Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2024Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
VersammlungsG 1953 §14 Abs1Rechtssatz
Bereits aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung ist bekannt, dass gerade das Ankleben auf öffentlichen Verkehrsflächen jene spezifische Ausdrucksform ist, die Aktivisten der letzten Generation wählen um den öffentlichen Fokus bzw. die öffentliche Diskussion auf die Thematik des Klimawandels und der damit einhergehend Gefahren samt Handlungsbedarf zu lenken und eben mit der damit einhergehenden Blockade ein Unterstreichen des der Versammlung inhärenten gemeinsamen Wirkens zum Ausdruck gebracht wird (vgl. etwa VfGH vom 09.03.2021, V 433/2020-9, Rz 42f mwN = VSlg. 20.450/2021). Der zum Einsatz gekommene Klebstoff war folglich ein zum Einsatz gekommenes besonderes Mittel.Bereits aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung ist bekannt, dass gerade das Ankleben auf öffentlichen Verkehrsflächen jene spezifische Ausdrucksform ist, die Aktivisten der letzten Generation wählen um den öffentlichen Fokus bzw. die öffentliche Diskussion auf die Thematik des Klimawandels und der damit einhergehend Gefahren samt Handlungsbedarf zu lenken und eben mit der damit einhergehenden Blockade ein Unterstreichen des der Versammlung inhärenten gemeinsamen Wirkens zum Ausdruck gebracht wird vergleiche etwa VfGH vom 09.03.2021, römisch fünf 433/2020-9, Rz 42f mwN = VSlg. 20.450/2021). Der zum Einsatz gekommene Klebstoff war folglich ein zum Einsatz gekommenes besonderes Mittel.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Versammlungsauflösung, Unverhältnismäßigkeit, Betreten auf frischer Tat, Vorführung, Festnahme, Festnahmegrund, Abmahnung, Höchstdauer der Anhaltung, Klebstoff, Megaphondurchsage, zwangsweise Auflösung, zwangsweise Verbringung, WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.067.15806.2023Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024