Entscheidungsdatum
03.05.2024Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A. X. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Dezember 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz – NÄG, nach mündlicher Verhandlung am 11. April 2024Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A. römisch zehn. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Dezember 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz – NÄG, nach mündlicher Verhandlung am 11. April 2024
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 Z 2 Namensänderungsgesetz, BGBl. 195/1988 idF BGBl. I 105/2019, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Namensänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens von "X." in "Y.X." gem. § 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 Namensänderungsgesetz – NÄG abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens von "X." in "Y.X." gem. Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Namensänderungsgesetz – NÄG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde, mit welcher er beantragt, seinem Antrag auf Änderung des Familiennamens stattzugeben.
3. Am 28. März 2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, mit welcher er eventualiter die Änderung seines Familiennamens in "Y.Xa." beantragte.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und eine weitere Person als Zeugin einvernommen wurden. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer weitere Eventualanträge zur Änderung seines Familiennamens dahingehend, dass dieser eventualiter in 1. "Y.Xb.", 2. "Y.Xc.", 3. "Y.Xd.", 4. "Y.Xe.", 5. "Y.Xf.", 6. "Y.Xa." und 7. "Y.Xg." geändert werden möge.
5. Die Verfahrensparteien verzichteten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und stimmten zu, dass ihnen zu allfälligen weiteren Ermittlungsergebnissen schriftliches Parteiengehör eingeräumt werde.
6. Das Verwaltungsgericht tätigte im Anschluss an die mündliche Verhandlung weitere Erhebungen, zu welchen den Verfahrensparteien Parteiengehör eingeräumt wurde. Die Verfahrensparteien erstatteten weitere Stellungnahmen (der Beschwerdeführer am 25. April 2024 und am 3. Mai 2024, die belangte Behörde am 29. April 2024).
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der am ... geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und führt derzeit den Familiennamen "X.".
Der Beschwerdeführer möchte seinen Familiennamen ändern lassen, weil der Namenszug "A. X." generisch klingt und es sowohl im Privat- als auch im Berufsleben immer wieder zu Verwechslungen und Nachfragen kommt. Der Beschwerdeführer plant, am 11. Mai 2024 seine Lebensgefährtin B. Z., eine ungarische Staatsbürgerin, zu heiraten. Deren Vorfahren führten lange Zeit in Ungarn den Familiennamen "Y.", wurden von staatlicher Seite in Zeiten des Kommunismus aber gezwungen, den Namen in "Z." zu ändern. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin möchten den derzeitigen Familiennamen des Beschwerdeführers und den historischen Familiennamen der Vorfahren von B. Z. im Zuge der Eheschließung verbinden. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Änderung seines Familiennamens in "Y.X." gestellt, seine Lebensgefährtin soll diesen Namen bei der Eheschließung annehmen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wollen eine Verbindung mittels Doppelnamen ("Y.-X.") vermeiden.Der Beschwerdeführer möchte seinen Familiennamen ändern lassen, weil der Namenszug "A. römisch zehn." generisch klingt und es sowohl im Privat- als auch im Berufsleben immer wieder zu Verwechslungen und Nachfragen kommt. Der Beschwerdeführer plant, am 11. Mai 2024 seine Lebensgefährtin B. Z., eine ungarische Staatsbürgerin, zu heiraten. Deren Vorfahren führten lange Zeit in Ungarn den Familiennamen "Y.", wurden von staatlicher Seite in Zeiten des Kommunismus aber gezwungen, den Namen in "Z." zu ändern. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin möchten den derzeitigen Familiennamen des Beschwerdeführers und den historischen Familiennamen der Vorfahren von B. Z. im Zuge der Eheschließung verbinden. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Änderung seines Familiennamens in "Y.X." gestellt, seine Lebensgefährtin soll diesen Namen bei der Eheschließung annehmen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wollen eine Verbindung mittels Doppelnamen ("Y.-X.") vermeiden.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin verwenden den Namen "Y.X." regelmäßig seit dem Jahr 2019, als ein gemeinsamer Freund die Idee einer solchen Namensschöpfung hatte. Dieser Name entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin sowie im Freundeskreis über die folgenden Jahre zu einem häufig verwendeten Spitznamen, der mitunter auch bei Restaurantreservierungen und bei gemeinsamen Vereinsaktivitäten verwendet wird. Im Umgang mit Behörden und bei Arztbesuchen verwendet der Beschwerdeführer seinen derzeit eingetragenen Familiennamen. Auch im beruflichen Kontext wird der derzeit eingetragene Familienname verwendet, im Kollegenkreis des Beschwerdeführers ist der Wunsch nach Führung des Namens "Y.X." aber bekannt. In der Hochzeitseinladung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin wird auf die Domain Y.X..at verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat keine Vorfahren, die den Familiennamen "Y.X." geführt haben.
