TE Vwgh Beschluss 1995/6/26 95/10/0100

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art117 Abs7;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des G und der M L in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen einen "Bescheid des Magistrates Villach vom 13. April 1995, Zl. I A/N-Fo-80/2/92/Ka", betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem der Beschwerde beigelegten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. März 1995, Zl. Agrar-11-425/1/95, wurde den Beschwerdeführern der auf § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a leg. cit. gestützte forstpolizeiliche Auftrag erteilt, näher bezeichnete Flächen des Grundstückes 441/87 der KG J. mit einer mindestens 20 cm starken humosen Schichte abzudecken und mit forstlichen Holzgewächsen wieder aufzuforsten.

In der vorliegenden Beschwerde wird als belangte Behörde durchgehend der Magistrat Villach bezeichnet. Als angefochtener Bescheid wird ein "Bescheid des Magistrates Villach vom 30. April 1995, zugestellt am 19. April 1995 zur Zl. IA/N-Fo-80/2/92/Ka," angegeben. Der Inhalt der Beschwerde bezieht sich erkennbar auf den der Beschwerde beigelegten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. März 1995.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG wäre inhaltslos (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0103, vom 15. November 1994, Zl. 92/07/0189, vom 26. April 1995, Zl. 95/07/0052, vom 10. März 1992, Zl. 92/08/0045, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall wird als belangte Behörde durchgehend der Magistrat Villach bezeichnet. Eine Umdeutung der so bezeichneten belangten Behörde dahingehend, daß damit der Landeshauptmann gemeint sei, ist nicht möglich, da der Magistrat lediglich als Hilfsorgan des Bürgermeisters, nicht aber als Hilfsorgan des Landeshauptmannes tätig wird. Der von den Beschwerdeführern bekämpfte forstpolizeiliche Auftrag findet sich im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. März 1995. Da aber als belangte Behörde der Magistrat Villach angeführt wird, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100100.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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