgebadet auf und seine Gedanken würden ständig um seine Kindheit sowie die Geschehnisse der damaligen Zeit kreisen. Er sei beruflich oft in den Wäldern unterwegs, wo er als Ministrant schwer geschändet worden sei und gehe ihm dann einfach die Kraft aus, weshalb er dann nach Hause und ins Bett müsse. Er leide unter Erschöpfung, Antriebs-, Sinn- sowie Kraftlosigkeit und habe seit neun Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da er den Teufel in sich habe und die Karriere seines Bruders als hoher katholischer Priester gefährden würde. Auch Kontrollverlust und Panik bei der Lösung von technischen Problemen gegenüber seinen Kunden sei ein immer wiederkehrendes Problem. Es sei zudem sehr belastend, dass er seine Probleme ständig überspielen müsse, denn am Land spreche man nicht schlecht über die heiligen Männer der Kirche.

Mit Schreiben ebenfalls vom 02.02.2023, eingelangt am 07.02.2023, gab auch der Psychotherapeut Dr. XXXX eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass die Folgen der extremen Traumatisierung des Beschwerdeführers bis in die Gegenwart anhalten würden. Er leide bis heute an einer inneren Leere, habe null Lebensfreude und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen – eine freud- und lieblose, isolierte soziale Teilhabe überschatte jegliche Lebenslust. Weiters leide der Beschwerdeführer an Durchschlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Entfremdungsgefühlen, Flashbacks, Albträumen, Konzentrationsschwierigkeiten, an einer misstrauischen Haltung gegenüber der Welt und an einem chronischen Gefühl der Anspannung. Ein chronischer Verlauf der Erkrankung sei unverkennbar gegeben und unterliege stark wechselnden Schwankungen. Auch der Umstand, dass immer wieder neue Vorwürfe sexuellen Missbrauchs durch Amtsträger der röm.-kath. Kirche bekannt würden, konfrontiere den Beschwerdeführer und hindere ihn daran, mit seiner Verletzung fertig zu werden. Er benötige sicherlich eine weiterführende begleitend-stabilisierende Psychotherapie, deren Dauer aus fachlicher Sicht nicht abzuschätzen sei und sei die Situation prognostisch nach wie vor eher ungünstig. Dieser Stellungnahme sind die Diagnosen „T74.2, F62.0 (vorausgeg. posttraumat. Belastungsstörung F43.1) F32.1“ zu entnehmen.Mit Schreiben ebenfalls vom 02.02.2023, eingelangt am 07.02.2023, gab auch der Psychotherapeut Dr. römisch 40 eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass die Folgen der extremen Traumatisierung des Beschwerdeführers bis in die Gegenwart anhalten würden. Er leide bis heute an einer inneren Leere, habe null Lebensfreude und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen – eine freud- und lieblose, isolierte soziale Teilhabe überschatte jegliche Lebenslust. Weiters leide der Beschwerdeführer an Durchschlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Entfremdungsgefühlen, Flashbacks, Albträumen, Konzentrationsschwierigkeiten, an einer misstrauischen Haltung gegenüber der Welt und an einem chronischen Gefühl der Anspannung. Ein chronischer Verlauf der Erkrankung sei unverkennbar gegeben und unterliege stark wechselnden Schwankungen. Auch der Umstand, dass immer wieder neue Vorwürfe sexuellen Missbrauchs durch Amtsträger der röm.-kath. Kirche bekannt würden, konfrontiere den Beschwerdeführer und hindere ihn daran, mit seiner Verletzung fertig zu werden. Er benötige sicherlich eine weiterführende begleitend-stabilisierende Psychotherapie, deren Dauer aus fachlicher Sicht nicht abzuschätzen sei und sei die Situation prognostisch nach wie vor eher ungünstig. Dieser Stellungnahme sind die Diagnosen „T74.2, F62.0 (vorausgeg. posttraumat. Belastungsstörung F43.1) F32.1“ zu entnehmen.

Nach Ermittlung und Berechnung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2023 mit, dass ihm Ersatzleistungen infolge Verdienstenganges für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von monatlich € 486,80 gebühr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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