Im österreichischen Zentralen Melderegister ist weder aktuell noch historisch eine Person verzeichnet, die den vom Beschwerdeführer beantragten Familiennamen "Y.X." oder einen in den Eventualanträgen beantragten Familiennamen geführt hätten. Auch im Personenstandsregister TPX, in welchem Daten aus historischen Personenstandsbüchern erfasst sind, scheint keiner dieser beantragten Familiennamen als jemals in Österreich verwendet auf.
Bei den Landesmeisterschaften ... des C. scheint als teilnehmende Person ein "D. Y.Xa." auf.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin B. Z. in der mündlichen Verhandlung, sowie Einholung von Auskünften der Clearingstelle des Zentralen Melderegisters im Bundesministerium für Inneres und Einholung von TPX-Auszügen durch die belangte Behörde.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Motiven des Beschwerdeführers für die beantragte Namensänderung beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Für das Verwaltungsgericht Wien ist die vom Beschwerdeführer und der Zeugin Z. geschilderte bisherige Verwendung des Namens "Y.X." glaubhaft und kann den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass seine Vorfahren in der Vergangenheit jemals den Namen "Y.X." verwendet hätten.
Dass der Name "Y.X.", sowie die in den Eventualanträgen angeführten Namen im Zentralen Melderegister, weder aktuell noch historisch im Zentralen Melderegister aufscheinen, ergibt sich aus einer vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auskunft der Clearingstelle des Zentralen Melderegisters im Bundesministerium für Inneres. Dass diese Namen im Personenstandsregister TPX in den historischen Personenstandsbüchern nicht aufscheinen, ist aus einer von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage ersichtlich.
Die Feststellung der Teilnahme eines "D. Y.Xa." an den Landesmeisterschaften ... des C. ergeben sich aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug der Ergebnislisten dieses Bewerbs (Beilage ./D zur Beschwerde).
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. 195/1988 idF BGBl. I 160/2023, lauten:1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2023,, lauten:
"§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft"§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
[…]
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2, (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. […]
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
[…]
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
[…]
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3, (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. […]
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
[…]
Zuständigkeit
§ 7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Paragraph 7, (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
[…]"
2. Der Beschwerdeführer hat als österreichischer Staatsbürger einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens gestellt. Gem. § 1 Abs. 1 NÄG ist Voraussetzung für die Bewilligung dieser Änderung, dass ein Grund im Sinn des § 2 NÄG vorliegt und § 3 NÄG der Bewilligung nicht entgegensteht.2. Der Beschwerdeführer hat als österreichischer Staatsbürger einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens gestellt. Gem. Paragraph eins, Absatz eins, NÄG ist Voraussetzung für die Bewilligung dieser Änderung, dass ein Grund im Sinn des Paragraph 2, NÄG vorliegt und Paragraph 3, NÄG der Bewilligung nicht entgegensteht.
Im Beschwerdefall liegen jedenfalls sonstige Gründe für die Namensänderung iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG vor. Diese Bestimmung ist, weil sie nicht auf näher qualifizierte besondere, sondern eben auf "sonstige" Gründe abstellt, als Auffangtatbestand konzipiert (VfGH 14.03.2023, E 2363/2022).Im Beschwerdefall liegen jedenfalls sonstige Gründe für die Namensänderung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG vor. Diese Bestimmung ist, weil sie nicht auf näher qualifizierte besondere, sondern eben auf "sonstige" Gründe abstellt, als Auffangtatbestand konzipiert (VfGH 14.03.2023, E 2363/2022).
3. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der beantragten Änderung des Familiennamens ein Versagungsgrund iSd § 3 Abs. 1 NÄG entgegensteht.3. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der beantragten Änderung des Familiennamens ein Versagungsgrund iSd Paragraph 3, Absatz eins, NÄG entgegensteht.
