TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/26 VGW-102/067/15806/2023, VGW-102/067/15807/2023, VGW-102/067/15808/2023,

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VersammlungsG 1953 §14 Abs1
VersammlungsG 1953 §19
VStG §35 Z3
VStG §36 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die 1) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023, 2) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau C. D., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände und dortige Anhaltung über mehrere Stunden, 3) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn E. F., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023, und 4) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn G. H., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die 1) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG des Herrn A. B., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023, 2) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der Frau C. D., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände und dortige Anhaltung über mehrere Stunden, 3) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG des Herrn E. F., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023, und 4) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG des Herrn G. H., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023,

zu Recht erkannt:

./1

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn A. B. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:30 Uhr für rechtswidrig erklärt. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn A. B. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:30 Uhr für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

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1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung der Frau C. D. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und deren Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:20 Uhr für rechtswidrig erklärt. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung der Frau C. D. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und deren Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:20 Uhr für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

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1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn E. F. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 17:45 Uhr für rechtswidrig erklärt. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn E. F. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 17:45 Uhr für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

./4

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn G. H. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:25 Uhr für rechtswidrig erklärt. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn G. H. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:25 Uhr für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1.1. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr B., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:römisch eins.1.1. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr B., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:

1. Beschwerdegegenstand:

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Organe der belangten Behörde am 31.10.2023 erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 132 Abs 2 B-VG binnen offener Frist nachstehendeGegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Organe der belangten Behörde am 31.10.2023 erhebt der Beschwerdeführer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Wien:

2. Sachverhalt:

Am 31.10.2023, Beginn ca. 09:15 Uhr, nahm ich an einer Versammlung der „Letzten Generation“ in der Wiener Innenstadt teil.

Ich marschierte mit einigen weiteren Versammlungsteilnehmerinnen vom Ring/Volkstheater Richtung Norden den Ring entlang bis zum Schottenring ca. auf Höhe Schottentor.

Dort klebten wir uns auf der Straße an. Um Einsatzfahrzeuge im Bedarfsfall passieren lassen zu können, war eine Person nicht festgeklebt.

Bereits unser Marsch war von Polizeibeamten und Einsatzfahrzeugen begleitet, allerdings ohne dass eingegriffen worden wäre.

Wenige Minuten nachdem wir uns angeklebt hatten, wurde die Versammlung von einem Organ der belangten Behörde mittels einer Durchsage am Megafon für aufgelöst erklärt und uns ein Zeitraum von zwei Minuten für das Verlassen des Versammlungsortes eingeräumt. Weiters wurde noch durchgesagt, dass man die Versammlung gewaltsam auflösen werde, wenn wir der Aufforderung nicht Folge leisten.

Nach Verstreichen der 2-minütigen Frist - ein Entfernen von der Fahrbahn wäre in Hinblick darauf, dass wir angeklebt waren, in dieser Frist keinesfalls möglich gewesen - wurden wir von den Organen der belangten Behörde von der Straße abgelöst, weggetragen und dazu angehalten, zu einem wenigen Meter entfernten, mitten auf der Fahrbahn stehenden VW-Bus mitzukommen. Infolge wurden wir abgetastet, unsere Ausweise kontrolliert und unsere Personalien aufgenommen. Weiters wurde uns alles abgenommen, was wir in unserer Kleidung trugen, und wir wurden zur Unterfertigung eines Formulars aufgefordert, von dem wir keine Abschrift bekamen. Eine formelle Festnahme wurde nicht ausgesprochen, auch keine persönliche Abmahnung, das vermeintlich strafbare Verhalten zu beenden.

