TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/16 LVwG-2024/47/1223-5

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Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Index

L70507 Schischule
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SchischulG Tir 1995 §8 Abs3
SchischulG Tir 1995 §57 Abs1 litc
VStG §45 Abs2 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:

„1. Frau AA, geb. XX.XX.XXXX in Y, hat es als Schischulinhaberin der „Skischule BB“ im Schischulgebiet der Gemeinden X, W, V, U, T, S und R, mit dem Schischulbüro im Standort **** R, Adresse 2, zu verantworten, dass entgegen der Bestimmung des § 8 Abs 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 sie als Schischulinhaberin in einem Skischulgebäude im Standort **** Q, Adresse 3, bei der Talstation vom Q-Lift, in der Zeit von mindestens 23.02.2023 bis 27.11.2023 ihre erwerbsmäßige Schischultätigkeit Kindern und Erwachsenen angeboten und durchgeführt und sie somit Gäste außerhalb Ihres bewilligten Schischulgebietes aufgenommen hat, obwohl gemäß § 8 Abs 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 der Schischulinhaber nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen darf, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.“„1. Frau AA, geb. römisch XX.XX.XXXX in Y, hat es als Schischulinhaberin der „Skischule BB“ im Schischulgebiet der Gemeinden römisch zehn, W, römisch fünf, U, T, S und R, mit dem Schischulbüro im Standort **** R, Adresse 2, zu verantworten, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Schischulgesetz 1995 sie als Schischulinhaberin in einem Skischulgebäude im Standort **** Q, Adresse 3, bei der Talstation vom Q-Lift, in der Zeit von mindestens 23.02.2023 bis 27.11.2023 ihre erwerbsmäßige Schischultätigkeit Kindern und Erwachsenen angeboten und durchgeführt und sie somit Gäste außerhalb Ihres bewilligten Schischulgebietes aufgenommen hat, obwohl gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Schischulgesetz 1995 der Schischulinhaber nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen darf, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.“

Sie habe dadurch gegen § 57 Abs 1 lit c iVm § 8 Abs 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 57 Abs 1 lit c Tiroler Schischulgesetz 1995 verhängt wurde. Die Kosten wurden mit Euro 30,00 festgesetzt. Sie habe dadurch gegen Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Schischulgesetz 1995 verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Tiroler Schischulgesetz 1995 verhängt wurde. Die Kosten wurden mit Euro 30,00 festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2021, Zl ***, die Bewilligung zum Betrieb einer „Sparten-Schischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf- und Snowboard“ mit dem Namen „Skischule BB“ im Standort **** R, Adresse 2, im Schischulgebiet der Gemeinde X, W, V, T, S und R erteilt worden sei. Die Schischulinhaberin sei berechtigt, Buchungen für den Schiunterricht in ihrem Schischulbüro am Standort **** R, Adresse 2, oder auf elektronischem Wege bei der Schischule, anzunehmen. Zumal sowohl bei der Talstation des Q-Liftes beim Stiegenaufgang zum Gebäude die Kennzeichnung „Zutritt Schischule“ als auch beim Gebäude selbst die Kennzeichnung „Schischule“ angebracht gewesen sei und auch auf der Homepage der Standort „Q“ angegeben worden sei, habe die Beschuldigte außerhalb ihres bewilligten Schischulgebiets, nämlich im Schischulgebiet der Gemeinde Q, unzulässigerweise Gäste zwecks gewerbsmäßiger Erteilung von Schiunterricht aufgenommen und daher gegen die Bestimmung in § 8 Abs 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 verstoßen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2021, Zl ***, die Bewilligung zum Betrieb einer „Sparten-Schischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf- und Snowboard“ mit dem Namen „Skischule BB“ im Standort **** R, Adresse 2, im Schischulgebiet der Gemeinde römisch zehn, W, römisch fünf, T, S und R erteilt worden sei. Die Schischulinhaberin sei berechtigt, Buchungen für den Schiunterricht in ihrem Schischulbüro am Standort **** R, Adresse 2, oder auf elektronischem Wege bei der Schischule, anzunehmen. Zumal sowohl bei der Talstation des Q-Liftes beim Stiegenaufgang zum Gebäude die Kennzeichnung „Zutritt Schischule“ als auch beim Gebäude selbst die Kennzeichnung „Schischule“ angebracht gewesen sei und auch auf der Homepage der Standort „Q“ angegeben worden sei, habe die Beschuldigte außerhalb ihres bewilligten Schischulgebiets, nämlich im Schischulgebiet der Gemeinde Q, unzulässigerweise Gäste zwecks gewerbsmäßiger Erteilung von Schiunterricht aufgenommen und daher gegen die Bestimmung in Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Schischulgesetz 1995 verstoßen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 07.03.2024, in welcher die Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht hat, dass das im Straferkenntnis angeführte Schild noch von ihrem Vorgänger stamme. Auf dem Schild sei Schischule mit „Sch“ geschrieben und nicht mit „Ski“ wie die von ihr betriebene Schischule. Am Q habe man Weihnachten 2022 mit Kursen gestartet. Die Anmeldung für diese Kurse sei ausschließlich online erfolgt. Der Buchungsakt selbst habe sohin am Standort R stattgefunden. Am Standort Q werde ein Schiverleih betrieben und auf diesem Gebäude seien Werbeplakate der Schischule angebracht. Diese Werbung sei zulässig. Am Q befinde sich nur der Schiverleih und keine Schischule.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 (OZ4), die Einsichtnahme in den Mietvertrag vom 12.11.2022 (Beilage./A zu OZ4), ein Plakat (Beilage./B zu OZ4), die Auflistung der Schischulgebiete nach § 4 Ab 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 (Beilage./C zu OZ4) und ein weiteres Plakat (Beilage./D zu OZ 4).Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2024 (OZ4), die Einsichtnahme in den Mietvertrag vom 12.11.2022 (Beilage./A zu OZ4), ein Plakat (Beilage./B zu OZ4), die Auflistung der Schischulgebiete nach Paragraph 4, Ab 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 (Beilage./C zu OZ4) und ein weiteres Plakat (Beilage./D zu OZ 4).

