Entscheidungsdatum
27.03.2024Norm
AVG §32Spruch
L523 2286376-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der mj. XXXX geb. XXXX sowie ihrer Eltern und gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 07.12.2023, GZ: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der mj. römisch 40 geb. römisch 40 sowie ihrer Eltern und gesetzlichen Vertreter römisch 40 und römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 07.12.2023, GZ: römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) vom 14.07.2022, GZ: XXXX wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt, da diese die verpflichtend vorgesehenen Externistenprüfungen nicht abgelegt hat, sowie wurde der Schulbesuch im Sinne des § 5 SchPflG (Schulpflichtgesetz) angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2022, W227 2259481-1/2E als unbegründet abgewiesen.1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) vom 14.07.2022, GZ: römisch 40 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt, da diese die verpflichtend vorgesehenen Externistenprüfungen nicht abgelegt hat, sowie wurde der Schulbesuch im Sinne des Paragraph 5, SchPflG (Schulpflichtgesetz) angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2022, W227 2259481-1/2E als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 03.09.2023 brachten die Eltern und gesetzlichen Vertreter der mj. Beschwerdeführerin eine Anzeige betreffend des beabsichtigten Besuches der Privatschule „ XXXX “ in Deutschland für das Schuljahr 2023/24 bei der belangten Behörde ein. Aus beruflichen Gründen würde zudem voraussichtlich der Hauptwohnsitz der Familie in den bayrischen Raum verlegt werden.2. Mit Schreiben vom 03.09.2023 brachten die Eltern und gesetzlichen Vertreter der mj. Beschwerdeführerin eine Anzeige betreffend des beabsichtigten Besuches der Privatschule „ römisch 40 “ in Deutschland für das Schuljahr 2023/24 bei der belangten Behörde ein. Aus beruflichen Gründen würde zudem voraussichtlich der Hauptwohnsitz der Familie in den bayrischen Raum verlegt werden.
3. Das mittels E-Mail am 04.10.2023 an die Mutter XXXX ergangene Ersuchen der belangten Behörde dahingehend Auskunft zu erteilen, wann Österreich verlassen werde und der Hauptwohnsitz verlegt würde, blieb unbeantwortet.3. Das mittels E-Mail am 04.10.2023 an die Mutter römisch 40 ergangene Ersuchen der belangten Behörde dahingehend Auskunft zu erteilen, wann Österreich verlassen werde und der Hauptwohnsitz verlegt würde, blieb unbeantwortet.
4. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 07.12.2023, GZ: XXXX untersagte die belangte Behörde der mj. Beschwerdeführerin den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete an, dass ab sofort die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen ist. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 07.12.2023, GZ: römisch 40 untersagte die belangte Behörde der mj. Beschwerdeführerin den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete an, dass ab sofort die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen ist. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der zureichende Erfolg für eine Schulstufe durch die Nichtablegung der Externistenprüfungen nicht nachgewiesen wurde und daher die Behörde die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen hatte und damit einhergehend der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht mehr in Betracht gekommen ist. Da auch keine Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. des Verlassens von Österreich angelangt ist, sei berechtigterweise davon auszugehen gewesen, dass der dauernde (gewöhnliche) Aufenthalt nach wie vor in Österreich ist, sodass weiterhin allgemeine Schulpflicht entsprechend des Schulpflichtgesetzes bestehe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der zureichende Erfolg für eine Schulstufe durch die Nichtablegung der Externistenprüfungen nicht nachgewiesen wurde und daher die Behörde die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anzuordnen hatte und damit einhergehend der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht mehr in Betracht gekommen ist. Da auch keine Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. des Verlassens von Österreich angelangt ist, sei berechtigterweise davon auszugehen gewesen, dass der dauernde (gewöhnliche) Aufenthalt nach wie vor in Österreich ist, sodass weiterhin allgemeine Schulpflicht entsprechend des Schulpflichtgesetzes bestehe.