Etwas später - das muss etwa zwischen 10:30 und 11:10 gewesen sein - wurden wir in einem Polizeiwagen (Frosch) zum PAZ Wien, Rossauer Lände verbracht. Bevor wir mit dem Frosch weggebracht wurden, war die von uns zuvor blockierte Fahrbahn am Ring wieder völlig fei, sieht man von quer über die Straße stehenden Polizeifahrzeugen ab. Im PAZ wurde ich in eine Einzelzelle verbracht, um etwa 18.00 Uhr vernommen und anschließend wieder auf freien Fuß gesetzt. Während der Haftzeit musste ich auf die Toilette und wurde daran gehindert, die Türe zu schließen, was ich als grobe Verletzung meiner Privatsphäre und erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 1 Abs. 4 PersFrG empfand. Als einzige Rechtfertigung dafür wurde die Ausübung der „Aufsichtspflicht“ über mich genannt.Etwas später - das muss etwa zwischen 10:30 und 11:10 gewesen sein - wurden wir in einem Polizeiwagen (Frosch) zum PAZ Wien, Rossauer Lände verbracht. Bevor wir mit dem Frosch weggebracht wurden, war die von uns zuvor blockierte Fahrbahn am Ring wieder völlig fei, sieht man von quer über die Straße stehenden Polizeifahrzeugen ab. Im PAZ wurde ich in eine Einzelzelle verbracht, um etwa 18.00 Uhr vernommen und anschließend wieder auf freien Fuß gesetzt. Während der Haftzeit musste ich auf die Toilette und wurde daran gehindert, die Türe zu schließen, was ich als grobe Verletzung meiner Privatsphäre und erniedrigende Behandlung i.S. des Artikel eins, Absatz 4, PersFrG empfand. Als einzige Rechtfertigung dafür wurde die Ausübung der „Aufsichtspflicht“ über mich genannt.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Wie nachfolgend dargelegt werden wird, war die Verbringung des Beschwerdeführers in das PAZ Wien, Rossauer Lände, sowie seine dortige Anhaltung für mehrere Stunden unverhältnismäßig und unzulässig, ebenso die Hinderung daran, bei Benützung der Toilette die Türe schließen zu können. Die belangte Behörde griff durch diesen Akt unmittelbar, ohne vorangegangenen wirksamen Bescheid, in das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK) ein. Der Beschwerdeführer ist daher gemäß Art 132 Abs 2 B-VG zur Erhebung dieser Beschwerde legitimiert.Wie nachfolgend dargelegt werden wird, war die Verbringung des Beschwerdeführers in das PAZ Wien, Rossauer Lände, sowie seine dortige Anhaltung für mehrere Stunden unverhältnismäßig und unzulässig, ebenso die Hinderung daran, bei Benützung der Toilette die Türe schließen zu können. Die belangte Behörde griff durch diesen Akt unmittelbar, ohne vorangegangenen wirksamen Bescheid, in das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Artikel 5, EMRK) ein. Der Beschwerdeführer ist daher gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG zur Erhebung dieser Beschwerde legitimiert.

Der gegenständliche AuvBZ wurde am 31.10.2023 gesetzt, sodass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.

4. Zuständigkeit:

Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art.130 Abs 1 Z 2 B-VG).Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel , Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

Aus § 106 StPO ergibt sich e contrario, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme, welche die Polizei von sich aus tätigt, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist (vgl. dazu auch VfGH vom 30.06.2015, G 233/2014-15, G 5/2015-169). Im konkreten Fall handelte sich unzweifelhaft um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt.Aus Paragraph 106, StPO ergibt sich e contrario, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme, welche die Polizei von sich aus tätigt, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist vergleiche dazu auch VfGH vom 30.06.2015, G 233/2014-15, G 5/2015-169). Im konkreten Fall handelte sich unzweifelhaft um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt.

Das Landesverwaltungsgericht Wien ist folglich für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde sachlich zuständig.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.

Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Landesverwaltungsgericht Wien auch örtlich für die Maßnahmenbeschwerde, zuständig ist.

5. Beschwerdegründe:

Die Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in das PAZ Wien, Rossauer Lände, aufgrund seiner Teilnahme an der Versammlung vom 16.05.2023 stellt einen rechtswidrigen AuvBZ dar.

