Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2024Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Gebräuchlichkeit des vom Beschwerdeführer beantragten Familiennamens nicht daraus abgeleitet werden kann, dass nach allgemeinem Sprachgefühl möglicherweise die Assoziation einer Namensbezeichnung entsteht. Es kommt viel mehr darauf an, ob dieser Familienname im Bundesgebiet üblich oder (weit) verbreitet ist.
Schlagworte
Namensänderung, Neukreation, realer Bezugspunkt, allgemeines Sprachgefühl, Gebräuchlichkeit, Künstlername, faktische Verwendung, geschützte Identität, genealogische VerbindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.032.2012.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024