Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L532 2290119-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen und zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen und zu Recht erkannt:
A)
1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe eingestellt, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe eingestellt, dass Spruchpunkt römisch II. zu lauten hat:
„Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.“
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben. 2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VII.).
4. Gegen den dem BF am 19.02.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 11.03.2024 von RA Mag. XXXX eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). 4. Gegen den dem BF am 19.02.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 11.03.2024 von RA Mag. römisch 40 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
5. Mit 18.06.2024 brachte die bB hg. ein Schreiben ein, mit welchem diese die Ermittlung der Ehefähigkeit durch das Standesamt XXXX hinsichtlich des BF und der am XXXX geborenen ungarischen Staatsbürgerin XXXX (avisiertes Datum der Eheschließung: 01.07.2024) sowie ein Urkundenkonvolut bezüglich des Verdachts der Scheinehe übermittelte. Das Bundesamt nahm hiezu in jenem Sinne Stellung, die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren ohne weitere Veranlassung bzw. ohne entsprechende Ermittlungen eingestellt, die bB gehe jedoch nach wie vor von einer Scheinehe aus, zumal der BF zwar bei seiner Verlobten einen Nebenwohnsitz gemeldet habe, sein Lebensmittelpunkt sich jedoch seit dem 19.03.2024 in XXXX befinde. 5. Mit 18.06.2024 brachte die bB hg. ein Schreiben ein, mit welchem diese die Ermittlung der Ehefähigkeit durch das Standesamt römisch 40 hinsichtlich des BF und der am römisch 40 geborenen ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 (avisiertes Datum der Eheschließung: 01.07.2024) sowie ein Urkundenkonvolut bezüglich des Verdachts der Scheinehe übermittelte. Das Bundesamt nahm hiezu in jenem Sinne Stellung, die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren ohne weitere Veranlassung bzw. ohne entsprechende Ermittlungen eingestellt, die bB gehe jedoch nach wie vor von einer Scheinehe aus, zumal der BF zwar bei seiner Verlobten einen Nebenwohnsitz gemeldet habe, sein Lebensmittelpunkt sich jedoch seit dem 19.03.2024 in römisch 40 befinde.
6. Mit Schreiben vom 01.07.2024 legte die BBU GmbH Vollmacht.
7. Am 08.07.2024 informierte RA Mag. XXXX das BVwG von der Auflösung der Vollmacht. 7. Am 08.07.2024 informierte RA Mag. römisch 40 das BVwG von der Auflösung der Vollmacht.
8. Mit Eingabe vom 17.07.2024 zog die BBU GmbH schriftlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. ausdrücklich zurück. Ansonsten hielt die BBU GmbH die Beschwerde aufrecht. Sie wies im Übrigen darauf hin, in den Spruchpunkten II. und V. sei irrtümlich der falsche Herkunftsstaat angeführt. Des Weiteren übermittelte die BBU GmbH die Heiratsurkunde sowie eine Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens nach § 117 Abs 1 FPG durch die Staatsanwaltschaft XXXX . 8. Mit Eingabe vom 17.07.2024 zog die BBU GmbH schriftlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. ausdrücklich zurück. Ansonsten hielt die BBU GmbH die Beschwerde aufrecht. Sie wies im Übrigen darauf hin, in den Spruchpunkten römisch II. und römisch fünf. sei irrtümlich der falsche Herkunftsstaat angeführt. Des Weiteren übermittelte die BBU GmbH die Heiratsurkunde sowie eine Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF führt nach eigenen Angaben den Namen XXXX und sei am XXXX geboren worden. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Er ist seit dem 01.07.2024 mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF führt nach eigenen Angaben den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 geboren worden. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Er ist seit dem 01.07.2024 mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesamt führte im bekämpften Bescheid aus, die Identität des BF stehe fest (siehe AS 137). Vom BF, insbesondere für das Feststehen seiner Identität, vorgelegte Beweismittel gab es jedoch nicht (siehe AS 136). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist folgender Satz zu finden „Mangels Vorlage (Sicherstellung) Ihres Reisepasses steht Ihre Identität fest.“ (siehe AS 173). Offensichtlich war der BF außer Stande, im Administrativverfahren Beweise für seine Identität vorzulegen und erfolgte die Feststellung des Feststehens der Identität sohin ausschließlich irrtümlich, insbesondere ist die zitierte Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, weshalb der erkennende Richter – entgegen der ausdrücklichen behördlichen Feststellung – vom Nichtfeststehen der Identität des BF ausgeht.
Von der Richtigkeit der weiteren Angaben des BF im Hinblick auf seine Staatsbürgerschaft sowie seinen ethno-religiösen Hintergrund ist – übereinstimmend mit den Feststellungen der bB - auszugehen.
Die Eheschließung des BF mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX sowie das Datum der Eheschließung stehen aufgrund der am 17.07.2024 vorgelegten Heiratsurkunde fest. Die Eheschließung des BF mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 sowie das Datum der Eheschließung stehen aufgrund der am 17.07.2024 vorgelegten Heiratsurkunde fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu 1.:
3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III.:3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III.:
3.1.1. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 17.07.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.1.1. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 17.07.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch III. bewirkt, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ausdrücklich moniert wird, dass die bB – angesichts des Umstands, dass das Faktum, dass der BF türkischer Staatsangehöriger ist, unstrittig ist, offensichtlich irrtümlich – in Spruchpunkt II. den gegenständlichen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Afghanistan“ abwies und auch in Spruchpunkt V. die Zulässigkeit der Abschiebung nach „Afghanistan“ feststellte. Auch die rechtliche Würdigung der behördlichen Entscheidung lässt keine Zweifel daran, dass das Bundesamt sich ste