Die Verbringung in eine Zelle des PAZ zur anschließenden Personalienaufnahme/ Einvernahme war sowohl unrechtmäßig als auch unverhältnismäßig, als die Identität des Beschwerdeführers bereits direkt vor Ort erhoben wurde und der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt feststand.

Gemäß § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.Gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

§ 35 Z 3 VStG fordert sohin neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (VwGH, Ro 2022/03/0052). Dieser Festnahmegrund setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortsetzt bzw zu wiederholen versucht.Paragraph 35, Ziffer 3, VStG fordert sohin neben den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 35, VStG, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (VwGH, Ro 2022/03/0052). Dieser Festnahmegrund setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortsetzt bzw zu wiederholen versucht.

Eine ohne Abmahnung durchgeführte Festnahme ist rechtswidrig und verletzt damit auch das Grundrecht auf persönliche Freiheit; ebenso eine Festnahme, der gar keine Verwaltungsübertretung zu Grunde liegt (VwGH 20.11.2013, 2011/02/0306; UVS Vlbg 26.7.2010, 2-001/10).

Zwischen Abmahnung und Festnahme muss ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen (VfSlg 11.426/1987, vgl auch VfSlg 10.441/1985; weiters auch VfSlg 12.727/1991: Zieht sich die Person nach ungebührlicher Lärmerregung nach zweimaliger Abmahnung in das Innere eines Geschäftslokals zurück und verhält sich dort ruhig, ist eine Festnahme nicht mehr rechtmäßig).Zwischen Abmahnung und Festnahme muss ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen (VfSlg 11.426/1987, vergleiche auch VfSlg 10.441/1985; weiters auch VfSlg 12.727/1991: Zieht sich die Person nach ungebührlicher Lärmerregung nach zweimaliger Abmahnung in das Innere eines Geschäftslokals zurück und verhält sich dort ruhig, ist eine Festnahme nicht mehr rechtmäßig).

Zum einen wird bestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an gegenständlicher Versammlung überhaupt eine Verwaltungsübertretung beging.

Das ist schon dadurch evident, dass § 14 Absatz ein VersG zwar die Pflicht normiert, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen, was bei Verwendung besonderer „Mittel'' (Fahrzeuge, Tribünen, aber wohl auch Festkleben an der Fahrbahn) auch die Verpflichtung beinhaltet, diese Mittel zu entfernen. Allerdings ist den Versammlungsteilnehmer dafür die erforderliche Zeitspanne zu gewähren (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht5 (2022) Anm. 3.2. Zu §14 VersG), was mit der Setzung einer 2-minütigen Frist keinesfalls gewährleistet war.Das ist schon dadurch evident, dass Paragraph 14, Absatz ein VersG zwar die Pflicht normiert, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen, was bei Verwendung besonderer „Mittel'' (Fahrzeuge, Tribünen, aber wohl auch Festkleben an der Fahrbahn) auch die Verpflichtung beinhaltet, diese Mittel zu entfernen. Allerdings ist den Versammlungsteilnehmer dafür die erforderliche Zeitspanne zu gewähren (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht5 (2022) Anmerkung 3.2. Zu §14 VersG), was mit der Setzung einer 2-minütigen Frist keinesfalls gewährleistet war.

Zum anderen ist sowohl die Veranstaltungsorganisation als auch der Ablauf der Versammlungen von Mitgliedern der „Letzten Generation“ den Behörden bereits bestens bekannt; in keinem Fall, begaben sich die Teilnehmerinnen nach behördlicher Auflösung der Versammlung erneut auf die Fahrbahn und setzten ihren Protest fort.

Auch im gegenständlichen Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (oder andere Versammlungsteilnehmerinnen) die Protestaktion fortsetzten oder diese wiederholen würden.

Obgleich in mehreren Bundesländern laufend gleichartige Protestaktionen stattfinden, sind die Organe der belangten Behörde die einzigen, die derart drastische Maßnahmen ergreifen.

