Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2287281-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zahl 1378000503-232455670, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zahl 1378000503-232455670, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 und Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. Der BF wurde am 27.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab an, dass er aus Indien, Provinz Punjab, Distrikt Amritsar, (Ort) XXXX stamme und der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern und sein Bruder lebten zuhause. Er sei ledig und kinderlos. 1.2. Der BF wurde am 27.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab an, dass er aus Indien, Provinz Punjab, Distrikt Amritsar, (Ort) römisch 40 stamme und der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Seine Eltern und sein Bruder lebten zuhause. Er sei ledig und kinderlos.
Er sei am 13.11.2023 mit indischem Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Amritsar, per Flugzeug nach Dubai gereist und von dort über Ägypten, Serbien und Ungarn am 26.11.2023 nach Österreich eingereist. Seine Papiere habe er in Ungarn verloren.
Er sei bereits im November 2022 in Österreich gewesen und hier 20 Tage geblieben und dann nach Italien weitergereist, von wo er nach weiteren ca. 20 Tagen per Schiff wieder nach Indien zurückgereist sei.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
„Wir haben eine Landwirtschaft mit der Familie meines Onkels. Mein Cousin, XXXX ist drogensüchtig und deshalb hat mein Onkel seine Landwirtschaft an uns verkauft, weil er Geld braucht. Wir haben ihnen die gesamte Summe bezahlt und jetzt wollen sie mehr Geld. Im Jahr 2022 hat mein Cousin meinen Bruder brutal Geschlagen und dieser ist jetzt Bettlägerig. Deshalb bin ich im Jänner 2023 zurück nach Indien gereist. Nach meiner Rückreise hat mein Cousin mich auch geschlagen und mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Mein Vater hatte Angst um mich und darum mich ins Ausland geschickt.“„Wir haben eine Landwirtschaft mit der Familie meines Onkels. Mein Cousin, römisch 40 ist drogensüchtig und deshalb hat mein Onkel seine Landwirtschaft an uns verkauft, weil er Geld braucht. Wir haben ihnen die gesamte Summe bezahlt und jetzt wollen sie mehr Geld. Im Jahr 2022 hat mein Cousin meinen Bruder brutal Geschlagen und dieser ist jetzt Bettlägerig. Deshalb bin ich im Jänner 2023 zurück nach Indien gereist. Nach meiner Rückreise hat mein Cousin mich auch geschlagen und mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Mein Vater hatte Angst um mich und darum mich ins Ausland geschickt.“
1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 12.01.2024, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben hinsichtlich der Personalien, seiner Lebensumstände in Indien und des Reiseweges und korrigierte seinen Herkunftsort auf XXXX .1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 12.01.2024, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben hinsichtlich der Personalien, seiner Lebensumstände in Indien und des Reiseweges und korrigierte seinen Herkunftsort auf römisch 40 .
Er habe selten, vielleicht ein- bis zweimal im Monat, Kontakt mit seiner Familie, vor allem mit seinem Vater.
In Österreich wohne er mit drei anderen Indern, auch Asylwerber, zusammen. In der Früh gehe er arbeiten (Zeitungen austragen, nicht angestellt).
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe das Land „in der Schnelle verlassen“ müssen, weil es Landwirtschaftsstreitereien gegeben hätte. Die Personen, mit denen sie Grundstücksstreitigkeiten gehabt hätten, seien vor kurzem bei ihnen gewesen und hätten alles demoliert. Der Sohn seines Onkels sei drogensüchtig. Der Onkel hätte die Landwirtschaft an sie (seine Familie) verkauft und Geld bekommen, hätte aber immer mehr bekommen wollen.
Auszug aus der Niederschrift (Schreibfehler nicht korrigiert):
„[...] A [Antragsteller]: Ich habe einen Grundstücksstreit mit meinem Cousin. Mein Cousin ist drogensüchtig. Obwohl wir meinem Onkel die vollständige Summer für die Landwirtschaft bezahlt haben, will er noch immer mehr von uns. Nach meiner Ausreise wurde mein Bruder von meinem Cousin geschlagen und mein Bruder ist derzeit Bettlägrig, er kann nicht gehen.
Und außerdem fühlte ich mich als Sikh, nie sicher in Indien.
L [Leiter der Amtshandlung]: Ist Ihr Bruder vorübergehend Bettlägrig?
A: Er hat ein gebrochenes Bein und hat einen Gips. Sein Arm ist auch gebrochen.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst vor der Polizei und vor meinem Cousin.
L: Waren Sie oder Ihre Familienmitglieder wegen diesem Vorfall mit Ihrem Cousin bei der Polizei?
A: Ja. Ich habe dazu keine Dokumente, aber ich kann nachfragen bei der Familie. Und außerdem hat mein Onkel viel bessere Kontakte zur Polizei als wir. [...]“
Er gehöre keiner politischen Partei an, sei aber auch ein Khalistani, die ihr eigenes Land forderten. Auf die Frage, warum er das nicht bei der Erstbefragung angegeben hätte, gab der BF an, da sei es ihm nicht so gut gegangen und er hätte vergessen, es zu erwähnen.