5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde und führten diesbezüglich auch aus, dass sich diese nunmehr endgültig gezwungen sähen, ihren Hauptwohnsitz ins Ausland zu verlegen und der diesbezügliche Umzug erfolge in den nächsten 3 Wochen. Die Beschwerde wurde am 10.01.2024 der Post (Zustelldienst) übergeben, diese sendete sie allerdings wieder an die Beschwerdeführer zurück. Per E-Mail brachten die Beschwerdeführer daraufhin das Rechtsmittel bei der belangten Behörde am 17.01.2024 ein.
6. Am 13.02.2024 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Akt der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dieser Vorlage aus, dass die Beschwerde möglicherweise als verspätet anzusehen sei, da diese erst per Mail am 17.01.2024 bei der Behörde einlangte.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2024 wurden die erziehungsberechtigten Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht dahingehend Auskunft zu erteilen, ob und wann konkret ihre Tochter bzw. die Familie den dauernden Aufenthalt in Österreich beendet hat und ob eine Rückkehrabsicht besteht.
8. Mit Schreiben vom 22.02.2024 teilte der Vater der mj. Beschwerdeführerin dem Gericht insbesondere mit, dass seine Kinder bereits seit Herbst 2023 eine Privatschule in Deutschland besuchen würden und seine Frau und die Kinder auch seit 15. Jänner 2024 in Deutschland leben würden, sowie diesbezüglich auch deren Hauptwohnsitz dorthin verlegt worden sei. Seine Frau und die Kinder dürften sich körperlich in Österreich aufhalten als EU-Bürger und wäre seine Frau auch nicht verpflichtet, dem Gericht die neue Adresse oder Daten der Schule bekannt zu geben, da der Hauptwohnsitz in Österreich aufgegeben worden sei. Nach Verkauf des Hauses werde auch er selbst Österreich verlassen. Alledem zufolge sei eine Schulpflicht sowie die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte in Österreich für seine Kinder nicht mehr entscheidend, da nunmehr für diese die Schulpflicht in Deutschland gelte.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024 erging an die Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage und Sichtung der einschlägigen Judikatur als verspätet darstellt und eine diesbezügliche Stellungnahmefrist von 5 Tagen eingeräumt wurde. Die Beschwerdeführer machten von ihrer Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und die Tochter der beiden erziehungsberechtigten Beschwerdeführer XXXX . Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und die Tochter der beiden erziehungsberechtigten Beschwerdeführer römisch 40 .
Für das Schuljahr 2023/24 brachten die Beschwerdeführer eine Anzeige betreffend des beabsichtigten Besuches ihres Kindes der Privatschule „ XXXX “ in Deutschland bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde untersagte diesen Besuch und ordnete die Schulpflicht gemäß § 5 SchPflG an, da das Kind mangels Ablegung der Externistenprüfungen den zureichenden Erfolg für eine Schulstufe nicht nachweisen konnte.Für das Schuljahr 2023/24 brachten die Beschwerdeführer eine Anzeige betreffend des beabsichtigten Besuches ihres Kindes der Privatschule „ römisch 40 “ in Deutschland bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde untersagte diesen Besuch und ordnete die Schulpflicht gemäß Paragraph 5, SchPflG an, da das Kind mangels Ablegung der Externistenprüfungen den zureichenden Erfolg für eine Schulstufe nicht nachweisen konnte.
Der Bescheid enthielt die korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen ist. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am Mittwoch 13.12.2023 nachweislich zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher am Mittwoch 10.01.2024.
Die Beschwerde wurde fristgerecht und richtig adressiert am 10.1.2024 der Post zur Zustellung übergeben. Die Post stellte das Rechtsmittel allerdings der belangten Behörde nicht zu, sondern sendete es (fälschlicherweise) mit dem Verweis „Falsche PLZ“ an die Beschwerdeführer als Absender zurück. Die Beschwerdeführer übermittelten daraufhin die Beschwerde per E-Mail am 17.01.2024 – außerhalb der Rechtsmittelfrist – an die belangte Behörde.