Der Charakter des § 35 leg cit als Ausführungsbestimmung zum PersFrG bedeutet, dass die Bestimmung verfassungskonform im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Art 1 Abs 3 PersFrG anzuwenden ist, sodass die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Durchführung einer Festnahme stets auf die Möglichkeit des Ergreifens gelinderer Mittel Bedacht zu nehmen haben (insoweit sprach schon VwGH 29.1.1968, 1569/66 von einem Ermessen des einschreitenden Organs; weiters Thienel/Schulev- Steindl, Verwaltungsverfahren 474; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) zu § 35 VStG - Festnahme Rz 3).Der Charakter des Paragraph 35, leg cit als Ausführungsbestimmung zum PersFrG bedeutet, dass die Bestimmung verfassungskonform im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG anzuwenden ist, sodass die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Durchführung einer Festnahme stets auf die Möglichkeit des Ergreifens gelinderer Mittel Bedacht zu nehmen haben (insoweit sprach schon VwGH 29.1.1968, 1569/66 von einem Ermessen des einschreitenden Organs; weiters Thienel/Schulev- Steindl, Verwaltungsverfahren 474; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) zu Paragraph 35, VStG - Festnahme Rz 3).

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stellt daher die gegenständlich erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers einen rechtswidrigen AuvBZ dar.

Dazu kommt, dass gemäß § 36 Abs.1 1. Satz VStG der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene umgehend freizulassen ist, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt, dies insbesondere, wenn aufgrund besonderer Umstände offensichtlich ist, dass er im Fall der Freilassung Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (VfSlg 9368/1982, 1930/1988, 12.246/1990 u.a.), wobei unter Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme auf die gleiche und nicht eine gleichartige Tat abgestellt wird (Kopetzki, Art. 2 PersFrG in /Holoubek u.a., B-VG (2001) RZ 43).Dazu kommt, dass gemäß Paragraph 36, Absatz , 1. Satz VStG der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene umgehend freizulassen ist, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt, dies insbesondere, wenn aufgrund besonderer Umstände offensichtlich ist, dass er im Fall der Freilassung Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (VfSlg 9368/1982, 1930/1988, 12.246/1990 u.a.), wobei unter Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme auf die gleiche und nicht eine gleichartige Tat abgestellt wird (Kopetzki, Artikel 2, PersFrG in /Holoubek u.a., B-VG (2001) RZ 43).

Im gegenständlichen Fall wäre die Freilassung jedenfalls schon deshalb geboten gewesen, weil zum Zeitpunkt, als wir mit dem Frosch abtransportiert wurden (also vor Übergabe an die Behörde) die Straße - bis auf die dort verbliebenen Fahrzeuge der Polizei - längst wieder frei befahrbar war, sodass eine Wiederaufnahme bzw. Wiederholung der behaupteten Straftatbestände nicht mehr möglich gewesen ist. Schließlich war auch die Anhaltung über einen Zeitraum von mehr als 7 Stunden jedenfalls rechtswidrig.

Beweis für das gesamte Vorbringen:

ZeugInnen:      I. J. (…)

                 C. D. (…)

                 G. H. (…)

                 Einvernahme des Beschwerdeführers,

                 vorzulegende Lichtbilder.

6. Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Wien die

ANTRÄGE,

1)  gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2)  die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie

3)  dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG- Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“

1.2. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Frau D., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstattete darin im Wesentlichen das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) – mit Ausnahme jenes zur Hinderung am Türeschließen während der Toilettenbenutzung – wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen I. J., G. H. und A. B. beantragt.1.2. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Frau D., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstattete darin im Wesentlichen das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) – mit Ausnahme jenes zur Hinderung am Türeschließen während der Toilettenbenutzung – wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen römisch eins. J., G. H. und A. B. beantragt.