3.1. Die belangte Behörde hat die beantragte Änderung des Familiennamens auf Grund von § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG versagt, weil der Familienname "Y.X." weder im Zentralen Melderegister, noch in anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Behelfen und Registern als für die Kennzeichnung von Personen gebräuchlicher Familienname aufscheine. Der Familienname "Y.X." sei eine gänzliche Neukreation, die frei erfunden worden sei. Er habe keinen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen. Art. 8 EMRK entfalte erst dann seine Schutzwirkung, wenn eine namensbezogene Identität begründet worden sei. Vom Beschwerdeführer werde aber ein fiktives Zukunftsszenario beschrieben, welches vielleicht eintreffen könnte, möglicherweise aber auch nicht. Eine namensbezogene Identitätsstiftung habe, bedingt durch die erst beabsichtigte Neukreation, nicht stattgefunden.3.1. Die belangte Behörde hat die beantragte Änderung des Familiennamens auf Grund von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG versagt, weil der Familienname "Y.X." weder im Zentralen Melderegister, noch in anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Behelfen und Registern als für die Kennzeichnung von Personen gebräuchlicher Familienname aufscheine. Der Familienname "Y.X." sei eine gänzliche Neukreation, die frei erfunden worden sei. Er habe keinen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen. Artikel 8, EMRK entfalte erst dann seine Schutzwirkung, wenn eine namensbezogene Identität begründet worden sei. Vom Beschwerdeführer werde aber ein fiktives Zukunftsszenario beschrieben, welches vielleicht eintreffen könnte, möglicherweise aber auch nicht. Eine namensbezogene Identitätsstiftung habe, bedingt durch die erst beabsichtigte Neukreation, nicht stattgefunden.
3.2. Zur Auslegung von § 3 Abs. 1 Z 2 3. Fall NÄG vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, diese Bestimmung setze sich aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich, dass der beantragte Familienname im Inland nicht gebräuchlich sei und, dass der beantragte Familienname zur Kennzeichnung von Personen nicht gebräuchlich sei. Sei "nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale nicht verwirklicht", sei "nach Rechtsansicht des Beschwerdeführers der Ausschließungsgrund des § 3 Abs 1 Z 2 3. Fall NÄG nicht erfüllt". Das Wort "Y.X." löse auf Grund seiner Endung nach allgemeinem Sprachgefühl im Inland die Assoziation mit einem Namen für einen Menschen aus und sei daher zur Kennzeichnung von Personen im Inland geeignet.3.2. Zur Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3. Fall NÄG vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, diese Bestimmung setze sich aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich, dass der beantragte Familienname im Inland nicht gebräuchlich sei und, dass der beantragte Familienname zur Kennzeichnung von Personen nicht gebräuchlich sei. Sei "nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale nicht verwirklicht", sei "nach Rechtsansicht des Beschwerdeführers der Ausschließungsgrund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3. Fall NÄG nicht erfüllt". Das Wort "Y.X." löse auf Grund seiner Endung nach allgemeinem Sprachgefühl im Inland die Assoziation mit einem Namen für einen Menschen aus und sei daher zur Kennzeichnung von Personen im Inland geeignet.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG darf die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist. § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG normiert gemäß seinem maßgeblichen Wortlaut drei Versagungstatbestände, bei deren Zutreffen eine angestrebte Namensänderung nicht zu bewilligen ist (VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276). Ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist, steht einer Bewilligung der Namensänderung auch dann entgegen, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre (VwGH 30.12.2020, Ra 2020/01/0414).3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG darf die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG normiert gemäß seinem maßgeblichen Wortlaut drei Versagungstatbestände, bei deren Zutreffen eine angestrebte Namensänderung nicht zu bewilligen ist (VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276). Ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist, steht einer Bewilligung der Namensänderung auch dann entgegen, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre (VwGH 30.12.2020, Ra 2020/01/0414).
Zum Begriff der Gebräuchlichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Namensänderungsgesetz keine Definition des Begriffs "gebräuchlich" enthält. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird "gebräuchlich" als "üblich" oder "(weit) verbreitet" verstanden (VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013). Bei der Beurteilung der "Gebräuchlichkeit" eines Namens kommt es nicht lediglich darauf an, ob der Name akzeptiert wird. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ergeben sich – auch nicht bei historischer oder teleologischer Interpretation – Hinweise für eine derartig abweichende Bedeutung des Wortes "gebräuchlich" (VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276).
Nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG ist für die Gebräuchlichkeit auf das Inland abzustellen (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/01/0113, mwN). Ob der Name allenfalls in einem anderen Land vorkommt, ist nicht entscheidungsrelevant (vgl. zu den USA und Kanada VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276).Nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG ist für die Gebräuchlichkeit auf das Inland abzustellen (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/01/0113, mwN). Ob der Name allenfalls in einem anderen Land vorkommt, ist nicht entscheidungsrelevant vergleiche zu den USA und Kanada VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276).