Die mj. Beschwerdeführerin und ihre Mutter wurden am 22.01.2024 von ihrem Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet. Für sie beide scheint im zentralen Melderegister der Vermerk „Verzug in EU-Raum“ auf. Eine neue Meldeadresse der XXXX wurde seitens der Beschwerdeführer – auch nach gerichtlicher Aufforderung – nicht bekannt gegeben. Die mj. Beschwerdeführerin und ihre Mutter wurden am 22.01.2024 von ihrem Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet. Für sie beide scheint im zentralen Melderegister der Vermerk „Verzug in EU-Raum“ auf. Eine neue Meldeadresse der römisch 40 wurde seitens der Beschwerdeführer – auch nach gerichtlicher Aufforderung – nicht bekannt gegeben.
Zum am 12.03.2024 nachweislich ausgefolgten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, langte bis dato keine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht, der Beschwerde samt Stellungnahme der Beschwerdeführer, sowie der Einsichtnahme ins zentrale Melderegister.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb zweifelsfrei erwiesen.
Insbesondere ist anhand der Übernahmebestätigung erwiesen, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 13.12.2023 zugestellt wurde. Ebenso steht, wie auf dem Briefkuvert einwandfrei ersichtlich, das Datum der Postaufgabe fest. Die Beschwerde wurde daher am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 10.01.2024 dem Zustelldienst richtig adressiert – mit der korrekten Adresse der belangten Behörde – übergeben. Dem Rücksendevermerk am Briefkuvert vom 12.01.2024 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die gegenständliche Beschwerde dennoch mit dem (fälschlichen) Hinweis „Falsche PLZ“ an die Beschwerdeführer zurückgesendet wurde. Dem Mail der Beschwerdeführerin XXXX vom 17.01.2024 an die belangte Behörde ist ebenfalls zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Rechtsmittel per Post retourniert und damit nicht an die belangte Behörde zugestellt wurde und aus diesem Grund das als „Einspruch“ titulierte Rechtsmittel nunmehr im Anhang dieses Mails an die belangte Behörde übermittelt wurde. Insbesondere ist anhand der Übernahmebestätigung erwiesen, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 13.12.2023 zugestellt wurde. Ebenso steht, wie auf dem Briefkuvert einwandfrei ersichtlich, das Datum der Postaufgabe fest. Die Beschwerde wurde daher am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 10.01.2024 dem Zustelldienst richtig adressiert – mit der korrekten Adresse der belangten Behörde – übergeben. Dem Rücksendevermerk am Briefkuvert vom 12.01.2024 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die gegenständliche Beschwerde dennoch mit dem (fälschlichen) Hinweis „Falsche PLZ“ an die Beschwerdeführer zurückgesendet wurde. Dem Mail der Beschwerdeführerin römisch 40 vom 17.01.2024 an die belangte Behörde ist ebenfalls zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Rechtsmittel per Post retourniert und damit nicht an die belangte Behörde zugestellt wurde und aus diesem Grund das als „Einspruch“ titulierte Rechtsmittel nunmehr im Anhang dieses Mails an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes der mj. Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Österreich ist dem zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass keine neue Meldeadresse bekanntgegeben wird, geht zweifelsfrei aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 22.02.2024 hervor.
Die Übernahme des Verspätungsvorhaltes ist der diesbezüglichen Übernahmebestätigung zu entnehmen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist somit ausreichend geklärt, sodass die erkennende Richterin nunmehr eine rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) normiert, dass für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht besteht.Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) normiert, dass für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht besteht.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Gemäß Abs. 4 leg cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Gemäß Absatz 4, leg cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gelichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gelichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz aufgrund der von ihr von Amts wegen und nach Gewährung von Parteiengehör festgestellten Tatsachen zu entscheiden ist (VwGH vom 18.02.2015, Zl. 2012/10/0229).
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117).
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 07.12.2023 wurde laut Übernahmebestätigung den Beschwerdeführern am Mittwoch den 13.12.2023 zugestellt. Am Mittwoch dem 10.01.2024 – dem letzten Tag der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist – gaben die Beschwerdeführer nachweislich ihre Beschwerde per Post auf. Obwohl die Adresse der belangten Behörde seitens der Beschwerdeführer korrekt angegeben war, dies ist dem Briefkuvert zu entnehmen, wurde das Schreiben seitens der Post an die Beschwerdeführer rückgesendet mit dem Verweis „Falsche PLZ“. Erst durch die Übermittlung der Beschwerde via E-Mail am 17.01.2024 ist das Rechtsmittel bei der Behörde eingelangt.