1.3. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr F., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstatte darin im Wesentlichen auch das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen I. J., G. H. und C. D. beantragt.1.3. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr F., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstatte darin im Wesentlichen auch das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen römisch eins. J., G. H. und C. D. beantragt.

1.4. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr H., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstatte darin im Wesentlichen auch das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen I. J., A. B. und C. D. beantragt.1.4. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr H., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstatte darin im Wesentlichen auch das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen römisch eins. J., A. B. und C. D. beantragt.

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerden der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung von Gegenschriften. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Bezug habenden Akte vor.

2.1. Die Gegenschrift zur Beschwerde von Herrn B. ist wie folgt ausgeführt:

GEGENSCHRIFT

I) Sachverhalt: römisch eins) Sachverhalt:

Einschreitende Beamte:

(…)

Am 31.10.2023 wurde durch Mitglieder der „Letzten Generation“ eine nicht angezeigte Versammlung abgehalten. Die Versammlungsteilnehmer führten einen sogenannten „Slow March“ durch. An diesem „Slow March“ nahmen ca. 15-20 Personen teil. Die Teilnehmer betraten erstmalig im Bereich von 1010 Wien, Dr. Karl Renner Ring 1 die Fahrbahn der Ringstraße und marschierten weiter in Richtung Universitätsring. Aufgrund des vorliegenden Kundgebungscharakters wurden vorerst keine Maßnahmen seitens der belangten Behörde gesetzt. Die – nicht angezeigte – Versammlung wurde von den anwesenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes begleitet und nach hinten gegen den vorhandenen Individualverkehr abgesichert.

Die Versammlungsteilnehmer marschierten in Fahrtrichtung auf dem Ring weiter bis 1010 Wien, Schottenring 2-6. Zwischenzeitlich wurde durch den Einsatzkommandanten Obst K., BA MA in Erfahrung gebracht, dass durch den Marsch auf der Hauptfahrbahn der Ringstraße eine gravierende Verkehrsbeeinträchtigung eingetreten ist und der Verkehr auf dieser, sowie den damit verbundenen Hauptverkehrsrouten zusammenzubrechen droht (Verkehrskollaps). Aus diesem Grund wurde am 31.10.2023 um 09:56 Uhr - nach durchgeführter Werteabwägung (öffentliche Ordnung/Versammlungsfreiheit) - durch den Einsatzkommandanten den anwesenden Versammlungsteilnehmern (zur Wahrung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes) die Möglichkeit gegeben, ihre Versammlung in eine Nebenfahrbahn des Ringes bzw. auf den zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn befindlichen Gehweg zu verlagern. Dieses Vorgehen war vor allem aufgrund der geringen Anzahl an Versammlungsteilnehmern vertretbar.

Der Großteil der Versammlungsteilnehmer folgte diesem Ersuchen. Fünf Manifestanten verblieben jedoch auf der Fahrbahn, wobei sich vier Versammlungsteilnehmer als Reaktion auf das Ersuchen des Einsatzkommandanten auf der Oberfläche der Hauptfahrbahn mittels Superkleber festklebten. Lediglich jene Personen, welche sich an der Oberfläche der Hauptfahrbahn anklebten, brachten eine Maßnahmenbeschwerde beim VwG Wien ein.

Die Ordnungsstörung durch die Versammlung kann nicht zum Selbstzweck der Versammlung mutieren, wenn doch das Ziel der Versammlung ein Transportieren der eigenen Meinungen und Weltanschauung und ein Erreichen einer breiten Öffentlichkeit sein soll. Dies wurde den Versammlungsteilnehmern, solange ein Zusammenbruch des Verkehrsflusses nicht zu befürchten war, auch ermöglicht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine unangemeldete „mobile“ Versammlung gehandelt hat, war für die einschreitenden Beamten auch die Möglichkeit von Verkehrs(um)leitungsmaßnahmen nicht gegeben, welche zu einer Abwendung der Gefahr des Verkehrskollapses geführt hätten, weil unklar war, in welche Richtung und auf welcher Route sich die Versammlungsteilnehmer bewegen werden.