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Indien mit einer „3-tätigen“ Frist zur Stellungnahme ausgefolgt, wozu er keine Stellungnahme abgab.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 24.01.2024 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.11.2023 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 24.01.2024 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.11.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF sein Vorbringen bezüglich Grundstücksstreitigkeiten – noch abgesehen davon, dass dieses nicht unter den Verfolgungsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre – nicht glaubhaft gemacht habe, zumal er nicht nachvollziehbar angegeben hätte, wieso er nicht von der Möglichkeit, sich an die indischen Polizeibehörden zu wenden, Gebrauch gemacht hätte.
Seine spätere – erst auf Nachfrage – gemachte – Angabe, er sei Mitglied der Khalistan Bewegung, sowie die Polizei sei mehrmals bei ihm zuhause gewesen, hätte ihn aber nie festgenommen, sei eine vage, undetaillierte und unglaubhafte Steigerung seines bisherigen Vorbringens, das keinen glaubhaften Kern aufweise. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person durch den indischen Staat oder ein mangelnder Schutzwille desselben.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 22.02.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen unrichtiger Feststellungen, „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF wegen konkreter Vorfälle, die er in der Einvernahme näher dargestellt hätte, ungerechtfertigten und willkürlichen Vorwürfen gegen ihn seitens der indischen Behörden und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren hätte können. Zudem habe er in seiner Heimat keine Existenzmöglichkeit mehr und sei ihm daher eine Rückkehr unmöglich. Er sei aus seiner Heimat entwurzelt und im Falle einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde und damit eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF wegen konkreter Vorfälle, die er in der Einvernahme näher dargestellt hätte, ungerechtfertigten und willkürlichen Vorwürfen gegen ihn seitens der indischen Behörden und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren hätte können. Zudem habe er in seiner Heimat keine Existenzmöglichkeit mehr und sei ihm daher eine Rückkehr unmöglich. Er sei aus seiner Heimat entwurzelt und im Falle einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde und damit eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.
Auch bemühe sich der BF intensiv um eine Anpassung an das Leben in Österreich, habe die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft – ohne dies näher auszuführen oder zu konkretisieren –, sei unbescholten und durchaus selbsterhaltungsfähig.
All diese Umstände sowie die fluchtauslösenden Ereignisse seien im Bescheid nicht in erkennbarer Weise beurteilt worden.
Beantragt wurde unter anderem, der Beschwerde „aufschiebende Wirkung zu gewähren“ und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
? Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 27.11.2023 und der Einvernahme vor dem BFA am 12.01.2024., den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde
? Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien, Seiten 104 bis 144 im Verwaltungsakt)
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:
3.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er stammt aus XXXX , Distrikt Amritsar, Bundesstaat Punjabi. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache und war in der Landwirtschaft tätig.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er stammt aus römisch 40 , Distrikt Amritsar, Bundesstaat Punjabi. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache und war in der Landwirtschaft tätig.
Der BF hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in Indien.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat mit seinem Vorbringen, dass er und seine Familie wegen Grundstücksstreitigkeiten von einem Onkel bedroht und verfolgt worden seien, eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Sein spät im Verfahren erfolgtes knappes Vorbringen, er werde wegen seiner Anhängerschaft zur Khalistan-Bewegung verfolgt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus den oben genannten Gründen ausgesetzt wäre.
Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren.
Da der BF – er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung – in Indien ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Etwaige Gründe, warum ihm eine Niederlassung in einem anderen Teil Indiens nicht möglich wäre, hat der BF vorgebracht.
3.4. Zur Integration des BF in Österreich:
Der BF ist seit November 2023 in Österreich aufhältig. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF verfügt über keine familiären oder relevanten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.
Der BF hat angegeben, als Zeitungszusteller tätig zu sein. Belege hiefür hat er keine vorgelegt.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.
3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien (Schreibfehler teilweise korrigiert, Stand 28.11.2023):
[...] 3 Politische Lage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 07.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 05.06.2023).
Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 07.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 07.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 07.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 07.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 07.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 07.2022).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 05.06.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.03.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 05.06.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.03.2023a).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 07.2023).
Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 07.2023).
Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.02.2022; vgl. FH 24.02.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.02.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.02.2022; vergleiche FH 24.02.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.02.2022).
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 07.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 05.06.2023).
Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 05.06.2023; vgl. KAS 04.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 05.06.2023; vergleiche KAS 04.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).
Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.04.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.02.2022).
Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.08.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates“ (einer „Hindu Rashtra“) vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.07.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh“ (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.07.2022).
Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.01.2023). [...]
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 05.06.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 07.2023).
Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.09.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.09.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023).
Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 07.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.04.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. USDOS 12.04.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 07.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.04.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche USDOS 12.04.2022).
Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten
Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.03.2023b).
In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam, war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 05.06.2023).
Dem österreichischen A