Hierzu ist diesbezüglich auszuführen, dass die Tage des Postlaufs bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Anbringens grundsätzlich nicht eingerechnet werden, wenn das Anbringen rechtzeitig zur Beförderung an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben wurde und das Anbringen an die richtige Stelle adressiert war, sowie letztlich bei der Behörde auch tatsächlich einlangte. Für die Rechtzeitigkeit eines Anbringens reicht es daher aus, dass es innerhalb der Frist an die richtige Behörde adressiert an den Zustelldienst übergeben wird, sofern dies letztendlich – auch nach Fristablauf – tatsächlich bei der adressierten Behörde einlangt (AVG Kommentar, Altenburger/Wessely, § 33 RZ 11 und RZ 37). Hierzu ist diesbezüglich auszuführen, dass die Tage des Postlaufs bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Anbringens grundsätzlich nicht eingerechnet werden, wenn das Anbringen rechtzeitig zur Beförderung an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz übergeben wurde und das Anbringen an die richtige Stelle adressiert war, sowie letztlich bei der Behörde auch tatsächlich einlangte. Für die Rechtzeitigkeit eines Anbringens reicht es daher aus, dass es innerhalb der Frist an die richtige Behörde adressiert an den Zustelldienst übergeben wird, sofern dies letztendlich – auch nach Fristablauf – tatsächlich bei der adressierten Behörde einlangt (AVG Kommentar, Altenburger/Wessely, Paragraph 33, RZ 11 und RZ 37).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei einem Zustelldienst – selbst ein Nachweis einer eingeschriebenen Absendung eines Anbringens – hingegen als Beweis für das tatsächliche Einlangen des Anbringens bei der adressierten Behörde nicht aus (VwGH 21. 11. 2017, Ra 2017/12/0069). Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde übersandten Eingabe trifft den Einschreiter. Gleiches hat für einen Fall zu gelten, wo die Eingabe – ohne bei der Behörde einzulangen – aus welchen Gründen immer dem Einschreiter zurückgestellt wird. Wenn das von einer Person rechtzeitig dem Zustelldienst übergebene Anbringen die adressierte Behörde nicht erreicht, bleibt dem Einschreiter in einem solchen Fall allenfalls die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (VwGH 26.01.1996, 95/02/0292; VwGH 19.03.2015, 2012/16/0014). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei einem Zustelldienst – selbst ein Nachweis einer eingeschriebenen Absendung eines Anbringens – hingegen als Beweis für das tatsächliche Einlangen des Anbringens bei der adressierten Behörde nicht aus (VwGH 21. 11. 2017, Ra 2017/12/0069). Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde übersandten Eingabe trifft den Einschreiter. Gleiches hat für einen Fall zu gelten, wo die Eingabe – ohne bei der Behörde einzulangen – aus welchen Gründen immer dem Einschreiter zurückgestellt wird. Wenn das von einer Person rechtzeitig dem Zustelldienst übergebene Anbringen die adressierte Behörde nicht erreicht, bleibt dem Einschreiter in einem solchen Fall allenfalls die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (VwGH 26.01.1996, 95/02/0292; VwGH 19.03.2015, 2012/16/0014).
Die innerhalb der Rechtsmittelfrist aufgegebene Beschwerde erreichte die belangte Behörde nicht, da diese unbestritten wieder an die Absender rückgesendet wurde. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur trifft dieses Risiko den Absender. Die daraufhin unstrittig am 17.01.2024 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erging außerhalb der Rechtsmittelfrist und erweist sich folglich als verspätet.
Da es sich bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel um zwingendes Recht handelt, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich kein Ermessen zu, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Die von den Beschwerdeführern begehrte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung des Rechtsmittels somit ausdrücklich verwehrt.
Das übrige inhaltliche Vorbringen war zur Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage unbeachtlich.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Gegenständlich betrifft das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen. Auch ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017). Im Übrigen, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Gegenständlich betrifft das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen. Auch ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017). Im Übrigen, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Postaufgabe Rechtsmittelfrist Risikotragung Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2286376.1.00Im RIS seit
23.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024