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 dritter Fall NÄG ist die Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung eines Namens im Inland bzw. ohne einen zumindest genealogisch-historisch bedingten Österreichbezug nicht zulässig; dies gilt auch für die Verwendung von bloßen "Pseudonymen" oder "Künstlernamen". Die Verfassungskonformität dieser Regelung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt (VfGH 7.12.2021, E 3149/2021).Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall NÄG ist die Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung eines Namens im Inland bzw. ohne einen zumindest genealogisch-historisch bedingten Österreichbezug nicht zulässig; dies gilt auch für die Verwendung von bloßen "Pseudonymen" oder "Künstlernamen". Die Verfassungskonformität dieser Regelung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt (VfGH 7.12.2021, E 3149/2021).
Art. 8 EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet. Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben (VfSlg. 20.513/2021, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG ist wesentlich auch die "Vorstellung [des Einzelnen] von seiner namensbezogenen Identität" zu berücksichtigten (VfSlg. 20.100/2016).Artikel 8, EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet. Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben (VfSlg. 20.513/2021, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Bei Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG ist wesentlich auch die "Vorstellung [des Einzelnen] von seiner namensbezogenen Identität" zu berücksichtigten (VfSlg. 20.100/2016).
Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein bestimmter Familienname das Kriterium der "Gebräuchlichkeit im Inland" erfüllt, (gegebenenfalls) im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zu klären und darf bei der Auslegung § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG kein mit Art. 8 Abs. 2 EMRK unvereinbarer Inhalt unterstellt werden (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/01/0113).Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein bestimmter Familienname das Kriterium der "Gebräuchlichkeit im Inland" erfüllt, (gegebenenfalls) im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zu klären und darf bei der Auslegung Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG kein mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK unvereinbarer Inhalt unterstellt werden (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/01/0113).
In seinem Erkenntnis vom 14. März 2023, E 2363/2022, hat der Verfassungsgerichtshof zur Verwendung des dort beantragten Familiennamens, der in anderen Staaten als Familienname geführt wurde und in Österreich in einer veränderten Schreibweise Verwendung fand, dem Umstand Gewicht beigemessen, dass der dort beantragte Familienname bereits seit 25 Jahren in Österreich im beruflichen wie sozialen Kontext verwendet wurde. Diese Aspekte seien im Hinblick auf die durch Art 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich geschützte Vorstellung von der namensbezogenen Identität des Antragstellers beachtlich (VfGH 14.3.2023, E 2363/2022, Rz. 27-28).In seinem Erkenntnis vom 14. März 2023, E 2363/2022, hat der Verfassungsgerichtshof zur Verwendung des dort beantragten Familiennamens, der in anderen Staaten als Familienname geführt wurde und in Österreich in einer veränderten Schreibweise Verwendung fand, dem Umstand Gewicht beigemessen, dass der dort beantragte Familienname bereits seit 25 Jahren in Österreich im beruflichen wie sozialen Kontext verwendet wurde. Diese Aspekte seien im Hinblick auf die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK grundsätzlich geschützte Vorstellung von der namensbezogenen Identität des Antragstellers beachtlich (VfGH 14.3.2023, E 2363/2022, Rz. 27-28).
3.4. In Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien auf den vorliegenden Beschwerdefall, ergeben sich folgende Überlegungen:
Zunächst geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die Gebräuchlichkeit des vom Beschwerdeführer beantragten Familiennamens (oder eines der in den Eventualanträgen genannten Namens) nicht daraus abgeleitet werden kann, dass nach allgemeinem Sprachgefühl möglicherweise die Assoziation einer Namensbezeichnung entsteht. Es kommt viel mehr darauf an, ob dieser Familienname im Bundesgebiet üblich oder (weit) verbreitet ist. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen war im Bundesgebiet noch nie eine Person mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Familiennamen (oder einem in den Eventualanträgen genannten Namen) behördlich gemeldet und scheinen diese Namen auch in den historischen Personenstandsbüchern nicht auf. In rechtlicher Sicht ist daraus abzuleiten, dass diese Namen daher für die Bezeichnung von Personen weder üblich noch verbreitet sind. Aus dem bloßen Umstand, dass im Jahr ... eine Person unter dem Namen "Y.Xa." an einem ...turnier in E. teilgenommen haben mag, ist keine (weite) Verbreitung dieses Namens im Bundesgebiet abzuleiten, zumal es sich dabei um ein Pseudonym handeln kann und angesichts dessen, dass diese Person nie im Bundesgebiet gemeldet war, anzunehmen ist, dass diese Person nicht dauerhaft im Bundesgebiet aufhältig war oder ist.
