TE Bvwg Beschluss 2024/7/15 L521 2254318-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L521 2254318-2/5E
L521 2254265-2/5E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerden 1. der XXXX , und 2. des XXXX , beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zlen. 1277157009-240343465 und 1277156404-240343503, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerden 1. der römisch 40 , und 2. des römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zlen. 1277157009-240343465 und 1277156404-240343503, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 20.04.2021 sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin stellte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Begründung brachte sie im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, ihr mitgereister Ehegatte werde in der Türkei von der Polizei gesucht. Sie wolle nicht mehr in der Türkei leben, ihre Schwestern wären vor drei Jahren „von den Behörden der Türkei ermordet“ worden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 14.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt legte sie dar, ihr Ehegatte sei in der Türkei sechs Jahre lang inhaftiert gewesen. Die Polizei belästige nach wie vor ihre Eltern und die Familie ihres Ehegatten. Eine ihrer Schwestern sei Mitglied der Halklar?n Demokratik Partisi gewesen und deshalb gemeinsam mit einer Cousine ermordet worden. Im Fall einer Rückkehr würden sie und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer von der Polizei bedroht werden.

3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zlen. 1277157009-210523569 und 1277156404-210523399, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat …“ ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zlen. 1277157009-210523569 und 1277156404-210523399, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat …“ ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.10.2023, L508 2254318-1/18E und L508 2254265-1/6E, als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht – soweit hier von Relevanz – aus, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, es nach der zuletzt Enthaftung ihres Ehegatten eine Hausdurchsuchung gegeben und es wären Familien der Beschwerdeführer ständig bedroht und nach der Enthaftung des Ehegattens auch die Erstbeschwerdeführerin ständig von der Polizei belästigt und unter Druck gesetzt worden sei, erweise sich als nicht glaubwürdig und werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei in die Provinz XXXX sei möglich und zumutbar. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei in die Provinz römisch 40 sei möglich und zumutbar.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023 weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Sie wurden am 22.11.2023 aus der Grundversorgung des Landes Steiermark wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen.

6. Am 28.02.2024 wurden die Beschwerdeführer – nicht in Begleitung des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin – aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft rücküberstellt. Nach ihrer Ankunft stellte die Erstbeschwerdeführerin sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Gefolge der Erstbefragung legte die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen der Antragstellung befragt zunächst dar, die „alten Fluchtgründe“ aufrecht zu erhalten.

7. Die Beschwerdeführer wurden am 01.03.2024 mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.7. Die Beschwerdeführer wurden am 01.03.2024 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung ihres neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.

8. Am 19.04.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, in kurdischer Sprache zu ihrem neuerlichen Asylantrag niederschriftlich einvernommen.

Eingangs wies die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, im sechsten Monat schwanger zu sein. Der Kindesvater sei ihr Ehegatte, der jedoch unbekannten Aufenthaltes und telefonisch nicht mehr zu erreichen sei. In die Schweiz habe sie sich aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei begeben. Ihr Ehegatte habe die Flüchtlingsunterkunft in der Schweiz verlassen und sei verschwunden.

Sie befürchte nunmehr für den Fall einer Rückkehr in die Türkei, dass ihr der Zweitbeschwerdeführer von den Schwiegereltern abgenommen würde, da sie derzeit „ohne Mann“ sei. Die Leute in der Türkei würden annehmen, dass sie sich von ihrem Ehegatten getrennt habe. Sie wäre eine alleinerziehende Person „unter ständiger Kontrolle des Staates“. Ihre Familie unterstütze sie nicht, weil sie „ohne .. Mann“ sei. Sie könne nur nach XXXX zurückkehren und wäre dort ständigen Polizeikontrollen ausgesetzt. Sie befürchte nunmehr für den Fall einer Rückkehr in die Türkei, dass ihr der Zweitbeschwerdeführer von den Schwiegereltern abgenommen würde, da sie derzeit „ohne Mann“ sei. Die Leute in der Türkei würden annehmen, dass sie sich von ihrem Ehegatten getrennt habe. Sie wäre eine alleinerziehende Person „unter ständiger Kontrolle des Staates“. Ihre Familie unterstütze sie nicht, weil sie „ohne .. Mann“ sei. Sie könne nur nach römisch 40 zurückkehren und wäre dort ständigen Polizeikontrollen ausgesetzt.

9. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zlen. 1277157009-240343465 und 1277156404-240343503, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).9. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zlen. 1277157009-240343465 und 1277156404-240343503, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, die Erstbeschwerdeführerin habe die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe aufrechterhalten und außerdem Befürchtungen im Hinblick auf die Reaktion ihrer Familie auf das Verschwinden ihres Ehegatten vorgebracht. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird dazu ausgeführt, dass sich die maßgebliche Sachlage nicht geändert habe.

