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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/21/0778 E 15. Jänner 1999 RS 1Stammrechtssatz
Dass der Fremde seinen Behauptungen zufolge bislang strafrechtlich
und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, stellt keinen
Umstand dar, der eine Stärkung seiner persönlichen Interessen am
Verbleib in Österreich oder eine Schwächung des die Ausweisung
gebietenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der
fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge hätte (Hinweis E
27.11.1998, 95/21/1142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220156.L02Im RIS seit
25.07.2024Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024