TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 L515 2218969-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2218969-3/4Z

L515 2218971-3/4Z

L515 2218970-3/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18, (5) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18, (5) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18, (5) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Verfahrensleitender Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von

1.) von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX 1.) von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40

2.) XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX 2.) römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40

3.) von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX :3.) von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 :

Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraphen 17,, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am erstmals im November 2018bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am erstmals im November 2018bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten, die minderjährige bP3 ist deren gemeinsame Tochter.

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.1.3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 27.11.2019 in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abgewiesen. In Bezug auf die weiteren Spruchpunkte wurden die Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und an die Behörde zur neuerlichen Erledigung zurückverwiesen.römisch eins.1.3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 27.11.2019 in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abgewiesen. In Bezug auf die weiteren Spruchpunkte wurden die Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und an die Behörde zur neuerlichen Erledigung zurückverwiesen.

I.1.4. Im Fortgesetzen Verfahren wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien neuerlich nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.4. Im Fortgesetzen Verfahren wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien neuerlich nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.1.5. Mit ho. Erkenntnis vom 30.11.2021 wurden die Beschwerden abgewiesen.römisch eins.1.5. Mit ho. Erkenntnis vom 30.11.2021 wurden die Beschwerden abgewiesen.

Das ho. Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

„…

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP 1 hat nach der Schule eine Fachschule für Elektromechanik besucht und absolviert. Im Anschluss hat sie als Schweißer auf einer Baustelle gearbeitet. Die bP 2 hat nach dem Schulabschluss gelegentlich als Reinigungsfrau gearbeitet, später als die Schwiegereltern krank wurden, pflegte sie diese.

Die bP 1 und 2 sind junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Familienangehörige (Bruder der bP 1; Eltern und Schwester der bP 2) leben nach wie vor in Armenien. Der Bruder der bP 1 besitzt ein Haus. Die bP 1 besitzt selbst ein Haus, in welchem Verwandte leben und ein Auto in Armenien. Die Eltern der bP 2 sind Pensionisten, der Mann der Schwester arbeitet auf einer Baustellte. Der Vater der bP 2 verfügt über landwirtschaftlichen Besitz. Die Schwester lebt im Haus ihres Mannes im Dorf XXXX , die Eltern leben in einem Mietshaus in XXXX . Die bP haben regelmäßigen Kontakt zu ihren engen Verwandten in Armenien. Zudem leben Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der bP in Armenien. Familienangehörige (Bruder der bP 1; Eltern und Schwester der bP 2) leben nach wie vor in Armenien. Der Bruder der bP 1 besitzt ein Haus. Die bP 1 besitzt selbst ein Haus, in welchem Verwandte leben und ein Auto in Armenien. Die Eltern der bP 2 sind Pensionisten, der Mann der Schwester arbeitet auf einer Baustellte. Der Vater der bP 2 verfügt über landwirtschaftlichen Besitz. Die Schwester lebt im Haus ihres Mannes im Dorf römisch 40 , die Eltern leben in einem Mietshaus in römisch 40 . Die bP haben regelmäßigen Kontakt zu ihren engen Verwandten in Armenien. Zudem leben Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der bP in Armenien.

II.1.1.2. Die bP verließen Armenien ausschließlich, um sich in Österreich, um der bP2 die Möglichkeit zu eröffnen, sich in Österreich einer entsprechenden medizinischen Behandlung der zu unterziehen.römisch II.1.1.2. Die bP verließen Armenien ausschließlich, um sich in Österreich, um der bP2 die Möglichkeit zu eröffnen, sich in Österreich einer entsprechenden medizinischen Behandlung der zu unterziehen.

Bei der bP 2 wurde Ende September 2018 in Armenien Brustkrebs diagnostiziert. Es wurde im Juli 2019 nach diversen Bestrahlungen und Untersuchungen bei ihr in Österreich eine brusterhaltende Operation durchgeführt (Quantenresektion und Axilla links - Mamakarzinom – invasiv duktal – Chemo und Radiatio). Anschließend erfolgten weitere Behandlungen und wurde ein sekundäres Lymphödem nach der Operation diagnostiziert. Sie erhielt eine Physiotherapie.

Gemäß Befundbericht vom 20.05.2020 ist die bP 2 rezidivfrei (rückfallsfrei).

Gemäß Arztbrief vom 12.10.2021 erhält sie aktuell eine monatliche Injektion mit Zoladex und Exemestan oral täglich. Sie erhält aktuell alle 3 Monate Nachsorgekontrollen, wobei in den Befunden noch jährliche Kontrollen (Mammographie und Ultraschall) mangels bösartiger Veränderungen festgehalten wurden.

