RS Lvwg 2024/6/26 VGW-102/067/15806/2023, VGW-102/067/15807/2023, VGW-102/067/15808/2023, VGW-102/06

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VersammlungsG 1953 §14 Abs1
VersammlungsG 1953 §19
VStG §35 Z3
VStG §36 Abs1

Rechtssatz

Bereits aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung ist bekannt, dass gerade das Ankleben auf öffentlichen Verkehrsflächen jene spezifische Ausdrucksform ist, die Aktivisten der letzten Generation wählen um den öffentlichen Fokus bzw. die öffentliche Diskussion auf die Thematik des Klimawandels und der damit einhergehend Gefahren samt Handlungsbedarf zu lenken und eben mit der damit einhergehenden Blockade ein Unterstreichen des der Versammlung inhärenten gemeinsamen Wirkens zum Ausdruck gebracht wird (vgl. etwa VfGH vom 09.03.2021, V 433/2020-9, Rz 42f mwN = VSlg. 20.450/2021). Der zum Einsatz gekommene Klebstoff war folglich ein zum Einsatz gekommenes besonderes Mittel.Bereits aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung ist bekannt, dass gerade das Ankleben auf öffentlichen Verkehrsflächen jene spezifische Ausdrucksform ist, die Aktivisten der letzten Generation wählen um den öffentlichen Fokus bzw. die öffentliche Diskussion auf die Thematik des Klimawandels und der damit einhergehend Gefahren samt Handlungsbedarf zu lenken und eben mit der damit einhergehenden Blockade ein Unterstreichen des der Versammlung inhärenten gemeinsamen Wirkens zum Ausdruck gebracht wird vergleiche etwa VfGH vom 09.03.2021, römisch fünf 433/2020-9, Rz 42f mwN = VSlg. 20.450/2021). Der zum Einsatz gekommene Klebstoff war folglich ein zum Einsatz gekommenes besonderes Mittel.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Versammlungsauflösung, Unverhältnismäßigkeit, Betreten auf frischer Tat, Vorführung, Festnahme, Festnahmegrund, Abmahnung, Höchstdauer der Anhaltung, Klebstoff, Megaphondurchsage, zwangsweise Auflösung, zwangsweise Verbringung, Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.067.15806.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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