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt die Schischule „Skischule BB“.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Betrieb einer „Sparten-Schischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Snowboard“ mit dem Namen „Skischule BB“ am Standort **** R, Adresse 2, und im Schischulgebiet der Gemeinden X, W, V, U, T, S und R erteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Betrieb einer „Sparten-Schischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Snowboard“ mit dem Namen „Skischule BB“ am Standort **** R, Adresse 2, und im Schischulgebiet der Gemeinden römisch zehn, W, römisch fünf, U, T, S und R erteilt.

Das Schischulbüro der Schischule der Beschwerdeführerin befindet sich am Standort **** R, Adresse 2. In diesem Schischulbüro werden Schikurse gebucht. Die meisten Buchungen erfolgen jedoch bereits online.

Schikurse werden primär am DD-Berg und in T abgehalten. Zudem werden noch Schikurse am Q abgehalten. Dabei handelt es sich vor allem um Kindergarten-Schikurse. Es werden aber Schikurse mit Gästekindern und Ferienkurse für einheimische Kinder abgehalten. Diese Buchungen erfolgen online.

In **** Q, Adresse 3, bei der Talstation des Q-Liftes gibt es einen Schiverleih, welcher von EE unter dem Namen „Skiverleih BB“ betrieben wird. EE ist der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin, welcher auch an deren Schischule beteiligt ist. Die Räumlichkeiten am Q wurden vom Betreiber des Schiverleihs als Schiverleihräumlichkeiten angemietet.

Auf dem Gebäude, in welchem sich der Schiverleih befindet, sind Werbeplakate für die Schischule der Beschwerdeführerin angebracht. Auf einem dieser Plakate werden die potenziellen Kunden der Schischule der Beschwerdeführerin auf die Anmeldemodalitäten hingewiesen. Es befindet sich ein Hinweis auf die Homepage sowie QR-Codes auf diesem Plakat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass einmal eine Buchung direkt am Q in den Räumlichkeiten des Schiverleihs stattgefunden hat.

III.     Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zur Schischulbewilligung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Beschwerdeführerin schilderte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Buchungen für Schikurse am Q ausschließlich online erfolgen.