Die Gebräuchlichkeit im Inland könnte sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber auch daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer diesen Namen schon bislang faktisch verwendet und aus dieser Verwendung eine durch Art. 8 EMRK geschützte Identität entwickelt hat (VfGH 14.3.2023, E 2363/2022, Rz. 28).Die Gebräuchlichkeit im Inland könnte sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber auch daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer diesen Namen schon bislang faktisch verwendet und aus dieser Verwendung eine durch Artikel 8, EMRK geschützte Identität entwickelt hat (VfGH 14.3.2023, E 2363/2022, Rz. 28).
Dabei ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine genealogische Verbindung zu dem von ihm beantragten Familiennamen aufweist. Der Beschwerdeführer verwendet den von ihm beantragten Familiennamen aber seit ca. fünf Jahren in sozialen Kontexten und hat darauf aufbauend ein gewisses Maß an Identifikation mit diesem Namen entwickelt, welche vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst wird. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer die Verwendung dieses Namens zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als ihm bewusst sein musste, dass eine Änderung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister einer behördlichen Bewilligung bedarf. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass der von ihm faktisch verwendete Name später von den staatlichen Behörden auch anerkannt würde.Dabei ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine genealogische Verbindung zu dem von ihm beantragten Familiennamen aufweist. Der Beschwerdeführer verwendet den von ihm beantragten Familiennamen aber seit ca. fünf Jahren in sozialen Kontexten und hat darauf aufbauend ein gewisses Maß an Identifikation mit diesem Namen entwickelt, welche vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK erfasst wird. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer die Verwendung dieses Namens zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als ihm bewusst sein musste, dass eine Änderung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister einer behördlichen Bewilligung bedarf. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass der von ihm faktisch verwendete Name später von den staatlichen Behörden auch anerkannt würde.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bisherigen Verwendung des von ihm beantragten Familiennamens keine gefestigte Identität, die ihn als Person untrennbar mit dem von ihm gewählten Familiennamen verbindet, entwickelt hat. In sozialen Kontexten verwendet der Beschwerdeführer gleichermaßen seinen eingetragenen wie auch den von ihm nunmehr beantragten Familiennamen. Im beruflichen Umfeld, bei Behördenkontakten oder auch bei Arztbesuchen wird der derzeit eingetragene Familienname verwendet. Der Beschwerdeführer befindet sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien in einem Prozess, sich mit dem von ihm gewählten Familiennamen persönlich zu identifizieren; er verfolgt diesen Entwicklungsprozess – auch in Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung und die gewünschte Führung eines gemeinsamen Familiennamens – mit einer gewissen Entschlossenheit, um seinem Ansinnen aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK eine schützenswerte identitätsstiftende Bedeutung beizumessen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist dieser Entwicklungsprozess aber noch nicht so weit vorangeschritten und hat beim Beschwerdeführer noch keine derart gefestigte Manifestation erreicht, dass von einer besonders schutzwürdigen Namensidentität des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Es handelt sich vielmehr um einen in sozialen Kontexten verwendeten Spitznamen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Insofern ist im Beschwerdefall keine Konstellation zu erkennen, die mit jener Ausgangslage vergleichbar wäre, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2023, E 2363/2022, zugrunde gelegen ist. Aus dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers genealogische Verbindungen zu einem (bloßen) Bestandteil des beantragten Familiennamens aufweist, ist für sich noch kein aus Art. 8 EMRK resultierender Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmäßige Führung dieses Familiennamens ableitbar.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bisherigen Verwendung des von ihm beantragten Familiennamens keine gefestigte Identität, die ihn als Person untrennbar mit dem von ihm gewählten Familiennamen verbindet, entwickelt hat. In sozialen Kontexten verwendet der Beschwerdeführer gleichermaßen seinen eingetragenen wie auch den von ihm nunmehr beantragten Familiennamen. Im beruflichen Umfeld, bei Behördenkontakten oder auch bei Arztbesuchen wird der derzeit eingetragene Familienname verwendet. Der Beschwerdeführer befindet sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien in einem Prozess, sich mit dem von ihm gewählten Familiennamen persönlich zu identifizieren; er verfolgt diesen Entwicklungsprozess – auch in Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung und die gewünschte Führung eines gemeinsamen Familiennamens – mit einer gewissen Entschlossenheit, um seinem Ansinnen aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK eine schützenswerte identitätsstiftende Bedeutung beizumessen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist dieser Entwicklungsprozess aber noch nicht so weit vorangeschritten und hat beim Beschwerdeführer noch keine derart gefestigte Manifestation erreicht, dass von einer besonders schutzwürdigen Namensidentität des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Es handelt sich vielmehr um einen in sozialen Kontexten verwendeten Spitznamen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Insofern ist im Beschwerdefall keine Konstellation zu erkennen, die mit jener Ausgangslage vergleichbar wäre, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2023, E 2363/2022, zugrunde gelegen ist. Aus dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers genealogische Verbindungen zu einem (bloßen) Bestandteil des beantragten Familiennamens aufweist, ist für sich noch kein aus Artikel 8, EMRK resultierender Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmäßige Führung dieses Familiennamens ableitbar.