10. Gegen die den Beschwerdeführern am 08.05.2024 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024 richtet sich die im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, im Rückkehrfall als alleinerziehende schwangere Frau vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein und unter ständiger staatlicher Beobachtung zu stehen. Sie könne nicht zu ihrer Familie zurückkehren und es habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen. Der Zweitbeschwerdeführer sei bedroht, weil Kinder alleine lebender Frauen im kurdischen Kulturkreis der Familie des Vaters zugesprochen würden. Das Bundesamt habe dieses Vorbringen in der angefochtenen Entscheidung übergangen und die Entscheidung damit mit Rechtswidrigkeit belastet.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2024, L521 2254265-2/4Z und L521 2254318-2/4Z, wurde den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2024, L521 2254265-2/4Z und L521 2254318-2/4Z, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen, sie sind Staatsangehöriger der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers, XXXX , ist unbekannten Aufenthaltes. 1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen, sie sind Staatsangehöriger der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , ist unbekannten Aufenthaltes.

Die Beschwerdeführer wurden in der türkischen Provinz XXXX geboren und lebten zuletzt vor ihrer Ausreise in Mersin bei den Eltern des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei mehrere Jahre die Schule, sie führte vor der Ausreise den Haushalt und übernahm die Erziehung und Pflege des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Für das Auskommen der Familie sorgte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, der mit Tabak handelte. Die Beschwerdeführer wurden in der türkischen Provinz römisch 40 geboren und lebten zuletzt vor ihrer Ausreise in Mersin bei den Eltern des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei mehrere Jahre die Schule, sie führte vor der Ausreise den Haushalt und übernahm die Erziehung und Pflege des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Für das Auskommen der Familie sorgte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, der mit Tabak handelte.

In der Provinz XXXX leben die Eltern, fünf Schwestern und zwei Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und die Eltern und neun Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. In der Provinz römisch 40 leben die Eltern, fünf Schwestern und zwei Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und die Eltern und neun Geschwister der Erstbeschwerdeführerin.

1.2. Die Beschwerdeführer verließen die Türkei erstmals 2020 – das konkrete Ausreisedatum kann nicht festgestellt werden – und hielten sich im Anschluss für einige Wochen in der Ukraine auf. Aufgrund der ihnen an der polnischen Grenze verweigerten Weiterreise kehrten sie in die Türkei zurück. Im April 2021 reisten die Beschwerdeführer erneut aus der Türkei aus und gelangten über Serbien nach Österreich, wo sie am 20.04.2021 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten.

1.3. Die Erstbeschwerdeführerin führte zu ihrem ersten Antrag vom 20.04.2021 zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Türkei wegen ihres Ehegatten und ihrer Familie verlassen zu haben. Die ihre Familie und die ihres Ehegatten werde wegen ihrer Nähe zur Halklar?n Demokratik Partisi sowie wegen einer unterstellten Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistanê ständig von Sicherheitskräften belästigt und bedroht worden. Ihr Ehegatte habe bereits sechs Jahre im Gefängnis verbracht und werde derzeit in der Türkei aufgrund seiner Teilnahme an Aktivitäten der Halklar?n Demokratik Partisi gesucht. Eine Schwester und eine Cousine wären von Sicherheitskräften erschossen worden, diese hätten im Anschluss ihre Wohnung gestürmt und mitgeteilt, dass sie „verschwinden“ solle. In Ansehung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers legte die Erstbeschwerdeführerin dar, für diesen keine eigenen Fluchtgründe vorbringen zu wollen.

1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zlen. 1277157009-210523569 und 1277156404-210523399, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat …“ ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2022, Zlen. 1277157009-210523569 und 1277156404-210523399, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den „Herkunftsstaat …“ ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023, L508 2254318-1/18E und L508 2254265-1/6E, wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens rechtskräftig abgewiesen, auch subsidiärer Schutz wurde nicht gewährt und die wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt.

Zur Lage im Rückkehrfall stellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest: „Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei wieder in ihrer Heimatprovinz bei Familienangehörigen wohnen werden können. Davon abgesehen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was einerseits durch die in der Vergangenheit in der Türkei seitens des BF1 erfolgte Verrichtung einer Erwerbstätigkeit und andererseits durch die Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin, in Österreich einer Arbeit nachgehen zu wollen, belegt wird. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (sowie der Drittbeschwerdeführer seinem Alter entsprechend) sprechen Türkisch und Kurdisch. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Ausbildung in der Schule. Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des noch ungeborenen Kindes zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsprovinz über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in seinen altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben.“

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, es nach der zuletzt Enthaftung ihres Ehegatten eine Hausdurchsuchung gegeben und es wären Familien der Beschwerdeführer ständig bedroht und nach der Enthaftung des Ehegattens auch die Erstbeschwerdeführerin ständig von der Polizei belästigt und unter Druck gesetzt worden sei, wurde als nicht glaubwürdig angesehen, den Feststellungen nicht zugrunde gelegt und eine dahingehende Verfolgungsgefahr im Rückkehrfall folglich verneint.

1.5. Am 28.02.2024 stellten die Beschwerdeführer Leoben den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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