Der als Zeuge einvernommene Privatanzeiger vermochte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung lediglich darzulegen, dass er am Standort Q die Räumlichkeiten des Schiverleihs von außen in Augenschein genommen hat und Lichtbilder der Werbeplakate der Schischule wahrgenommen und fotografiert hat. Er hat die Räumlichkeiten des Schiverleihs nicht betreten und hat auch keinerlei persönliche Wahrnehmungen dazu, ob – wie von ihm im Rahmen seiner Einvernahme angegeben – die Beschwerdeführerin am Standort Q eine Filiale ihrer Schischule betreibt. Der Zeuge hat zudem keine eigenen Wahrnehmungen, ob am Standort Q Buchungen vorgenommen wurden. Es sind sohin keine Beweise dafür hervorgekommen, dass sich – wie im Straferkenntnis angeführt – am Q, Adresse 3, ein Schischulgebäude befindet, in welchem Buchungen im Zeitraum vom 23.02.2023 bis 25.11.2023 erfolgt sind. Die Aufnahme von Gästen außerhalb des Schischulgebiets konnte nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden.

Die wesentlichen Feststellungen zu den Buchungsmodalitäten der Schikurse in der Schischule der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Plakat mit QR-Code.

Dass sich am Q, an der Anschrift Adresse 3, ein Schiverleih und keine Schischule befindet, war auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und auf den vorgelegten Mietvertrag zu stützen.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I, 34/2024, lauten ausdruckweise wie folgt: Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, 34 aus 2024,, lauten ausdruckweise wie folgt:

§ 45. Paragraph 45,

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl Nr 15/1995, idF LGBl Nr 85/2023, lauten auszugsweise wie folgt: Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 8.Paragraph 8,

Pflichten der Schischulinhaber

(1) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, dass die Leistungen seiner Schischule in der Zeit zwischen dem 15. Dezember und dem 20. März nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln in Anspruch genommen werden können, soweit die Pisten- bzw. Loipenverhältnisse im betreffenden Schischulgebiet die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zulassen.

(2) Der Schischulinhaber darf nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Im Fall des § 5 Abs. 3a hat der Schischulinhaber vor der Aufnahme seiner Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem er beabsichtigt, seine Gäste aufzunehmen. Der Schischulinhaber hat in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.(2) Der Schischulinhaber darf nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Im Fall des Paragraph 5, Absatz 3 a, hat der Schischulinhaber vor der Aufnahme seiner Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem er beabsichtigt, seine Gäste aufzunehmen. Der Schischulinhaber hat in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.

(3) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, daß die Gäste nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation unterrichtet sowie über richtiges Verhalten zur Gewährleistung der Sicherheit im Schigelände und an Aufstiegshilfen, zum Schutz vor alpinen Gefahren und zum Schutz von Natur und Umwelt bei der Ausübung des Schisports aufgeklärt werden. Er hat weiters für eine schischulinterne Fortbildung der an seiner Schischule tätigen Schilehreranwärter, Snowboardlehreranwärter und Langlauflehreranwärter in einem solchen Ausmaß zu sorgen, daß diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 40 Abs. 6 möglich ist.(3) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, daß die Gäste nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation unterrichtet sowie über richtiges Verhalten zur Gewährleistung der Sicherheit im Schigelände und an Aufstiegshilfen, zum Schutz vor alpinen Gefahren und zum Schutz von Natur und Umwelt bei der Ausübung des Schisports aufgeklärt werden. Er hat weiters für eine schischulinterne Fortbildung der an seiner Schischule tätigen Schilehreranwärter, Snowboardlehreranwärter und Langlauflehreranwärter in einem solchen Ausmaß zu sorgen, daß diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 40, Absatz 6, möglich ist.

(4) Der Schischulinhaber hat seine Gäste zur Erteilung von Schiunterricht einer ihrem schiläuferischen Können entsprechenden Leistungsgruppe zuzuweisen. Die Anzahl der Personen in einer Gruppe darf zwölf nicht übersteigen. Diese Höchstzahl darf aus zwingenden Gründen kurzfristig um höchstens drei überschritten werden. Die Höchstzahl zwölf gilt auch für Gruppen, in denen die Gäste beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen begleitet werden. Zum Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum hat der Schischulinhaber die Höchstzahl der zu führenden bzw. zu begleitenden Gäste unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Schitour bzw. Abfahrt so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste gewährleistet ist.

(5) Der Schischulinhaber hat die Schischule so zu betreiben, daß die Sicherheit beim Schilaufen gefördert wird.