Der Krebs der bP 2 gilt demnach aktuell als ausgeheilt und muss sie Medikamente zur Nachbehandlung einnehmen. Medikamente zur Nachbehandlung von Krebs – wenn auch nicht die gleichen wie in Österreich – sind in Armenien jedenfalls verfügbar. Selbst bei einem Rückfall wäre Brustkrebs in Armenien behandelbar und ist bei regelmäßigen – auch in Armenien verfügbaren Kontrollen – davon auszugehen, dass ein Rückfall entsprechend bald diagnostiziert und entsprechend behandelt werden kann. Sie benötigt auch regelmäßige Kontrollen (Mammographie und Ultraschall), welche auch in Armenien verfügbar sind.

Im vorgelegten Befund vom 30.09.2021 wird dringlich darauf hingewiesen, dass eine Kontroll-Mammographie – wie bereits durch den Hausarzt empfohlen – durchgeführt werden sollte, womit die bP 2 offensichtlich bei den Nachsorgekontrollen in Österreich nachlässig war. Zudem ergibt sich aus diesem Befund als empfohlene Maßnahme das Führen eines Blutdrucktagebuches mit mehreren Messungen täglich, da die bP 2 mit erhöhtem Blutdruck im September 2021 vorstellig wurde. Bei Bedarf sind auch Bluthochdruckmittel in Armenien erhältlich.

Die bP 1 leidet an einer nicht insulinpflichtigen Diabetes und einem nicht näher diagnostizierten Magenleiden. Sie nimmt Medikamente deswegen ein.

Der gesamte Familienverband, welcher sich in Armenien aufhält, könnte die bP auch sowohl finanziell als auch emotional unterstützen. Zudem gibt es in Armenien eine NEDL Liste, welche die kostenlose Bereitstellung von unentbehrlichen Medikamenten aufzählt. Auch von der bP 2 an sich benötigten Medikamente zur Nachbehandlung einer Krebserkrankung zählen zu dieser Liste. Es gibt auch für etwa notwendig werdende Chemotherapie- Medikamente im Rahmen des Basic Benefit Package (BBP) ein Erstattungsschema, welches bis zu AMD 300.000 pro Jahr für Patienten aus bestimmten sozialen Gruppen und maximal AMD 150.000 pro Jahr für die restliche Bevölkerung vorsieht.

Die von den bP genannten Erkrankungen sind in Armenien behandelbar und haben die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.

Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.1.1.3. Die bP halten sich seit 3 Jahren in Österreich auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben keinen Deutschkurs abgeschlossen. Sie sprechen mit Ausnahme der bP 3 kaum Deutsch. Sie sind strafrechtlich unbescholten.römisch II.1.1.3. Die bP halten sich seit 3 Jahren in Österreich auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben keinen Deutschkurs abgeschlossen. Sie sprechen mit Ausnahme der bP 3 kaum Deutsch. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Die bP 3 besucht die Schule und einen Tanzkurs. Im Sommer hat die bP 3 einen Theaterkurs besucht. Sie hat das Niveau in Deutsch erreicht, um ein Gymnasium zu besuchen. Die bP 1 - 3 besuchen die armenisch apostolische Kirchengemeinde und engagieren sich dort.

Die bP 1 hat in der ehemaligen Unterkunft Arbeiten für 5 EUR verrichtet und in der Kirche geholfen. Die bP 2 ist im Frauenverband der Kirche. Die bP 2 hat 5 EUR Jobs über die Volkshilfe gearbeitet.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

…“

I.2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ignorierten die bP ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets, verharrten rechtswidrig in diesem und stellten am 27.9.2022 einen Folgeantrag. Zur Begründung brachten sie vor, in Armenien herrsche Krieg. Weiters verwiesen sie auf den unveränderten Gesundheitszustand der bP. Darüber hinaus befänden sich die bP seit 2018 im Bundesgebiet und wären vielfach sozial vernetzt.römisch eins.2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ignorierten die bP ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets, verharrten rechtswidrig in diesem und stellten am 27.9.2022 einen Folgeantrag. Zur Begründung brachten sie vor, in Armenien herrsche Krieg. Weiters verwiesen sie auf den unveränderten Gesundheitszustand der bP. Darüber hinaus befänden sich die bP seit 2018 im Bundesgebiet und wären vielfach sozial vernetzt.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.

I.2.1. Die bP ging im Wesentlichen von jenen Umständen aus, wie sie bereits im ho. Erkenntnis vom 30.11.2021 angenommen wurden, mit der Maßgabe, dass sich die bP nunmehr einen etwas längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhielten. römisch eins.2.1. Die bP ging im Wesentlichen von jenen Umständen aus, wie sie bereits im ho. Erkenntnis vom 30.11.2021 angenommen wurden, mit der Maßgabe, dass sich die bP nunmehr einen etwas längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhielten.