Unter Beachtung all dieser Umstände, insbesondere aber der bislang nur lose ausgeprägten Verbindung der Person des Beschwerdeführers mit dem Familiennamen "Y.X.", ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers, diesen Namen im förmlichen Sinne anzunehmen, die von § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG geschützten öffentlichen Interessen, wonach im Inland nicht gebräuchliche Familiennamen nicht angenommen werden sollen, überwiegen. Somit erfordert Art. 8 EMRK im Beschwerdefall nicht, auf Grund der bisherigen Verwendung des vom Beschwerdeführer beantragten Familiennamens "Y.X." davon auszugehen, dass dieser für die Kennzeichnung von Personen im Inland gebräuchlich ist. Umso mehr treffen diese Überlegungen auf die vom Beschwerdeführer in den Eventualanträgen angeführten Namen, die nach seinen eigenen Angaben nie von ihm tatsächlich geführt wurden, zu.Unter Beachtung all dieser Umstände, insbesondere aber der bislang nur lose ausgeprägten Verbindung der Person des Beschwerdeführers mit dem Familiennamen "Y.X.", ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers, diesen Namen im förmlichen Sinne anzunehmen, die von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG geschützten öffentlichen Interessen, wonach im Inland nicht gebräuchliche Familiennamen nicht angenommen werden sollen, überwiegen. Somit erfordert Artikel 8, EMRK im Beschwerdefall nicht, auf Grund der bisherigen Verwendung des vom Beschwerdeführer beantragten Familiennamens "Y.X." davon auszugehen, dass dieser für die Kennzeichnung von Personen im Inland gebräuchlich ist. Umso mehr treffen diese Überlegungen auf die vom Beschwerdeführer in den Eventualanträgen angeführten Namen, die nach seinen eigenen Angaben nie von ihm tatsächlich geführt wurden, zu.
4. Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtmäßig und ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer gestellten Eventualanträge auf Änderung seines Familiennamens ebenfalls nicht gegeben sind, sind diese durch Abweisung der Beschwerde gleichfalls negativ zu erledigen.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien haben sich im Beschwerdefall keine Fragen zur Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen ergeben, die im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeregt – heranzutragen wären, zumal hier kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und das Namensänderungsrecht nicht unionsrechtlich determiniert ist. Das gegenständliche Verfahren fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (VwGH 24.8.2016, Ra 2016/16/0066; 19.9.2013, 2013/15/0207, uva).
5. Im Beschwerdefall haben sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG gestellt, auf Grund derer die Revision zuzulassen wäre. Zur Frage der Gebräuchlichkeit von Familiennamen iSd § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG liegt einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, anhand derer eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen ist. Bei der Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien auf den Beschwerdefall haben sich keine Rechtsfragen gestellt, deren Lösung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.5. Im Beschwerdefall haben sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG gestellt, auf Grund derer die Revision zuzulassen wäre. Zur Frage der Gebräuchlichkeit von Familiennamen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG liegt einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, anhand derer eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen ist. Bei der Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien auf den Beschwerdefall haben sich keine Rechtsfragen gestellt, deren Lösung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Namensänderung, Neukreation, realer Bezugspunkt, allgemeines Sprachgefühl, Gebräuchlichkeit, Künstlername, faktische Verwendung, geschützte Identität, genealogische VerbindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.032.2012.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024