(6) Der Schischulinhaber hat die Schischule persönlich zu leiten und während der Betriebszeit nach Abs. 1 im betreffenden Schischulgebiet in dem zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz erforderlichen Ausmaß anwesend zu sein. Er hat die Lehrkräfte (§ 9) und die Kinderbetreuungspersonen (§ 10) dahingehend zu beaufsichtigen, daß sie ihren Pflichten nach § 9 Abs. 5 nachkommen. Er hat weiters für jede Lehrkraft und jede Kinderbetreuungsperson eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.(6) Der Schischulinhaber hat die Schischule persönlich zu leiten und während der Betriebszeit nach Absatz eins, im betreffenden Schischulgebiet in dem zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz erforderlichen Ausmaß anwesend zu sein. Er hat die Lehrkräfte (Paragraph 9,) und die Kinderbetreuungspersonen (Paragraph 10,) dahingehend zu beaufsichtigen, daß sie ihren Pflichten nach Paragraph 9, Absatz 5, nachkommen. Er hat weiters für jede Lehrkraft und jede Kinderbetreuungsperson eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.

(7) Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.

(8) Wenn der Schischulinhaber von einem Schiunfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und erforderlichenfalls die Lehrkräfte seiner Schischule zur Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen aufzubieten, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit der Gäste zu gefährden.

(9) Der Schischulinhaber hat eine Betriebsordnung zu erstellen. Die Betriebsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Schischulbetrieb (Gruppeneinteilung, Kurszeiten, Sammeln der Gäste, Übernahme der Gäste durch die Lehrkräfte und dergleichen), über die Vorkehrungen der Schischule zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste unter Bedachtnahme auf ihr schifahrerisches Können und die alpine Gefahrenlage und zur Vermeidung einer Gefährdung von Natur und Umwelt durch den Schischulbetrieb, über die Pflichten der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen, insbesondere auch bei Unfällen im Rahmen des Betriebes der Schischule und sonstigen Schiunfällen, über die Beaufsichtigung der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen sowie über die Maßnahmen der Schischule im Falle einer Lawinenkatastrophe zu enthalten. Die Betriebsordnung hat die Gegebenheiten des Schischulgebietes und allfälliger Schigebiete außerhalb des Schischulgebietes, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs regelmäßig aufgesucht werden, besonders zu berücksichtigen. Der Schischulinhaber hat die Betriebsordnung den Lehrkräften und den Kinderbetreuungspersonen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 57. Paragraph 57,

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) eine Schischule ohne Bewilligung nach § 5 Abs. 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein; das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten,a) eine Schischule ohne Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach Paragraph 3, berechtigt zu sein; das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten,

b) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Schischule“ oder „Tiroler Schischule“ führt, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein,

c) als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 oder § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,c) als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 oder Paragraph 9, Absatz 4, nicht nachkommt,

d) als Schischulinhaber Lehrkräfte an seiner Schischule verwendet, die nicht die jeweiligen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 2a erfüllen,d) als Schischulinhaber Lehrkräfte an seiner Schischule verwendet, die nicht die jeweiligen Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins,, 2 und 2a erfüllen,

e) als Lehrkraft an einer Schischule seine Tätigkeit ausübt, ohne dazu nach § 9 Abs. 1 berechtigt zu sein,e) als Lehrkraft an einer Schischule seine Tätigkeit ausübt, ohne dazu nach Paragraph 9, Absatz eins, berechtigt zu sein,

f) als Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson an einer Schischule den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 3 oder 5 und § 10 Abs. 2 nicht nachkommt,f) als Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson an einer Schischule den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz 3, oder 5 und Paragraph 10, Absatz 2, nicht nachkommt,

g) als Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,g) als Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 2, dritter Satz nicht nachkommt,

h) einen der im § 36 Abs. 2 bis 6 genannten Titel führt oder eines der dort genannten Abzeichen trägt, ohne dazu berechtigt zu sein,h) einen der im Paragraph 36, Absatz 2 bis 6 genannten Titel führt oder eines der dort genannten Abzeichen trägt, ohne dazu berechtigt zu sein,

i) als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 oder 2, ohne fristgerechte vollständige Meldung nach § 4a Abs. 4 oder ohne seiner Verpflichtung nach § 4a Abs. 4 vierter Satz nachzukommen, ohne Meldung nach § 4b Abs. 1, 1b oder 2, unter einer anderen als nach § 4b Abs. 3 zulässigen Berufsbezeichnung, ohne die nach § 4b Abs. 4 erforderliche Aufsicht oder mit größeren als nach § 8 Abs. 4 zulässigen Gruppen ausübt,i) als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2, ohne fristgerechte vollständige Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, oder ohne seiner Verpflichtung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, vierter Satz nachzukommen, ohne Meldung nach Paragraph 4 b, Absatz eins,, 1b oder 2, unter einer anderen als nach Paragraph 4 b, Absatz 3, zulässigen Berufsbezeichnung, ohne die nach Paragraph 4 b, Absatz 4, erforderliche Aufsicht oder mit größeren als nach Paragraph 8, Absatz 4, zulässigen Gruppen ausübt,