In Bezug auf die bP3 wurden Unterlagen in Bezug auf den erfolgreichen Besuch eines Gymnasiums vorgelegt. Weiters wurden Einstellungszusagen und verschiedene Empfehlungsschreiben vorgelegt.

In Bezug auf die bP2 wurden ärztliche Befunden vorgelegt, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Erlassung des bereits genannten Erkenntnisses vom 30.11.2021 nicht verschlechterte. Es finden Nachkontrollen und eine medikamentöse Nachbehandlung statt.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass in Bezug auf die bP eine relevante Integration vorliegt. Weiters wären der bP Medikamente verschrieben worden, deren Bezug in Armenien für die Familie erhebliche Kosten verursache. Weiters liege in Bezug auf die bP eine beachtliche Integration vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. In Bezug auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ist nach wie vor vom selben Sachverhalt auszugehen, wie er im Erstverfahren festgestellt wurde. Ebenfalls hat sich am Parteienbegehren und der Rechtslage nichts geändert. Weiters ist in Bezug auf die bP von einer unveränderten Lage in Armenien auszugehen. Die bP verfügen nach wie vor über eine Existenzgrundlage und haben sie nach wie vor Zugang zum armenischen Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, die von ihnen benötigten Behandlungsleistungen –allenfalls nicht gänzlich unentgeltlich und auf einem niedrigeren Niveau als dies hierzulande der Fall ist – zu erbringen. römisch II.1.1. In Bezug auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ist nach wie vor vom selben Sachverhalt auszugehen, wie er im Erstverfahren festgestellt wurde. Ebenfalls hat sich am Parteienbegehren und der Rechtslage nichts geändert. Weiters ist in Bezug auf die bP von einer unveränderten Lage in Armenien auszugehen. Die bP verfügen nach wie vor über eine Existenzgrundlage und haben sie nach wie vor Zugang zum armenischen Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, die von ihnen benötigten Behandlungsleistungen –allenfalls nicht gänzlich unentgeltlich und auf einem niedrigeren Niveau als dies hierzulande der Fall ist – zu erbringen.

In Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte ist im Wesentlichen von einer ähnlichen Situation auszugehen, wie sie zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, mit der Maßgabe, dass die bP nunmehr 2,5 Jahre länger im Bundesgebiet aufhältig sind und zusätzlich insbesondere über die durch die vorgelegten Unterlagen bescheinigten sozialen Anknüpfungspunkte verfügen.

Zur zusätzlichen Verweildauer und den nunmehrigen sozialen Anknüpfungspunkten ist jedoch festzuhalten, dass diese Umstände nur dadurch zustanden kommen konnten, indem die bP ihre Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes über die Dauer von fast einem Jahr beharrlich ignorierten und im Anschluss einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten, welcher sich nach ho. Ansicht unzulässig und rechtsmissbräuchlich darstellt.

Alle bP sind im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Der bP3 steht es frei, ihren Schulbesuch in Armenien in einem ähnlichen Schulzweig fortzusetzen (vgl. hierzu auch ho. Erkenntnis vom 20.7.2022, GZ.: L515 2113549-2/54E u. L515 2113547-2/51E mwN).Der bP3 steht es frei, ihren Schulbesuch in Armenien in einem ähnlichen Schulzweig fortzusetzen vergleiche hierzu auch ho. Erkenntnis vom 20.7.2022, GZ.: L515 2113549-2/54E u. L515 2113547-2/51E mwN).

Es ist nach wie vor in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in Armenien von einer im Wesentlichen unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung und flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.

Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen veröffentlichen seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen veröffentliche Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.

Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnsiche Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at.

Kriegerische Auseinandersetzungen im armenischen Kernland bestehen nicht und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehen würden. Viel mehr sind Armenien und Aserbaidschan bestrebt, ein Friedensabkommen abzuschließen. Ansprüche Aserbaidschans auf Sansegur oder andere armenische Territorien, sowie das Bestreben nach der Einnahme des sog. „Sansegur-Korridors“ wies Aserbaidschan zurück ( Aserbaidschanischer Präsidentenberater: "Baku erkennt Zangezur als souveränes Territorium Armeniens an" - Caucasus Watch; Aserbaidschanischer Beamter: Der Zangezur-Korridor ist für uns nicht mehr attraktiv - Caucasus Watch). Ebenso gab Armenien im Rahmen einer Grenzeinigung 4 Dörfer an Aserbaidschan ab (Armenien tritt in Grenzeinigung vier Dörfer an Aserbaidschan ab | DiePresse.com).

Das Verlassen der Bewohner Berg Karabachs nach Armenien führte zu keiner allgemeinen humanitären Notlage in Armenien für die dortige Bevölkerung.

Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. Es gilt somit der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde.Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Es gilt somit der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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