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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, woran auch ein bereits erzielter Erfolg bei der Ausbildung nichts ändern kann (VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220156.L03Im RIS seit
25.07.2024Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024