Da sich die Bedrohung der öffentlichen Ordnung durch das Ankleben intensiviert hat, da nicht einmal mehr ein geringfügiger Verkehrsfluss vorhanden war und der Verkehrskollaps dadurch absehbar war, wurde am 31.10.2023 um 10:01 Uhr die Versammlung durch den Einsatzkommandanten Obst K., BA MA aufgelöst. Den Versammlungsteilnehmern wurde unter Setzung einer Frist von 2 Minuten die Möglichkeit gegeben den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und auseinander zu gehen. Die Versammlungsteilnehmer wurden bereits an dieser Stelle auf ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Nichtbeachtungsfall hingewiesen.

Die Versammlungsteilnehmer erweckten nicht den Anschein, sich eigenständig von der Fahrbahn zu lösen, weshalb am 31.10.2023 um 10:03 Uhr die Auflösung der Versammlung mittels Zwangsgewalt durch den Einsatzkommandanten angedroht und in Gang gesetzt wurde. Die Festnahmen nach § 35 Z 3 VStG wegen Verharren in der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz erfolgten im Anschluss an diese Durchsage durch die anwesenden uniformierten Kräfte der Bereitschaftseinheit. Ein individueller Ausspruch der Festnahme gegenüber den einzelnen Beschwerdeführern erfolgte nicht. Die Beschwerdeführer konnten jedoch aufgrund der gesetzten Maßnahmen von einer faktischen Festnahme ausgehen. Aus diesem Grund wurde auch für alle Beschwerdeführer die für sie günstigste Zeit, nämlich 10:03 Uhr, in der Dokumentation angeführt.Die Versammlungsteilnehmer erweckten nicht den Anschein, sich eigenständig von der Fahrbahn zu lösen, weshalb am 31.10.2023 um 10:03 Uhr die Auflösung der Versammlung mittels Zwangsgewalt durch den Einsatzkommandanten angedroht und in Gang gesetzt wurde. Die Festnahmen nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG wegen Verharren in der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz erfolgten im Anschluss an diese Durchsage durch die anwesenden uniformierten Kräfte der Bereitschaftseinheit. Ein individueller Ausspruch der Festnahme gegenüber den einzelnen Beschwerdeführern erfolgte nicht. Die Beschwerdeführer konnten jedoch aufgrund der gesetzten Maßnahmen von einer faktischen Festnahme ausgehen. Aus diesem Grund wurde auch für alle Beschwerdeführer die für sie günstigste Zeit, nämlich 10:03 Uhr, in der Dokumentation angeführt.

Die Arrestabgabe erfolgte am 31.10.2023 um 10:10 Uhr durch den rechtskundigen Journaldienst des Polizeikommissariates Innere Stadt Oberrat Mag. L.. Durch die Arrestabgabe wurden die Festgenommenen in die Obhut der Behörde übergeben und in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (kurz: PAZ RL) eingeliefert.

Die Beschwerdeführer wurden nach Rechtsbelehrung und durchgeführter Einvernahme aus der Maßnahme entlassen.

Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers B. erstreckte sich von 10:03 Uhr bis 18:30 Uhr.

II.) Rechtslage:römisch II.) Rechtslage:

Der Beschwerdeführer Herr A. B. brachte in weiterer Folge eine Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein und monierte darin die Festnahme selbst, die unverhältnismäßig lange Haftdauer, sowie, dass er während der Haftzeit die Toilette besuchen musste und daran gehindert wurde die Toilettentüre zu schließen.