j) als Lehrkraft einer Jugendorganisation, eines Sportvereins oder eines alpinen Vereins der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 oder als Lehrkraft im Rahmen des Ausflugsverkehrs der Verpflichtung nach § 4b Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 nicht nachkommt,j) als Lehrkraft einer Jugendorganisation, eines Sportvereins oder eines alpinen Vereins der Verpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, oder als Lehrkraft im Rahmen des Ausflugsverkehrs der Verpflichtung nach Paragraph 4 b, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,–- Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

V.       Erwägungen:

Das durchgeführte Beweisverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einen Sparten-Schischulbewilligung für das Schischulgebiet X, W, V. U, T, S und R mit dem Schischulbüro am Standort **** R; Adresse 2, ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einen Sparten-Schischulbewilligung für das Schischulgebiet römisch zehn, W, römisch fünf. U, T, S und R mit dem Schischulbüro am Standort **** R; Adresse 2, ist.

§ 8 Tiroler Schischulgesetz 1995 normiert die Pflichten von Schischulinhabern. Gemäß § 8 Abs 2 leg cit darf der Schischulinhaber nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen, indem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen. Paragraph 8, Tiroler Schischulgesetz 1995 normiert die Pflichten von Schischulinhabern. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg cit darf der Schischulinhaber nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen, indem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.

Gemäß § 57 Abs 1 lit c Tiroler Schischulgesetz 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 3.000,00 zu bestrafen, wer als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach § 8 Abs 2 nicht nachkommt. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Tiroler Schischulgesetz 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 3.000,00 zu bestrafen, wer als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2, nicht nachkommt.

Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Straferkenntnis korrekterweise ausgeführt, dass unter dem Begriff „Gästeaufnahme“ der Buchungsakt selbst (Buchung und Bestätigung derselben) zu verstehen ist. Eine Buchung von Schiunterricht ist vor Ort im genehmigten Schischulbüro oder mittels elektronischen Kommunikationsmitteln erlaubt. Ein Verstoß gegen § 8 Abs 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 liegt dann vor, wenn eine Gästeaufnahme, also eine persönliche Buchung von Schiunterricht an einem anderen Standort als dem Schischulbüro erfolgt. Eine Buchung, welche der Gast auf elektronischem Weg über die Homepage der Schischule selbst vornimmt, ist nicht an den Standort des Schischulbüros gebunden. Eine derartige Buchung kann sohin auch vom Gast selbst am Standort Q vorgenommen werden. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Straferkenntnis korrekterweise ausgeführt, dass unter dem Begriff „Gästeaufnahme“ der Buchungsakt selbst (Buchung und Bestätigung derselben) zu verstehen ist. Eine Buchung von Schiunterricht ist vor Ort im genehmigten Schischulbüro oder mittels elektronischen Kommunikationsmitteln erlaubt. Ein Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Schischulgesetz 1995 liegt dann vor, wenn eine Gästeaufnahme, also eine persönliche Buchung von Schiunterricht an einem anderen Standort als dem Schischulbüro erfolgt. Eine Buchung, welche der Gast auf elektronischem Weg über die Homepage der Schischule selbst vornimmt, ist nicht an den Standort des Schischulbüros gebunden. Eine derartige Buchung kann sohin auch vom Gast selbst am Standort Q vorgenommen werden.

In gegenständlichem Verfahren konnte nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass außerhalb des bewilligten Schischulgebietes, nämlich im Schischulgebiet der Gemeinde Q, von der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Schischule unzulässiger Weise Gäste zwecks gewerbsmäßiger Erteilung zum Schiunterricht aufgenommen wurden. Dafür liegen keinerlei Beweisergebnisse vor.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließend auf freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise – wie es im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgt ist – trotz eingehender Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165).

Die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat lässt sich nicht erweisen, weshalb das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat lässt sich nicht erweisen, weshalb das Straferkenntnis gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Schischulgebiet
Gästeaufnahme
Buchung
in dubio pro reo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.1223.5

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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