1. Zulässigkeit der Festnahme/Verharren in der Verwaltungsübertretung trotz Abmahnung

1.1. Vorgeschichte

Die Versammlungsteilnehmer der nicht angezeigten Versammlung wurden am 31.10.2023 um 09:56 Uhr, nachdem sich diese bereits zumindest 25 Minuten auf der Hauptfahrbahn des Ringes aufhielten („Slow March“), aufgefordert, sich auf die Nebenfahrbahn bzw. auf den Gehweg zwischen Ring und Nebenfahrbahn zu begeben. Diese Aufforderung erfolgte nach einer durchgeführten Rechtsgutabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse (insbesondere der öffentlichen Ordnung, in concreto dem drohenden Verkehrskollaps aufgrund der nichtangezeigten Versammlung) und dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.

Die Aufforderung wurde durch die Beschwerdeführer ignoriert, wenngleich die Mehrheit der übrigen Versammlungsteilnehmer dieser Aufforderung Folge leistete. Vielmehr konterkarierten die Beschwerdeführer die Aufforderung, indem sie den Eingriff in die öffentliche Ordnung intensivierten und sich mittels Superkleber an der Oberfläche der Fahrbahn anklebten.

1.2. Auflösung der Versammlung

Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Versammlung am 31.10.2023 um 10:01 Uhr durch den Einsatzkommandanten mittels Durchsage über Megafon aufgelöst. Bereits bei der Auflösung wurden die Versammlungsteilnehmer auf ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hingewiesen.

1.3. Zwangsgewalt

Da die Versammlungsteilnehmer nicht den Anschein erweckten, sich eigenständig von der Fahrbahn zu lösen, wurde am 31.10.2023 um 10:03 Uhr (nach Ablauf der Frist von 2 Minuten) die Auflösung mittels Zwangsgewalt in Gang gesetzt.

1.4. Verwaltungsübertretung

Für die verbleibenden Personen, welchen zu diesem Zeitpunkt an einer aufgelösten Versammlung teilnahmen, wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz vertretbar angenommen, weil diese an der Örtlichkeit verblieben, obwohl genau dieses Verhalten die Strafbarkeit für die Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz begründet.Für die verbleibenden Personen, welchen zu diesem Zeitpunkt an einer aufgelösten Versammlung teilnahmen, wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz vertretbar angenommen, weil diese an der Örtlichkeit verblieben, obwohl genau dieses Verhalten die Strafbarkeit für die Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz begründet.

1.5. Abmahnung

Eine Abmahnung erfolgte durch die Verlesung der für die Versammlungsauflösung vorgesehenen Texte für Durchsagen. Der Umstand, dass keine individuelle Abmahnung erfolgte schadet nicht, da für die verbleibenden Versammlungsteilnehmer jedenfalls erkennbar war, dass sich die Durchsagen an sie richten (Vgl.: VfGH B 883/84 VfSlg 10.661).

1.6. Verharren

Durch die nunmehr rechtswidrig anwesenden Personen der aufgelösten Versammlung wurden keine aktiven Schritte zur selbstständigen Ablösung von der Fahrbahn gesetzt. Die rechtswidrig anwesenden Personen haben die anwesenden Exekutivbediensteten auch nicht um Hilfestellung bei der Ablösung oder um Bereitstellung von Lösungsmittel ersucht, weshalb vertretbar ein Verharren in der Verwaltungsübertretung angenommen werden konnte.

1.7. Festnahme

Durch die faktische Umsetzung der Festnahmen ist ein individueller Ausspruch der Festnahmen unterblieben. Ein solcher wird vom Gesetz nicht verlangt. Die Gründe für die Festnahme waren den Beschwerdeführern ausreichend bekannt.

Der Festnahme haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

2. Anhaltedauer

Die Arrestabgabe erfolgte am 31.10.2023 um 10:10 Uhr durch den rechtskundigen Journaldienst des Polizeikommissariates Innere Stadt Oberrat Mag. L.. Durch die Arrestabgabe wurden die Festgenommenen in die Obhut der Behörde übergeben und in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (kurz: PAZ RL) eingeliefert. Die Behörde hat sogleich die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine zeitnahe Einvernahme durchzuführen. Zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, um diesen auch eine inhaltliche Einlassung zu ermöglichen und die Tatvorwürfe detailliert darlegen zu können, wurde die Fertigstellung der Meldungslegung und der weiteren Dokumentation abgewartet.

Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers B. erstreckte sich von 10:03 Uhr bis 18:30 Uhr. Die Anhaltedauer betrug daher 8 Stunden 27 Minuten.

Insgesamt wurden bei der beschwerdegegenständlichen aufgelösten Versammlung fünf Personen festgenommen.

Die belangte Behörde hat die festgenommenen Personen nach Fertigstellung der Dokumentation und nach Eintreffen des rechtskundigen Bediensteten im PAZ RL rasch und ohne unnötige Verzögerungen abgearbeitet.

Die Anhaltedauer ist jedenfalls gerechtfertigt, da es notwendig war die Dokumentation abzuwarten, um den festgenommenen Personen die ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen darlegen zu können und insbesondere auch um das Recht der Betroffenen auf Akteneinsicht wahren zu können (§ 17 AVG iVm §36a VStG).Die Anhaltedauer ist jedenfalls gerechtfertigt, da es notwendig war die Dokumentation abzuwarten, um den festgenommenen Personen die ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen darlegen zu können und insbesondere auch um das Recht der Betroffenen auf Akteneinsicht wahren zu können (Paragraph 17, AVG in Verbindung mit §36a VStG).

Anzumerken ist auch, dass sich die Amtshandlung aufgrund des Modus der Beschwerdeführer „Ankleben auf der Oberfläche der Fahrbahn“ jedenfalls erheblich verzögerte, da zuerst ein Ablösen des Klebstoffes von der Fahrbahn durchgeführt werden musste. Hierbei musste wiederum eine zusätzliche medizinische Versorgung gewährleistet sein und eine gesonderte Dokumentation über die Maßnahme angefertigt werden. Diese - durch die Beschwerdeführer verursachten - Umstände sind zeitintensiv und bewirkten, dass sich die Anhaltedauer verlängert hat. Zwei der vier Beschwerdeführer haben ihre unkooperativenen Tendenzen auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Unterschrift unter die Einvernahme im PAZ RL verweigerten. Die Festnahmedauer war daher jedenfalls nicht unverhältnismäßig, da durch die belangte Behörde die notwendigen Schritte gesetzt wurden, um rasch ein rechtskonformes Verwaltungsstrafverfahren durchführen zu können.

Die belangte Behörde hat jene Vorkehrungen getroffen, um eine rasche und rechtskonforme Häftlingsbearbeitung sicherzustellen. Die Anhaltedauer war daher aufgrund der Gesamtumstände verhältnismäßig.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerden hinsichtlich des Sachverhaltes zu den Punkten 1 und 2 kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand,

• Vorlageaufwand und

• allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet. gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.

3. Erniedrigendes Verhalten

Der Beschwerdeführer war in einer Einzelzelle untergebracht. In jeder (Einzel-)Zelle befindet sich eine Toilette. Diese ist von dem übrigen Haftraum zwar nicht abgetrennt, jedoch befindet sich der Häftling in der Einzelzelle naturgemäß auch allein. Die behaupteten Ausführungen sind bereits aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund kann auch nicht bekannt gegeben werden, welche Exekutivbediensteten an dem behaupteten Vorfall beteiligt gewesen sein sollen.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde hinsichtlich des Sachverhaltes zu Punkt 3 kostenpflichtig zurückzuweisen.

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand,

• Vorlageaufwand und

• allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Der vorgelegte Verwaltungsakt umfasst auszugsweise: Anzeige des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz am 31.10.2023 um 10:01 Uhr, weil er als Teilnehmer einer Versammlung diese trotz Auflösung nicht verlassen hat (Anzeige vom 31.10.2023, GZ ...). Das den Beschwerdeführer betreffende Anhalteformular. Eine Dokumentation gemäß § 10 RL

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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